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Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 29;
Beschl. 2010/216/EU - ABl. Nr. L 94 vom 15.04.2010 S. 33;
VO (EU) Nr. 1090/2010 - ABl. Nr. L 325 vom 09.12.2010 S. 1;
Beschl. 2012/186/EU - ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2012 S. 5)



Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2018/1007

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit empfehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

(3) Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

(4) Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

(5) Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

(6) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

(7) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(8) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9) Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(10) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Güter- und Personenseeverkehr" die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,

    1. die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;
    2. die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

    Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen;

  2. "Seeschiff" ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

    Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

  3. "Hafen" einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;
  4. "Nationalität des Seetransportunternehmers" die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;
  5. "Seetransportuntemehmer" jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.

Artikel 3 Erhebungsmerkmale 10

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

  1. Informationen über Ladung und Fahrgäste,
  2. Informationen über das Schiff.

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

(2) Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.

(3) Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

(4) Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt.

Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.

Artikel 4 Häfen 10

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.

Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200.000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.

(3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.

Artikel 5 Genauigkeit der Statistiken 10

Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.

Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.

Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.

Artikel 6 Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

Artikel 7 Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 5.

(2) Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3) Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

Artikel 8 Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

Artikel 9 Verbreitung der statistischen Daten

Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.

Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission (Eurostat) werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 10 Ausschussverfahren 10

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung 10

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 10b.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 10b und 10c genannten Bedingungen.

Artikel 10b Widerruf der Befugnisübertragung 10

(1) Die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10c Einwände gegen delegierte Rechtsakte 10

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 11 Mitteilung von innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12 Aufhebung

Die Richtlinie 95/64/EG, in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.


1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.

2) ABl. Nr. L 320 vom 30.12.1995 S. 25.

3) Siehe Anhang IX Teil A.

4) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

5) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

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Variablen und Definitionen Anhang I 12

1. Statistische Variablen

  1. Angaben über Ladung und Passagiere
  2. Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:
  3. Angaben über die Schiffe

2. Definitionen

  1. 'Container': Transportgefäß, das
    1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;
    2. so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;
    3. mit Einrichtungen versehen ist, die seine einfache Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;
    4. so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;
    5. mindestens 20 Fuß lang ist.
  2. 'Ro-Ro-Einheit': mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z.B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 'Codes for types of cargo, packages and packaging materials' (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.
  3. 'Containerladung': Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.
  4. 'Ro-Ro-Ladung': Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.
  5. 'Bruttogewicht der Güter': Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.
  6. 'Tragfähigkeit (DWT) ': der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Passagiere, Besatzung und ihre Habe
  7. 'Bruttoraumzahl': die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.
  8. 'Kreuzfahrtpassagier': Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.
  9. 'Kreuzfahrtschiff': ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.
  10. 'Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren': kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.
  11. 'Ro-Ro-Containerladung': Container mit oder ohne Ladung auf Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.
  12. 'Anhänger für die Güterbeförderung auf See': Anhänger zur Beförderung von Ladung (einschl. Containern) zwischen zwei Häfen auf Ro-Ro-Schiffen. Er wird in erster Linie auf Ro-Ro-Schiffen eingesetzt oder an Land innerhalb eines Gebiets, das der Kontrolle der Hafenbehörde untersteht.
  13. 'Ro-Ro-Schiff': Schiff für den Transport von Ro-Ro-Einheiten.

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Systematik der Ladungsarten Anhang II 12


Kategorie 1 Code
einstellig
Code
zweistellig
Beschreibung Gewicht Stückzahl
Flüssiggut 1 1X Flüssige Güter (keine Ladeeinheit) X
11
Verflüssigtes Gas
X
12
Rohöl
X
13
Erdölerzeugnisse
X
19
Sonstige flüssige Güter
X
Schüttgut 2 2X Schüttgüter (keine Ladeeinheit) X
21
Erze
X
22
Kohle
X
23
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Getreide, Soja, Tapioka)
X
29
Sonstige Schüttgüter
X
Container 3 3X Güter in Großcontainern X 2 X
31
20-Fuß-Ladeeinheiten
X 2 X
32
40-Fuß-Ladeeinheiten
X 2 X
33
Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß
X 2 X
34
Ladeeinheiten > 40 Fuß
X 2 X
Rollon/Rolloff
(selbstfahrend)
5 5X Mobile selbstfahrende Einheiten X X
51
Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern
X 2 X
52
Pkw mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen
X 3
53
Omnibusse
X 3
54
Handelsfahrzeuge(einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge)
X X 3
56
Lebende Tiere, "aus eigener Kraft"
X X 3
59
Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten
X X
Rollon/Rolloff
(nicht selbstfahrend)
6 6X Sonstige mobile Einheiten X X
61
Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine
X 2 X
62
Wohnwagen und sonstige Straßen-, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine
X X 3
64
Güter in Eisenbahngüterwagen
X 2 X
65
Güter in Anhängern für die Güterbeförderung auf See
X 2 X
66
Güter in Trägerschiffsleichtern
X 2 X
69
Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten
X X
Sonstige Stückgüter
(einschließlich kleiner Container)
9 9X Sonstige Ladung, anderweitig nicht genannt X
91
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
X
92
Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie
X
99
Sonstige Stückgüter
X

Ergänzung zur Systematik der Ladungsarten für Ro-Ro-Container

Kategorie 1 Code
einstellig
Code
zweistellig
Beschreibung Gewicht Stückzahl
Große Ro-Ro-Container R RX Große Ro-Ro-Container X
R1
20-Fuß-Ladeeinheiten
X
R2
40-Fuß-Ladeeinheiten
X
R3
Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß
X
R4
Ladeeinheiten > 40 Fuß
X
1) Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21.

2) Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.

3) Nur Gesamtzahl der Einheiten.

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NST 2007 Anhang III


Abteilung Bezeichnung
01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischeruierzeugnisse
02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze
04 Nahrungs- und Genussmittel
05 Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren
06 Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger
07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08 Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe
09 Sonstige Mineralerzeugnisse
10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte
11 Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -Verteilung u. A.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren
12 Fahrzeuge
13 Möbel; Schmuck, Musikinstrumente. Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse
14 Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle
15 Post, Pakete
16 Geräte und Material für die Güterbeförderung
17 Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beforderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.
18 Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden
19 Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sieh aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können
20 Sonstige Güter a.n.g.

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Küstengebiete Anhang IV 10 12

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) 1

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z.B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code Küstengebiete
FR01 Frankreich: Atlantik-/Nordseeküste
FR02 Frankreich: Mittelmeer
FR03 Französische Überseegebiete: Französisch-Guayana
FR04 Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe
FR05 Französische Überseegebiete: Réunion
DE01 Deutschland: Nordsee
DE02 Deutschland: Ostsee
DE03 Deutschland: Binnenland
GB01 Vereinigtes Königreich
GB02 Insel Man
GB03 Kanalinseln
ES01 Spanien: Nordatlantikküste
ES02 Spanien: Mittelmeer- und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln
SE01 Schweden: Ostsee
SE02 Schweden: Nordsee
TR01 Türkei: Schwarzes Meer
TR02 Türkei: Mittelmeer
RU01 Russland: Schwarzes Meer
RU03 Russland: Asien
RU04 Russland: Barentssee-/Weißmeerküste
RU05 Russland: Ostseeküste, nur Finnischer Meerbusen
RU06 Russland: Ostseeküste, ohne Finnischen Meerbusen
RU07 Russland: europäische Binnenwasserstraßen einschließlich Kaspisches Meer
MA01 Marokko: Mittelmeer
MA02 Marokko: Westafrikanische Küste
EG01 Ägypten: Mittelmeer
EG02 Ägypten: Rotmeerküste
IL01 Israel: Mittelmeer
IL02 Israel: Rotmeerküste

 

Code Küstengebiete
SA01 Saudi-Arabien: Rotmeerküste
SA02 Saudi-Arabien: Golfküste
US01 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Nordatlantikküste
US02 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Südatlantikküste
US03 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Golfküste
US04 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Südpazifikküste
US05 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Nordpazifikküste
US06 Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Große Seen
US07 Puerto Rico
CA01 Kanada: Atlantikküste
CA02 Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom
CA03 Kanada: Westküste
CO01 Kolumbien: Nordküste
CO02 Kolumbien: Westküste
MX01 Mexiko: Atlantikküste
MX02 Mexiko: Pazifik
Zusätzliche Codes
ZZ01 Offshore-Anlagen anderweitig nicht genannt
ZZ02 Aggregate und anderweitig nicht genannt
1) Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 354 vom 14.12.2006 S. 19).

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Nationalität der Flagge Anhang V 10

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) 1.

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z.B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

FR01 Frankreich
FR02 Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen) [Register Ende April 2007 aufgehoben]
FR03 Frankreich (RIF) [neues Register im Mai 2007 eingeführt]
IT01 Italien - erstes Register
IT02 Italien - internationales Register
GB01 Vereinigtes Königreich
GB02 Insel Man
GB03 Kanalinseln
GB04 Gibraltar
DK01 Dänemark
DK02 Dänemark (DIS)
PT01 Portugal
PT02 Portugal (MAR)
ES01 Spanien
ES02 Spanien (Rebeca)
NO01 Norwegen
NO02 Norwegen (NIS)
US01 USA
US02 Puerto Rico

1) Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 354 vom 14.12.2006 S. 19).

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Systematik der Schiffstypen (ICST-COM) Anhang VI
  Typ Zugehörige Schiffskategorien
10 Tankschiff Öltankschiff
Chemikalientankschiff
Flüssiggastankschiff
Tankleichter
Sonstiges Tankschiff
20 Schüttgutfrachtschiff Schüttgut-Öltankschiff
Schüttgutfrachtschiff
31 Containerschiff Vollcontainerschiff
32 Spezialfrachtschiff Leichterträgerschiff
Chemikalienfrachtschiff
Frachtschiff zum Transport von Brennelementen oder Nuklearmaterial
Viehtransportschiff
Fahrzeugtransportschiff
Sonstiges Spezialfrachtschiff
33 Stückgutfrachtschiff Kühlschiff
Ro-Ro-Fahrgastschiff
Ro-Ro-Containerschiff
Sonstiges Ro-Ro-Frachtschiff
Stückgutfrachtschiff/Fahrgastschiff
Stückgutfrachtschiff/Containerschiff
Eindeckfrachtschiff
Mehrdeckfrachtschiff
34 Trockenfrachtleichterlschute Deckleichter
Leichter mit Hopperraum
Lashsea-Leichter
Offene Schute
Gedeckte Schute
Sonstige Schuten
35 Fahrgastschiff Fahrgastschiff (ohne Kreuzfahrtschiffe)
36 Kreuzfahrtschiff Nur Kreuzfahrtschiffe
41 Fischereifahrzeug Fischfangschiff *
Fischverarbeitungsschiff *
42 Offshore-Fahrzeug Bohrschiff *
Versorgungsschiff für Offshore-Einrichtungen *
43 Schlepper Schlepper *
Schubschiff *
49 Sonstige Forschungs-Vermessungsschiff *
Schwimmbagger *
Sonstiges Schiff a.n.g. *
XX Unbekannt Unbekannter Schiffstyp
*) Sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.

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Schiffsgrössenklassen Anhang VII

Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ) Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.

Klasse Unterer Grenzwert Oberer Grenzwert
DWT BRZ DWT BRZ
01 s- 100 bis 499 bis 499
02 500 500 999 999
03 1.000 1.000 1999 1999
04 2000 2000 2.999 2.999
05 3.000 3.000 3.999 3.999
06 4.000 4.000 4.999 4.999
07 5.000 5.000 5.999 5.999
08 6.000 6.000 6.999 6.999
09 7.000 7.000 7.999 7.999
10 8.000 8.000 8.999 8.999
11 9.000 9.000 9.999 9.999
12 10.000 10.000 19.999 19.999
13 20.000 20.000 29.999 29.999
14 30.000 30.000 39.999 39.999
15 40.000 40.000 49.999 49.999
16 50.000 50.000 79.999 79.999
17 80.000 80.000 99.999 99.999
18 100.000 100.000 149.999 149.999
19 150.000 150.000 199.999 199.999
20 200.000 200.000 249.999 249.999
21 250.000 250.000 299.999 299.999
22 300.000 und mehr 300.000 und mehr - -
Hinweis: werden auch schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 von dieser Richtlinie erfasst, so sind sie der Größenklasse mit dem Code "99" zuzuordnen.

.

Struktur der statistischen Datensätze Anhang VIII 10 10a

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

A3. RECHTSSTATUS DER DATENSÄTZE

Datensatz A1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Partnerküstengebiet

Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich

Variablen Darstellungsform Bezeichnung
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen A1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2, 3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 1 alphanumerisches Zeichen Ladungsarten, Anhang II
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Datensatz A2: Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Partnerküstengebiet

Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen A2
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2, 3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 2 alphanumerische Zeichen Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Datensatz A3: Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen A3
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (0)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Sämtliche Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) - (fakultativ).

Datensatz B1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Partnerküstengebiet

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen B1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (0)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 1 alphanumerisches Zeichen Ladungsarten, Anhang II
Ware 2 alphanumerische Zeichen Gütersystematik, Anhang III
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Datensatz C1: Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Partnerküstengebiet und Angabe, ob beladen oder unbeladen

Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen C1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2, 3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 2 alphanumerische Zeichen Ladungsarten (Container, nur Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X,31,32,33, 34,5X,51,52,53,54,56,59,6X,61, 62, 64, 65, 66 und 69)
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 64, 65, 66 und 69).

Gesamtzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 64, 65, 66 und 69).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 64, 65, 66 und 69).

Datensatz C2: Seeverkehr mit Ro-Ro-Containern in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart,

Partnerküstengebiet und Angabe, ob beladen oder unbeladen

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen C2
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (0)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen (fakultativ) 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet (fakultativ) 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 2 alphanumerische Zeichen Ladungsarten (nur Ro-Ro-Container), Anhang II (Unterkategorien RX, R1, R2, R3, R4)
Angaben: Gesamtzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien RX, R1, R2, R3, R4).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien RX, R1, R2, R3, R4) - (fakultativ).

Datensatz D1: Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Partnerküstengebiet und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen D1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2,3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einschiffungs-/Ausschiffungshafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Nationalität der Flagge (fakultativ) 4 alphanumerische Zeichen Nationalität der Flagge, Anhang V
Angaben: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.

Datensatz E1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Partnerküstengebiet und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen E1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (0)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Eingehend, ausgehend (1, 2)
Einlade-/Ausladehafen 5 alphanumerische Zeichen EWR-Häfen der Hafenliste
Küstengebiet 4 alphanumerische Zeichen Küstengebiete, Anhang IV
Ladungsart 1 alphanumerisches Zeichen Ladungsarten, Anhang II
Nationalität der Flagge 4 alphanumerische Zeichen Nationalität der Flagge, Anhang V
Angaben: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Datensatz F1: Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen F1
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2,3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Nur eingehend (1)
Schiffstyp 2 alphanumerische Zeichen Schiffstyp, Anhang VI
Schiffsgröße 2 alphanumerische Zeichen Tragfähigkeit, Anhang VII
Angaben: Anzahl der Schiffe.

Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.

Datensatz F2: Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung: jährlich

Variablen Darstellungsform Systematik
Dimensionen Datensatz 2 alphanumerische Zeichen F2
Bezugsjahr 4 alphanumerische Zeichen (z.B. 1997)
Bezugsquartal 1 alphanumerisches Zeichen (1, 2,3, 4)
Meldehafen 5 alphanumerische Zeichen Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste
Richtung 1 alphanumerisches Zeichen Nur eingehend (1)
Schiffstyp 2 alphanumerische Zeichen Schiffstyp, Anhang VI
Schiffsgröße 2 alphanumerische Zeichen Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII
Angaben: Anzahl der Schiffe.
Bruttoraumzahl der Schiffe.

.

Anhang IX

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie 95/64/EG des Rates
(ABl. Nr. L 320 vom 30.12.1995 S. 25).
 
Entscheidung 98/385/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 174 vom 18.06.1998 S. 1).
Nur Artikel 3
Entscheidung 2000/363/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 132 vom 05.06.2000 S. 1).
Nur Artikel 1
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Nur Anhang II Nummer 20
Entscheidung 2005/366/EG der Kommission
(ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2005 S. 1).
Nur Artikel 1
Verordnung (EG) Nr. 1304/2007
(ABl. Nr. L 290 vom 08.11.2007 S. 14).
Nur Artikel 1

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie Umsetzungsfrist
95/64/EG 31. Dezember 1996

.

Entsprechungstabelle Anhang X


Richtlinie 95/64/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 1 Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i und ii
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3 Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3
Artikel 2 Nummern 2 bis 5 Artikel 2 Buchstaben b bis e
Artikel 3 Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 5, 6 und 7 Artikel 5, 6 und 7
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8
Artikel 8 Absatz 2 -
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 -
Artikel 11 -
Artikel 12 -
Artikel 13 Absätze 1 und 2 Artikel 10 Absätze 1 und 2
- Artikel 10 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 3 -
Artikel 14 Absatz 1 -
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 11
- Artikel 12
Artikel 15 Artikel 13
Artikel 16 Artikel 14
Anhänge I bis VIII Anhänge I bis VIII
- Anhang IX
- Anhang X

  

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