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Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7, ber. 2011 L 41 S. 10;
VO (EU) Nr. 297/2010 - ABl. Nr. L 90 vom 10.04.2010 S. 1, ber. L 159 S. 26 ;
VO (EU) Nr. 720/2011 - ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2011 S. 19 Inkrafttreten, Gültig;
VO (EU) Nr. 1141/2011 - ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2011 S. 22;
VO (EU) Nr. 245/2013 - ABl. Nr. L 77 vom::20.03.2013 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt durch Ergänzung erlassen.
(2) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der Verordnung festgelegten und durch die allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ergänzten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt.
(3) Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden.
(4) Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt wurden.
(5) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen allgemeinen Maßnahmen sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, spätestens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.
(6) Der Erkennung von flüssigen Explosivstoffen dienende Methoden, einschließlich Technologien, sollten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 29. April 2010, EU-weit auf Flughäfen eingeführt werden, damit Fluggäste ungefährliche Flüssigkeiten ohne Einschränkung mitführen können. Können solche Methoden und Technologien nicht rechtzeitig EU-weit eingeführt werden, wird die Kommission die notwendige Ergänzung der Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können (Teil B des Anhangs), vorschlagen. Ist an bestimmten Flughäfen die Einführung solcher Methoden und Technologien aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Kommission in Durchführungsvorschriften Modalitäten festlegen, die das Mitführen von Flüssigkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus erlauben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen,
Im Sinne dieser Verordnung finden folgende Definitionen
Anwendung:
die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen während des Flugs erworben zu werden;
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2009
| Anhang 10 11 13 |
Teil A
Zulässige Kontrollmethoden
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Kontrollmethoden, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter festgelegten Bedingungen gestattet werden:
Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Kontrollmethoden zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Methoden gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.
Teil B
Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann unter bestimmten Bedingungen das Einbringen einer oder aller der nachstehenden Kategorien von Gegenständen in Sicherheitsbereiche oder an Bord von Luftfahrzeugen untersagt werden:
Teil B.1 11 13
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.
Teil C
Zugangskontrollen:
Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen
Für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen gelten folgende Kriterien:
Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen.
Für den Zugang zur Luftseite müssen Fahrzeuge über einen Fahrzeugpassierschein verfügen.
Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine Genehmigung vorzulegen.
Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen ist an Fahrzeugen ein Fahrzeugpassierschein anzubringen.
Teil D
Zulässige Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung folgender Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, einzeln oder in Kombination, als vorrangiges oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden:
Um die Beurteilung auf neuen Technologien beruhenden und beim Erlass dieser Verordnung noch nicht vorgesehenen Überprüfungsverfahren zu ermöglichen, kann aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften versuchsweise und befristet die Anwendung anderer Verfahren gestattet werden, sofern das Gesamtsicherheitsniveau durch diese Versuche nicht beeinträchtigt wird.
Teil E
Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern
Die Kommission erkennt die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter folgenden Kriterien an:
Teil F
Frachtstücke und Postsendungen
In einem Luftfahrzeug zu befördernde Fracht und Post ist zu kontrollieren, es sei denn,
Für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern gilt folgendes Verfahren:
Für die Zulassung als reglementierter Beauftragter legt der Antragsteller Unterlagen über Luftsicherheitsstandards vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden.
Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden.
Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten.
Vor der Benennung als geschäftlicher Versender stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass der zu benennende geschäftliche Versender Informationen über Luftsicherheitsstandards vorlegt, und unterzieht diese einer Validierung.
Teil G
Postsendungen und Material von Luftfahrtunternehmen Bedingungen, unter denen Post und Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen
Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, ist entweder wie aufgegebenes Gepäck zu kontrollieren oder denselben Sicherheitskontrollen zu unterziehen wie Frachtstücke und Postsendungen.
Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das in anderen Luftfahrzeugteilen als dem Frachtraum befördert werden soll, ist wie Handgepäck zu kontrollieren.
Teil H
Bordvorräte und Flughafenlieferungen
1. Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen
2. Bordvorräte und Flughafenlieferungen: Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten
Teil I
Kriterien zur Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen
Bei der Bestimmung sensibler Teile von Sicherheitsbereichen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von kontrollierten abfliegenden Fluggästen (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) sowie ihres Handgepäcks und kontrollierten aufgegebenen Gepäcks (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug) mit nicht kontrollierten Fluggästen und Gepäckstücken kommt.
Teil j
Einstellung von Personal und Schulungsmethoden
1. Kriterien für die Einstellung von Personal
Für die Rekrutierung von Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchfuhren oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, sowie von Ausbildern gelten die folgenden Kriterien:
2. Schulungsmethoden
Die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften können vorschreiben, dass
Teil K
Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet oder Befreiungen von
Sicherheitskontrollen erteilt werden können
Aufgrund der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften kann die Anwendung besonderer Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen gestattet werden, sofern
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