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Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
- Asbest-Richtlinie -
- Asbestos at Work Directive - AWD
- Asbestos Directive -

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/2668 - ABl. L 2023/2668 vom 30.11.2023 Inkrafttreten, ber. L 2024/90312)



Neufassung - Ersetzt RL 83/477/EWG - Entsprechungstabelle - Umsetzung

Ergänzende Informationen
C/2025/6743 - Mitteilung zur Unterstützung der Umsetzung der RL 2009/148/EG

vgl. ILO Übereinkommen 162

Umsetzung in deutsches Recht: VO zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung spregstoffrechtlicher Verordnungen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Asbest ist eine besonders gefährdende Substanz, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kann und die an vielen Arbeitsplätzen auftritt. Dementsprechend sind viele Arbeitnehmer einer möglichen Gefährdung für ihre Gesundheit ausgesetzt. Krokydolith wird als besonders gefährliche Asbestfaserart angesehen.

(3) Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Asbestexposition die Gefahr asbestbedingter Krankheiten herabgesetzt. Es ist daher notwendig, die Ausarbeitung besonderer harmonisierter Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die aufgrund der Erfahrung sowie der Entwicklung der Technik auf diesem Gebiet überprüft werden.

(4) Mit dem Lichtmikroskop lassen sich zwar die kleinsten für die Gesundheit gefährlichen Asbestfasern nicht messen, seine Verwendung stellt aber die gängigste Methode für die regelmäßige Messung von Asbeststaub dar.

(5) Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung bei diesen Arbeitnehmern sind von großer Bedeutung.

(6) Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS (Chemical Abstract Service)-Nummer definiert werden.

(7) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.

(8) Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.

(9) Das Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung reicht nicht aus, um eine Freisetzung von Asbestfasern in die Atmosphäre zu verhindern. Es ist notwendig auch Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, zu verbieten, in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen.

(10) Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens bestimmt werden.

(11) Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollte die arbeitsbedingte Asbestexposition der Arbeitnehmer auf ein Minimum gesenkt werden.

(12) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.

(13) Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.

(14) Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.

(15) Im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen sollten praktische Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse vorgesehen werden.

(16) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Bestimmungen stellen einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Diese Bestimmungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.

(18) Diese Richtlinie lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten in innerstaatliches Recht der aufgeführten Richtlinien unberührt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 23

(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch Asbest bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können.

In ihr werden der Grenzwert dieser Belastung und andere Sonderbestimmungen festgelegt.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 finden Anwendung, soweit sie ein höheres Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer bei der Arbeit vorsehen.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die, insbesondere durch den Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe für Asbest, einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Artikel 2 23

'Asbest' im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur, bei denen es sich gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 um Karzinogene der Kategorie 1A handelt:

  1. Aktinolith, CAS 7-Nr. 77536-66-4;
  2. Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5;
  3. Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5;
  4. Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
  5. Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4;
  6. Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

Artikel 3 23

(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muss eine Beurteilung dieser Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, und um der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest einzuräumen.

(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, können Mitgliedstaatenbei folgenden Arbeitsvorgängen von Artikel 4 abweichen:

  1. kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
  2. Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
  3. Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,
  4. Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(4) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest.

(5) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu der in Absatz 2 genannten Beurteilung angehört; diese Beurteilung wird überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie unrichtig ist, oder wenn bei der Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.

Artikel 4 23

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergriffen.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  1. Lage der Arbeitsstätte und der etwaigen spezifischen Bereiche, in denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen,
  2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
  3. damit verbundene Tätigkeiten und Abläufe, auch im Hinblick auf den Schutz und die Dekontaminierung von Arbeitnehmern, die Abfallentsorgung und - bei der Arbeit in geschlossenen Räumen - den Luftaustausch,
  4. Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer, Liste der voraussichtlich an der betroffenen Arbeitsstätte eingesetzten Arbeitnehmer, die individuellen Schulungsnachweise der Arbeitnehmer und das jeweilige Datum der letzten ärztlichen Untersuchungen gemäß Artikel 18,
  5. Beginn und Dauer der Arbeiten,
  6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer, einschließlich einer Übersicht über die genutzte Ausrüstung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht nicht länger aufbewahren als erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen, unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Arbeitnehmer angemessen geschult werden.

(4) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 genannte Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.

(5) Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.

Artikel 5

Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte (weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.

Artikel 6 23

Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall so weit wie technisch möglich unter den einschlägigen Grenzwert nach Artikel 8 gesenkt, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren;

b) die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft etwa durch die folgenden Maßnahmen verhindert werden:

  1. Unterdrückung von Asbeststaub,
  2. Absaugen von Asbeststaub an der Quelle,
  3. kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern;

ba) Arbeitnehmer sind geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen;

bb) bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für angemessenen Schutz zu sorgen;

c) alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können und sind einer regelmäßigen Reinigung und Wartung zu unterziehen;

d) Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren;

e) Abfälle außer Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten müssen gesammelt und so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, vom Arbeitsplatz entfernt werden und sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 zu behandeln.

Artikel 7 23

(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und zur Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen Grenzwerts nach Artikel 8 ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig während spezieller Betriebsphasen zu messen.

(2) Die Probenahme muss der persönlichen Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien entsprechen.

(3) Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.

(4) Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6) Die Fasern sind durch Elektronenmikroskopie (EM) oder durch eine andere alternative Methode zu zählen, die zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.

(7) Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Messung von Asbestfasern in der Luft sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer und einer Breite von weniger als 3 Mikrometer sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.

Artikel 8 23

(1) Bis zum 20. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).

(2) Ab dem 21. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft ausgesetzt wird, die höher ist als

  1. 0,01 Fasern pro cm3 als TWA gemäß Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 bzw.
  2. 0,002 Fasern pro cm3 als TWA.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Arbeitgeber mindestens einer der in Absatz 2 festgelegten Grenzwerte gilt.v

Artikel 9 - gestrichen - 19

Artikel 10 23

(1) Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen.

Die Arbeit in dem betroffenen Bereich darf erst fortgesetzt werden, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.

Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten, so sind die Ursachen für die Überschreitung des Grenzwertes festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(2) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.

(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, sind je nach physischer und klimatischer Belastung und je nach Sachlage in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Ruhepausen vorzusehen.

Artikel 11 23

Vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten in Betriebsräumen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, müssen die Arbeitgeber insbesondere nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume, von anderen Arbeitgebern und über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Wenn derartige Informationen nicht verfügbar sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einholen. Der Arbeitgeber muss einem anderen Arbeitgeber auf Antrag und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der im vorliegenden Absatz genannten Verpflichtung alle Informationen zur Verfügung stellen, die er im Rahmen dieser Prüfung erlangt hat.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.

Artikel 12 23

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz aller möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des einschlägigen gemäß Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Arbeitnehmer erhalten geeignete persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, die gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates 9 ordnungsgemäß zu handhaben sind und, insbesondere was Atemschutzgeräte betrifft, individuell einzustellen sind, auch durch Überprüfungen der Passform;
  2. es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und
  3. die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte muss verhindert werden, und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss die Raumhülle luftdicht sein und ist eine mechanische Sauglüftung zu verwenden.

Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Tätigkeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.

Artikel 13 23

(1) Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

  1. der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden;
  2. erforderlichenfalls werden die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt;
  3. nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht, bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Arbeitsplan Angaben über folgende Punkte enthalten:

  1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  2. Ort der Ausführung der Arbeiten;
  3. angewendete Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien umgegangen wird;
  4. Eigenschaften der Ausrüstungen für
    1. den Schutz und die Dekontaminierung des mit Asbest betrauten Personals,
    2. den Schutz sonstiger Personen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss ihnen der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bekannt gegeben werden.

Artikel 14 23

(1) Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.

(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Ortes der Arbeiten die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind.

(3) Die Mindestanforderungen an den Inhalt, die Dauer und die Häufigkeit der gemäß diesem Artikel durchgeführten Unterweisung und der diesbezüglichen Dokumentation werden in Anhang Ia dargelegt.

Artikel 15 23

(1) Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde mindestens einen Nachweis für die Einhaltung von Artikel 6 und Bescheinigungen über den Abschluss der Unterweisung gemäß Artikel 14 und Anhang Ia vor.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten öffentlich zugänglich.

Artikel 16

(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

  1. die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,
    1. müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;
    2. dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;
    3. müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf;
  2. es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können;
  3. den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Arbeits- oder Schutzkleidung muss im Betrieb bleiben; die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;
  4. es muss sichergestellt werden, dass die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;
  5. den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume - die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen ausgerüstet sind - zur Verfügung stehen;
  6. die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 17

(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über Folgendes unterrichtet werden:

  1. die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien;
  2. die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft;
  3. die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen;
  4. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
  5. die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern.

(2) Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,

  1. damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
  2. damit - sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten - die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 18 19 23

(1) - gestrichen -

(2) Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden.

Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 18b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.

Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.

(3) Nach der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten ärztlichen Überwachung äußern sich der Arzt oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu etwaigen individuellen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen oder entscheiden über diese.

Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.

(4) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.

Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische Überwachung zuständige Behörde können darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.

Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt.

(5) Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der in Absatz 3 genannten Beurteilungen beantragen.

Artikel 18a 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18b 19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 18a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 18c 23

(1) Die Kommission bewertet im Rahmen der nächsten Bewertung nach Artikel 22, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz aktualisiert werden muss.

(2) Im Anschluss an die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung und nach Anhörung des ACSH bewertet die Kommission, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 geeignet ist oder ob die Liste aktualisiert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, ob es angemessen ist, zusätzliche Silikate mit Faserstruktur wie Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen und ob es angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 19 23

(1) - gestrichen -

(2) Der Arbeitgeber muss die Informationen über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, in ein Verzeichnis eintragen. Aus diesen Informationen müssen die Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind, hervorgehen. Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis enthalten sind. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, die in diesem Verzeichnis enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen einzusehen.

(3) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis und die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die in Absatz 3 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der zuständigen Behörde bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur Verfügung zu stellen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 21 23

Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller Fälle medizinisch diagnostizierter asbestbedingter Berufserkrankungen. Anhang I enthält eine Beispielliste der Krankheiten, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können.

Artikel 22

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß des genannten Artikels 17a Absatz 4 durchzuführen ist.

Artikel 22a 23

(1) Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 vorgelegten Berichte, der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklungen und des Zusammenhangs zwischen neuen Analysemethoden und dem numerischen Wert des Grenzwerts.

(2) Die Kommission stellt Arbeitgebern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, geeignete technische Unterstützung sowie Informationen über einschlägige Unionsmittel zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese Mittel bestmöglich zu nutzen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Die Richtlinie 83/477/EWG, in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

1) Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

3 ) ABl. L 263 vom 24.09.1983 S. 25.

4) Siehe Anhang II Teil A.

5) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 50).

6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

7) Nummer im "Chemical Abstracts Service (CAS).

8) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

9) Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989 S. 18).

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Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anhang I 23
  1. Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern zumindest folgende Gesundheitsschäden verursachen:
  2. Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.
  3. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.

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Mindestanforderungen an die Unterweisung Anhang Ia 23

Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen eine vorgeschriebene Unterweisung erhalten, die zumindest die folgenden Mindestanforderungen umfasst:

  1. Die Unterweisung ist zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sowie bei Feststellung eines zusätzlichen Schulungsbedarfs zu erteilen.
  2. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer stehen.
  3. Die Unterweisung muss von einem Ausbilder durchgeführt werden, dessen Qualifikation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wurde.
  4. Jeder Arbeitnehmer, der eine Unterweisung zufriedenstellend absolviert hat, erhält eine Bescheinigung über die Unterweisung, die alle folgenden Angaben enthält:
    1. Datum der Unterweisung,
    2. Dauer der Unterweisung,
    3. Inhalt der Unterweisung,
    4. Sprache der Unterweisung,
    5. Namen, Qualifikation und Kontaktdaten des Ausbilders und/oder der Einrichtung, die die Unterweisung erteilt hat.
  5. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen zumindest eine theoretische und praktische Unterweisung erhalten, die sich auf Folgendes bezieht:
    1. die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird,
    2. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    3. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    4. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    5. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstung,
    6. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Schutzausrüstung unter besonderer Berücksichtigung von Atemschutzgeräten,
    7. Vorgehensweise in Notfällen,
    8. Dekontaminationsverfahren,
    9. Abfallbeseitigung,
    10. Anforderungen an die medizinische Überwachung.

    Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die Merkmale des Berufs der Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.

  6. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, sind verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer 5 vorgesehenen Unterweisung eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsprozessen gemäß dieser Richtlinie zu absolvieren.

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Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 24)

Richtlinie 83/477/EWG des Rates
(ABl. L 263 vom 24.09.1983 S. 25)
Richtlinie 91/382/EWG des Rates
(ABl. L 206 vom 29.07.1991 S. 16)
Richtlinie 98/24/EG des Rates
(ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11)
Nur Artikel 13 Absatz 2
Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 97 vom 15.04.2003 S. 48)
Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21)
Nur Artikel 2 Absatz 1

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 24)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
83/477/EWG 31. Dezember 1986 1
91/382/EWG 1. Januar 1993 2
98/24/EG 5. Mai 2001
2003/18/EG 14. April 2006
2007/30/EG 31. Dezember 2012
1) Dieser Zeitpunkt wird jedoch für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung auf den 31. Dezember 1989 verschoben.

2) Für die Griechische Republik hat die Umsetzung der Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1996 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung wird jedoch für die Griechische Republik auf den 1. Januar 1999 und für alle anderen Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 1996 festgesetzt.

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Entsprechungstabelle Anhang III


Richtlinie 83/477/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 erster bis sechster Gedankenstrich Artikel 2 Buchstaben a bis f
Artikel 3 Absätze 1 bis 3 Artikel 3 Absätze 1 bis 3
Artikel 3 Absatz 3a Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 5
Artikel 4 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Nummer 1 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Nummer 2 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 4 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Nummer 4 Artikel 4 Absatz 5
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Nummern 1 bis 5 Artikel 6 Buchstaben a bis e
Artikel 7 und 8 Artikel 7 und 8
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 10a Artikel 11
Artikel 11 Absätze 1 und 2 Artikel 12 Absätze 1 und 2
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 12a Artikel 14
Artikel 12b Artikel 15
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b


Richtlinie 83/477/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 17 Absatz 1 einleitender Satz
Artikel 14 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 2
Artikel 15 einleitender Satz Artikel 18 Absatz 1
Artikel 15 Nummern 1 bis 4 Artikel 18 Absätze 2 bis 5
Artikel 16 einleitender Satz Artikel 19 Absatz 1
Artikel 16 Nummern 1 bis 3 Artikel 19 Absätze 2 bis 4
Artikel 16a Artikel 20
Artikel 17 Artikel 21
Artikel 17a Artikel 22
Artikel 18 Absatz 1 -
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
Artikel 19 Artikel 26
Anhang II Anhang I
- Anhang II
- Anhang III


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