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Richtlinie 2009/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114 A;
RL (EU) 2024/3017 - ABl. L 2024/3017 vom 06.12.2024 Inkrafttreten Umsetzung)


Ergänzende Informationen
VO (EU) 1286/2011
Umsetzung in deutsches Recht:
1. VO zur Änderung der VO über die Sicherung der Seefahrt
Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 3. Februar 2009 gebilligten Entwurfs 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Seeverkehr in Europa sollte ein hohes allgemeines Sicherheitsniveau aufrechterhalten werden, und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Zahl der Unfälle und Vorkommnisse auf See zu verringern.

(2) Die schnelle Durchführung technischer Untersuchungen von Unfällen auf See verbessert die Sicherheit auf See, da sie dazu beiträgt, eine Wiederholung solcher Unfälle zu vermeiden, die Todesopfer, Schiffsverlust und Meeresverschmutzung zur Folge haben können.

(3) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 21. April 2004 zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs 4 nachdrücklich aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen auf See vorzulegen.

(4) Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (nachstehend "SRÜ" genannt) berechtigt Küstenstaaten, die Ursachen von Unfällen auf See zu untersuchen, die sich in ihren Hoheitsgewässern ereignen und eine Gefahr für Leben oder Umwelt darstellen, bei denen die Such- und Rettungsdienste des Küstenstaats eingreifen oder die den Küstenstaat in sonstiger Weise betreffen.

(5) Nach Artikel 94 des SRÜ haben Flaggenstaaten eine Untersuchung bestimmter Unfälle oder Vorkommnisse auf hoher See von oder vor einer oder mehreren entsprechend befähigten Personen durchzuführen.

(6) Die Regel I/21 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (nachstehend "SOLAS 74" genannt), das Internationale Freibordübereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 verpflichten die Flaggenstaaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen und zur Weiterleitung einschlägiger Erkenntnisse an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO).

(7) Der Code für die Durchführung obligatorischer IMO-Instrumente im Anhang der Entschließung A.996(25) der IMO-Vollversammlung vom 29. November 2007 weist die Flaggenstaaten auf ihre Verpflichtung hin zu gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr durch entsprechend qualifizierte Ermittler durchgeführt werden, die in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See stehen, kompetent sind. Dieser Code fordert ferner von den Flaggenstaaten, zur Bereitstellung von für diesen Zweck qualifizierten Ermittlern bereit zu sein, unabhängig davon, wo sich der Unfall oder das Vorkommnis ereignet.

(8) Berücksichtigt werden sollte der Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 (nachstehend "IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See" genannt), der die Umsetzung eines gemeinsamen Ansatzes zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sowie die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Ermittlung der für solche Unfälle und Vorkommnisse ursächlichen Faktoren vorsieht. Berücksichtigt werden sollten auch die Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 und die Entschließung MSC.163(78) des IMO-Schiffssicherheitsauschusses vom 17. Mai 2004, die eine Begriffsbestimmung des Schiffsdatenschreibers enthalten.

(9) Seeleute werden als besondere Kategorie von Arbeitnehmern anerkannt und benötigen im Hinblick auf den globalen Charakter des Schifffahrtssektors sowie die verschiedenen Rechtsordnungen, mit denen sie in Berührung gebracht werden, besonderen Schutz, insbesondere im Bezug auf Kontakte mit Behörden. Im Interesse der zunehmenden Sicherheit auf See sollten sich Seeleute auf faire Behandlung bei einem Seeunfall verlassen können. Ihre Menschenrechte und ihre Menschenwürde sollten zu allen Zeiten gewahrt und alle Sicherheitsuntersuchungen zügig und in gerechter Weise durchgeführt werden. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall berücksichtigen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung Zeugenaussagen nach einem Unfall schützen und ihre Verwendung zu anderen Zwecken als Sicherheitsuntersuchungen verhindern, um Diskriminierungs- und Vergeltungsmaßnahmen gegen Zeugen aufgrund ihrer Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung zu vermeiden.

(11) Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung einen Rechtsstatus festzulegen, damit sie und jeder andere Mitgliedstaat, der hieran ein begründetes Interesse hat, an der Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See, wenn hieran ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt war, teilnehmen oder mitarbeiten oder, sofern dies im Rahmen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See vorgesehen ist, diese leiten können.

(12) Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Untersuchungen so bald wie möglich nach deren Abschluss veröffentlicht werden.

(13) Bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und Vorkommnissen mit Hochseefahrzeugen oder anderen Wasserfahrzeugen in Häfen oder anderen eingeschränkten Seeverkehrsgebieten ist es von entscheidender Bedeutung, unvoreingenommen vorzugehen, damit die Umstände und Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses tatsächlich festgestellt werden können. Diese Untersuchungen sollten daher von qualifizierten Ermittlern unter der Kontrolle einer unabhängigen Stelle oder Einrichtung durchgeführt werden, die mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, damit Interessenkonflikte vermieden werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dafür Sorge tragen, dass die für die technischen Untersuchungen verantwortlichen Personen ihre Aufgaben unter den bestmöglichen Bedingungen ausüben können.

(15) Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 7 unberührt lassen.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie oder jeder andere Staat, der ein begründetes Interesse hieran hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung an der Untersuchung eines Unfalls aufgrund der Bestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See teilnehmen oder mitarbeiten oder diese leiten können.

(17) Prinzipiell unterliegen alle Unfälle oder Vorkommnisse auf See lediglich einer Untersuchung, die durch einen Mitgliedstaat durchgeführt wird, oder einen für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaat unter Mitwirkung anderer Staaten mit wesentlichem Interesse. In begründeten Ausnahmefällen, in denen in Verbindung mit der Flagge des betroffenen Schiffes, dem Unfallort oder der Nationalität der Opfer zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, können parallele Untersuchungen durchgeführt werden.

(18) Ein Mitgliedstaat kann im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See (nachstehend "Sicherheitsuntersuchung" genannt) oder die Durchführung spezifischer, mit solch einer Untersuchung verbundener Aufgaben übertragen.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften bemühen, keine Gebühren für die Unterstützung zu erheben, um die im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, ersucht wird. Wird ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung ersucht, so treffen die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Erstattung der anfallenden Kosten.

(20) Nach der Regel V/20 des SOLAS 74 müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit 3000 BRZ und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, Schiffsdatenschreiber zur Unterstützung bei der Unfalluntersuchung mitführen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Entwicklung einer Politik zur Verhütung von Seeunfällen sollte das Mitführen dieser Ausrüstungen an Bord von Schiffen, die sich auf Inlands- oder Auslandsfahrt befinden und Häfen der Gemeinschaft anlaufen, systematisch vorgeschrieben sein.

(21) Die von einem Schiffsdatenschreiber sowie von anderen elektronischen Geräten gelieferten Daten können sowohl nachträglich nach einem Unfall oder Vorkommnis auf See zur Ermittlung der Ursachen als auch vorbeugend zur Sammlung von Erfahrungen über die Umstände, die zu solchen Ereignissen führen, genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Daten - sofern vorhanden - ordnungsgemäß für beide Zwecke genutzt werden.

(22) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend die "Agentur" genannt) mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten. Im Bereich der Untersuchung von Unfällen auf See hat die Agentur insbesondere die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen auf See nach vereinbarten internationalen Grundsätzen zu fördern, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind.

(23) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch die Unterstützung bei der Untersuchung und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle.

(24) Bei Sicherheitsuntersuchungen gewonnene relevante Erkenntnisse sollten bei der Entwicklung oder Überarbeitung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See berücksichtigt werden.

(25) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten den Sicherheitsempfehlungen, die aus einer Sicherheitsuntersuchung abgeleitet werden, angemessen Rechnung tragen.

(26) Da das Ziel der technischen Sicherheitsuntersuchungen die Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen auf See ist, sollten die Schlussfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen unter keinen Umständen die Haftung ermitteln oder Schuld zuweisen.

(27) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Gemeinschaft und somit die Verringerung der Gefahr künftiger Seeunfälle, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher in Anbetracht des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(29) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen umzusetzen und die gemeinsame Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See anzunehmen und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(30) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" 10 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 24

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und die Vorbeugung von Verschmutzungen durch Schiffe und dadurch gleichzeitig die Verringerung der Gefahr zukünftiger Unfälle auf See durch

  1. die Erleichterung einer schnellen Sicherheitsuntersuchung und ordnungsgemäßen Analyse von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Ermittlung ihrer Ursachen sowie
  2. die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.

(2) Da Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr gemäß dieser Richtlinie (im Folgenden 'Sicherheitsuntersuchungen') nicht der Ermittlung der Haftung oder der Schuldzuweisung dienen, ist aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kein Verschulden oder Haftung abzuleiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden 'Sicherheitsuntersuchungsbehörden') nicht daran gehindert oder dabei behindert werden, vollständig über die Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses auf See zu berichten.

Artikel 2 Anwendungsbereich 24

(1) Diese Richtlinie gilt für Unfälle und Vorkommnisse auf See,

  1. an denen Schiffe beteiligt sind, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, oder
  2. die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des SRÜ ereignen oder
  3. die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle und Vorkommnisse auf See mit ausschließlicher Beteiligung von

  1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,
  2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart, nicht für den Handel eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen werden und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
  3. im Binnenschiffsverkehr betriebenen Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,
  4. - gestrichen -
  5. fest installierten Offshore-Bohreinheiten.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 24

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Begriff 'IMO-Unfalluntersuchungscode' bezeichnet den Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See in der Anlage zu der Entschließung MSC.255(84) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 16. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung.

2. Der Begriff 'IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes' bezeichnen die Richtlinien im Anhang der in der IMO-Versammlung am 4. Dezember 2013 angenommenen Entschließung A.1075(28) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes zu verstehen:

  1. 'Seeunfall',
  2. 'sehr schwerer Seeunfall',
  3. 'Vorkommnis auf See',
  4. 'Sicherheitsuntersuchung',
  5. 'Sicherheitsuntersuchungsbehörde',
  6. 'die Sicherheitsuntersuchung durchführender Staat',
  7. 'Staat mit begründetem Interesse',
  8. 'schwere Verletzung'.

4. Der Begriff 'IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall' bezeichnen die Leitlinien in der Anlage zu der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses vom 27. April 2006, wie sie vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf dessen 296. Tagung vom 12.-16. Juni 2006 gebilligt wurden, in der jeweils geltenden Fassung.

5. Der Begriff 'Ro-Ro-Fahrgastschiff' bezeichnet ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates 12.

6. Der Begriff 'Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug' bezeichnet ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/2110.

7. Der Begriff 'Schiffsdatenschreiber' (voyage data recorder, VDR) bezeichnet einen 'Schiffsdatenschreiber' im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.333(90) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 22. Mai 2012 in der jeweils geltenden Fassung, ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts.

8. Der Begriff 'vereinfachter Schiffsdatenschreiber' (simplified voyage data recorder, S-VDR) bezeichnet einen 'vereinfachten Schiffsdatenschreiber' im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 17. Mai 2004 in der jeweils geltenden Fassung und ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts.

9. Der Begriff 'Sicherheitsempfehlung' bezeichnet jeden Vorschlag, auch für die Zwecke der Registrierung und der Kontrolle,

  1. der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des die Untersuchung durchführenden oder für die Untersuchung federführenden Staates auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben, oder
  2. der Kommission, falls sie auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Ergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen tätig wird.

10. Der Begriff 'Länge eines Fischereifahrzeugs' bezeichnet die 'Länge eines Fischereifahrzeugs' im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates 13.

11. Der Begriff 'tödliche Verletzung' bezeichnet eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall deren Tod zur Folge hat, sofern die entsprechenden Informationen verfügbar sind.

Artikel 4 Status der Sicherheitsuntersuchungen 24

(1) Die Mitgliedstaaten definieren gemäß ihrer Rechtsordnung den Rechtsstatus der Sicherheitsuntersuchung dergestalt, dass diese Untersuchungen so wirksam und so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß ihren Rechtsvorschriften und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden, dass Sicherheitsuntersuchungen

  1. unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfindenden Untersuchungen durchgeführt werden, mit denen die Haftung ermittelt oder Schuld zugewiesen werden soll, wobei die Sicherheitsuntersuchungsbehörden über die Ergebnisse einer Sicherheitsuntersuchung ohne jegliche Einflussnahme oder Einmischung seitens Personen, Organisationen oder Parteien, die vom Ausgang dieser Sicherheitsuntersuchungen betroffen sein könnten, berichten können;
  2. durch solche Untersuchungen nicht in unangemessener Weise verhindert, ausgesetzt oder verzögert werden.

(2) Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften beziehen gemäß dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Regelungen ein, die folgendes zulassen:

  1. die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung bei Sicherheitsuntersuchungen, die von anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, oder die Übertragung der Leitung einer solchen Sicherheitsuntersuchung an einen anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 und
  2. die Koordinierung der Tätigkeiten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden in dem Maße, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.

Artikel 5 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung 24

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß Artikel 8 nach jedem sehr schweren Seeunfall eine Sicherheitsuntersuchung durchführt, wenn

  1. ein Schiff beteiligt ist, das unter seiner Flagge fährt, unabhängig vom Ort des Unfalls, oder
  2. sich der Unfall in seinem Küstenmeer oder in seinen inneren Gewässern im Sinne des SRÜ ereignet hat, unabhängig von der Flagge, unter der das am Unfall beteiligte Schiff fährt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe fahren, oder
  3. ein begründetes Interesse dieses Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe führen.

(2) Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m nimmt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine vorläufige Bewertung dieses Unfalls vor, um festzustellen, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist. Entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, keine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, so sind die Gründe für diese Entscheidung zu erfassen und unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Artikel 17 Absatz 3 zu melden.

(3) Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die verfügbaren Beweismittel sowie das Potenzial der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Seeunfälle und künftiger Vorkommnisse auf See.

(4) Bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist.

(5) Festlegungen zum Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten mit begründetem Interesse so getroffen, wie es nach Ansicht der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchungen federführenden Staates im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie am sinnvollsten ist, und sind auf die Verhütung künftiger Seeunfälle und die Verhinderung künftiger Vorkommnisse auf See ausgerichtet.

(6) Bei Sicherheitsuntersuchungen folgt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde den IMO-Leitlinien- zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes. Die Untersuchungsbeauftragten können von diesen Leitlinien abweichen, sofern dies nach ihrem fachlichen Urteil zum Erreichen der Ziele der Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist. Die Kommission kann unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse aus Sicherheitsuntersuchungen und nach Anhörung der Sicherheitsuntersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Empfehlungen für die Umsetzung dieser Leitlinien annehmen.

(7) Bei der Entscheidung darüber, ob ein Seeunfall oder ein Vorkommnis auf See mit einem Schiff, das sich in einem Liegeplatz im Hafen oder im Dock befindet und an dem Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, 'in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes' steht und daher eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht insbesondere, inwieweit die Bauten des Schiffes, die Ausrüstung, die Verfahren, die Besatzung oder das Schiffsmanagement in die ausgeübte Tätigkeit einbezogen wurden bzw. für diese Tätigkeit relevant waren.

(8) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem betreffenden Seeunfall oder dem betreffenden Vorkommnis auf See, eingeleitet.

(9) Stellt sich im Verlauf einer Sicherheitsuntersuchung heraus, dass eine Straftat gemäß den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder 3quater des IMO-Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988 in der jeweils geltenden Fassung begangen wurde, so unterrichtet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß dem nationalen Recht unverzüglich die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten und jedes betroffenen Drittlands.

Artikel 6 Meldepflicht 24

Ein Mitgliedstaat schreibt im Rahmen seiner Rechtsordnung vor, dass seine jeweilige Sicherheitsuntersuchungsbehörde von den zuständigen Behörden und/oder den beteiligten Parteien unverzüglich über alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zu unterrichten ist, die unter diese Richtlinie fallen.

Artikel 7 Leitung von Sicherheitsuntersuchungen und Teilnahme daran 24

(1) Prinzipiell unterliegen alle Unfälle oder Vorkommnisse auf See lediglich einer Untersuchung, die durch einen Mitgliedstaat durchgeführt wird, oder einen für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaat unter Mitwirkung eines anderen Staates mit wesentlichem Interesse.

Bei Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, arbeiten daher die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um schnell zu vereinbaren, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll. Sie bemühen sich nach Kräften, Einvernehmen über die Untersuchungsverfahren zu erzielen. Im Rahmen dieses Einvernehmens haben andere Staaten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu Zeugen und Beweisen wie die Mitgliedstaaten, die die Sicherheitsuntersuchungen durchführen. Sie haben ferner das Recht auf eine Berücksichtigung ihres Standpunktes durch den für die Sicherheitsuntersuchungen federführenden Mitgliedstaat.

Die gleichzeitige Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen zu demselben Seeunfall oder Vorkommnis auf See ist strikt auf Ausnahmefälle beschränkt. In solchen Fällen benachrichtigen die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe der Gründe für die Durchführung solcher gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen. Mitgliedstaaten, die gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen, kooperieren miteinander. Insbesondere tauschen die betroffenen Sicherheitsuntersuchungsbehörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums sämtliche im Verlauf ihrer jeweiligen Untersuchungen gesammelten relevanten Informationen zeitnah aus, um so weit wie möglich zu gemeinsamen Schlussfolgerungen zu gelangen.

Die Mitgliedstaaten unterlassen alle Maßnahmen, die die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie unnötig behindern, aussetzen oder verzögern könnten.

(1a) Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse unterstützen den bzw. die die Untersuchung durchführenden Mitgliedstaat(en) so weit wie praktisch möglich bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchung, indem sie für die Sicherheitsuntersuchung relevante Informationen zugänglich machen. Der oder die Untersuchungsbeauftragte(n), der bzw. die eine Sicherheitsuntersuchung durchführt bzw. durchführen, erhält bzw. erhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird, auch Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von staatlichen Schiffsbesichtigungsdiensten, der Küstenwache, Schiffsverkehrsdiensten, Lotsendiensten und sonstigem Seeverkehrspersonal des Staates mit begründetem Interesse befinden, und zwar gemäß dessen nationalem Recht.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist jeder Mitgliedstaat so lange für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande kommt, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll.

(3) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und nach dem Völkerrecht kann ein Mitgliedstaat von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung spezifischer damit verbundener Aufgaben einem anderen Mitgliedstaat übertragen.

(4) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligt, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ der Unfall bzw. das Vorkommnis eingetreten ist, die Sicherheitsuntersuchung ein. Tritt der Unfall oder das Vorkommnis auf See in anderen Gewässern auf, so wird das Sicherheitsuntersuchungsverfahren von dem Mitgliedstaat eingeleitet, den das betreffende Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug zuletzt besucht hat. Der Mitgliedstaat, der die Sicherheitsuntersuchung eingeleitet hat, bleibt für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll.

Artikel 8 Sicherheitsuntersuchungsbehörden 24

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Verantwortung einer unparteiischen, unabhängigen und ständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, die mit den notwendigen Befugnissen sowie ausreichenden Mitteln und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, durchgeführt werden, und zwar von qualifizierten Untersuchungsbeauftragten, die über die entsprechenden Kompetenzen im Bereich von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden dürfen vorübergehend geeignete Untersuchungsbeauftragte benennen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um ich an einer Sicherheitsuntersuchung zu beteiligen, oder Berater hinzuziehen, um fachlichen Rat zu beliebigen Aspekten einer Sicherheitsuntersuchung zu erteilen.

Damit die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die Sicherheitsuntersuchungen unvoreingenommen durchführen kann, muss sie organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien sein, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt stehen könnten.

Binnenstaaten, die weder Schiffe noch andere Wasserfahrzeuge unter ihrer Flagge haben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, benennen eine unabhängige Zentralstelle für die Mitwirkung an einer Sicherheitsuntersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde stellt sicher, dass die einzelnen Untersuchungsbeauftragten über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in jenen Bereichen verfügen, die zu ihren üblichen Untersuchungsaufgaben gehören. Zudem stellt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde sicher, dass sie erforderlichenfalls auf geeignetes Spezialwissen zugreifen kann.

(3) Die der Sicherheitsuntersuchungsbehörde übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Daten zur Seeverkehrssicherheit umfassen, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- und Normungsfragen mit sich bringen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung sicher, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bzw. einer anderen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, der sie die Sicherheitsuntersuchung übertragen haben, falls zweckmäßig in Zusammenarbeit mit den für die justizielle Untersuchung zuständigen Behörden, mit sämtlichen für die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung relevanten Informationen und technologischen Mitteln versorgt werden und daher folgende Befugnisse haben:

  1. Zugang zu allen relevanten Gebieten bzw. Unfallorten sowie zu allen Schiffen, Wracks und Bauten, einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern;
  2. sofortige Spurenaufnahme und kontrollierte Suche nach sowie Entnahme von Wrackteilen, Trümmern und sonstigen Bauteilen oder Stoffen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;
  3. Anforderung der Untersuchung bzw. Analyse der unter Buchstabe b genannten Gegenstände und freier Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen bzw. Analysen;
  4. freier Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, einschließlich VDR- oder S-VDR-Daten, die sich auf ein Schiff, einen Schiffsverkehrsdienst, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie Möglichkeit der Vervielfältigung und Nutzung dieser Daten;
  5. freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt wurden;
  6. Anforderung von und freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb eines Schiffes beteiligten Personen oder anderer relevanter Personen oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben;
  7. Befragung von Zeugen in Abwesenheit von Personen, deren Interessen als der Sicherheitsuntersuchung abträglich gelten könnten;
  8. Erhalt von Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen und sachdienlichen Informationen im Besitz des Flaggenstaates, der Schiffseigner, der Klassifikationsgesellschaften oder anderer relevanter Beteiligter, sofern diese oder ihre Vertreter in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind;
  9. Ersuchen um Unterstützung der zuständigen Behörden in den jeweiligen Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaats und des Hafenstaats, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und von sonstigem Hafen- oder Seeschifffahrtspersonal.

(5) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde muss in die Lage sein, bei der Benachrichtigung über einen Unfall zu gleich welchem Zeitpunkt sofort zu reagieren, und muss über ausreichende Ressourcen für eine unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen. Ihre Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status.

(6) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann gleichzeitig mit den Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie auch die Untersuchung von anderen Vorkommnissen als Seeunfällen oder Vorfällen auf See übernehmen, soweit durch diese Untersuchungen ihre Unabhängigkeit nicht infrage gestellt wird.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann ein Qualitätsmanagementsystem für seine Sicherheitsuntersuchungsbehörde entwickeln, einführen und pflegen.

(8) Mit dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit werden die Sicherheitsuntersuchungsbehörden unterstützt und ihre Fähigkeiten zur Sicherheitsuntersuchung verbessert, indem Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden, damit Sicherheitsuntersuchungen einheitlich durchgeführt werden, und in diesem Zusammenhang wird ein Peer-Review-Programm entwickelt und ausgeführt.

Artikel 9 Vertraulichkeit 24

(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 gewährleistet ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung, dass die folgenden Informationen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat stellt fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen besteht, einschließlich der Fälle, in denen die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Nutzen der Offenlegung die nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen überwiegt, die eine solche Offenlegung auf die betreffende oder eine künftige Sicherheitsuntersuchung haben kann:

  1. alle Aussagen von Personen, welche die Sicherheitsuntersuchungsbehörde im Laufe der Sicherheitsuntersuchung erhalten hat;
  2. Informationen, durch die die Identität von Personen offengelegt wird, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben;
  3. Informationen, die von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde erfasst wurden und besonders sensibel und personenbezogen sind, einschließlich Informationen über die Gesundheit von Einzelpersonen;
  4. Material, das im Laufe der Sicherheitsuntersuchung nachträglich angefertigt wurde, etwa Notizen, Entwürfe, Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten und Stellungnahmen im Rahmen der Analyse von Informationen;
  5. Informationen und Beweisstücke, die von Untersuchungsbeauftragten anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemäß internationalen Vorschriften und Empfehlungen bereitgestellt wurden, sofern dies von ihrer Sicherheitsuntersuchungsbehörde beantragt wurde;
  6. Entwürfe von Zwischen-, Kurz- oder Abschlussberichten;
  7. die gesamte Kommunikation zwischen den Personen, die am Betrieb des Schiffes beteiligt waren;
  8. schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen und Abschriften der Aufzeichnungen des Schiffsverkehrsdienstes, einschließlich ihrer für interne Zwecke erstellten Berichte und Ergebnisse.

(2) VDR- und S-VDR-Aufzeichnungen aus einer Sicherheitsuntersuchung dürfen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung oder die Schiffssicherheit zur Verfügung gestellt oder verwendet werden, es sei denn, diese Aufzeichnungen werden nach sicheren Verfahren anonymisiert oder offengelegt.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke werden nur unbedingt erforderliche Daten offengelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Fälle, in denen eine Offenlegungsentscheidung gemäß Absatz 3 getroffen werden kann, zu begrenzen, wobei das Unionsrecht zu achten ist.

Artikel 10 Rahmen für die ständige Zusammenarbeit 24

(1) Die Mitgliedstaaten errichten in engem Einvernehmen mit der Kommission einen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, damit ihre jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden in dem Maße zusammenarbeiten können, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.

(2) Die Verfahrensordnung für den Rahmen für die ständige Zusammenarbeit und die dafür erforderlichen organisatorischen Vereinbarungen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.

(3) Innerhalb des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit vereinbaren die Sicherheitsuntersuchungsbehörden insbesondere die Modalitäten der Zusammenarbeit, mit denen Folgendes am besten erreicht werden kann:

  1. gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, Anlagen und Geräten für die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für Sicherheitsuntersuchungen relevanten Gegenständen durch die Sicherheitsuntersuchungsbehörden, einschließlich der Gewinnung und Auswertung von Daten von VDR oder S-VDR und sonstigen elektronischen Geräten;
  2. gegenseitige Bereitstellung von technischer Hilfe oder Fachkenntnissen zur Erfüllung spezifischer Aufgaben;
  3. Erwerb und Austausch von Informationen, die für die Analyse von Unfalldaten sowie für die Abgabe geeigneter Sicherheitsempfehlungen auf Gemeinschaftsebene von Belang sind;
  4. Aufstellung gemeinsamer Grundsätze für die Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen und für die Anpassung von Untersuchungsmethoden an die Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;
  5. die in Artikel 16 genannten Frühwarnungen auf geeignete Weise zu regeln;
  6. Aufstellung von Vertraulichkeitsregeln für den Austausch - unter Achtung der innerstaatlichen Vorschriften - von Zeugenaussagen und die Verarbeitung von Daten und anderen Informationen nach Artikel 9, auch im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern;
  7. gegebenenfalls Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für einzelne Untersuchungsbeauftragte;
  8. Förderung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsuntersuchungsbehörden von Drittländern und mit den internationalen Organisationen für die Untersuchung von Seeunfällen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen;
  9. Bereitstellung aller sachdienlichen Informationen für die Sicherheitsuntersuchungsbehörden, die die Sicherheitsuntersuchungen durchführen.

Artikel 11 Kosten

(1) Bei Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, werden für die jeweiligen Tätigkeiten keine Gebühren erhoben.

(2) Falls ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung gebeten wird, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine Erstattung der anfallenden Kosten.

Artikel 12 Zusammenarbeit mit Drittländern mit begründetem Interesse 24

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Sicherheitsuntersuchungen so weit wie möglich mit Drittländern mit begründetem Interesse zusammen.

(2) Drittländern mit begründetem Interesse wird es im gegenseitigen Einvernehmen gestattet, sich einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführt wird, in jeder Phase der Untersuchung anzuschließen.

(3) Die Mitwirkung eines Mitgliedstaats an einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Drittland mit begründetem Interesse durchgeführt wird, erfolgt unbeschadet der Einhaltung der Pflichten bezüglich der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen und der Berichterstattung darüber im Rahmen dieser Richtlinie. Ist ein Drittland mit begründetem Interesse federführend bei einer Sicherheitsuntersuchung, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, sofern die von dem Drittland geleitete Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Unfalluntersuchungscode durchgeführt wird. In solchen Fällen gilt Artikel 14 für die Sicherheitsuntersuchungsbehörden nicht.

Artikel 13 Beweissicherung 24

Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von Unfällen und Vorkommnissen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie betroffenen Parteien sich nach Kräften um Folgendes bemühen:

  1. die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR oder S-VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;
  2. die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen solcher Daten;
  3. den Schutz anderer Geräte, die berechtigterweise für die Sicherheitsuntersuchung des Unfalls als wesentlich gelten, vor Störungen;
  4. die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen.

Artikel 14 Untersuchungsberichte 24

(1) Über im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführte Sicherheitsuntersuchungen wird ein Untersuchungsbericht veröffentlicht, der in einem von der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bestimmten Format und im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I verfasst wird.

Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann beschließen, nur einen Kurzbericht über eine Sicherheitsuntersuchung zu veröffentlichen, wenn

  1. die Sicherheitsuntersuchung keinen sehr schweren Seeunfall betrifft oder
  2. mit den Ergebnissen der Sicherheitsuntersuchung zu einem Unfall oder Vorkommnis auf See nicht dazu beigetragen werden kann, künftige Seeunfälle zu verhüten oder künftige Vorkommnisse auf See zu verhindern.

(2) Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Untersuchungsbericht, einschließlich dessen Schlussfolgerungen und jeglicher Empfehlungen, innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag des Seeunfalls oder Vorkommnisses auf See der Öffentlichkeit und insbesondere dem Seeverkehrssektor zugänglich zu machen. Ist es im Fall eines sehr schweren Seeunfalls nicht möglich, den Abschlussuntersuchungsbericht in dieser Zeit zu verfassen, so wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Unfalls oder Vorkommnisses auf See ein Zwischenuntersuchungsbericht veröffentlicht.

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission eine Ausfertigung des Abschlussberichts oder des Zwischenberichts. Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde berücksichtigt mögliche technische Anmerkungen der Kommission zu den Abschlussberichten, sofern diese Anmerkungen den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts so, wie es am ehesten zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der folgenden Teile von Anhang I dieser Richtlinie zu erlassen: '2. Fakten', '3. Darstellung des Unfallhergangs' und '4. Auswertung'.

Artikel 15 Sicherheitsempfehlungen 24

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von den Sicherheitsuntersuchungsbehörden abgegebenen Sicherheitsempfehlungen von den Adressaten insbesondere im Hinblick auf die Verhütung zukünftiger Unfälle gebührend berücksichtigt werden und unter Einhaltung des Unions- und Völkerrechts angemessen weiterverfolgt werden, falls diese Weiterverfolgung für sinnvoll erachtet wird.

(2) Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde oder die Kommission gibt, falls zweckmäßig, Sicherheitsempfehlungen auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Gesamtergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen ab.

(3) Eine Sicherheitsempfehlung unternimmt unter keinen Umständen die Feststellung der Haftung oder Zuweisung von Schuld für einen Unfall.

Artikel 16 Frühwarnsystem 24

Unbeschadet ihres Rechts auf Veröffentlichung einer Frühwarnung unterrichtet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde zu jedem Zeitpunkt einer Sicherheitsuntersuchung die Kommission unverzüglich darüber, dass eine Frühwarnung veröffentlicht werden muss, falls sie zu der Ansicht gelangt, dass auf Unionsebene dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Unfälle vorzubeugen.

Falls erforderlich gibt die Kommission eine Warnung an die zuständigen Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten, an die Seeverkehrswirtschaft und an alle anderen betroffenen Parteien aus.

Artikel 17 Europäische Datenbank für Unfälle auf See 24

(1) Daten über Unfälle und Vorkommnisse auf See werden in einer europäischen elektronischen Datenbank gespeichert und ausgewertet, die die Kommission unter der Bezeichnung "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" (European Marine Casualty Information Platform - EMCIP) einrichten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die für diese Datenbank zugangsberechtigt sind.

(2a) Die Mitgliedstaaten melden der EMCIP alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See gemäß den Vorgaben in Anhang II und stellen, wenn eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird, die aus dieser Sicherheitsuntersuchung gewonnenen Daten gemäß dem EMCIP-Datenbanksystem bereit. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m müssen nur sehr schwere Seeunfälle gemeldet werden. Werden sehr schwere Seeunfälle, an denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m beteiligt sind, nicht untersucht, so sind die Gründe dafür der EMCIP zu melden.

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten melden dem EMCIP alle sehr schweren Seeunfälle. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche nationale(n) Behörde(n) für die Meldung aller anderen Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zuständig ist bzw. sind, und können diese Behörde(n) benennen. Hat die Kommission von einem Seeunfall oder einem Vorkommnis auf See Kenntnis, so unterrichtet sie die zuständigen nationalen Behörden.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln eine Datenbank-Regelung und eine Methode für die Meldung von Daten innerhalb angemessener Fristen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II dieser Richtlinie zu erlassen, um die Liste der Daten zur Meldung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See zu aktualisieren, um Änderungen der IMO am IMO-Unfalluntersuchungscode Rechnung zu tragen.

Artikel 17a Schulungen und operative Unterstützung 24

(1) Die Kommission fördert mit Unterstützung der Agentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in den Sicherheitsuntersuchungsbehörden und den Wissensaustausch zwischen ihnen, indem sie je nach dem Bedarf der Sicherheitsuntersuchungsbehörden regelmäßige Schulungen zu neuen rechtlichen und technologischen Entwicklungen sowie zu spezifischen Techniken, Werkzeugen und Technologien im Zusammenhang mit Schiffen, deren Ausrüstung und Betrieb anbietet.

(2) Auf Antrag der Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, leistet die Kommission den Mitgliedstaaten operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen. Im Rahmen dieser Unterstützung können spezialisierte Analysewerkzeuge und -ausrüstung sowie Fachwissen bereitgestellt werden, sofern die Unterstützung nicht dazu führt, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Sicherheitsuntersuchungsbehörden beeinträchtigt wird.

Artikel 18 Faire Behandlung von Seeleuten

Im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht berücksichtigen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See in ihren Hoheitsgewässern.

Artikel 19 Ausschussverfahren 24

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung 24

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. Dezember 2024 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 16 festgelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20a Änderungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes 24

Die Änderungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes gelten unbeschadet des Konformitätsprüfungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.

Artikel 21 Zusätzliche Maßnahmen

Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat in keiner Weise daran, zusätzliche Maßnahmen zur Sicherheit auf See zu ergreifen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen oder in irgendeiner Weise weder die Erreichung ihrer Ziele beeinträchtigen noch ihre Umsetzung gefährden.

Artikel 22 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 23 Überprüfung der Umsetzung 24

Die Kommission legt bis zum 27. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung dieser Richtlinie vor und schlägt, falls notwendig, weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung der dort genannten Empfehlungen vor, einschließlich der Prüfung der Möglichkeit, obligatorische Sicherheitsuntersuchungen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen, und deren Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Sicherheitsuntersuchungsbehörden.

Artikel 24 Änderungen bestehender Rechtsakte

(1) Artikel 12 der Richtlinie 1999/35/EG wird gestrichen.

(2) Artikel 11 der Richtlinie 2002/59/EG wird gestrichen.

Artikel 25 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 17. Juni 2011 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.


1) ABl. C 318 vom 23.12.2006 S. 195.

2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 38.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 30.03.2008 S. 546), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 184 E vom 22.07.2008 S. 23). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009 und Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. C 104 E vom 30.04.2004 S. 730.

5) ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 1.

6) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.

7) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

8) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1.

9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

10) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

11) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).

12) Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017 S. 61).

13) Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 1).

14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

16) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

.

Inhalt des Berichts über die Sicherheitsuntersuchung Anhang I 24

Vorwort

Hier wird der einzige Zweck der Sicherheitsuntersuchung dargestellt und darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsempfehlung keinesfalls eine Haftungs- oder Schuldvermutung schafft und, dass der Bericht inhaltlich und stilistisch nicht mit der Absicht verfasst wurde, in einem juristischen Verfahren verwendet zu werden.

(Der Bericht sollte weder Verweise auf Zeugenaussagen enthalten noch eine Person, die in diesem Bericht genannt wird, mit einer Person in Verbindung bringen, die im Zuge der Sicherheitsuntersuchung eine Zeugenaussage gemacht hat.)

1 Zusammenfassung

In diesem Teil werden die grundlegenden Fakten zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See dargelegt: Was hat sich wann, wo und wie ereignet? Gab es Tote, Verletzte, Schäden am Schiff oder an der Ladung, Schäden Dritter oder Umweltschäden?

2 Fakten

Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, deren Inhalt hinreichende Informationen enthält, die die Untersuchungsstelle als Fakten bewertet, die die Analyse substantiieren und das Verständnis erleichtern.

Hierzu gehören insbesondere die folgenden Angaben:

2.1 Schiffsdaten 24

Flagge/Register,

Identifizierung,

Hauptmerkmale,

Eigner und Geschäftsführung,

Einzelheiten der Konstruktion,

Mindestbesatzung,

zulässige Ladung,

in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die Art der Fischerei, die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde.

2.2 Reisedaten

Anlaufhäfen,

Art der Fahrt,

Angaben zur Ladung,

Besatzung.

2.3 Angaben zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See 24

Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,

Datum und Uhrzeit,

Position und Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,

äußere und innere Umstände,

Schiffsbetrieb und Fahrtabschnitt,

Platz an Bord,

bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, an denen Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, die beförderte Ladung,

menschlicher Faktor,

Folgen (für Mensch, Schiff, Ladung und Umwelt sowie sonstige Folgen).

2.4 Einschaltung der Behörden an Land und Notfallmaßnahmen

beteiligte Personen,

eingesetzte Mittel,

Reaktionsschnelligkeit,

ergriffene Maßnahmen,

Ergebnisse.

3 Darstellung des Unfallhergangs

In diesem Teil sind der Hergang des Unfalls oder Vorkommnisses auf See unter chronologischer Auflistung der Vorfälle zu schildern, die sich vor, während und nach dem Unfall oder Vorkommnis auf See ereignet haben, und die jeweiligen Akteure zu nennen (Personen, Material, Umfeld, Ausrüstung oder externer Agent). Die Darstellung des Unfallhergangs erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Vorfälle ereignet haben, die direkt zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See geführt haben. Dieser Teil enthält auch alle sachdienlichen Angaben über die durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen, einschließlich der Ergebnisse von Untersuchungen oder Prüfungen.

4 Auswertung

Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, die Aufschluss über jeden unfallrelevanten Vorfall geben und Erläuterungen zu den Ergebnissen etwaiger relevanter Untersuchungen oder Prüfungen enthalten, die im Laufe der Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wurden, sowie zu etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, die bereits zur Verhütung von Unfällen auf See ergriffen wurden.

In diesen Abschnitten sollten folgende Fragen behandelt werden:

Die im Bericht dargelegten Auswertungen und Bemerkungen erlauben logische Rückschlüsse auf sämtliche unfallrelevante Faktoren, auch auf solche, die zwar zur Verhütung von Unfällen und/oder zur Verhinderung oder Minimierung der Unfallfolgen vorgesehen sind, bei denen sich aber herausgestellt hat, dass sie ungeeignet oder nicht vorhanden sind.

5 Schlussfolgerungen

In diesem Teil werden die Faktoren, die nachweislich zum Unfall geführt haben, sowie die fehlenden oder ungeeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen (Material, Funktionen, Symbole oder Verfahren) zusammengestellt, für die Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden sollten, um Unfälle auf See zu vermeiden.

6 Sicherheitsempfehlungen

Dieser Teil des Berichts enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen, die sich aus der Auswertung und den Schlussfolgerungen ergeben und die sich auf bestimmte Aspekte beziehen, wie Rechtslage, Konzeption, Verfahren, Inspektionen, Management, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Schulung, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Unterstützung durch die Behörden an Land und Notfallmaßnahmen.

Die Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Unfällen auf See sind an die Stellen zu richten, die am besten geeignet sind, sie auch umzusetzen, wie Schiffseigner, Geschäftsführer, anerkannte Organisationen, Schifffahrtsbehörden, Schiffsverkehrsdienste, Notfalldienste, internationale Seeschifffahrtsbehörden und europäische Institutionen.

Hierzu gehören auch etwaige Sicherheitsempfehlungen, die bereits während der laufenden Sicherheitsuntersuchungen ausgesprochen bzw. ergriffen wurden.

7 Anlagen

Gegebenenfalls ist die folgende nicht abschließende Liste von Angaben dem in Papier- und/oder in elektronischer Form vorliegenden Bericht beizufügen:

.

Für die Meldung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See benötigte Daten
(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See)
Anhang II 24

NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr als ein Schiff an dem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligt ist.

1 Zuständiger Mitgliedstaat/Ansprechpartner

2 Untersuchender Mitgliedstaat

3 Rolle des Mitgliedstaats

4 Betroffener Küstenstaat

5 Anzahl der Staaten mit begründetem Interesse

6 Staaten mit begründetem Interesse

7 Meldestelle

8 Zeitpunkt der Meldung

9 Datum der Meldung

10. Name des Schiffes

11. IMO-Kennnummer/Unterscheidungssignal

12. Schiffsflagge

13 Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

14. Schiffstyp

15 Datum des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

16 Uhrzeit des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

17 Position - Breitengrad

18 Position - Längengrad

19 Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

20. Auslaufhafen

21. Bestimmungshafen

22 Verkehrstrennungsgebiet

23. Fahrtabschnitt

24. Schiffsbetrieb

25. Platz an Bord

26. Tote:

27. Schwerverletzte:

28. Verschmutzung

29. Schäden am Schiff

30. Ladungsschäden, einschließlich auf See verloren gegangener Container.

31 Sonstige Schäden

32. Kurze Beschreibung des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

33 Kurze Beschreibung der Gründe für den Verzicht auf eine Sicherheitsuntersuchung.

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