umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (4)
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| Code: | 32 18 8 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist der Rückversicherungsanteil an der Variablen 32 16 0 (mit folgenden Bestandteilen: sonstige versicherungstechnische Erträge, anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, sonstige versicherungstechnische Aufwendungen).
Hinweis:
Falls die "Noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung" ( 32 16 0) nur netto verbucht werden, muss diese Variable nicht geliefert werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 19 0 |
| Bezeichnung: | Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Versicherungstechnisches Nettoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung - ohne Rückversicherung.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten I 10 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung), Artikel 34 Posten II 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Artikel 34 Posten III 1 und 2 der Richtlinie 91/674/ EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Diese Variable wird wie folgt berechnet:
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis ( 32 17 0) (+/-).
- Rückversicherungssaldo ( 32 18 0) (+/-).
| Code: | 32 22 0 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 2 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.
| Code: | 32 23 0 |
| Bezeichnung: | Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.
| Code: | 32 25 0 |
| Bezeichnung: | Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 6 a aa der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0).
| Code: | 32 27 0 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.
| Code: | 32 28 0 |
| Bezeichnung: | Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 10 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0) verwendet.
| Code: | 32 29 0 |
| Bezeichnung: | Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 12 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Der der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordnete Zins dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) ( 32 17 0).
| Code: | 32 33 4 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 6 a bb der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist Teil des Rückversicherungssaldos ( 32 18 0).
| Code: | 32 42 0 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable wird nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
| Code: | 32 43 0 |
| Bezeichnung: | Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft" |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen zugeordneten Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft".
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
| Code: | 32 44 0 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 5 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
| Code: | 32 45 0 |
| Bezeichnung: | Technischer Zinsertrag |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft den im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen technischen Zinsertrag.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 6 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
| Code: | 32 46 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige Erträge |
| Anhang: | V |
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene Erträge.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 7 der Richtlinie 91/674/EWG für die nichtversicherungstechnische Rechnung.
| Code: | 32 47 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen |
| Anhang: | V |
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene sonstige Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen).
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 8 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 32 48 0 |
| Bezeichnung: | Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9 und 10 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 32 49 0 |
| Bezeichnung: | Außerordentliches Ergebnis (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Versicherungsunternehmen angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 13 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 32 50 0 |
| Bezeichnung: | Sämtliche Steuern (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern) |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 9, 14 und 15 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 32 51 0 |
| Bezeichnung: | Ergebnis des Geschäftsjahres (+/-) |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten III 16 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 32 61 0 |
| Bezeichnung: | Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt ( 32 61 1), Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen ( 32 61 4) und Personalaufwendungen ( 13 31 0).
| Code: | 32 61 1 |
| Bezeichnung: | Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ( 32 61 2) und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt werden zur Berechnung der Variablen Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen ( 32 61 4) verwendet.
| Code: | 32 61 2 |
| Bezeichnung: | Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind Teil der Variablen Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt ( 32 61 1).
| Code: | 32 61 3 |
| Bezeichnung: | Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst den Gesamtbetrag der Provisionen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft. Die Variable wird wie folgt berechnet:
Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt ( 32 61 1) - Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ( 32 61 2) (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).
| Code: | 32 61 4 |
| Bezeichnung: | Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen |
| Anhang: | V |
Definition
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) abzüglich Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (Variable 32 61 1) abzüglich Rückversicherungssaldo (Variable 32 18 0) und Erträge aus Portfolio-Investitionen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen.
Hinweis:
Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.
| Code: | 32 61 5 |
| Bezeichnung: | Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen. Sie ist daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9 (siehe auch Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG).
Verbindung zu anderen Variablen
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 0).
| Code: | 32 61 6 |
| Bezeichnung: | Abschlussaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 40 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschlussaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 a und Posten II 8 a der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Abschlussaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 0).
| Code: | 32 61 7 |
| Bezeichnung: | Verwaltungsaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 41 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verwaltungsaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 7 c und Posten II 8 c der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Verwaltungsaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 0).
| Code: | 32 61 8 |
| Bezeichnung: | Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen |
| Anhang: | V |
Definition
Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten I 8 und Posten II 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Allgemeine Versicherungsgeschäft bzw. für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 0).
| Code: | 32 61 9 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die im versicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a (nichtversicherungstechnische Rechnung) der Richtlinie 91/674/EWG
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalaufwendungen ( 32 61 0).
| Code: | 32 71 0 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Kapitalanlagen.
Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Beteiligungen ( 32 71 1), Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen ( 32 71 2), Erträge aus Zuschreibungen ( 32 71 5) und Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (32 71 6).
| Code: | 32 71 1 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Beteiligungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Beteiligungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) verwendet.
| Code: | 32 71 2 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen.
Diese Variable ist die Summe der Variablen Erträge aus Grundstücken und Bauten ( 32 71 3) und Erträge aus anderen Kapitalanlagen ( 32 71 4).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) verwendet.
| Code: | 32 71 3 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Grundstücken und Bauten |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Grundstücken und Bauten.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b aa für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b aa der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Grundstücken und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen ( 32 71 2) verwendet.
| Code: | 32 71 4 |
| Bezeichnung: | Erträge aus anderen Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus anderen Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 b bb für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 b bb der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus anderen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) und Erträge aus Grundstücken, Bauten und anderen Kapitalanlagen ( 32 71 2) verwendet.
| Code: | 32 71 5 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Zuschreibungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge aus Zuschreibungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Zuschreibungen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) verwendet.
| Code: | 32 71 6 |
| Bezeichnung: | Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 2 d für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 3 d der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen ( 32 71 0) verwendet.
| Code: | 32 72 0 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für Kapitalanlagen.
Diese Variable ist die Summe der Variablen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen (32 72 1), Abschreibungen auf Kapitalanlagen (32 72 2) und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ( 32 72 3).
| Code: | 32 72 1 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 a für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 a der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen, werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen ( 32 72 0) verwendet.
| Code: | 32 72 2 |
| Bezeichnung: | Abschreibungen auf Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Abschreibungen auf Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 b für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 b der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen ( 32 72 0) verwendet.
| Code: | 32 72 3 |
| Bezeichnung: | Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates - betrifft die für das Lebensversicherungsgeschäft im versicherungstechnischen Teil und für das Allgemeine Versicherungsgeschäft im nichtversicherungstechnischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Posten II 9 c für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Posten III 5 c der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Aufwendungen für Kapitalanlagen ( 32 72 0) verwendet.
| Code: | 33 11 1 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1).
| Code: | 33 12 1 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ( 32 18 1).
| Code: | 33 13 1 |
| Bezeichnung: | Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle (32 13 0).
| Code: | 33 14 1 |
| Bezeichnung: | Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 40 und 41 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) sind eine Untergliederung eines Teils der Variablen Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0).
| Code: | 33 15 1 |
| Bezeichnung: | Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Siehe Variable 32 18 0 und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung eines Teils der Variablen Rückversicherungssaldo ( 32 18 0).
| Code: | 34 11 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Für die geografische Aufteilung siehe Artikel 63 Absatz IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geografische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1).
| Code: | 34 12 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungsunternehmens berücksichtigt.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geografische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts ist eine Untergliederung der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge ( 12 11 2).
| Code: | 34 13 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufteilung - allgemein - des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats ist der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Bei der Aufteilung wird die geografische Zuordnung des zedierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geografische Aufteilung - allgemein - des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen ist eine Untergliederung der Variablen Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ( 32 18 1).
| Code: | 34 31 1 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1).
| Code: | 34 31 2 |
| Bezeichnung: | Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach den einzelnen anderen EWR-Mitgliedstaaten und nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung. Durch die erstellte Matrix, in der die CPA-Kategorien mit den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kombiniert werden, kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) und nach Mitgliedstaaten, geografische Aufschlüsselung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts, sind Teil der Variablen Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 12 11 1).
| Code: | 36 10 0 |
| Bezeichnung: | Gesamtsumme der Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen Grundstücke und Bauten ( 36 11 0), Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen ( 36 12 0), Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0) und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ( 36 14 0).
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) ist gleich
Grundstücke und Bauten ( 36 11 0)
+ Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen ( 36 12 0)
+ Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0)
+ Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ( 36 14 0)
| Code: | 36 11 0 |
| Bezeichnung: | Grundstücke und Bauten |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.
Verbindung zu anderen Variablen
Grundstücke und Bauten werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 11 1 |
| Bezeichnung: | Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist Teil der Variablen 36 11 0. Nur Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind hier eingeschlossen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind Teil der Variablen Grundstücke und Bauten ( 36 11 0).
| Code: | 36 11 2 |
| Bezeichnung: | Grundstücke und Bauten (Tageswert) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 11 0 die Grundstücke und Bauten zu Buchwerten ausweist.
| Code: | 36 12 0 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 12 1 und 36 12 2.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 12 1 |
| Bezeichnung: | Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 1 und C II 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen ( 36 12 0) verwendet.
| Code: | 36 12 2 |
| Bezeichnung: | Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C II 2 und C II 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden zur Berechnung der Variablen Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen ( 36 12 0) verwendet.
| Code: | 36 12 3 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 12 0 die Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu Buchwerten ausweist.
| Code: | 36 13 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 13 1, 36 13 2, 36 13 3, 36 13 4, 36 13 5 und 36 13 6. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG des Rates können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat ist die angewandte Bewertungsregel anzugeben.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Sonstige Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 1 |
| Bezeichnung: | Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 1 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 2 |
| Bezeichnung: | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 9 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 2 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 3 |
| Bezeichnung: | Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 10 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 3 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 4 |
| Bezeichnung: | Hypothekenforderungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 4 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Hypothekenforderungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Die Hypothekenforderungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 5 |
| Bezeichnung: | Sonstige Ausleihungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates und Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 5 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen Ausleihungen sind Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Die sonstigen Ausleihungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 6 |
| Bezeichnung: | Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C III 6 und C III 7 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) ist Teil der Variablen Sonstige Kapitalanlagen ( 36 13 0).
Die Variable Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten) wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 13 8 |
| Bezeichnung: | Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert) |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (gemäß diesen Artikeln können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 13 0 die sonstigen Kapitalanlagen zu Buchwerten ausweist.
| Code: | 36 14 0 |
| Bezeichnung: | Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 14 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Posten C IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen ( 36 10 0) verwendet.
| Code: | 36 20 0 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 15 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz:
Artikel 6 (Aktiva) Posten D der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 36 21 0 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates. Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.
Hinweis:
Hier ist der der Variablen 36 11 0 entsprechende Betrag auszuweisen.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen ( 36 20 0).
| Code: | 36 22 0 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - sonstige Kapitalanlagen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.
Hinweis:
Hier ist der der Variablen 36 13 0 entsprechende Betrag auszuweisen.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - sonstige Kapitalanlagen sind Teil der Variablen Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen ( 36 20 0).
| Code: | 36 30 0 |
| Bezeichnung: | Bilanzsumme |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable stellt die Summe der Aktivposten A, B, C, D, E, F, G und H oder der Passivposten A, B, C, D, E, F, G, H und I der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates dar. In jedem Fall ist anzugeben, ob der Verlust für das Geschäftsjahr auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz:
Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 37 10 0 |
| Bezeichnung: | Summe des Eigenkapitals |
| Anhang: | V |
Definition
Hier wird die Summe aller Teile des Eigenkapitals (= Posten A der Passivseite der Bilanz nach Artikel 6 der Richtlinie 91/674/ EWG des Rates) ausgewiesen.
Der Verlust für das Geschäftsjahr sollte hier eingeschlossen sein (falls nicht, ist dies anzugeben).
| Code: | 37 10 1 |
| Bezeichnung: | Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform |
| Anhang: | V |
Definition
Die Summe des Eigenkapitals (siehe Variable 37 10 0) ist wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern, sonstige.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform, ist eine Untergliederung der Summe des Eigenkapitals ( 37 10 0).
| Code: | 37 11 0 |
| Bezeichnung: | Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 19 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals ( 37 10 0).
| Code: | 37 12 0 |
| Bezeichnung: | Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten A II, A III und A IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen sind Teil der Variablen Summe des Eigenkapitals ( 37 10 0).
| Code: | 37 20 0 |
| Bezeichnung: | Nachrangige Verbindlichkeiten |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 21 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz:
Artikel 6 (Passiva) Posten B der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 37 30 0 |
| Bezeichnung: | Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen Bruttobeitragsüberträge ( 37 31 0), Bruttodeckungsrückstellung ( 37 32 0), Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 37 33 0), Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ( 37 34 0), Schwankungsrückstellung ( 37 35 0), Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen ( 37 36 0) und Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird ( 37 37 0).
| Code: | 37 30 1 |
| Bezeichnung: | Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen 37 31 0, 37 32 0, 37 33 0, 37 34 0, 37 35 0, 37 36 0 und 37 37 0 auf Nettobasis (= nach Abzug des Anteils der Rückversicherer).
Hinweis:
Diese Variable wird für die detaillierten Berechnungen der makroökonomischen Variablen innerhalb des Produktionskontos benötigt.
| Code: | 37 31 0 |
| Bezeichnung: | Bruttobeitragsüberträge |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 25 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 1 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttobeitragsüberträge werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen (37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
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