Frame öffnen

Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 36;
Beschl. (EU) 2024/773 - ABl. L 2024/773 vom 06.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen einzugeben, damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Personen gewährleistet ist.

(2) Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs 2 und in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 3 ist die Eingabe bestimmter Daten in diese einzelstaatlichen elektronischen Register vorgeschrieben.

(3) Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(4) Die Kommission muss, um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung einen Beschluss über die Mindestanforderungen an die Daten erlassen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2009

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51.

2) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72.

3) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 88.

4) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.


.

Anhang 24


Datenkategorie Datenelement Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds Länge
Verkehrsunternehmen Name Freitext, alphanumerisch 1 -100
Rechtsform Freitext, alphanumerisch 1 -50
Zahl der Beschäftigten Freitext, numerisch 1 -7
Risikoeinstufung Freitext, numerisch 1 -5
Risikoeinstufungsgruppe Angabe
  • "Grau"
  • "Grün"
  • "Gelb"
  • "Rot"
Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge Freitext, numerisch 1 -6
Anschrift Anschrift Freitext, alphanumerisch 1 -150
Postleitzahl Freitext, alphanumerisch 1 -10
Ort Freitext, alphanumerisch 1 -50
Ländercode Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Zulassung Art der Zulassung Angabe
  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen"
  • "einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen"

oder

  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern"
  • "Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern, ausschließlich < 3,5 t"
  • "einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern"
Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz 1 Freitext, alphanumerisch 1 -20
Gemeinschaftslizenz gültig ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Gemeinschaftslizenz gültig bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Zahl der im Rahmen der Zulassung verwalteten Fahrzeuge Freitext, numerisch 1 -6
Fahrzeugkennzeichen Freitext, alphanumerisch 1 -15
Status der Zulassung Angabe
  • "gültig"
  • "ausgesetzt"
  • "entzogen"
  • "abgelaufen"
  • "verloren/gestohlen"
  • "annulliert"
  • "zurückgegeben"
Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum, an dem die Aussetzung der Gemeinschaftslizenz endet Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Grund für die Aussetzung oder den Entzug der Gemeinschaftslizenz Angabe
  • "keine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung"
  • "keine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit"
  • "fachliche Eignung entspricht nicht den Anforderungen"
  • "fehlende Zuverlässigkeit"
  • "andere Gründe"
Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz 2 Freitext, alphanumerisch 1 -20
Beglaubigte Abschrift gültig ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Beglaubigte Abschrift gültig bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift endet Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) 3 Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, alphanumerisch 1 -50
Verkehrsleiter Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, Buchstaben 1 -50
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung Freitext, alphanumerisch 1 -20
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Gültigkeit der Bescheinigung der fachlichen Eignung Angabe
  • "gültig"
  • "ungültig"
schwerwiegender Verstoß Kategorie des Verstoßes Alphanumerische Codewerte
Art des Verstoßes Alphanumerische Codewerte
Datum des Verstoßes Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Datum der Überprüfung, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt 4 Freitext, alphanumerisch 1 -500
Ungeeignete Person Erster Vorname Freitext, alphanumerisch 1 -100
Familienname(n) Freitext, alphanumerisch 1 -100
Geburtsdatum Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Geburtsort Freitext, Buchstaben 1 -50
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung Freitext, alphanumerisch 1 -20
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2
Begründung für die Erklärung der Nichteignung Angabe
  • "Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften"
  • "Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften"
Laufende Rehabilitierungsmaßnahme Angabe
  • "angemessene Ausbildung von mindestens drei Monaten"
  • "Prüfung zu den in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten"
Erklärung der Nichteignung gilt ab Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
Erklärung der Nichteignung gilt bis Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 10
1) Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

2) Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

3) Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

4) Dieses Feld darf keine anderen personenbezogenen Daten enthalten als die den Verkehrsleiter betreffenden erforderlichen Daten.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen