|
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)
(ABl. L 331 vom 20.09.2021 S. 1)
Gemäß den UN-Depositenanmeldungen C.N.157.2021.TREATIES-XI.A.16 und C.N.268.2021.TREATIES-XI.A.16 treten die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens am 1. September 2021 für alle Vertragsparteien in Kraft
Artikel 1, neuer Buchstabe s
"s) 'eTIR-Verfahren' das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind in der Anlage 11 festgelegt."
1a. Artikel 3 Buchstabe b
"b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt."
"Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder."
Neuer Artikel 58c
"Gremium für die technische Durchführung
Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt."
"(1) Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
(3) Außer in den in Artikeln 60 und 60a vorgesehenen Fällen tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat.
(4) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung."
Neuer Artikel 60a
"Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11
(1) Die im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.
(2) Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(3) Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder - für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien - zur Annahme mitgeteilt.
(4) Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.
(5) Änderungen treten gemäß Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind - je nachdem, welche Zahl geringer ist -, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben.
(6) Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen."
"Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung."
Anlage 9 Teil I Absatz 3 neue Ziffer xi
"xi) im Falle eines Ausfallverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Anlage 11 - für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien - auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürgschaft gültig ist und dass ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR-Transport relevante Informationen bereitzustellen."
| Anlage 11 |
"Teil I
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR-Verfahrens gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Übereinkommens und gilt für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die gemäß Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind.
(2) Das eTIR-Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet
Artikel 3 Durchführung des eTIR-Verfahrens
(1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäß den eTIR-Spezifikationen mit dem internationalen eTIR-System.
(2) Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System verbinden. Das Datum der Verbindung wird allen durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.
Artikel 4 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung
(1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium wird in regelmäßigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammentreten, um die Fortschreibung der eTIR-Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmäßig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet.
(2) Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäß Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen.
(3) Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR-Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen.
(4) Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.
Artikel 5 Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen
Das Gremium für die technische Durchführung
Artikel 6 Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten
(1) Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäß dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Anmeldungsdaten oder die diesbezügliche Änderung an das internationale eTIR-System.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten können entweder direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR-System übermittelt werden.
(3) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten über das internationale eTIR-System.
(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten genutzt werden dürfen.
Artikel 7 Authentifizierung
(1) Bei der Annahme der Anmeldung im Abgangsland oder einer Änderung der Anmeldung in einem Land entlang des Transportwegs authentifizieren die zuständigen Behörden die Vorab-TIR-Daten oder die Vorab-Änderungsdaten sowie den Inhaber gemäß dem nationalen Recht.
(2) Die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR-System.
(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Authentifizierungsmechanismen, die für die Authentifizierung verwendet werden dürfen.
(4) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wurde, über das internationale eTIR-System übermittelten Anmeldungsdaten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR.
Artikel 8 Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers
Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR-Transports anerkannt.
Artikel 9 Zusätzliche Datenanforderungen
(1) Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten fordern.
(2) Die zuständigen Behörden sollten, soweit möglich, die Datenanforderungen auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Übermittlung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäß diesem Anhang durchgeführten TIR-Transporte nicht behindert werden.
Artikel 10 Ausfallverfahren
(1) Kann das eTIR-Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht begonnen werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR-Verfahren zurückgreifen.
(2) Wurde ein eTIR-Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäß dem in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR-Transports im eTIR-Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR-Transport zu übermitteln.
(4) Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.
Artikel 11 Betrieb und Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
(1) Das internationale eTIR-System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen betrieben und verwaltet.
(2) Die ECE unterstützt die Länder bei der Verbindung ihrer Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(3) Der ECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt. Wird das internationale eTIR-System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und -regelungen der Vereinten Nationen für außerbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR-Systems durch die ECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.
Artikel 12 Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
(1) Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR-System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.
(2) Alle im internationalen eTIR-System gespeicherten Daten können von der ECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Übereinkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, der Gegenstand eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens betreffend die Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands ist, kann bei der ECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR-System gespeicherten Informationen bezüglich der strittigen Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.
(4) Außer in den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR-System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.
Artikel 13 Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR-Versands im eTIR-Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR-Kontrollkommission entwickelt und gepflegt wird, aktualisiert wird.
Artikel 14 Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens
Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der Anlage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchführung des eTIR-Verfahrens als erfüllt."
| Anlage 11 |
"Teil II
Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h
11.2 (h)-1 Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR-Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifizieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektronische Signaturen.
11.2. (h)-2 Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR-System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizierung der Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme werden mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den technischen eTIR-Spezifikationen definiert sind.
Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2
11.3.2 Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfohlen, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Verbindung mit dem internationalen eTIR-System zu gewährleisten, sobald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten mit dem internationalen eTIR-System zu verbinden.
Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3
11.6.3 Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten mithilfe der in den funktionalen und technischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2
11.7.2 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4
11.7.4 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Anmeldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder gesendet wurden.
Erläuterung zu Artikel 8
11.8 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmeldungsdaten, einschließlich der Angaben zum Inhaber, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authentifiziert wurde.
Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3
11.11.3 Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Betriebskosten des internationalen eTIR-Systems durch eine Gebühr je TIR-Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Vertragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die technische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt."
| . | |