Beschluss 2009/490/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für tragbare Abspielgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 161 vom 24.06.2009 S. 38)
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Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass von den europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden. Diese Normen sollen sicherstellen, dass Produkte die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen.
(2) Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden - dann als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.
(3) Je nach Art des tragbaren Abspielgeräts gelten für dessen Sicherheit die Richtlinie 2001/95/EG, die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 2 oder die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 3. Die Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte ohne integrierte Kommunikationsfunktion.
(4) Die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG nehmen Bezug auf die europäische harmonisierte Norm EN 60065:2002 "Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte - Sicherheitsanforderungen". Da die Grenzen zwischen Unterhaltungselektronik einerseits und Einrichtungen der Informationstechnologie andererseits immer stärker verschwimmen, soll diese Norm mit der Norm EN 60950 "Einrichtungen der Informationstechnologie - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" in einer neuen Norm EN 62368 zusammengeführt werden.
(5) Derzeit schreiben diese Normen weder eine Höchstlautstärke noch eine spezielle Kennzeichnung in Bezug auf Lärmemissionen vor; sie verlangen vielmehr die Aufnahme eines Hinweises in die Bedienungsanleitung, der vor den negativen Folgen einer zu hohen Lautstärke warnt.
(6) In Anbetracht der weiten Verbreitung von tragbaren Abspielgeräten und Mobiltelefonen mit Abspielfunktion und der zunehmenden Zahl von Personen, die ständig höheren als den am Arbeitsplatz erlaubten Lärmemissionen (80 Dezibel) ausgesetzt sind, bat die Europäische Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (SCENIHR), die von diesen Geräten möglicherweise ausgehenden Gesundheitsrisiken zu bewerten. Der Ausschuss kam in seiner Stellungnahme 4 zu dem Schluss, dass diese Geräte sowohl Hörschäden als auch andere Probleme verursachen können. Insbesondere besteht für die Nutzer die Gefahr eines dauerhaften Hörverlusts, wenn sie das Gerät mindestens 5 Jahre lang über 40 Stunden pro Woche bei hohen Lautstärken (über 89 dB(A)) benutzen. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen ist eine solche Nutzung mittlerweile durchaus üblich.
(7) Die Anforderungen an die Sicherheit von tragbaren Abspielgeräten sollten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, dass die Normungsgremien ersucht werden, entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5 eine Norm auszuarbeiten, die der Gefahr von Hörschädigungen durch Lärmemissionen solcher Geräte entgegenwirkt. Die Verweisung auf diese Norm sollte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Im Interesse eines umfassenden und harmonisierten Konzepts, das sich auf alle tragbaren Abspielgeräte unter Einschluss von Mobültelefonen mit Abspielfunktion erstreckt, sollte sich das Ersuchen an die Normungsgremien sowohl auf die Richtlinie 2001/95/EG als auch auf die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG stützen.
(8) Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im Einklang mit dieser Norm konzipiert und hergestellt wurden, davon auszugehen sein, dass sie hinsichtlich der in dieser Norm geregelten Sicherheitsanforderung der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Zweck dieses Beschlusses ist es, die Sicherheitsanforderung festzulegen, auf deren Grundlage die Kommission die maßgeblichen Normungsgremien ersuchen wird, Normen zu erarbeiten, die dafür sorgen, dass von der Lautstärke tragbarer Abspielgeräte bei normaler Nutzung keine Gefahr für das Gehör ausgeht. Die Anforderungen an tragbare Abspielgeräte haben der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" zu den "potenziellen Gesundheitsrisiken, die durch die Lautstärke von tragbaren Abspielgeräten und von Mobiltelefonen mit Abspielfunktion verursacht werden können", in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Ein "tragbares Abspielgerät" im Sinne dieses Beschlusses ist ein weder unter die Richtlinie 1999/5/EG noch unter die Richtlinie 2006/95/EG fallendes tragbares Gerät mit Kopf- oder Ohrhörern, mit dem aufgezeichnetes, generiertes oder ausgestrahltes Tonmaterial gehört werden kann.
Artikel 3 Anforderungen
(1) Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte folgende Sicherheitsanforderung:
Tragbare Abspielgeräte sind so zu konzipieren und herzustellen, dass gewährleistet ist, dass sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung inhärent sicher sind und keine Hörschäden verursachen.
(2) Die in Absatz 1 beschriebene Anforderung umfasst insbesondere Folgendes:
Brüssel, den 23. Juni 2009
2) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.
3) ABl. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.
4) Stellungnahme vom 13. Oktober 2008, veröffentlicht unter: http://ec.europa.eulhealthiph_riskicommittees/04_scenihr/docs/ scenihr_o_018.pdf
5) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
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