umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (3)
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| Code: | 16 95 1 |
| Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
| Code: | 16 95 2 |
| Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
| Code: | 16 95 3 |
| Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
| Code: | 16 95 4 |
| Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
| Code: | 16 95 5 |
| Bezeichnung: | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |
| Anhang: | IX |
Definition
Die Zahl der Beschäftigten wird wie in der Variablen 16 91 0 definiert.
Die Grundgesamtheit der neu gegründeten Unternehmen wird wie in der Variablen 11 92 0 definiert.
Fortbestand wird wie in den Variablen 11 94 1 bis 11 94 5 definiert.
| Code: | 16 96 1 |
| Bezeichnung: | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t |
| Anhang: | IX |
Definition
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger wird wie in der Variablen 16 91 1 definiert.
Die Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung wird wie in der Variablen 11 96 0 definiert.
| Code: | 17 32 0 |
| Bezeichnung: | Zahl der Ladengeschäfte |
| Anhang: | III |
Definition
Unter dieser Variablen wird die Gesamtzahl der vom Unternehmen unterhaltenen eigenen oder angemieteten Ladengeschäfte verbucht. Als Geschäfte gelten ortsfeste Verkaufsräume, die der Kunde betritt, um dort seine Einkäufe zu tätigen. Ladengeschäfte fallen in die Gruppen 47.1 47.7 der NACE Rev. 2.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil der Zahl der örtlichen Einheiten ( 11 21 0).
| Code: | 17 33 1 |
| Bezeichnung: | Verkaufsfläche |
| Anhang: | III |
Definition
Die Verkaufsfläche ist die geschätzte Fläche (in m2) des Teils der Räumlichkeiten des Unternehmens, in dem verkauft und ausgestellt wird, d. h.:
Zur Verkaufsfläche zählen nicht Büros, Lager- und Vorbereitungsräume, Werkstätten, Treppenhäuser, Garderoben und andere Gemeinschaftsräume.
| Code: | 18 10 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten |
| Anhang: | III |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte A bis F der NACE Rev. 2 stammt.
Nicht unter diesen Posten fällt der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
| Code: | 18 11 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 |
| Anhang: | II und IV |
Definition
Diese Variable umfasst den Teil des Umsatzes, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten bestimmt.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
| Code: | 18 12 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten |
| Anhang: | II |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis F der NACE Rev. 2 stammt.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0)
| Code: | 18 12 1 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit |
| Anhang: | IV |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 stammt.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten ( 18 12 0)
| Code: | 18 12 2 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus der Bautätigkeit |
| Anhang: | IV |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus Tätigkeiten des Abschnitts F der NACE Rev. 2 stammt.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus der Bautätigkeit wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten ( 18 12 0)
| Code: | 18 15 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten |
| Anhang: | II bis IV |
Definition
Diese Variable umfasst Erträge aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen).
Dazu zählt Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden. Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des Abschnitts G der NACE Rev. 2.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
| Code: | 18 16 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten |
| Anhang: | II bis IV |
Definition
Dieses Merkmal umfasst den Teil des Umsatzes, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht dem Umsatz aus dem Verkauf von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, sowie dem Umsatz aus vergleichbaren Tätigkeiten.
Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen
Diese Tätigkeiten fallen unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 (ausgenommen die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4).
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
| Code: | 18 21 0 |
| Bezeichnung: | Aufschlüsselung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA) |
| Anhang: | III |
Definition
Der aufzuschlüsselnde Teil des Umsatzes ist der Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten der Einheit (in der Definition der Variablen 18 16 0).
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz nach Produkten wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Summe des Umsatzes für alle Produkte muss gleich dem Umsatz aus Handel und Vermittlungstätigkeiten ( 18 16 0) sein.
| Code: | 18 31 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus dem Hochbau |
| Anhang: | IV |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Gebäude bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Hochbauten klassifiziert sind.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus dem Hochbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0)
Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten ( 18 12 0).
Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit ( 18 12 2)
| Code: | 18 32 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz aus dem Tiefbau |
| Anhang: | IV |
Definition
Diese Rubrik umfasst den Teil des Umsatzes, der aus den in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten stammt und sich auf Bauten bezieht, die in der Klassifikation der Bauwerke (CC) als Tiefbauten klassifiziert sind.
Unter diesen Posten fällt auch der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen bereitgestellt wurden. Der Umsatz aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Der Umsatz aus dem Tiefbau wird in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Er ist Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Er ist Teil der Umsatzerlöse.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0)
Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten ( 18 12 0).
Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit ( 18 12 2)
| Code: | 20 11 0 |
| Bezeichnung: | Käufe von Energieprodukten (Wert) |
| Anhang: | II und IV |
Definition
Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht in diese Rubrik. Das Merkmal ist nur wertmäßig anzugeben.
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Käufe von Energieprodukten werden in den Unternehmensabschlüssen nicht getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Sie sind Teil des Materialaufwands.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Sie sind nach dem Gesamtkostenverfahren Teil der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
Nach dem Umsatzkostenverfahren sind sie Teil der Posten Umsatzkosten, Vertriebskosten und Verwaltungsaufwendungen.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0)
| Code: | 21 11 0 |
| Bezeichnung: | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "Endof-pipe -Einrichtungen) |
| Anhang: | II |
Definition
Investitionsausgaben für Methoden, Technologien, Verfahren oder Einrichtungen, die dafür gedacht sind, bereits vorhandene Schadstoffe zu sammeln sowie vorhandene Schadstoffe und Umweltverschmutzungen zu beseitigen (z.B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe), die Ausbreitung der Verschmutzung zu verhindern, den Belastungsgrad zu messen und die durch die Betriebstätigkeit des Unternehmens erzeugten Schadstoffe zu behandeln und zu beseitigen.
Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.
Eingeschlossen sind:
Der Hauptzweck bzw. die Hauptfunktion dieser Investitionsausgaben ist der Umweltschutz, und die Gesamtausgaben hierfür sollten gemeldet werden.
Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern.
Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.
Ausgenommen sind:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EURechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.
Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.
Teil von:
15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
| Code: | 21 12 0 |
| Bezeichnung: | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien (integrierte Technologie ") |
| Anhang: | II |
Definition
Investitionsausgaben für neue oder für die Anpassung vorhandener Methoden, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder für Teile davon), die dafür gedacht sind, die Umweltverschmutzung an der Quelle (z.B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) zu vermeiden oder zu verringern, wodurch die mit der Freisetzung der Schadstoffe und/oder mit belastenden Tätigkeiten verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden.
Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.
Eingeschlossen sind:
Dieser Anteil entspricht der zusätzlichen Investition gegenüber den Investitionsausgaben, die ohne Umweltschutzerwägungen angefallen wären. Daher entspricht die für einen Vergleich herangezogene Alternative der billigsten dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Alternative, die - abgesehen von den Umweltschutzaspekten - ähnliche Funktionen und Eigenschaften bietet.
Handelt es sich bei der gewählten Option um Standardtechnologie und gibt es keine billigere, weniger umweltfreundliche Alternative für das Unternehmen, ist die Maßnahme definitionsgemäß keine Umweltschutzmaßnahme, und es sollten keine Umweltschutzausgaben gemeldet werden.
Die Ausgaben sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus der Erzeugung und dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.
Als Wert von fremdbezogenen Gütern gilt der Kaufpreis ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und sonstige in direktem Zusammenhang mit dem Umsatz stehende abzugsfähige Abgaben.
Ausgenommen sind:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Definition der Investitionen basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet, d. h. es sind Ausgaben, die als Vermögenswert anerkannt werden können.
Sachanlagen können aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erworben werden. Der Erwerb solcher Gegenstände steigert zwar nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen einer Sachanlage, er kann aber notwendig sein, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den anderen Vermögenswerten des Unternehmens überhaupt erst zu gewinnen. In diesem Fall sind solche erworbenen Sachanlagen als Vermögenswerte anzusetzen, da sie es dem Unternehmen erlauben, einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus den in Beziehung stehenden Vermögenswerten zusätzlich zu dem Nutzen zu ziehen, der ohne den Erwerb möglich gewesen wäre. Der Ansatz solcher Vermögenswerte ist jedoch nur erlaubt, insoweit der Buchwert eines solchen Vermögenswertes und seiner in Beziehung stehenden Vermögenswerte nicht den gesamten aus ihm und den zugehörigen Gegenständen erzielbaren Betrag übersteigt. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass ein Chemieunternehmen ein bestimmtes neues chemisches Bearbeitungsverfahren einrichten muss, um die Umweltschutzvorschriften für die Herstellung und Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe zu erfüllen. Damit verbundene Betriebsverbesserungen werden als Vermögenswert angesetzt, soweit sie wieder amortisiert werden können, da das Unternehmen ohne sie keine Chemikalien herstellen und verkaufen kann.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.
Teil von:
15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
| Code: | 21 14 0 |
| Bezeichnung: | Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz |
| Anhang: | II |
Definition
Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sind die Ausgaben für den Betrieb/die Durchführung bzw. die Aufrechterhaltung/Wartung bestimmter Aktivitäten, Technologien, Verfahren und Einrichtungen (oder Teile davon), die dafür gedacht sind, Schadstoffe und Umweltverschmutzungen oder jede andere Art der Umweltbelastung (z.B. Luftemissionen, Ableitungen oder feste Abfallstoffe) aufgrund der Betriebstätigkeit des Unternehmens zu vermeiden, zu verringern, zu behandeln oder zu beseitigen.
Es handelt sich um die Summe der Ausgaben für die Umweltbereiche Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Andere Umweltschutzaktivitäten umfassen den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft, Strahlenschutz, Forschung und Entwicklung, allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes, allgemeine und berufliche Bildung und Information, zu unteilbaren Ausgaben führende Maßnahmen sowie anderweitig nicht genannte Maßnahmen.
Die gesamten laufenden Ausgaben für Umweltschutz sollten vor der Vornahme von Kostenaufrechnungen angegeben werden, die aus dem Verkauf von handelsfähigen Nebenprodukten, erzielten Einsparungen oder erhaltenen Subventionen resultieren.
Die laufenden Ausgaben ergeben sich aus der Summe der innerbetrieblichen Ausgaben und der Inanspruchnahme von Umweltschutzdienstleistungen".
Als Wert von fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen gilt der Kaufpreis ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern. Arbeitskosten umfassen Bruttolöhne und -gehälter einschließlich aller vom Arbeitgeber abzuführenden Abgaben und des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung, doch ohne Gemeinkosten.
Ausgenommen sind:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Definition der laufenden Ausgaben basiert auf den Rechnungslegungsstandards, die das Unternehmen im Einklang mit den EU-Rechnungslegungsstandards in seiner Buchführung anwendet: d. h. laufende Ausgaben sind alle Ausgaben, die nicht aktiviert, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden.
Sie bilden die Summe aus dem Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Arbeitskosten, öffentlichen Gebühren und Abgaben, Ausgaben für externe Dienstleistungen sowie Miet- und Leasinggebühren für Umweltschutzaktivitäten.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gesamtinvestitionen in den Umweltschutz ergeben sich aus der Summe der Variablen 21 11 0 und 21 12 0. Die Gesamtausgaben für den Umweltschutz berechnen sich aus der Summe der Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0.
Teil von:
13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 31 0 Personalaufwendungen
| Code: | 23 11 0 |
| Bezeichnung: | Zahlungen an Unterauftragnehmer |
| Anhang: | II und IV |
Definition
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs II definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Waren und industrielle Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden:
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:
| Hinweis: | Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, dass eine Zulieferbeziehung vorliegt. |
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Bauleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung erbracht werden.
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Zahlungen an Unterauftragnehmer werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Sie sind u. U. Teil der Sonstigen externen Aufwendungen und der Sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Anderen Aufwendungen enthalten.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0).
| Code: | 23 12 0 |
| Bezeichnung: | Einkünfte aus Unteraufträgen |
| Anhang: | IV |
Definition
Für die Statistiken über die in Abschnitt 3 des Anhangs IV definierten Tätigkeiten sind Einkünfte aus Unteraufträgen der Umsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden.
Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen
Die Einkünfte aus Unteraufträgen werden in den Unternehmensabschlüssen nicht unbedingt getrennt ausgewiesen.
4. Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 78/660/EWG des Rates
Sie sind Teil der Nettoumsatzerlöse.
IAS-Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission
Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten. Sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren in den Umsatzerlösen enthalten.
Verbindung zu anderen Variablen
Teil des Umsatzes ( 12 11 0)
Teil des Umsatzes aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten ( 18 10 0) Teil des Umsatzes aus industriellen Tätigkeiten ( 18 12 0).
Teil des Umsatzes aus der Bautätigkeit ( 18 12 2)
Teil des Umsatzes aus dem Hochbau ( 18 31 0) oder des Umsatzes aus dem Tiefbau ( 18 32 0)
| Code: | 32 11 2 |
| Bezeichnung: | Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge wird zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 11 4 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform |
| Anhang: | V |
Definition
Die gebuchten Bruttobeiträge (siehe Variable 12 11 0) sind wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.
Hinweis:
Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfasst.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform, sind eine Untergliederung der gebuchten Bruttobeiträge ( 12 11 0).
| Code: | 32 11 5 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft |
| Anhang: | V |
Definition
Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
| Code: | 32 11 6 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft |
| Anhang: | V |
Definition
Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 werden die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
| Code: | 32 12 0 |
| Bezeichnung: | Technischer Zinsertrag |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 und 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der technische Zinsertrag ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 2 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben. Für die Länder, die die in Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 91/674/ EWG vorgesehenen Wahlmöglichkeiten wahrnehmen, kann dieser Posten entsprechend ersetzt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Der technische Zinsertrag wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 13 1 |
| Bezeichnung: | Bruttozahlungen für Versicherungsfälle |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Bruttozahlungen für Versicherungsfälle sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a aa der Richtlinie 91/674/ EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hierunter fallen alle Bruttozahlungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahrs.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle werden zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 13 2 |
| Bezeichnung: | Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Erfasst werden alle im laufenden Geschäftsjahr geleisteten Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahrs sind Teil der Variablen Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ( 32 13 1).
| Code: | 32 13 4 |
| Bezeichnung: | Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b aa der Richtlinie 91/674/ EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 14 0 |
| Bezeichnung: | Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Abschlussaufwendungen, der Veränderung der abgegrenzten Abschlussaufwendungen und der Verwaltungsaufwendungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 a, b und c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb werden zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 15 0 |
| Bezeichnung: | Veränderung der Schwankungsrückstellung (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Veränderung der Schwankungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 16 0 |
| Bezeichnung: | Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoerträge, der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Bruttorückstellungen, der Bruttoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgungsunabhängige Beitragsrückerstattungen und der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen.
Falls bei diesem Posten nur ein geringer Unterschied zwischen dem Bruttobetrag und dem Nettobetrag besteht, kann er durch den Nettobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ersetzt werden. In diesem Fall ist diese Variable der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge ( 32 16 1), der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen ( 32 16 2), der Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen ( 32 16 3) und der sonstigen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen ( 32 16 4). Falls die Mitgliedstaaten den Nettobetrag benutzen, muss dies angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung wird zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses ( 32 17 0) und anderer Aggregate und Salden verwendet.
| Code: | 32 16 1 |
| Bezeichnung: | Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge |
| Anhang: | V |
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoerträge.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 4 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) verwendet.
| Code: | 32 16 2 |
| Bezeichnung: | Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 5 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 6 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) verwendet.
| Code: | 32 16 3 |
| Bezeichnung: | Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 29 und 39 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 6 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 7 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) verwendet.
| Code: | 32 16 4 |
| Bezeichnung: | Sonstige versicherungstechnische Nettoaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoaufwendungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die anderweitig nicht ausgewiesenen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen werden zur Berechnung des Bruttobetrags der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) verwendet.
| Code: | 32 17 0 |
| Bezeichnung: | Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung.
Hinweis:
Bruttobetrag entsprechend der Zwischensumme gemäß Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG (versicherungstechnische Rechnung) für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Zwischensumme I wird für das Allgemeine Versicherungsgeschäft wie folgt berechnet: Verdiente Bruttobeiträge [ 12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]
+ Technischer Zinsertrag ( 32 12 0)
- Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [ 32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]
- Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb ( 32 14 0)
+ Veränderung der Schwankungsrückstellung ( 32 15 0) (+/-)
+ Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) (+/-)
Falls die "Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ` ( 32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der "Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis " nur der Nettobetrag berücksichtigt.
Die Zwischensumme I wird für das Lebensversicherungsgeschäft wie folgt berechnet: Verdiente Bruttobeiträge [ 12 11 0 + 32 11 2 (+/-)]
+ Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 22 0)
+ Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ( 32 23 0)
- Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [ 32 13 1 + 32 13 4 (+/-)]
+ Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ( 32 25 0) (+/-)
- Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb ( 32 14 0)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen ( 32 27 0)
- Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen ( 32 28 0)
- Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins ( 32 29 0)
+ Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 16 0) (+/-)
Falls die "Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ` ( 32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der "Zwischensumme I: versicherungstechnisches Bruttoergebnis " nur der Nettobetrag berücksichtigt.
Die Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) ( 32 19 0) (+/-).
| Code: | 32 18 0 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungssaldo (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Rückversicherungssaldo des versicherungstechnischen Teils der Gewinn- und Verlustrechnung.
Hinweis:
Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Diese Variable wird wie folgt berechnet:
Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ( 32 18 1)
+ Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ( 32 18 3) (+/-)
- Rückversicherungsanteil an den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle [ 32 18 5 + 32 18 6 (+/-)]
- Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen ( 32 18 7)
+ Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ( 32 18 8) (+/-)
+ Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ( 32 33 4) (+/-)
Der Rückversicherungsanteil dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) ( 32 19 0) (+/-).
| Code: | 32 18 1 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 b der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 18 2 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft |
| Anhang: | V |
Definition
Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 5 wird der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen in einen auf inländisch kontrollierte Unternehmen und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufgegliedert.
| Code: | 32 18 3 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 1 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 1 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hier wird der Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag verbucht.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 18 5 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 a bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 a bb der Richtlinie 91/674/ EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 18 6 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 4 b bb der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 5 b bb der Richtlinie 91/674/ EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 18 7 |
| Bezeichnung: | Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen |
| Anhang: | V |
Definition
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen für das zedierte Versicherungsgeschäft.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft und Artikel 34 Posten II 8 d der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die erhaltenen Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen sind Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
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