Entscheidung 2009/163/EG der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1222)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Aufstellung von Regeln für Aromastoffe fest, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen. In dieser Verordnung ist die Annahme eines Verzeichnisses von Aromastoffen ("das Verzeichnis") vorgesehen, nachdem die Mitgliedstaaten eine Liste der Aromastoffe mitgeteilt haben, die in oder auf in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Kommission diese Mitteilung überprüft hat.

(2) Darüber hinaus sieht die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm zur Bewertung der in dem Verzeichnis enthaltenen Aromastoffe vor ("das Bewertungsprogramm"), um zu überprüfen, ob diese Stoffe den im Anhang der genannten Verordnung dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 sieht ebenfalls vor, dass die für das Inverkehrbringen der Aromastoffe verantwortlichen Personen die für deren Bewertung erforderlichen Daten der Kommission übermitteln müssen. Auch sieht die Verordnung vor, dass nach Abschluss des Bewertungsprogramms die Liste der Aromastoffe, deren Verwendung unter Ausschluss aller übrigen Stoffe zugelassen ist, angenommen werden muss.

(3) Mit der Entscheidung 1999/217/EG 2 hat die Kommission ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 angenommen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung von Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind 3, ist vorgesehen, dass die für das Inverkehrbringen bestimmter in dem Verzeichnis enthaltener Aromastoffe verantwortliche Person bestimmte Informationen vorlegen muss, damit die Bewertung der Stoffe erfolgen kann.

(3) Für 148 Stoffe wurden keine Informationen vorgelegt und die Kommission hat auch keine Mitteilung darüber erhalten, dass noch Informationen vorgelegt werden sollen. Daher können diese Stoffe nicht auf ihre Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien bewertet werden. Somit ist es angezeigt, diese Stoffe aus dem Verzeichnis zu streichen.

(4) In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten 4, verlangten die mitteilenden Mitgliedstaaten für eine Reihe von Stoffen eine Registrierung, die geeignet ist, die Rechte der Hersteller an ihrem geistigen Eigentum zu schützen.

(5) Der Schutz dieser Stoffe, die in Teil B des Verzeichnisses aufgeführt sind, erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Eingang der jeweiligen Mitteilung. Dieser Zeitraum ist nun für die restlichen vier Stoffe abgelaufen, die daher in den Teil A des Verzeichnisses überführt werden sollten.

(6) Die Entscheidung 1999/217/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 1999/217/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2009


1) ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996 S. 1.
2) ABl. Nr. L 84 vom 27.03.1999 S. 1.
3) ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 8.
4) ABl. Nr. L 127 vom 29.04.1998 S. 32.

.

  Anhang

1. Der erste Absatz des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG mit folgendem Wortlaut ist zu streichen:

"Das Verzeichnis der chemisch definierten Aromastoffe wurde in zwei getrennte Teile untergliedert. In Teil A sind die Stoffe nach FL-Nummern aufgeführt. In Teil B sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die auf Antrag eines Mitgliedstaats vertraulich zu behandeln sind, um das geistige Eigentum des Herstellers zu schützen."

2. Teil A des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird wie folgt geändert:

a) Die Zeilen in der Tabelle für die Stoffe, denen die folgenden FL-Nummern zugeordnet sind, werden gestrichen:

01.025 01.062 01.068 01.069 01.071 01.072 01.073 01.074
01.075 01.076 02.053 02.068 02.118 02.129 02.130 02.151
02.163 02.199 02.215 02.232 02.237 02.238 02.244 03.018
03.021 04.060 04.071 04.081 04.083 05.054 05.133 05.135
05.176 05.177 05.200 05.207 05.209 05.210 05.212 05.213
05.214 05.215 06.060 06.068 06.099 06.108 06.113 07.143
07.144 07.145 07.163 07.173 07.174 07.192 07.216 07.241
07.245 07.246 07.252 08.110 08.111 08.126 08.128 09.311
09.384 09.576 09.635 09.654 09.817 09.845 09.853 09.881
09.887 09.896 09.903 09.914 10.041 10.046 10.065 10.071
11.011 11.012 11.013 11.019 11.022 11.024 12.110 12.115
12.186 12.245 12.246 12.247 12.248 12.250 12.260 12.261
12.263 13.036 13.104 13.110 13.121 13.131 13.147 13.156
13.158 13.159 13.164 13.181 13.187 14.090 14.151 14.153
14.156 14.157 14.158 14.162 14.165 14.166 15.041 15.046
15.053 15.059 15.065 15.073 15.075 15.095 15.100 15.101
15.104 15.105 15.117 15.121 15.122 15.123 15.124 16.050
16.064 16.065 16.066 16.067 16.068 16.069 16.070 16.078
16.079 16.084 16.085 17.009        

b) In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:

FL-Nr. Chemi-
sche
Gruppe
CAS Bezeichnung Fema CoE Einecs FL-Nr. Syno-
nyme
Systema-
tische
Bezeich-
nung
Kom-
men-
tare
"09.929 8 220621-22-7 L-Monomenthylglutarat 4006     09 929      
03.023 16 1608-72-6 1-Ethoxyethylacetat 4069     03.023      
16.083 30 446-71-9 2-(4-Hydroxy-3-methoxyphenyl)-5,7-dihydroxychromanon       16.083      
07.250 5 3916-64-1 3,5-Heptadien-2-on       07.250"      

3. Teil B des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG wird gestrichen.

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