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Beschluss 2009/966/EG der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG
(ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2009 S. 14;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl. 2016/C 61/06 - ABl. C 61 vom 17.02.2016 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.
(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG
des Rates vom 2 5. September 2006 über den Abschluss -im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 3 gebilligt hat.
(3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.
(4) Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Terphenyle (PCT), verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, und Quecksilberverbindungen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Januar 2007 sowie Entwicklungen der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.
(5) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ethylenoxid aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-JahresArbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG 5 auf bestimmte besondere Bereiche beschränkt. Daher sind Einfuhren nur für diese besonderen Verwendungszwecke erlaubt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche dieser gemäß der Richtlinie 98/8/EG erlaubten Verwendungszwecke sie in ihrem Hoheitsgebiet zulassen.
(6) Fluoracetamid sowie Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass diese Wirkstoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Daher ist die Einfuhr von Fluoracetamid und Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester zur Verwendung als Pestizide verboten.
(7) Seit dem 1. Juli 2008 ist Methamidophos nicht mehr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, so dass alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methamidophos enthalten, von den Mitgliedstaaten widerrufen werden mussten und jedes Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Methamidophos enthalten, verboten ist. Außerdem wurde Methamidophos im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert und darf daher nicht zur Verwendung als Biozid in Verkehr gebracht werden.
(8) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lindan und HCH (Isomerengemisch) wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 7 verboten und die nach dieser Verordnung zugelassene Ausnahme endete am 31. Dezember 2007. Daher ist ab diesem Zeitpunkt jede Einfuhr dieser Chemikalien verboten.
(9) Jede Herstellung, jedes Inverkehrbringen und jede Verwendung von Hexabrom-1,1"-biphenyl ist verboten. Darüber hinaus gehört die Chemikalie zur Gruppe der PBB, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgenommen wurde und dem PIC-Verfahren unterworfen ist.
(10) Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Da die Verordnung (EG) Nr. 19017/2006 den Mitgliedstaaten die Zulassung von PCT für besondere Verwendungszwecke in ihrem Hoheitsgebiet erlaubt, sollte die Einfuhrentscheidung geändert werden, damit sie die nationalen Rechtsvorschriften dieser beiden neuen Mitgliedstaaten widerspiegelt.
(11) Es ist daher zweckmäßig, die im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 8, im Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG 9, im Beschluss 2003/508/EG der Kommission vom 7. Juli 2003 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG 10 und im Beschluss 2005/416/EG der Kommission vom 19. Mai 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG 11 festgelegten Einfuhrentscheidungen für Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, PBB und PCT zu ersetzen.
(12) Benomyl wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf. Daher sind das Inverkehrbringen und die Verwendung als Pestizid von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, verboten. Die im Beschluss 2004/382/EG der Kommission vom 26. April 2004 über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegte Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, sollte daher ersetzt werden.
(13) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen als Wirkstoff enthalten, ist gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 13, verboten. Darüber hinaus ist gemäß der Richtlinie 98/8/EG das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bioziden, die Quecksilberverbindungen enthalten, nicht erlaubt. Die Einfuhrentscheidung für Quecksilberverbindungen, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, sollte daher ersetzt werden.
(14) Die Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG sollten daher entsprechend geändert werden
- beschliesst:
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Lindan, Methamidophos sowie Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid in Anhang I des Beschlusses 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Die Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB) in Anhang III des Beschlusses 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang III dieses Beschlusses ersetzt.
Die Entscheidungen über die Einfuhr von Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch) und polychlorierten Terphenylen (PCT) in Anhang I zum Beschluss 2005/416/EG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen für das einführende Land in Anhang IV dieses Beschlusses ersetzt.
Die vorläufige Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, in Anhang III des Beschlusses 2004/382/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang V dieses Beschlusses ersetzt.
Die Entscheidung über die Einfuhr von Quecksilberverbindungen, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular für das einführende Land in Anhang VI dieses Beschlusses ersetzt.
Brüssel, den 30. November 2009
2) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
3) ABl. L 299 vom 28.10.2006 S. 23.
4) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
5) ABl. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.
6) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
7) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.
8) ABl. L 275 vom 27.10.2000 S. 44.
9) ABl. L 318 vom 04.12.2001 S. 28.
10) ABl. L 174 vom 12.07.2003 S. 10.
11) ABl. L 147 vom 10.06.2005 S. 1.
12) ABl. L 144 vom 30.04.2004 S. 13.
13) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.
| Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr von Lindan, Methamidophos und Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern, die die Einfuhrentscheidungen im Beschluss 2000/657/EG ersetzen | Anhang I 13 |
| Überarbeitete Einfuhrentscheidung für Ethylenoxid | Anhang II 13 16 |
| Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB), die die Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG ersetzt | Anhang III 13 |
| Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr von Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch) und polychlorierten Terphenylen (PCT), die die Einfuhrentscheidungen im Beschluss 2005/416/EG ersetzen | Anhang IV 13 |
| Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von verstäubbaren Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, die die Einfuhrentscheidung im Beschluss 2004/382/EG ersetzt | Anhang V 13 |
| Revidierte Entscheidung über die Einfuhr von Quecksilberverbindungen, die die Einfuhrentscheidung, die im PIC-Rundschreiben X veröffentlicht wurde, ersetzt | Anhang VI 13 |
| ENDE | |