umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (2)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen


Code: 13 12 0
Bezeichnung: Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
Anhang: I bis IV

Definition

Dabei handelt es sich um Käufe von Waren und Dienstleistungen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung zum Wiederverkauf an Dritte bestimmt sind. Darin enthalten sind auch Dienstleistungskäufe von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut in Rechnung stellen, d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z.B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei der Dienstleistungstransaktion geht, z.B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros. Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, sind nicht erfasst, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden.

Wenn in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen zum Wiederverkauf verwiesen wird, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen. Die Käufe von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, abzüglich der absetzbaren MwSt. und anderer absetzbarer, direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte werden daher bei der Bewertung der Waren- und Dienstleistungskäufe nicht abgezogen.

Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist für die Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Die Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse:

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0)

Code: 13 13 1
Bezeichnung: Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
Anhang: I bis IV

Definition

In dieser Zahl enthalten sind Zahlungen an Arbeitsvermittlungsagenturen und ähnliche Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Angestellte der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. Berücksichtigt werden hier nur Aufwendungen für die Bereitstellung von Personal, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang steht.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Unternehmen, deren Tätigkeit unter Abschnitt K der NACE Rev. 2 fällt

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Posten Andere Aufwendungen oder Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (in bestimmten Fällen, wenn die Leiharbeitnehmer Produktionstätigkeiten verrichten).

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten, Verwaltungsaufwendungen und/oder Andere Aufwendungen.

Für die Statistiken über die unter die Gruppen 65.1 und 65.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen gemäß Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates nicht getrennt ausgewiesen.

Für die Statistiken über die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten

Die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer werden in den Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten gemäß Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG nicht getrennt ausgewiesen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0)

Code: 13 21 0
Bezeichnung: Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
Anhang: III

Definition

Die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen (positiven oder negativen) Veränderungen des Wertes der Bestände werden als Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen erfasst. Vorratsveränderungen können als Wert der Lagereingänge minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste gemessen werden. Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten ohne MwSt. erfasst, sofern sie von einer anderen Einheit gekauft wurden; andernfalls werden sie zu Herstellungskosten erfasst.

Vorräte (und Vorratsveränderungen) werden folgendermaßen untergliedert:

Eingeschlossen sind Vorräte an Fertigerzeugnissen oder in der Fertigstellung befindlichen Erzeugnissen, die in der Einheit hergestellt und noch nicht verkauft wurden. Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie im Besitz Dritter sind. Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum von Dritten sind, fallen nicht hierunter.

Zu diesem Posten zählen auch Vorräte an nur zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter. Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören.

Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Dazu zählen auch Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Zwischenerzeugnissen, Bauteilen, Energie, nicht aktivierten Kleinwerkzeugen und Dienstleistungen, die Eigentum der Einheit sind.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Materialaufwand, Teilbetrag

Sonstige externe Aufwendungen, Teilbetrag

Sonstige betriebliche Aufwendungen, Teilbetrag

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Gesamtkostenverfahren anhand der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen:

Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Teilbetrag Andere Aufwendungen, Teilbetrag

Die Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen lassen sich nach dem Umsatzkostenverfahren aus den folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnen:

Umsatzkosten, Teilbetrag

Vertriebskosten, Teilbetrag

Verwaltungsaufwendungen, Teilbetrag Andere Aufwendungen, Teilbetrag

Verbindung zu anderen Variablen

Code: 13 21 1
Bezeichnung: Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
Anhang: III

Definition

Diese Variable wird definiert als die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen der Bestände, bewertet zu Anschaffungskosten ohne MwSt. Vorratsveränderungen werden gemessen als Wert der Lagereingänge von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Erzeugnissen minus Wert der Lagerausgänge und Wert üblicher Lagerverluste.

Zu den Vorräten zählen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekaufte Waren und Dienstleistungen. Vorräte an Waren und Dienstleistungen, die auf Provisionsbasis an Dritte verkauft werden, fallen dagegen nicht hierunter.

Zu den Erzeugnissen, die zum Wiederverkauf erworben und von Dienstleistungsunternehmen vorrätig gehalten werden, können Waren (Industrieanlagen im Fall von Ingenieurverträgen für schlüsselfertige Lieferungen oder Gebäude im Fall von Grundstückserschließungen usw.) und Dienstleistungen (Nutzungsrechte für Werbeflächen, Beförderung, Unterbringung usw.) gehören.

Werden Dienstleistungen vorrätig gehalten, so sind die betroffenen Dienstleistungen das Ergebnis von Dienstleistungstätigkeiten, betreffen Nutzungsrechte für vorher festgelegte Dienstleistungen oder die physische Unterstützung für Dienstleistungen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Materialaufwand, Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Anderen Aufwendungen.

Die Vorratsveränderungen bei zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren und Dienstleistungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten und der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Code: 13 21 3
Bezeichnung: Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
Anhang: II und IV

Definition

Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst.

Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen Erzeugnisse, die sich im Besitz der Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind.

Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z.B. Abschreibungen).

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter dem Posten Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.

Die Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Umsatzkosten.

Verbindung zu anderen Variablen

Code: 13 31 0
Bezeichnung: Personalaufwendungen
Anhang: I bis VII

Definition

Personalaufwendungen sind alle Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Festangestellte, Arbeitnehmer mit Zeitverträgen oder Heimarbeiter) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit leistet. Sie beinhalten auch die von der Einheit einbehaltenen Steuern und Sozialbeiträge der Lohn- und Gehaltsempfänger sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen.

Die Personalaufwendungen setzen sich zusammen aus

Unter Personalaufwendungen fallen alle während des Berichtszeitraums geleisteten Vergütungen, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Darin enthalten sind alle Sondervergütungen, arbeitsplatzgebundene und Leistungsprämien, Gratifikationen, 13. Monatsgehälter (und vergleichbare feste Prämienzahlungen), Zahlungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entlassungen, Mietzuschüssen, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren, Überstunden- und Nachtschichtvergütungen usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Beträge.

Weiterhin gehören zu den Personalaufwendungen die Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers. Diese umfassen die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Altern, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Diese Kosten werden unabhängig davon erfasst, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene, tariflich oder vertraglich vereinbarte oder freiwillig erbrachte Leistungen handelt.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Personalaufwendungen enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Personalaufwendungen lassen sich direkt anhand der folgenden Posten der Unternehmensabschlüsse berechnen:

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Personalaufwendungen lassen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren direkt anhand des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer berechnen

Die Zuwendungen an Arbeitnehmer werden zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesen

Verbindung zu anderen Variablen

Die Personalaufwendungen berechnen sich aus: Löhne und Gehälter ( 13 32 0)

+ Sozialversicherungskosten ( 13 33 0)

Die Personalaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetriebsüberschusses ( 12 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.

Code: 13 32 0
Bezeichnung: Löhne und Gehälter
Anhang: I bis IV

Definition

Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Berichtszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

Zu Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, "13. Monatsgehälter , Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familien zulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren usw. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen. Die vom Arbeitgeber im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit geleisteten Lohn- und Gehaltsfortzahlungen können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder unter diesem Posten oder unter Sozialversicherungskosten erfasst werden.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Löhne und Gehälter werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Löhne und Gehälter verbucht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Löhne und Gehälter fallen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unter den Posten Zuwendungen an Arbeitnehmer

Löhne und Gehälter sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Der Posten Löhne und Gehälter wird zur Berechnung der Personalaufwendungen ( 13 31 0) verwendet.

Code: 13 33 0
Bezeichnung: Sozialversicherungskosten
Anhang: I bis IV

Definition

Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen erbringen.

Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen.

Dazu zählen die Abgaben für alle Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden.

Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Sozialversicherungskosten werden in den Unternehmensabschlüssen unter dem Posten Soziale Aufwendungen ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Sozialversicherungskosten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil des Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Sozialversicherungskosten sind Teil des zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesenen Postens Zuwendungen an Arbeitnehmer

Verbindung zu anderen Variablen

Die Sozialversicherungskosten werden zur Berechnung der Personalaufwendungen ( 13 31 0) verwendet.

Code: 13 41 1
Bezeichnung: Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
Anhang: II und IV

Definition

Zu den Zahlungen für die langfristige Anmietung gehören alle Aufwendungen für die Anmietung von Sachanlagen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Beim Operating-Leasing handelt es sich um Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile übernimmt. Beim Operating-Leasing erwirbt der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im Voraus festgelegt werden sein muss. Der Leasinggeber erwartet, dass er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes. Zahlungen für das Operating-Leasing von Gütern stehen in Verbindung zu den Kosten des Gebrauchs der Sachanlagen, die durch diese Verträge der Einheit zur Verfügung gestellt werden.

Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muss über keinerlei Knowhow im Bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers. Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing sollten aus der Variablen 13 41 1 ausgenommen werden. Die Anschaffungskosten des betreffenden Gutes sind zum Zeitpunkt seines Erwerbs unter Bruttoinvestitionen zu buchen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind Teil der Posten Sonstige externe Aufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen.

Die Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren Teil der Anderen Aufwendungen.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0)

Code: 15 11 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Anhang: I bis IV, VI und VII

Definition

Hierunter fallen Investitionen in alle Sachanlagen während des Berichtszeitraumes. Dazu gehören neue und gebrauchte Sachanlagen, die von Dritten gekauft, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben (d. h. Erwerb des Rechts, ein dauerhaftes Gut gegen eine Leasinggebühr für eine im Voraus festgelegte längere Zeit zu nutzen) oder für den Eigenbedarf produziert werden (d. h. selbst erstellte Sachanlagen) und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist. Nicht produzierte Sachanlagen wie Grundstücke sind inbegriffen. Die Schwelle für die Nutzungsdauer eines aktivierbaren Gutes kann je nach Rechnungslegungspraxis in den Fällen erhöht werden, in denen eine erwartete Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr vorgeschrieben ist.

Alle Investitionen werden brutto, ohne Wertberichtigungen und vor Berücksichtigung von Erlösen aus Abgängen, erfasst.

Die erworbenen Güter werden zu Anschaffungskosten, d. h. einschließlich der Transport- und Installationskosten und der mit der Eigentumsübertragung verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Kosten bewertet. Der Wert der mit Finanzierungsleasing erworbenen Güter entspricht dem Marktwert des Gutes, wenn es gekauft worden wäre, nur im Jahr seines Erwerbs. Dieser Wert ist prinzipiell im Vertrag genannt oder kann durch Addition der Teile der Raten, die die Kapitalrückzahlung abdecken, geschätzt werden. Der Teil der Raten, der den Zinszahlungen entspricht, wird nicht berücksichtigt. Die Bewertung der selbst erstellten Sachanlagen erfolgt auf der Grundlage der Herstellungskosten. Nicht erfasst werden Güter, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Abtrennungen) erworben werden. Nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter werden nicht einbezogen, sondern unter den laufenden Aufwendungen erfasst.

Zudem umfasst dieser Posten alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten sowie die laufenden Aufwendungen für auf Mietbasis und im Rahmen von Operating-Leasing-Verträgen genutzte Anlagegüter. Jährliche Mietzahlungen für Anlagen, die im Rahmen eines Finanzierungsleasing-Vertrags genutzt werden, gehören nicht unter diesen Posten. Finanzanlagen und immaterielle Anlagewerte werden hier ebenfalls nicht erfasst.

Finanzierungsleasing ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden. Die Mietzeit erstreckt sich über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber hat ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers.

Die Erfassung von Investitionen, bei denen Inrechnungstellung, Lieferung, Zahlung und erste Nutzung des Gutes in verschiedenen Berichtszeiträumen liegen, sollte wie folgt erfolgen:

Investitionen werden verbucht, wenn das Eigentum an die Einheit übertragen wird, die die Nutzung beabsichtigt. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Güter sollte zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes an den Leasingnehmer verbucht werden. Selbst erstellte Sachanlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion erfasst. Bezüglich der Erfassung der in mehreren identifizierbaren Phasen getätigten Investitionen gilt, dass jede Teilinvestition in dem Berichtszeitraum verbucht werden sollte, in dem sie durchgeführt wurde.

In der Praxis ist dies unter Umständen nicht möglich. Deshalb könnte die Rechnungslegungspraxis der Unternehmen die folgenden Näherungsmethoden erforderlich machen:

  1. Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie geliefert werden,
  2. Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in den Produktionsprozess eingehen,
  3. Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie in Rechnung gestellt werden,
  4. Investitionen werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie bezahlt werden.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen sind Sachanlagen unter dem Posten Anlagevermögen - Sachanlagen ausgewiesen. Der Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen wird in der 4. Rechnungslegungsrichtlinie nicht angesprochen. Jedoch erlauben es einige nationale Rechnungslegungssysteme, diese Güter in der Bilanz zu aktivieren.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen. Informationen über Finanzierungsleasing sind in den Unternehmensabschlüssen getrennt aufzuführen.

Verbindung zu anderen Variablen

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen berechnen sich aus:

Bruttoinvestitionen in Grundstücke ( 15 12 0)

+ Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten ( 15 13 0)

+ Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden ( 15 14 0)

+ Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen ( 15 15 0)

Der Wert der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen kann höher sein als die Summe von 15 12 0 + 15 13 0 + 15 14 0 + 15 15 0, da einzelne Posten des Anlagevermögens wie etwa Kunstgegenstände, Wälder, Obstanlagen, Rinder usw. keiner der Sachanlagenkategorien zugeordnet werden können.

Code: 15 12 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in Grundstücke
Anhang: II bis IV

Definition

Neben den eigentlichen Grundstücken fallen unter dieser Variable unterirdische Lagerstätten, Wälder und Binnengewässer. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert des Grundstücks den der Gebäude übersteigt. Wird der Wert der bestehenden Gebäude höher als der des Grundstücks eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter "Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten " zu verbuchen ( 15 13 0). Unter diesen Posten fallen auch Grundstücke, die durch Einebnung, Verlegung von Rohrleitungen oder das Anlegen von Wegen oder Straßen verbessert wurden. Nicht unter diesen Posten fallen im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbene Grundstücke.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen wird der Posten "Grundstücke " unter der Rubrik Anlagevermögen - Sachanlagen - Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Der sich auf Gebäude beziehende Teil sollte in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Grundstücke bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Grundstücke werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen ( 15 11 0).

Code: 15 13 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
Anhang: II bis IV

Definition

Die Investitionen enthalten die Aufwendungen für bestehende (bereits genutzte) Gebäude und Bauten, die im Berichtszeitraum erworben wurden. Wird ein Grundstück mit bestehenden Gebäuden gekauft und der Wert der beiden Komponenten kann nicht getrennt werden, so wird ihr Gesamtwert unter diesem Posten erfasst, wenn davon auszugehen ist, dass der Wert der Gebäude den des Grundstücks übersteigt. Wird der Wert des Grundstücks höher als der der bestehenden Gebäude eingeschätzt, so ist der Gesamtwert unter "Bruttoinvestitionen in Grundstücke " zu erfassen ( 15 12 0). Der Erwerb von neuen Gebäuden, die nie genutzt wurden, ist ausgenommen. Bestehende Gebäude und Bauten, die durch Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworben wurden, sind ebenfalls ausgenommen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten unter der Rubrik Anlagevermögen - Sachanlagen - Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und die Errichtung und den Umbau von Gebäuden beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf bestehende Gebäude und Bauten bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen ( 15 11 0).

Code: 15 14 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
Anhang: II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen die während des Berichtszeitraums für die Errichtung oder Umgestaltung von Gebäuden entstandenen Aufwendungen. Der Erwerb neuer Gebäude, die nie genutzt wurden, ist hier enthalten. Ebenso erfasst sind alle Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder seine Produktivität erhöhen.

In diesem Posten enthalten sind feste Installationen wie Wasserversorgung, Zentralheizung, Klimaanlagen, Beleuchtung usw. sowie Baukosten für Ölbohrungen, in Betrieb befindliche Gruben, Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen, Bahnlinien, Hafenanlagen, Straßen, Brücken, Viadukte, Ableitungskanäle und andere Standortverbesserungen. Nicht unter diesen Posten fallen die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden unter der Rubrik Anlagevermögen - Sachanlagen - Grundstücke und Bauten nicht getrennt ausgewiesen. Die sich auf Grundstücke und bestehende Gebäude und Bauten beziehenden Teile sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Erfasst werden sollte jedoch der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf die Errichtung und den Umbau von Gebäuden bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen ( 15 11 0).

Code: 15 15 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
Anhang: II bis IV

Definition

Unter diese Variable fallen Aufwendungen für Maschinen (Büromaschinen usw.), innerhalb des Unternehmens auf dem Betriebsgelände genutzte Spezialfahrzeuge, sonstige Maschinen und Einrichtungen, Fahrzeuge und Schiffe für den Transport außerhalb des Unternehmens, d. h. Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen sowie Spezialfahrzeuge aller Art, Schiffe, Waggons usw., die während des Berichtszeitraums neu oder gebraucht erworben wurden. Nicht unter diesen Posten fallen die im Rahmen von Umstrukturierungen (wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen und Abtrennungen) erworbenen Maschinen und Ausrüstungen. Erfasst werden jedoch alle aktivierten Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen und Erneuerungen, die die Nutzungsdauer dieses Anlagevermögens verlängern oder seine Produktivität erhöhen. Keine Berücksichtigung finden die laufenden Instandhaltungskosten.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden "Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen " unter der Rubrik Anlagevermögen - Sachanlagen - Technische Anlagen und Maschinen und Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen, sondern sind im Posten Sachanlagen enthalten. Erfasst werden sollte der Teil der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, der sich auf Maschinen und Ausrüstungen bezieht.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen ( 15 11 0).

Code: 15 21 0
Bezeichnung: Verkäufe von Sachanlagen
Anhang: II bis IV

Definition

Die Verkäufe von Sachanlagen umfassen den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von Sachanlagen wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Verkäufe von Sachanlagen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Sachanlagen sind Güter, die in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen - Sachanlagen ausgewiesen werden.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Sachanlagen unter dem Posten Sachanlagen ausgewiesen.

Code: 15 42 0
Bezeichnung: Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
Anhang: II

Definition

Investitionen in Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die angefallenen Kosten des Vermögenswertes verlässlich bestimmt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein immaterieller Vermögenswert extern erworben oder selbst geschaffen wird.

Eine Konzession berechtigt zur Ausübung eines Gewerbes auf Vertrags- oder Lizenzbasis und ist mit einem gewissen Maß an Exklusivität für den Betrieb eines Geschäfts innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets verbunden. In Sportstadien oder öffentlichen Parks beispielsweise kann es konzessionierte Verkaufsstände geben, und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa die Wasserversorgung, können auf Konzessionsbasis erbracht werden. Der Inhaber der Konzession - der Konzessionär - betreibt sein Geschäft unabhängig und zahlt entweder eine feste Gebühr, einen prozentualen Anteil am Ertrag oder Gewinn oder beides an die Einheit, wobei er die Möglichkeit hat, Exklusivrechte für ein Gebiet oder eine Einrichtung abzutreten. Mit einer Konzession kann dem Konzessionär das Recht übertragen werden, bestehende Infrastruktureinrichtungen, die er zur Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt (z.B. das städtische Wasserversorgungssystem) zu nutzen.

Ein Patent ist ein staatlich verbrieftes gewerbliches Schutzrecht, das dem Patentinhaber das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung für ein begrenztes Gebiet und eine begrenzte Anzahl von Jahren gewährt. Das Patent schützt den Inhaber gegen Nachahmung und Doppelerfindung und verbietet es anderen Personen, die Erfindung ohne Genehmigung zu nutzen oder zu verkaufen. Als Gegenleistung für das ausschließliche Recht auf Nutzung der Erfindung werden deren technische Details veröffentlicht. Die Patentierbarkeit setzt Neuheit, Erfindungsgehalt und gewerbliche Anwendbarkeit der zu schützenden Erfindung voraus.

Ein Lizenzgeber kann eine Lizenz, d. h. ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (z.B. das Recht auf Kopieren von Software oder die Nutzung einer patentierten Erfindung) gewähren: So besteht keine Gefahr, dass der Lizenzgeber einen Verstoß gegen die Rechte am geistigen Eigentum geltend macht. Eine Lizenz zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte besteht in der Regel aus mehreren Teilen, in denen unter anderem die Laufzeit, das Marktsegment bzw. die Marktregion, die Verlängerung sowie etwaige vom Lizenzgeber als notwendig erachtete Einschränkungen festgelegt werden.

Warenzeichen sind Unterscheidungszeichen, die sich grafisch darstellen lassen. Als Wettbewerbsinstrument ermöglichen sie es der Industrie und den Unternehmen, Kunden zu werben und zu binden, indem sie ihre Waren und Dienstleistungen von denjenigen der Wettbewerber unterscheiden.

Ein Warenzeichen dient dazu, ein Produkt oder eine Dienstleistung von anderen zu unterscheiden. Warenzeichen können zwei- oder dreidimensional sein und aus Wörtern, Bildern, Farben und/oder Tönen usw. bestehen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Anlagevermögen - Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte werden in den Unternehmensabschlüssen unter der Rubrik Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.

Code: 15 44 1
Bezeichnung: Investitionen in beschaffte Software
Anhang: II, IV

Definition

Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Erwerb von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert der Variablen 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind.

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Investitionen erscheinen nicht in der Bilanz. Allerdings werden die Zugänge, Abgänge und Übertragungen des Anlagevermögens sowie die Wertberichtigungen dieses Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen.

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Anlagevermögen - Immaterielle Anlagewerte ausgewiesen.

IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission

In den Unternehmensabschlüssen werden Investitionen in Software unter dem Posten Immaterielle Vermögenswerte ausgewiesen.

Code: 16 01 0
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird wie in der Variablen 11 01 0 definiert.

Code: 16 01 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird wie in der Variablen 11 01 0 definiert.

Code: 16 02 0
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert.

Code: 16 02 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben, wird wie in der Variablen 11 02 0 definiert.

Code: 16 03 0
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben, wird wie in der Variablen 11 03 0 definiert.

Code: 16 03 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben, wird wie in der Variablen 11 03 0 definiert.

Code: 16 04 1
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 04 2
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 04 3
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 04 4
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 04 5
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 bis t - 5 hatten und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten, wird wie in den Variablen 11 04 1 bis 11 04 5 definiert.

Code: 16 05 1
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 05 2
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 05 3
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 05 4
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Code: 16 05 5
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t - 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t - 1 bis t - 5 hatten und die zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t hatten, wird wie in den Variablen 11 04 1 bis 11 04 5 definiert.

Code: 16 11 0
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten
Anhang: I bis VII

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z.B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandhaltungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z.B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.

Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.

Hinweis: Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.

Die Zahl der Beschäftigten ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den mindestens Daten für jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 der Anhänge V, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates

Die Zahl der Beschäftigten wird im Anhang zu den Unternehmensabschlüssen ausgewiesen (Artikel 43 Absatz 9).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten lässt sich aufschlüsseln in Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ( 16 13 0) und Zahl der unbezahlten Beschäftigten ( 16 12 0).

Code: 16 11 1
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten
Anhang: VI

Definition

Die Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) wird wie folgt nach Kategorien von Kreditinstituten aufgegliedert: Zugelassene Banken, Spezialkreditinstitute, sonstige Kreditinstitute. Diese Aufgliederung ermöglicht eine Zuordnung der Kategorien von Kreditinstituten zu den entsprechenden Klassen der NACE Rev. 2.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten ist eine Untergliederung der Variablen Zahl der Beschäftigten ( 16 11 0).

Code: 16 11 2
Bezeichnung: Zahl der weiblichen Beschäftigten
Anhang: VI

Definition

Zahl der Beschäftigten (siehe Variable 16 11 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der weiblichen Beschäftigten ist Teil der Variablen Zahl der Beschäftigten ( 16 11 0).

Code: 16 12 0
Bezeichnung: Zahl der unbezahlten Beschäftigten
Anhang: I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten wird definiert als die Zahl der Personen, die regelmäßig in der Erhebungseinheit mitarbeiten und kein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten (unbezahlt mithelfende Familienangehörige, mitarbeitende Inhaber, die kein Entgelt in Form von Lohn oder Gehalt erhalten, usw.).

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der unbezahlten Beschäftigten ( 16 12 0) wird berechnet als Differenz zwischen der Zahl der Beschäftigten ( 16 11 0) und der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ( 16 13 0).

Code: 16 13 0
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
Anhang: I bis IV und VI

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten. (Alle Personen, für die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens unter dem Posten Personalaufwendungen Zahlungen verbucht werden, sollten einbezogen werden, auch wenn unter Umständen kein Arbeitsvertrag vorliegt.)

Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält.

Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind.

Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie ist das Ergebnis einer Auszählung und wird als jährlicher Durchschnittswert berechnet, in den Daten für mindestens jedes Quartal des Jahres eingehen, mit Ausnahme der Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/ 2008 definierten Tätigkeiten, für die die Berechnung auf der Grundlage von Daten mit geringerer Periodizität vorgenommen werden kann.

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten ( 16 11 0)

Code: 16 13 6
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen
Anhang: VI

Definition

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (siehe Variable 16 13 0) weiblichen Geschlechts.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen ist Teil der Variablen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ( 16 13 0).

Code: 16 14 0
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
Anhang: I bis IV und VI

Definition

Unter dieser Rubrik erscheint die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeiteinheiten (VZE).

Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten in Vollzeiteinheiten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet gearbeiteten Stunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeiteinheiten werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert.

Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden ( 16 15 0) kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ( 16 13 0) in Vollzeiteinheiten zugrunde gelegt werden.

Code: 16 15 0
Bezeichnung: Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
Anhang: II und IV

Definition

Bei der Gesamtzahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich um die Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden, die für die Produktion der Erhebungseinheit während des Berichtszeitraums erbracht wurden.

Nicht unter diese Variable fallen bezahlte Stunden, in denen keine Arbeit erbracht wurde, wie Jahresurlaub, Feiertage und Krankheitstage. Ebenfalls nicht erfasst werden Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten und die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Unter diesem Posten anzugeben sind die während der normalen Arbeitzeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die Überstunden, die Zeit, die am Arbeitplatz für Aufgaben wie zum Beispiel die Arbeitsvorbereitung aufgewendet wird, sowie Kurzpausen am Arbeitsplatz.

Wenn die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht bekannt ist, kann eine Schätzung auf der Grundlage der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeitenquote (Krankheit, Mutterschaft usw.) vorgenommen werden.

Verbindung zu anderen Variablen

Die Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden kann bei der Umrechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ( 16 13 0) in die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten ( 16 14 0) zugrunde gelegt werden.

Code: 16 91 0
Bezeichnung: Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z.B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z.B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.

Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.

Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.

Hinweis: Um die Vergleichbarkeit der Daten überprüfen zu können, muss angegeben werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht.

Code: 16 91 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger ist definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten.

Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine formelle oder informelle, in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält.

Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von der Einheit Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind.

Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger enthält nicht die freiwillig Beschäftigten.

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird auf die gleiche Weise ermittelt wie die Zahl der Beschäftigten: Sie wird als jährlicher Durchschnittswert der Zahl der Arbeitsplätze berechnet.

Code: 16 92 0
Bezeichnung: Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.

Code: 16 92 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.

Code: 16 93 0
Bezeichnung: Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.

Code: 16 93 1
Bezeichnung: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert. Die Grundgesamtheit der geschlossenen Unternehmen wird wie in der Variablen 11 93 0 definiert.

Code: 16 94 1
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 16 94 2
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 16 94 3
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 16 94 4
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Code: 16 94 5
Bezeichnung: Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben
Anhang: IX

Definition

Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert. Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert. Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.

UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen