Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2009 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Hongkong, Indonesien und die Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1a

Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.

Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung."

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

.

  Anhang

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragung für Hongkong zum Abfallcode B3010 erhält folgende Fassung:

" Hongkong

a) b) c) d)
    unter B3010:

- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide

unter B3010:

- Polyacetale
- Polyether
- Alkane (00-03) (Weichmacher)
- Perfluorethylenipropylene (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan
- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)"

2. Die Eintragung für Indonesien zu den folgenden Abfällen erhält folgende Fassung:

" Indonesien

a) b) c) d)
      B3010
      B3030
      B3035
      B3130
      Kunststoffabfälle in fester Form GH013 391530 Vinylchloridpolymere ex 3904 10-40"

3. Nach der Eintragung für Moldau (Republik Moldau) wird folgende Eintragung eingefügt:

" Montenegro

a) b) c) d)
B3140      
GCO10      
GC020      
  alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 10132006 aufgeführten Abfälle"    

4. Nach der Eintragung für Marokko wird folgende Eintragung eingefügt:

" Nepal

a) b) c) d)
      B3020"

5. Nach der Eintragung für Russland (Russische Föderation) wird folgende Eintragung eingefügt:

" Serbien

a) b) c) d)
  B1010-B3020    
unter B3030:

- Altkleider und andere gebrauchte Stoffe

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

  B3035    
B3040      
  B3050-B3070    
B3080      
  B3090-B4030    
  GB040    
GCO10      
GC020      
  GC030-GN030"    

6. Nach der Eintragung für die Seychellen wird folgende Eintragung eingefügt:

" Singapur

a) b) c) d)
      B1010
      B1020
      B1150
      B1200
      unter B2040:

Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

      unter B3010:

Kunststoffabfälle in fester Form, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt, aber nach einer Spezifikation aufbereitet sind

      unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen ver mischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe

und Wellpappe

- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

- andere, einschließlich aber nicht begrenzt auf geklebtellaminierte Pappe (Karton)"

7. Die Eintragung für die Ukraine erhält folgende Fassung:

" Ukraine

a) b) c) d)
    B1010, ausgenommen Chromschrott  
    B1020-B1030  
    B1040-B1090  
    B1100, ausgenommen

zur Weiterverarbeitung oder Raffmation bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

 
    B1120-B1130  
    B1150-B1240  
    B2010-B2040  
    B2060-B2120  
    B3010, ausgenommen

- Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)
- Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinylether (MFA)

 
    B3020-B3030  
    B3040-B3060  
    B3070-B3130  
  B3140    
    B4010-B4030"  

1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

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