umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (5)
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| Code: | 37 32 0 |
| Bezeichnung: | Bruttodeckungsrückstellung |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 2 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttodeckungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 33 0 |
| Bezeichnung: | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 33 1 |
| Bezeichnung: | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist Teil der Variablen 37 33 0 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 37 33 0).
| Code: | 37 33 2 |
| Bezeichnung: | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable ist Teil der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ( 37 33 0) (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates).
| Code: | 37 33 3 |
| Bezeichnung: | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) |
| Anhang: | V |
Definition
Dies ist eine zusätzliche Untergliederung der Variablen 37 33 1 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG). Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts wird nach Produkten auf der Basis der CPA aufgeschlüsselt.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 3 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Produkten (auf der Basis der CPA) ist eine Untergliederung der Variablen Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts ( 37 33 1).
| Code: | 37 34 0 |
| Bezeichnung: | Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 29 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 4 a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 35 0 |
| Bezeichnung: | Schwankungsrückstellung |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 5 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Schwankungsrückstellung wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 36 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten C 6 a der Richtlinie 91/674/EWG. Die genaue Untergliederung dieser Variablen ist anzugeben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen werden zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 37 0 |
| Bezeichnung: | Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird |
| Anhang: | V |
Definition
Artikel 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Posten D a der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wird zur Berechnung der Variablen Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ( 37 30 0 = 37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0) verwendet.
| Code: | 37 41 0 |
| Bezeichnung: | Anleihen |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz:
Artikel 6 (Passiva) Posten G III der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable schließt konvertible Anleihen ein.
| Code: | 37 42 0 |
| Bezeichnung: | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
| Anhang: | V |
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz:
Artikel 6 (Passiva) Posten G IV der Richtlinie 91/674/EWG.
| Code: | 39 10 0 |
| Bezeichnung: | Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5 |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und CPA 65.12.1, 65.12.4 und 65.12.5.
Hinweis:
Es werden nur Verträge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind.
Was Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 3.
| Code: | 39 20 0 |
| Bezeichnung: | Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für das folgende Produkt: CPA 65.12.1. |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst die Zahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Geschäft für alle Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.1.
Hinweis:
Es werden nur Personen berücksichtigt, deren Verträge am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind.
Was Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, so entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 4.
| Code: | 39 30 0 |
| Bezeichnung: | Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für das folgende Produkt: CPA 65.12.2. |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres versicherten Fahrzeuge im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.
Hinweis:
Es werden nur Fahrzeuge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahres durch noch in Kraft befindliche Verträge versichert sind.
Alle Einzelfahrzeuge werden erfasst, auch wenn sie durch Gruppenverträge versichert sind.
| Code: | 39 40 0 |
| Bezeichnung: | Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung. |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst die gesamte Bruttoversicherungssumme am Ende des Geschäftsjahrs im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgenden Produkte: Dienstleistungen der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung und der Kapitalisierungsversicherung.
Hinweis:
Berücksichtigt werden nur Summen, die sich auf Verträge beziehen, die am Ende des Geschäftsjahres noch in Kraft sind.
Für Rentenverträge sind die einzelstaatlichen Entsprechungen für die Versicherungssumme zu verwenden.
| Code: | 39 50 0 |
| Bezeichnung: | Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für das folgende Produkt: CPA 65.12.2. |
| Anhang: | V |
Definition
Diese Variable umfasst die ausgewiesene Zahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft für die folgende Unterkategorie der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 65.12.2.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 44 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates.
Berücksichtigt wird die Zahl aller während des Geschäftsjahres eingetretenen und gemeldeten Ereignisse, die einen Leistungsanspruch begründen (ohne unbekannte Spätschäden).
| Code: | 42 11 0 |
| Bezeichnung: | Zinserträge und ähnliche Erträge |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG 15). Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Zinsen und ähnliche Erträge) und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission 16).
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 11 1 |
| Bezeichnung: | Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission enthaltenen Angabepflichten nicht getrennt aufgeführt.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable ist Teil der Variablen 42 11 0.
| Code: | 42 12 0 |
| Bezeichnung: | Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 12 1 |
| Bezeichnung: | Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst:
Hinweis: Bezug auf Artikel 4 Posten 3 a (Passiva) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird in den Angabepflichten, die in IAS 18 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission genannt werden, nicht getrennt aufgeführt.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable ist Teil der Variablen 42 12 0.
| Code: | 42 13 0 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Wertpapieren |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 7 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a, 3 b und 3 c (als Aggregat) und Artikel 28 Posten B 2 a, 2 b und 2 c (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 18 Paragraf 35 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission und auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.
| Code: | 42 13 1 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst alle Dividenden und Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, ausgenommen Erträge aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen. Für Kreditinstitute, die eine Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 30 erstellen, kann die Variable auf Erträge aus Dividenden beschränkt bleiben. In diesem Fall wird Eurostat entsprechend informiert.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 3 a und Artikel 28 Posten B 2 a der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable ist Teil der Variablen 42 13 0 und wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 14 0 |
| Bezeichnung: | Provisionserträge |
| Anhang: | VI |
Definition
Als Provisonserträge gelten die im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge, insbesondere:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 15 0 |
| Bezeichnung: | Provisionsaufwendungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Als Provisionsaufwendungen gelten Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer, insbesondere:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.
| Code: | 42 20 0 |
| Bezeichnung: | Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst:
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 6 und Artikel 28 Posten A 3 oder B 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 Buchstabe a in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 31 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige betriebliche Erträge |
| Anhang: | VI |
Definition
Betriebliche Erträge, die unter keinem anderen Posten ausgewiesen sind. Alle außerordentlichen Erträge sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 7 und Artikel 28 Posten B 7 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 86 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (sonstige Erträge).
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung des Produktionswertes (Variable 12 12 0) verwendet.
| Code: | 42 32 0 |
| Bezeichnung: | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable ist die Summe aus "Personalaufwendungen " (Variable 13 31 0) und "Sonstige allgemeine Verwaltungskosten " (Variable 42 32 2).
Hinweis:
Bezug auf Artikel 27 Posten 8 a und 8 b und Artikel 28 Posten A 4 a und 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.
| Code: | 42 32 2 |
| Bezeichnung: | Sonstige allgemeine Verwaltungskosten |
| Anhang: | VI |
Definition
Sonstige Verwaltungskosten, die nicht in der Variablen 13 31 0 enthalten sind.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 8 b und Artikel 28 Posten A 4 b der Richtlinie 86/635/EWG. Keine Bezugnahme in IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) sowie der Sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten (Variable 42 32 0) verwendet.
| Code: | 42 33 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Betriebliche Aufwendungen, die nicht unter anderen Posten ausgewiesen sind. Alle Steuern und außerordentlichen Kosten sollten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 10 und Artikel 28 Posten A 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 91 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Diese Variable wird zur Berechnung der Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (Variable 13 11 0) verwendet.
| Code: | 42 35 0 |
| Bezeichnung: | Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie Erträge aus der Auflösung derartiger Wertberichtigungen und aus derartigen Rückstellungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 11 und 12 und Artikel 28 Posten A 7 und B 5 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 37 Paragraf 84 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (Rückstellungen für für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken).
| Code: | 42 36 0 |
| Bezeichnung: | Sonstige Wertberichtigungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen |
| Anhang: | VI |
Definition
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 9, 13 und 14 und Artikel 28 Posten A 5, A 8 und B 6 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IAS 30 in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
| Code: | 42 40 0 |
| Bezeichnung: | Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 15 und 16 und Artikel 28 Posten A 9, A 10 und B 8 der Richtlinie 86/635/EWG.
Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
| Code: | 42 50 0 |
| Bezeichnung: | Außerordentliches Ergebnis |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert. Die IAS/IFRS erlauben keine getrennte Darstellung der außerordentlichen Ergebnisse in den Unternehmensabschlüssen. Für Länder, in denen die IAS/IFRS auf die Einzelabschlüsse von Kreditinstituten angewandt werden, ist diese Variable nicht mehr zu übermitteln.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 19 und Artikel 28 Posten A 13 und B 10 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
| Code: | 42 51 0 |
| Bezeichnung: | Steuern insgesamt (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern) |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 15, 20 und 22 und Artikel 28 Posten A 9, A 12 und A 14 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 Buchstabe e in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.
| Code: | 42 60 0 |
| Bezeichnung: | Ergebnis des Geschäftsjahres |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable wird in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen definiert.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 23 und Artikel 28 Posten A 15 und B 11 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IAS 1 Paragraf 81 f in der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission.
| Code: | 43 11 0 |
| Bezeichnung: | Forderungen an Kunden |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst alle Arten von Vermögensgegenständen, die Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken ( Kunden ) darstellen, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen.
Hinweis: Bezug auf Artikel 4 Posten 4 (Aktiva) und Artikel 16 (Aktivposten 4) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
| Code: | 43 21 0 |
| Bezeichnung: | Verbindlichkeiten gegenüber Kunden |
| Anhang: | VI |
Definition
Unter diese Variable fallen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die keine Kreditin-situte sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten.
Hinweis: Bezug auf Artikel 4 Posten 2 a und 2 b (als Aggregat) (Passiva) und Artikel 19 (Passivposten 2) der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 8 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
| Code: | 43 29 0 |
| Bezeichnung: | Kapital und Rücklagen insgesamt |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable umfasst gezeichnetes Kapital und Rücklagen. Gezeichnetes Kapital sind - ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall - alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaften oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten. Rücklagen umfassen alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfassten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.
Hinweis: Bezug auf Artikel 4 Posten 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (Passiva) und 16 (Aktiva) (als Aggregat) der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
| Code: | 43 30 0 |
| Bezeichnung: | Bilanzsumme |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable ist die Summe der Posten 1 bis 15 auf der Aktivseite oder die Summe der Posten 1 bis 14 auf der Passivseite der Bilanz nach Artikel 4 der Richtlinie 86/635. Im Allgemeinen ist die Bilanzsumme gleich der Summe aller Posten auf der Aktivseite der Bilanz oder der Summe aller Posten auf der Passivseite der Bilanz.
Hinweis: Bezug auf Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG. Dieser Posten wird bei den Angabepflichten in IFRS 7 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission nicht getrennt aufgeführt.
| Code: | 43 31 0 |
| Bezeichnung: | Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft |
| Anhang: | VI |
Definition
Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird nach dem Sitz der Muttergesellschaft aufgegliedert.
Entsprechend der Aufgliederung der Variablen 11 11 4 ist die Bilanzsumme in einen auf inländisch kontrollierte Kreditinstitute und einen auf ausländisch kontrollierte Unternehmen entfallenden Teil aufzuschlüsseln. Als Muttergesellschaft wird die institutionelle Einheit erfasst, die letztlich die Kontrolle ausübt im Sinne der Verordnung Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft ist eine Untergliederung der Bilanzsumme ( 43 30 0).
| Code: | 43 32 0 |
| Bezeichnung: | Bilanzsumme nach der Rechtsform |
| Anhang: | VI |
Definition
Die Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) wird wie folgt nach der Rechtsform aufgegliedert: Aktiengesellschaften, Genossenschaften, öffentlich-rechtliche Unternehmen, Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWRLändern, sonstige.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Bilanzsumme nach der Rechtsform ist eine Untergliederung der Bilanzsumme ( 43 30 0).
| Code: | 44 11 0 |
| Bezeichnung: | Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Zinserträge und ähnliche Erträge werden wie folgt definiert:
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 1 und Artikel 28 Posten B 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinserträge und ähnliche Erträge ( 42 11 0).
| Code: | 44 12 0 |
| Bezeichnung: | Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen werden wie folgt definiert:
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 2 und Artikel 28 Posten A 1 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen ( 42 12 0).
| Code: | 44 13 0 |
| Bezeichnung: | Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Als Provisonserträge gelten alle im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge. Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen. Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 4 und Artikel 28 Posten B 3 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionserträge ( 42 14 0).
| Code: | 44 14 0 |
| Bezeichnung: | Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Provisionsaufwendungen werden in Artikel 31 der Richtlinie 86/635/EWG definiert.
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen.
Die Variable ist nach CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene aufzugliedern.
Hinweis: Bezug auf Artikel 27 Posten 5 und Artikel 28 Posten A 2 der Richtlinie 86/635/EWG. Bezug auf IFRS 7 Paragraf 20 in der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission.
Verbindung zu anderen Variablen:
Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien sind eine Untergliederung der Variablen Provisionsaufwendungen ( 42 15 0).
| Code: | 45 11 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen |
| Anhang: | VI |
Definition
"Zweigniederlassung " im Sinne des Begriffs "Zweigstelle wird in Artikel 1 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 definiert und in der Mitteilung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr und zum Allgemeininteresse in der Zweiten Bankenrichtlinie (95/C 291/06) genauer erläutert.
Hinweis: Aus der Sicht des Aufnahmemitgliedstaates ist die Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen nach den einzelnen anderen EWR-Ländern aufzugliedern.
| Code: | 45 21 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge |
| Anhang: | VI |
Definition
Im Aufnahmeland verbuchte Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.
| Code: | 45 22 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme |
| Anhang: | VI |
Definition
Im Aufnahmeland ausgewiesene Bilanzsumme (siehe Variable 43 30 0) von Zweigniederlassungen mit Sitz in einem anderen EWR-Land, nach einzelnen Ländern.
| Code: | 45 31 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern) |
| Anhang: | VI |
Definition
Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in anderen EWR-Ländern verbucht wurden, nach einzelnen Ländern.
| Code: | 45 41 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR) |
| Anhang: | VI |
Definition
Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden.
Folgende Aufgliederung ist anzuwenden:
Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).
| Code: | 45 42 0 |
| Bezeichnung: | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR) |
| Anhang: | VI |
Definition
Zinserträge und ähnliche Erträge (siehe Variable 42 11 0), die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs von im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten in Nicht-EWR-Ländern verbucht wurden.
Folgende Aufgliederung ist anzuwenden:
Schweiz, USA, Japan, Drittländer (übrige Welt).
| Code: | 47 11 0 |
| Bezeichnung: | Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable betrifft die Zahl der Konten von Kreditinstituten am Ende des Geschäftsjahres.
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen.
Die Zahl der Konten wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.
| Code: | 47 12 0 |
| Bezeichnung: | Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien |
| Anhang: | VI |
Definition
Diese Variable betrifft die Zahl der Forderungen an Kunden am Ende des Geschäftsjahres.
Die Aufschlüsselung nach Produkten beruht auf der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Kreditinstitute sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Dienstleistungen.
Die Zahl der Forderungen an Kunden wird mit den CPA-(Unter-)Kategorien der geeigneten Ebene kombiniert.
| Code: | 47 13 0 |
| Bezeichnung: | Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten |
| Anhang: | VI |
Definition
Der Begriff "Automaten " bezeichnet verschiedene Automaten zur Bereitstellung von elektronischen Bankdienstleistungen, z.B. Automaten für Geldabhebungen (Geldausgabeautomaten), für Zahlungsvorgänge und das Abfragen von Geschäftsvorfällen, für das Geldwechseln, für das Laden von Multifunktionskarten usw.
| Code: | 48 00 1 |
| Bezeichnung: | Pensionsbeiträge von Mitgliedern |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Mitgliedern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable Pensionsbeiträge von Mitgliedern ( 48 00 1) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 2 |
| Bezeichnung: | Pensionsbeiträge von Arbeitgebern |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge von Arbeitgebern, d. h. sämtliche Pflichtbeiträge, sonstigen regelmäßigen Beiträge und freiwilligen Zusatzbeiträge.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Pensionsbeiträge von Arbeitgebern ( 48 00 2) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 3 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Übertragungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Erträge aus Übertragungen. Diese Übertragungen stammen in der Regel von anderen Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, steht es ihm oft frei, die bis dahin im Pensionsfonds oder Versicherungssystem seines bisherigen Arbeitgebers erworbenen Pensionsansprüche auf den Pensionsfonds seines neuen Arbeitgebers zu übertragen.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Erträge aus Übertragungen (48 00 3) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 4 |
| Bezeichnung: | Sonstige Pensionsbeiträge |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen sonstigen Pensionsbeiträge (z.B. Beiträge des Bundes oder der Gemeinden, von Einzelpersonen, Verbänden usw.).
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Sonstige Pensionsbeiträge (48 00 4) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 5 |
| Bezeichnung: | Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen (48 00 5) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 6 |
| Bezeichnung: | Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen (48 00 6) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 00 7 |
| Bezeichnung: | Pensionsbeiträge an hybride Systeme |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen mit Pensionsfonds fälligen Pensionsbeiträge an hybride Systeme, d. h. sämtliche regelmäßigen, freiwilligen oder sonstigen Beiträge.
Hinweis: Hybride Systeme sind Systeme, die Elemente sowohl von Systemen mit vorgegebenen Leistungen als auch von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen enthalten.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Pensionsbeiträge an hybride Systeme (48 00 7) wird zur Berechnung der Variablen Umsatz ( 12 11 0) verwendet.
| Code: | 48 01 0 |
| Bezeichnung: | Erträge aus Kapitalanlagen (PF) |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst Erträge aus Kapitalanlagen, Erträge aus Zuschreibungen und Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Sie schließt Miet- und Pachterträge, Zinserträge, Dividenden sowie realisierte und nichtrealisierte Kapitalgewinne und -verluste ein.
Verbindung zu anderen Variablen:
In der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) ( 48 01 0) ist die Variable Kapitalgewinne und -verluste ( 48 01 1) enthalten.
| Code: | 48 01 1 |
| Bezeichnung: | Kapitalgewinne und -verluste |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Erträge aus realisierten und nichtrealisierten Kapitalgewinnen und -verlusten. Kapitalgewinne und -verluste entstehen aufgrund von Unterschieden zwischen dem Wert von Kapitalanlagen am Anfang des Rechnungszeitraums (bzw. zum Anschaffungszeitpunkt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist) und ihrem Wert am Ende des Rechnungszeitraums (bzw. zum Veräußerungszeitpunkt, falls dies der frühere Zeitpunkt ist).
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Kapitalgewinne und -verluste ( 48 01 1) wird zur Berechnung der Variablen Erträge aus Kapitalanlagen (PF) ( 48 01 0) verwendet.
| Code: | 48 02 1 |
| Bezeichnung: | Erträge der Versicherungsleistungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit zedierten Risiken.
| Code: | 48 02 2 |
| Bezeichnung: | Sonstige Erträge (PF) |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle sonstigen Erträge von Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsbeiträge und Kapitalerträge von Pensionsfonds handelt, z.B. Provisionserträge und sonstige Erträge.
| Code: | 48 03 0 |
| Bezeichnung: | Gesamte Aufwendungen für Pensionen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Aufwendungen für die Mitglieder des Pensionssystems und deren Angehörige, alle geleisteten Übertragungen usw. Auch Zahlungen, bei denen es sich um Erträge im Zusammenhang mit an Versicherungsunternehmen zedierten Risiken handelt, fallen unter diese Variable.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Gesamte Aufwendungen für Pensionen ( 48 03 0) wird wie folgt berechnet: Regelmäßige Pensionszahlungen ( 48 03 1)
+ Einmalige Pensionszahlungen ( 48 03 2)
+ Aufwendungen aus Übertragungen ( 48 03 3).
| Code: | 48 03 1 |
| Bezeichnung: | Regelmäßige Pensionszahlungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche regelmäßig erfolgenden Pensionszahlungen (z.B. Renten).
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Regelmäßige Pensionszahlungen ( 48 03 1) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen ( 48 03 0) verwendet.
| Code: | 48 03 2 |
| Bezeichnung: | Einmalige Pensionszahlungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Pensionszahlungen in Form von Einmalzahlungen.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Einmalige Pensionszahlungen ( 48 03 2) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen ( 48 03 0) verwendet.
| Code: | 48 03 3 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen aus Übertragungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen aus Übertragungen (in der Regel die nach einem Wechsel des Arbeitgebers auf den Pensionsfonds oder das Versicherungssystem des neuen Arbeitgebers übertragenen Pensionsansprüche von Arbeitnehmern).
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Aufwendungen aus Übertragungen ( 48 03 3) wird zur Berechnung der Variablen Gesamte Aufwendungen für Pensionen ( 48 03 0) verwendet.
| Code: | 48 04 0 |
| Bezeichnung: | Nettoveränderung der technischen Rückstellungen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Arten von Veränderungen der versicherungstechnischen Nettorückstellungen.
Sie schließt erhaltene und geleistete Übertragungen versicherungstechnischer Rückstellungen zwischen Pensionsfonds ein.
| Code: | 48 05 0 |
| Bezeichnung: | Aufwendungen für Versicherungsbeiträge |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Aufwendungen für Versicherungsbeiträge für sämtliche Arten von Risiken, die an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zediert wurden.
| Code: | 48 06 0 |
| Bezeichnung: | Betriebsaufwendungen insgesamt |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Kosten der Erhebung von Pensionsbeiträgen, des Portfolio-Managements und der Abwicklung von Pensionszahlungen sowie Provisionen, sonstige externe Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen und Personalaufwendungen.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Betriebsaufwendungen insgesamt ( 48 06 0) werden wie folgt berechnet: Personalaufwendungen ( 13 31 0)
+ Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt ( 13 11 0).
| Code: | 48 07 0 |
| Bezeichnung: | Sämtliche Steuern |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche vom Pensionsfonds gezahlten direkten Steuern (z.B. auf Erträge aus Kapitalanlagen usw.), die nicht in den externen Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen oder den Personalaufwendungen enthalten sind.
| Code: | 48 08 0 |
| Bezeichnung: | Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst alle während des Geschäftsjahres aufgrund von Verträgen geleisteten Pensionsbeiträge an das Rückstellungssystem.
| Code: | 48 10 0 |
| Bezeichnung: | Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable ist die Summe der folgenden Variablen:
Grundstücke und Bauten (PF) ( 48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) ( 48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ( 48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( 48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere ( 48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen ( 48 16 0) + Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind ( 48 17 0) + Andere Kapitalanlagen ( 48 18 0).
| Code: | 48 10 1 |
| Bezeichnung: | Rückveranlagung in das Trägerunternehmen |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst sämtliche Rückveranlagungen in die Trägerunternehmen, wie Aktien oder Schuldverschreibungen der Trägerunternehmen, Darlehen an die Trägerunternehmen usw. Bei den Trägerunternehmen handelt es sich um die Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Beiträge in den Pensionsfonds einzahlen.
Verbindung zu anderen Variablen:
Die Variable Rückveranlagung in das Trägerunternehmen ist Teil der Variablen Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds ( 48 10 0).
| Code: | 48 10 4 |
| Bezeichnung: | Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten |
| Anhang: | VII |
Definition
Diese Variable umfasst: Kapitalanlagen insgesamt (= Summe der Variablen Grundstücke und Bauten (PF) ( 48 11 0) + Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (PF) ( 48 12 0) + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ( 48 13 0) + Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( 48 14 0) + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere ( 48 15 0) + Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen ( 48 16 0) + Aus Hypotheken garantierte Anleihen und Anleihen, die anderweitig nicht erfasst sind ( 48 17 0) + Andere Kapitalanlagen ( 48 18 0) zum Marktwert.
Hinweis: Die Variable Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten ( 48 10 4) ist nur vorzulegen, wenn die Variable Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds ( 48 10 0) nicht zum Marktwert vorgelegt wird.
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