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Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 132 A;
RL (EU) 2024/3100 - ABl. L 2024/3100 vom 16.12.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Sicherheit des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und der Bürger, die ihn nutzen, sowie der Schutz der Umwelt sollten zu jeder Zeit gewährleistet sein.
(2) Mit der Verabschiedung mehrerer Übereinkommen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (nachstehend "IMO") verwahrt werden, wurde für die internationale Schifffahrt ein umfassender Rechtsrahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Umwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe geschaffen.
(3) Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS) und der Übereinkommen, deren Verwahrer die IMO ist (nach stehend "IMO-Übereinkommen"), sind die Unterzeichnerstaaten dieser Instrumente verpflichtet, alle Gesetze und Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Instrumenten volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewähr leisten, dass sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet und seine Mannschaft aus kompetenten Seeleuten besteht.
(4) Das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2006 angenommene Seearbeitsübereinkommen, das auch Flaggenstaatpflichten betrifft, ist gebührend zu berücksichtigen.
(5) Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig den hohen Stellenwert anerkennen, der der Anwendung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Flaggenstaatpflichten für die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und als Beitrag zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe zukommt.
(6) Die in den IMO-Übereinkommen und in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr vorgesehenen Bestimmungen über den Wechsel der Flagge sollten verstärkt und die Transparenz im Verhältnis der Flaggenstaaten untereinander im Interesse der Seeverkehrssicherheit erhöht werden, indem die Verfahren, die die IMO in MSC/Circ.1140/MEPC/Circ.424 vom 20. Dezember 2004 über den Transfer von Schiffen zwischen Staaten empfohlen hat, angewandt werden.
(7) Die Verfügbarkeit von Informationen über Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie über Schiffe, die aus dem Register eines Mitgliedstaats ausgetragen wurden, sollte die Leistungen einer Flotte, die hohen Qualitätsansprüchen genügt, transparenter machen und dazu beitragen, die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten besser zu kontrollieren und für gleiche Ausgangsbedingungen für die Verwaltungen zu sorgen.
(8) Um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, ihre Leistungen als Flaggenstaat weiter zu verbessern, sollten ihre Verwaltungen regelmäßig einem Audit unterzogen wer den.
(9) Darüber hinaus sollte die Qualität von Verwaltungsverfahren in Übereinstimmung mit den Normen der Inter nationalen Organisation für Normung (ISO) oder gleichwertigen Standards zertifiziert werden, damit gleiche Ausgangsbedingungen für die Verwaltungen gewährleistet sind.
(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.
(11) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Be reich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es,
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 5 aufgeführten Seeverkehrsvorschriften der Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners* Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers* Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 6.
Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, und zwar in Bezug auf Schiffe, die der Zeugniserteilung unterliegen und auf Auslandsfahrten jeglicher Art eingesetzt werden.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 24
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Flaggenstaat-Inspektionen durchzuführen, und die die Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllt;
Artikel 4 Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats 24
(1) Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, stellt er sicher, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften, einschließlich der Sicherheits-, Sozial- und Umweltnormen, erfüllt. Eine anerkannte Organisation, die im Namen des Mitgliedstaats handelt, kann Maßnahmen ergreifen, sofern sie von dessen zuständiger Behörde hierzu ordnungsgemäß ermächtigt wurde. Insbesondere überprüft der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die in seinem Namen handelnde anerkannte Organisation die Berichte des Flaggenstaats über das Sicherheitsniveau des Schiffs und stützt sich dabei - sofern vorhanden - auf die Inspektionsberichte und Zeugnisse, die in seiner eigenen Datenbank oder in der Datenbank für Informationen über Schiffe nach Artikel 6a - im Falle von Mitgliedstaaten, die sich für deren Nutzung der entschieden haben - enthalten sind. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiterhin ungelöst sind.
(2) Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu etwaigen noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.
Artikel 4a Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen 24
(1) Die Mitgliedstaaten wenden im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die verbindlichen Flaggenstaatbestimmungen der Übereinkommen gemäß den darin festgelegten Bedingungen auf die darin genannten Schiffe an.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, den internationalen Regeln, Vorschriften und Normen, die unter die Übereinkommen fallen, genügen; dazu gehört Folgendes:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Flaggenstaat-Inspektionen können nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt werden, der folgende Kriterien umfasst:
Mitgliedstaaten, die einen risikobasierten Ansatz anwenden, stellen sicher, dass Schiffe, für die keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Risikoeinstufung vorliegen, mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.
Die Mitgliedstaaten, die keinen risikobasierten Ansatz anwenden, führen Flaggenstaat-Inspektionen nach ihren eigenen Verfahren, Anweisungen und einschlägigen Informationen im Einklang mit dem III-Code durch. Sie stellen sicher, dass jedes Schiff mindestens alle fünf Jahre überprüft wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Mängel, für die Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, einschließlich Sicherheits-, Sozial- und Umweltbelangen, und die bei einer nach Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Flaggenstaat-Inspektion bestätigt oder festgestellt wurden, innerhalb eines angemessenen vom Flaggenstaat festgelegten Zeitraums behoben werden.
(4) Nach Abschluss einer Flaggenstaat-Inspektion erstellt der Flaggenstaat-Inspektor einen Bericht über deren Ergebnisse.
Artikel 4b Anforderungen an die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung 24
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seiner Verwaltung angemessene Ressourcen, die der Größe und der Art seiner Flotte entsprechen und hinsichtlich der durchzuführenden Verwaltungsverfahren, Prozesse und Ressourcen notwendig sind, um insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 4a und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nachzukommen, zur Verfügung stehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen sowie von anerkannten Organisationen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kapazität für Entwurfsprüfungen und für technische Entscheidungen, die der Größe und der Art ihrer Flotte entspricht, geschaffen oder erhalten wird.
Artikel 4c Schulung und Kapazitätsaufbau 24
(1) Die für Besichtigungen, Flaggenstaat-Inspektionen, Audits und Kontrollen von Schiffen und Unternehmen zuständigen oder diese durchführenden Personen erhalten die für die Ausübung dieser spezifischen Tätigkeiten erforderlichen Schulungen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ein Programm für den Kapazitätsaufbau für ihre Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger entwickeln und dieses ständig aktualisieren, indem sie neuen oder zusätzlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die sich aus den Übereinkommen ergeben.
(3) Die Kommission organisiert mit Unterstützung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten - sofern angezeigt - und auf der Grundlage der Unterstützungsersuchen der Mitgliedstaaten einschlägige Schulungsmaßnahmen für Flaggenstaat-Inspektoren und Flaggenstaat-Besichtiger.
Artikel 5 Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen 24
(1) Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie nach den von ihr hierfür festgelegten Verfahren die Maßnahmen, mit denen das Schiff in Einklang mit den einschlägigen IMO-Übereinkommen gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln und führen ein geeignetes Kontroll- und Überwachungsprogramm ein, um rechtzeitig auf Situationen gemäß Absatz 1 reagieren zu können.
Artikel 6 Elektronische Informationen und elektronischer Austausch 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über Schiffe, die ihre Flagge führen, in ihrer aktuellen Fassung spätestens am 6. Januar 2031, in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden:
(2) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert ein digitales interoperables Portal, das einen zentralen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Informationen bietet und es den Flaggenstaat-Inspektoren und Hafenstaatüberprüfern der Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf diese Informationen zuzugreifen.
Die Kommission stellt dieses Portal für die Mitgliedstaaten elektronisch und kostenlos zur Verfügung.
Dieses Portal darf keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten.
Die Kommission stellt die Interoperabilität des Portals mit der in Artikel 6a genannten Datenbank für Informationen über Schiffe sicher.
Dieses Portal muss bis spätestens 6. Januar 2028 eingerichtet werden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6a Datenbank für Informationen über Schiffe 24
(1) Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Datenbank für Informationen über Schiffe mit den in Artikel 6 genannten Informationen, die Dienste im Zusammenhang mit der Ausstellung und Prüfung elektronischer Zeugnisse für die Mitgliedstaaten bereitstellt. Diese Datenbank für Informationen über Schiffe wird bis zum 6. Januar 2030 eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können an diese Datenbank angebunden werden. Die Datenbank kann auf der Grundlage der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgesehenen Datenbank errichtet werden und ähnliche Funktionen wie die letztgenannte Datenbank bieten.
(2) Unbeschadet der nationalen Datenschutzanforderungen gilt für Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank für Informationen über Schiffe entscheiden, Folgendes:
Diese Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit den Anforderungen dieser Datenbank kompatibel und interoperabel sind.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Inspektionsdaten die für die Durchführung dieser Richtlinie relevanten Daten aus der Datenbank für Informationen über Schiffe abgerufen werden können.
(4) Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Datenbank entschieden haben, erhalten Zugang zu allen Informationen, die in der Datenbank für Informationen über Schiffe gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und in dem in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehenen Überprüfungssystem gespeichert sind. Diese Richtlinie steht dem Austausch solcher Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten, mit der Kommission oder mit der EMSA nicht entgegen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Datenbank, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an die Datenbank übermittelten Informationen durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7 Überwachung der Einhaltung und der Leistung der Mitgliedstaaten 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein IMO-Audit ihrer Verwaltung im Einklang mit dem von der IMO beschlossenen Zyklus. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis des Audits im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit.
(2) Die Kommission erhebt bei ihren Besuchen in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen, um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu prüfen, ob die Einhaltung der Flaggenstaatpflichten durch die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie generell funktioniert.
Artikel 8 Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung 24
(1) Die Mitgliedstaaten setzen ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten um und schreiben dieses fort. Das Qualitätsmanagementsystem ist gemäß den international geltenden Qualitätsnormen, wie ISO-9001, zu zertifizieren.
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst die Einzelheiten der Zuständigkeiten, der Befugnisse und der wechselseitigen Beziehungen von Personen, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführen, und von Personen, die für Flaggenstaaten Tätigkeiten mit Bezug zu oder mit Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Flaggenstaaten anordnen, ausführen oder überwachen. Diese Zuständigkeiten sind zu dokumentieren, wobei die Art und der Umfang der Inspektionstätigkeiten anzugeben sind, die auch von Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, durchgeführt werden können, und zu präzisieren ist, wie diese Personen zu kommunizieren und zu berichten haben. Im Qualitätsmanagementsystem sind die Aufgaben angegeben, die von anderen an der Durchführung von Besichtigungen mitwirkenden Personen ausgeführt werden können.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Inspektoren, die nicht ausschließlich für den Flaggenstaat tätig sind, und sonstige Personen, die an der Durchführung der Besichtigungen mitwirken, eine Ausbildung und entsprechende Schulungen erhalten haben bzw. einer Aufsicht unterliegen, die den Aufgaben, zu deren Ausführung sie berechtigt sind, angemessen sind, und dass sie in der Lage sind, Anweisungen, Verfahren und Kriterien des Flaggenstaats anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte für jede Person, die Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen durchführt, und hinsichtlich der Unabhängigkeit in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten zu vermeiden.
Das Qualitätsmanagementsystem deckt bis 6. Januar 2028 die in diesem Absatz genannten Aspekte ab.
(2) Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Liste der Staaten mit niedriger Leistung oder zwei Jahre in Folge auf der Liste der Staaten mit mittlerer Leistung aufgeführt sind, legen der Kommission spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einen Bericht über ihre Leistung als Flaggenstaat vor.
In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe, die zu dem Festhalten geführt haben, bzw. für die Mängel, die zu dem Status 'Staat mit niedriger Leistung' oder 'Staat mit mittlerer Leistung' geführt haben, anzugeben und zu analysieren.
Artikel 9 Berichte und Überprüfung 24
Alle fünf Jahre und erstmals spätestens bis zum 6. Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.
Artikel 9a Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen 24
Die Kommission organisiert den Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Flaggenstaat-Sachverständigen und Flaggenstaat-Inspektoren, gegebenenfalls einschließlich anderer einschlägiger Interessenträger, für die Durchführung dieser Richtlinie.
Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die Flaggenstaat-Sachverständigen und die Flaggenstaat-Inspektoren prüfen zusammen mit der Kommission die Möglichkeit, Leitlinien für Elemente wie die Methodik für die Durchführung von Flaggenstaat-Inspektionen, den Inhalt und das Format der Berichterstattung oder den Kapazitätsaufbau zu entwickeln.
Artikel 9b Informationen und Daten 24
Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument für die Zwecke der Erhebung von Informationen und Daten aus den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission einmal jährlich über die Zahl der gemäß Artikel 4a durchgeführten Flaggenstaat-Inspektionen und geben für jede Flaggenstaat-Inspektion die IMO-Nummer des Schiffes, das Datum und den Ort an.
Artikel 10 Ausschussverfahren 24
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 10a Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes 24
Die Kommission kann Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes im Einklang mit dem Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausklammern.
Artikel 11 Umsetzung 24
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von einer der Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 6. Juli 2027 mit. Die Kommission ist auch über alle späteren Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Diese Mitgliedstaaten dürfen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Schiffen nicht gestatten, ihre Flagge zu führen oder diese Schiffe in ihr nationales Register eintragen, bevor sie diese Richtlinie vollständig umgesetzt und durchgeführt haben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
2) ABl. C 229 vom 22.09.2006 S. 38.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.01.2008 S. 140), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2008 (ABl. C 330 E vom 30.12.2008 S. 13) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
5) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
6) ABl. L 167 vom 02.07.1999 S. 33.
7) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
8) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1)
9) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
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