Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 13)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe 1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (nachstehend "MARPOL-Übereinkommen" genannt).
(2) Am 15. Oktober 2004 verabschiedete der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation eine vollständig überarbeitete, inhaltlich jedoch unveränderte Fassung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese geänderte Anlage trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Am 24. März 2006 änderte der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation darüber hinaus die Begriffsbestimmung für Schweröle in Regel 21.2 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese Änderung trat am 1. August 2007 in Kraft.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe-
hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
**) Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt. "
2. In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78" ersetzt durch die Angabe "der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78";
3. In Artikel 7 werden die Verweise auf "Absatz 5 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78" ersetzt durch "der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78";
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2
i) wird der Verweis auf "Absatz 5 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78" ersetzt durch "der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78";
ii) wird der Verweis auf "Absatz 8 Buchstabe b der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78" ersetzt durch "der Regel 20.8.2 der Anlage I von MARPOL 73/78";
b) in Absatz 3 wird der Verweis auf "Absatz 8 Buchstabe a der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78" ersetzt durch "Regel 20.8.1 der Anlage I von MARPOL 73/78".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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1) ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2002 S. 1.
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