|
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)
(ABl. L 459 vom 22.12.2021 S. 1, ber. L 2025/90339)
Gemäß der Notifizierung CN.370.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 4. Februar 2022 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft
Artikel 6 Absatz 1
Jede wird ersetzt durch Die Zollbehörde oder eine andere zuständige Behörde einer
Artikel 20 Zeile 1
Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden
Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2
können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen wird ersetzt durch können die Zollbehörden einer Vertragspartei mehrere Verbände zulassen
Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 8 Absatz 3 Ende des Absatzes
200.000 USD wird ersetzt durch 400.000 EUR
Anlage 6, Erläuterungen zu Artikel 45
Eingefügt wird eine neue Erläuterung 0.45-1 zu Artikel 45 mit folgendem Wortlaut:
0.45-1 Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden.
Die bisherige Erläuterung 0.45-1 erhält folgende neue Nummerierung: 0.45-2 (Anm. d. Red.: Die Erläut. 0.45-1 gab es vorher nicht)
Anlage 9 Teil I Absatz 1
Vertragsparteien wird ersetzt durch Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei
Artikel 38 Absatz 2 Zeile 1
innerhalb einer Woche wird ersetzt durch unverzüglich
Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 38 Absatz 2 Zeile 3
gilt als wird ersetzt durch ist
Anlage 6 Erläuterung zu Anlage 9 Teil II Absatz 4
die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4 wird als erfüllt angesehen wird ersetzt durch Angaben gemäß Absatz 4 werden übermittelt
Anlage 9 Teil II Absatz 4 Zeile 1
innerhalb einer Woche wird ersetzt durch unverzüglich
Anlage 9 Teil II Absatz 4 Ende des Absatzes
in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ) wird ersetzt durch, einschließlich folgender Angaben:
Anlage 9 Teil II Absatz 5
Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
Anlage 9 Teil II Musterzulassung (MZ)
Die MZ im Anhang der Anlage 9 Teil II und der zugehörige Text werden entfernt.
| . | |