Entscheidung Nr. 455/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dichlormethan
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl Nr. 137 vom 03.06.2009 S. 3)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die von Dichlormethan (DCM) in Farbabbeizmitteln ausgehende Gefährdung der menschlichen Gesundheit wurde in mehreren Studien 3 untersucht, die zu dem Ergebnis führten, dass Maßnahmen zur Risikominderung in der gesamten Gemeinschaft erforderlich sind, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei der Verwendung von DCM durch die Industrie, das Gewerbe und die Verbraucher zu verringern. Die Ergebnisse der Studien wurden durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE - später in Wissenschaftlicher Ausschuss für Gesundheits- und Umweltrisiken (SCHER) umbenannt) bewertet, der bestätigte, dass die Exposition gegenüber DCM aus Farbabbeizern für die menschliche Gesundheit bedenklich ist.
(2) Um für alle Verwenderkategorien (Industrie, gewerbliche Verwender, Öffentlichkeit) ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu erzielen, sollten das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern beschränkt werden.
(3) DCM-haltige Farbabbeizer werden von Mitgliedern der Öffentlichkeit bei Heimwerkertätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden zur Entfernung von Farben, Beschichtungen und Lacken verwendet. Die sichere Verwendung von DCM kann durch Schulung oder Überwachung nicht gewährleistet werden. Daher ist ein die Öffentlichkeit betreffendes Verbot des Inverkehrbringens, der Abgabe und der Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern die einzig wirksame Maßnahme, um die von diesen Abbeizern ausgehende Gefährdung zu beseitigen.
(4) Damit gewährleistet ist, dass DCM-haltige Farbabbeizer unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit entlang der Lieferkette schrittweise vom Markt genommen werden, sollten unterschiedliche Fristen für das Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens und für die Endabgabe an die Öffentlichkeit und gewerbliche Verwender gesetzt werden.
(5) Da die Öffentlichkeit trotz des Verbots über den Vertrieb an industrielle und gewerbliche Verwender Zugang zu DCM-haltigen Farbabbeizern haben könnte, sollten die Erzeugnisse mit einem Warnhinweis versehen werden.
(6) Die meisten der in Europa während der vergangenen 18 Jahre bei industrieller und gewerblicher Verwendung festgestellten Todesfälle sind auf unzureichende Belüftung, unzweckmäßige persönliche Schutzausrüstungen, die Verwendung ungeeigneter Behälter und auf eine übermäßige Exposition gegenüber DCM zurückzuführen. Daher sollten Beschränkungen zur Kontrolle und Verringerung der bei industrieller und gewerblicher Verwendung bestehenden Risiken eingeführt werden.
(7) Für gewerbliche Verwender gelten im Allgemeinen die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern. Gewerbliche Verwender führen ihre Tätigkeiten jedoch häufig in den Räumlichkeiten der Kunden aus, in denen in der Regel nicht alle geeigneten Maßnahmen zum sicheren Umgang und zur Kontrolle und Verminderung der Gesundheitsrisiken ergriffen werden können. Ferner fallen Selbstständige nicht unter die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Gemeinschaft und müssten entsprechend geschult werden, bevor sie DCM-haltige Farbabbeizer verwenden.
(8) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern durch gewerbliche Verwender sollten daher untersagt werden, um deren Gesundheit zu schützen und die Anzahl der Todesfälle und Unfälle zu verringern. Wird jedoch der Ersatz von DCM als besonders schwierig oder ungeeignet erachtet, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung von DCM durch zugelassene gewerbliche Verwender weiter zu gestatten. Die Mitgliedstaaten sollten für den Erlass und die Überwachung einer solchen Ausnahmeregelung verantwortlich sein, die auf eine obligatorische Schulung mit spezifischen Ausbildungsanforderungen gründen sollte. Arbeitgeber und Selbstständige sollten jedoch vorrangig die Verwendung von DCM vermeiden und es durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren ersetzen, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Verwender nicht oder weniger gefährlich ist.
(9) Die Zahl der gemeldeten Todesfälle und Unfälle im Rahmen industrieller Tätigkeiten deutet auf eine unzureichende Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften für Arbeitnehmer hin, die DCM verwenden. Die Exposition gegenüber DCM ist nach wie vor hoch; daher sollten strengere Maßnahmen zur Verringerung der für Arbeitnehmer in Industrieanlagen bestehenden Gefahren gelten. Zur Minimierung der Exposition und, wenn technisch möglich, zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie eine wirksame Belüftung des Arbeitsplatzes, Maßnahmen zur Minimierung der Verdampfung von DCM aus Abbeizbehältnissen, Maßnahmen zur sicheren Handhabung von DCM in Abbeizbehältnissen, geeignete persönliche Schutzausrüstungen und angemessene Informationen und Schulungen.
(10) Persönliche Schutzausrüstungen sollten der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 4 genügen.
(11) Daher sollte die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 5 entsprechend geändert werden.
(12) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 6 und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) 7 und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8 bleiben von dieser Entscheidung unberührt
- h aben folgende Entscheidung erlassen:
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
_____________
1) ABl. C 77 vom 31.03.2009 S. 29.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.
3) Methylene chloride:
Advantages and drawbacks of possible market restrictions in the EU. TNO-STB-Studie, abgeschlossen im November 1999. http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm; Effectiveness of vapour retardants in reducing risks to human health from paint strippers containing dichloromethane.
ETVAREAD-Untersuchung, Abschlussbericht veröffentlicht im April 2004. http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm; Impact assessment of potential restrictions on the marketing and use of dichloromethane in paint stripper.
RPA-Studie, abgeschlossen im April 2007. http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm
4) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18
5) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201
6) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
7) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50
8) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11
| Anhang |
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Eintrag angefügt:
( 58) Dichlormethan
CAS-Nr.: 75-09-2
EC-Nr.: 200-838-9
1. Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, dürfen
Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten für bestimmte Tätigkeiten die Verwendung von Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizern durch speziell geschulte gewerbliche Verwender und das Inverkehrbringen solcher Farbabbeizer zur Abgabe an diese gewerblichen Verwender gestatten.
Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, legen angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit für gewerbliche Verwender fest, die DCM-haltige Farbabbeizer verwenden, und unterrichten die Kommission darüber.
Diese Bestimmungen enthalten die Anforderung, dass ein gewerblicher Verwender über einen Sachkundenachweis verfügen muss, der in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, anerkannt wird, oder andere diesbezügliche Nachweisdokumente vorlegen oder eine anderweitige Zulassung desselben Mitgliedstaats besitzen muss, damit nachgewiesen werden kann, dass der gewerbliche Verwender über den Umgang mit DCM-haltigen Farbabbeizern ordnungsgemäß geschult wurde und qualifiziert ist, sicher mit ihnen umzugehen.
Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die von der in diesem Absatz genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und veröffentlicht dieses Verzeichnis über das Internet.
3. Ein gewerblicher Verwender, der von der in Absatz 2 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, darf nur in Mitgliedstaaten tätig werden, die diese Ausnahmeregelung anwenden.
Die in Absatz 2 genannte Schulung muss mindestens folgende Bereiche abdecken:
Arbeitgeber und Selbstständige ersetzen DCM vorrangig durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender nicht oder weniger gefährlich ist.
Der gewerbliche Verwender setzt alle einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen in die Praxis um, einschließlich der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung.
4. Unbeschadet anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften der Gemeinschaft dürfen Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, in Industrieanlagen nur verwendet werden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
5. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen müssen Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, ab dem 6. Dezember 2011 gut sichtbar, lesbar und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:
'Nur für die industrielle Verwendung und für gewerbliche Verwender, die über eine Zulassung in bestimmten EU-Mitgliedstaaten verfügen. Überprüfen Sie, in welchem Mitgliedstaat die Verwendung genehmigt ist.'
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