Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7493)
(ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 36 zweiter Satz,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG, einander Amtshilfe zu leisten und wirksam zusammenzuarbeiten, erfordert den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden. Um ordnungsgemäß zu funktionieren, muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch technische Mittel unterstützt werden, die eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einrichtet und dabei bestehende Informationssysteme berücksichtigt.
(2) Das Binnenmarktinformationssystem ("IMI"), das auf der Grundlage des Beschlusses 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) 2 eingerichtet wurde, ist ein elektronisches Hilfsmittel zur Unterstützung einer Anzahl von Rechtsakten im Bereich des Binnenmarktes, die einen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfordern. Da das IMI einen sicheren und strukturierten Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht und es diesen darüber hinaus möglich macht, den jeweiligen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht zu ermitteln und schnell und effizient miteinander zu kommunizieren, ist es sinnvoll, das IMI zum Informationsaustausch für die Zwecke der Richtlinie 2006/123/EG zu nutzen.
(3) Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen effizienten Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, müssen praktische Regelungen für einen solchen Austausch durch das IMI fest gelegt werden.
(4) Neben Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung sieht die Richtlinie 2006/123/EG zwei besondere Mechanismen des Informationsaustauschs vor: den Austausch von Informationen über bestimmte Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, ("Vorwarnungen") gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG und den Austausch von Informationen über ausnahmsweise getroffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dienstleistungen ("Ausnahmen im Einzelfall") gemäß Artikel 18 und Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG .
(5) Da Vorwarnungen ernsthafte Bedrohungen für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt betreffen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung, um die betreffende Bedrohung zu beenden und um die Behörden in angemessener Weise über die von den anderen Behörden getroffenen Maßnahmen sowie über die Beseitigung oder das Fortbestehen der Bedrohung zu unterrichten. Um die wirksame Kontrolle der Dienstleistungserbringer und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen durch die zuständigen Behörden ebenso wie einen angemessenen Schutz der in den Vorwarnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sicherzustellen, ist es erforderlich, die Schließung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2006/123/EG versandten Vorwarnung vor zusehen, wenn die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit verfügen, gegen einen Vorschlag zur Schließung einer Vorwarnung Einwände zu erheben, sofern die Gefahr eines schweren Schadens für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt fortbesteht.
(6) Nach Artikel 43 der Richtlinie 2006/123/EG sind bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie, und ins besondere der Bestimmungen über Kontrollen, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 4 ein zuhalten. Entsprechend sollte der Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG enthaltenen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung von Daten durch die Kommission hat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 zu erfolgen.
(7) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des IMI hat die Kommission die Entscheidung 2008/49/EG vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) 6 erlassen und die Empfehlung 2009/329/EG vom 26. März 2009 zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI) 5 angenommen. 7
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2006/123/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Verwendung des IMI für den Austausch von Informationen
(1) Das Binnenmarktinformationssystem ("IMI") wird für den Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit genutzt, welche Folgendes vorsehen:
(2) Die in Artikel 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Koordinatoren können als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG benannt wer den.
Artikel 2 Funktionen des IMI in Bezug auf Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung
Für die Zwecke von Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:
Artikel 3 Funktionen des IMI in Bezug auf Vorwarnungen
(1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs über Vorwarnungen ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:
(2) Für das Versenden von Vorwarnungen und einschlägigen Informationen an andere Mitgliedstaaten und das Empfangen von Vorwarnungen von anderen Mitgliedstaaten sieht das IMI die Funktion eines Vorwarnungskoordinators vor. Die Funktion eines Vorwarnungskoordinators kann von den in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Akteuren ausgeübt werden.
(3) Bis zur Löschung aus dem System gemäß dem in Artikel 4 der Entscheidung 2008/49/EG vorgesehenen Verfahren sind die in Vorwarnungen, die geschlossen wurden, enthaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, für keinen IMI-Nutzer mehr sichtbar.
Artikel 4 Funktionen des IMI in Bezug auf das Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall
Für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf Aus nahmen im Einzelfall ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:
Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 6 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Oktober 2009
2) ABl. Nr. L 181 vom 18.05.2004 S. 25.
3) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
4) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.
5) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
6) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18.
7) ABl. Nr. L 100 vom 18.04.2009 S. 12.
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