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Internationale Übereinkünfte
Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Übereinkommen von 1975) 1
(ABl. Nr. L 244 vom 08.09.2012 S. 1)
zurück zum Beschl. 2009/477/EG
Gemäß der Notifizierung C.N.326.2011.TREATIES-2 durch den UN-Verwahrer treten am 13. September 2012 für alle Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft
Artikel 1 Buchstabe q:
Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
In der englischen Fassung wird in der ersten Zeile das Wort "approved" durch das Wort "authorized" ersetzt.
Artikel 1 Buchstabe q:
Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
In der englischen Fassung wird das Wort "surety" durch das Wort "guarantor" ersetzt.
Artikel 1 Buchstabe q:
Nach Artikel 1 Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:
"r) "internationale Organisation" eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt."
Artikel 8 Absatz 1:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist, zu zahlen. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge."
Artikel 8 Absatz 7:
Absatz 7 wird gestrichen.
Artikel 10 Absatz 2:
Die Wörter "eines Landes" werden durch die Wörter "einer Vertragspartei" ersetzt.
Artikel 11 Absatz 1:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
- den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
- den bürgenden Verband.
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde."
Artikel 11 Absatz 1:
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird."
Artikel 11 Absatz 2:
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Artikel 11 neuer Absatz 3:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird."
Artikel 11 neuer Absatz 4:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.(5) Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden."
Anlage 6 Erläuterung 0.8.3:
Das Wort "Zollbehörden" wird durch das Wort "Vertragsparteien" ersetzt.
Anlage 6 Erläuterung 0.8.5:
Die Wendung "wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen" wird ersetzt durch "Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren".
Anlage 6 Erläuterung 0.8.7:
Erläuterung 0.8.7 wird gestrichen.
Anlage 6 Erläuterung 0.10:
Erläuterung 0.10 wird zu Erläuterung 0.10-1.
Anlage 6 Erläuterung 0.10-1:
Nach Erläuterung 0.10-1 wird folgende neue Erläuterung 0.10-2 eingefügt:
"0.10-2 Die Wendung "oder keine Beendigung erfolgt ist" schließt auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde."
Anlage 6 Erläuterung 0.11-1:
Die Erläuterung erhält folgende Fassung:
"0.11-1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften."
Anlage 6 Erläuterung 0.11-2:
Die Erläuterung erhält folgende Fassung:
"0.11-2 Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden."
Anlage 6 Erläuterung 0.11-3:
Die Erläuterung erhält folgende Fassung:
"0.11-3-1 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.0.11-3-2 Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die gegebenenfalls erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden."
Anlage 6 Erläuterung 0.11-4:
Es wird folgende neue Erläuterung 0.11-4 eingefügt:
"0.11-4 Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um eine Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert."
Anlage 6 Erläuterung 0.28:
Die Erläuterung 0.28 wird zu Erläuterung 0.28-1 umnummeriert.
Nach Erläuterung 0.28-1 wird eine neue Erläuterung 0.28-2 angefügt:
"0.28-2 Gemäß diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt."
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