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Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8278)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2010 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur zu den Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und Zusatzbescheinigungen (ERA/REC/SAF/05- 2008) vom 19. Dezember 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die zuständigen Behörden ein nationales Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ein Register der Zusatzbescheinigungen führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(3) Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für die Eckdaten der von den zuständigen Behörden einzurichtenden Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und der von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern einzurichtenden Register der Zusatzbescheinigungen erarbeitet. Die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer eines Mitgliedstaats sollten alle dort erteilten Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer enthalten. Für die Beantragung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Registrierung der Fahrerlaubnisse sowie Aufzeichnungen über die Aktualisierung, die Änderung, den Ersatz, die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug von Erlaubnissen sollte ein Standardformular verwendet werden.

(4) Die Register der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer sollten den befugten Vertretern der zuständigen Behörden und betroffenen Akteure zur Einsichtnahme zugänglich sein. Die verschiedenen Register sollten im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten und das Datenformat einheitlich sein. Sie sollten deshalb unter Verwendung gemeinsamer funktioneller und technischer Spezifikationen eingerichtet werden.

(5) Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, der harmonisierten Zusatzbescheinigung und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Informationen nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (" Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") 2 zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer von den zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Stelle sie zu diesem Zweck benannt haben, um u. a. diesen Stellen den Austausch von Informationen zu ermöglichen.

(7) Idealerweise sollte jeder Mitgliedstaat ein computergestütztes Fahrerlaubnisregister einrichten, um die vollständige Interoperabilität der Register zu erreichen und den zuständigen Behörden und anderen Stellen mit Zugriffsrechten das Einholen von Informationen zu ermöglichen. Allerdings kann eine derartige Schnittstelle aus ökonomischen und technischen Gründen nicht ohne eingehendere Prüfung festgelegt werden. Erstens müssen Methoden vereinbart werden, um zu gewährleisten, dass der Zugriff, wie in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Zweitens ist eine Erhebung über die Anzahl der Transaktionen notwendig, um eine Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen und eine praktikable Lösung vorschlagen zu können, die nicht mit einem angesichts der tatsächlichen Erfordernisse möglicherweise unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Deshalb hat die Europäische Eisenbahnagentur vorgeschlagen, eine Zwischenlösung mit einem vereinfachten Informationsaustausch zu realisieren und zu einem späteren Zeitpunkt eine elektronische Schnittstelle zu entwickeln.

(8) Die Richtlinie 2007/59/EG gilt nach deren Artikel 36 Absatz 3 nicht für Zypern und Malta. Deshalb sollten Malta und Zypern vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgenommen sein, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Hiermit werden die in Anhang I aufgeführten Eckdaten der nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer (nachfolgend " NRF") angenommen.

Artikel 2

Hiermit werden die in Anhang II aufgeführten Eckdaten der Register der Zusatzbescheinigungen (nachfolgend " RZ") angenommen.

Artikel 3

(1) Die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend "Agentur") erstellt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung eine Durchführbarkeitsstudie für eine computergestützte Anwendung, welche die Eckdaten für das NRF und das RZ einhält und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern erleichtert.

Bei dieser Durchführbarkeitsstudie werden insbesondere die funktionale und technische Architektur, die Betriebsarten sowie die Regeln für Dateneingabe und -abfrage untersucht.

Die Durchführbarkeitsstudie wird im Rahmen der in Artikel 35 der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der zuständigen Behörden erörtert und angenommen.

(2) Die Agentur richtet, soweit zweckmäßig, gestützt auf die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Studie eine Pilotanwendung eines Netzes mit mindestens drei NRF und neun RZ ein.

Die Agentur beobachtet die Pilotanwendung mindestens ein Jahr lang und erstellt daraufhin einen Bericht an die Kommission, dem sie gegebenenfalls Empfehlungen zur Änderung dieser Entscheidung beifügt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung

  1. die für die Ausgabe von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle,
  2. die für die Führung und Aktualisierung des NRF gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Sie gilt nicht für Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Brüssel, den 29. Oktober 2009

___________

1) ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 51.

2) ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 16.

.

 Eckdaten der nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer ( NRF) Anhang I

1. Eckdaten

Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer sind:

2. Zu erfassende Daten

Die NRF umfassen vier Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis.

Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis entsprechend der in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG enthaltenen Liste der erforderlichen Angaben.

Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Fahrerlaubnis.

Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Fahrerlaubnis nötigen ersten Prüfungen sowie die zur Wahrung ihrer Gültigkeit nötigen Folgeüberprüfungen.

Die zu erfassenden Daten sind in Punkt 3 genannt.

3. Datenformat

Es folgt eine Liste der Anforderungen an das Datenformat der NRF.

Diese gestaltet sich die sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
  Inhalt Format Status der Angabe

Abschnitt 1:
Aktueller Stand der Fahrerlaubnis

1 Nummer der Fahrerlaubnis
1.1 Nummer der Fahrerlaubnis EIN (12 Ziffern Verbindlich
2 Aktueller Stand der Fahrerlaubnis
2.1 Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:

- gültig
- ausgesetzt (Entscheidung steht noch aus)
- entzogen

Text Verbindlich
2.2 Grund der Aussetzung bzw. des Entzugs Text Verbindlich

Abschnitt 2:
Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG

3 Nachname(n) des Inhabers
3.1 Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig. Text Verbindlich
4 Name(n) des Inhabers
4.1 Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig. Text Verbindlich
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
6.2 Nationalität Text Fakultativ
7 Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis
7.1 Angabe des Ausstellungsdatums der Fahrerlaubnis JJJJ-MM-TT Verbindlich
8 Datum des Erlöschens der Fahrerlaubnis
8.1 Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der gültigen Fahrerlaubnis JJJJ-MM-TT Verbindlich
9 Bezeichnung der ausstellenden Behörde/Stelle
9.1 Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Fahrerlaubnis ausgestellt hat (zuständige Behörde, beauftragte Stelle, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber) Text Verbindlich
10 Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber
10.1 Personalnummer des Triebfahrzeugführers Text Fakultativ
11 Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original/Fotokopie/
eingescanntes Bild
Verbindlich
12 Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unter-
schrift
Verbindlich
13 Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers
13.1
Anschrift des Inhabers Straße und Hausnummer Text Fakultativ
13.2 Ort Text Fakultativ
13.3 Land Text Fakultativ
13.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Fakultativ
13.5 Telefonnummer Text Fakultativ
13.6 E-Mail-Adresse Text Fakultativ
14 Weitere Angaben
14.1 Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richt- linie 2007/59/EG verlangte Angaben Codierte Information Verbindlich
Feld 9.a.1 - Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers Text
Feld 9.a.2 - Für Angaben des ausstellenden Mitgliedstaats, die evtl. nach nationalem Recht nötig sind, reserviertes Feld Text
15 Einschränkungen aus medizinischen Gründen
15.1 Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG verlangte Angaben Codierte Information Verbindlich
Pflicht zum Tragen von Augengläsern (Code b.1)
Pflicht zum Tragen von Hörhilfen (Code b.2)

Abschnitt 3:
Angaben zum früheren Status der Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

16 Datum der Ersterteilung
16.1 Datum der Ersterteilung JJJJ-MM-TT Verbindlich
17 Datum des Erlöschens
17.1 Datum des Erlöschens (und der voraussichtlichen offiziellen Erneuerung) der Fahrerlaubnis JJJJ-MM-TT Verbindlich
18 Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich)
18.1 Datum der Aktualisierung JJJJ-MM-TT Verbindlich
18.2 Grund der Aktualisierung Text Verbindlich
19 Änderung(en)) (mehrere Eintragungen möglich)
19.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
19.2 Grund der Änderung Text Verbindlich
20 Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich)
20.1 Dauer der Aufhebung Von (Datum)
bis (Datum)
Verbindlich
20.2 Grund der Aufhebung Text Verbindlich
21 Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich)
21.1 Datum des Entzugs JJJJ-MM-TT Verbindlich
21.2 Grund des Entzugs Text Verbindlich
22 Als verloren gemeldete Fahrerlaubnis
22.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
22.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich
23 Als gestohlen gemeldete Fahrerlaubnis
23.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
23.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich
24 Als zerstört gemeldete Fahrerlaubnis
24.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
24.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich

Abschnitt 4:
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

25 Ausbildung
25.1 Grundlegende Anforderung Höchstes Zertifizierungs- niveau Text Verbindlich
26 Körperliche Eignung
26.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG Text Verbindlich
26.2 Datum der Untersuchung   JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.3 Nachfolgende regelmäßige Untersuchungen) Bestätigt/nicht bestätigt Text Verbindlich
26.4 (mehrere Einträge möglich) Datum der letzen Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.5 Nächste Untersuchung Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.6 Anmerkungen Erläuterung der Anmerkungen

- normaler Zeitplan
- voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest)
- erforderlichenfalls Änderung der Angabe (Code 9.a.2)
- Änderung des Beschränkungscodes
- Sonstiges + Feld für die Angabe

Text Verbindlich
27 Arbeitspsychologische Eignung
27.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG Text Verbindlich
27.2 Datum der Untersuchung   JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.3 Nächste Untersuchung(en) Nur falls notwendig (mehrere Einträge möglich) Erläuterung Verbindlich
27.4 Datum etwaiger Folgeuntersuchungen JJJJ-MM-TT Verbindlich
28 Allgemeine Fachkenntnisse
28.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG Text Verbindlich
28.2 Datum der Prüfung   JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.3 Nachfolgende Überprüfungen Nur falls auf nationaler Ebene vorgeschrieben) JJJJ-MM-TT Verbindlich

4. Zugriffsrechte

Der Zugriff auf die in den NRF enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:

5. Datenaustausch

Zugriff auf relevante Daten wird auf förmlichen Antrag gewährt. Die zuständige Behörde stellt die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

Die zuständigen Behörden können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.

6. Dauer der Datenspeicherung

Sämtliche Daten im NRF werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem Erlöschen der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer aufbewahrt. Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Etwaige Änderungen im NRF werden festgehalten.

.

Eckdaten der Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer ( RZ) Anhang II

1. Eckdaten

Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die Register der Zusatzbescheinigungen (RZ) für Triebfahrzeugführer sind:

2. Zu erfassende Daten

Die RZ umfassen vier Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis, die sich im Besitz des Triebfahrzeugführers befindet.

Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG.

Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Zusatzbescheinigung.

Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Zusatzbescheinigung nötigen ersten Prüfungen sowie über die Folgeüberprüfungen, die zur Wahrung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung festgehalten werden müssen.

Die zu erfassenden Daten sind in der Tabelle in Punkt 3 genannt.

Informationen über die aktuellen Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge und Infrastruktur sowie Sprachkenntnisse, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG überprüft wurden, werden in Abschnitt 2 angegeben. In diesem Abschnitt wird auch das voraussichtliche Datum der nächsten Überprüfungen angeführt. Mit dem Datum der Folgeüberprüfungen beginnt der neue "aktuelle Stand", und die vorherige Angabe wird in Abschnitt 4 mit Angaben zum früheren Status übertragen.

3. Datenformat

Es folgt eine Liste zur Veranschaulichung des Datenformats der NRF.

Diese gestaltet sich die sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
  Inhalt Format Status der Angabe

Abschnitt 1:
Angaben zur Fahrerlaubnis

1 Nummer der Fahrerlaubnis
1.1 Nummer der Fahrerlaubnis, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2 Aktueller Stand der Fahrerlaubnis
2.1 Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:

- gültig
- ausgesetzt
- entzogen

Text Fakultativ

Abschnitt 2:
Informationen über die erteilte aktuelle Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG

3 Nachname(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Nachnamen auf der Fahrerlaubnis)
3.1 Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig. Text Verbindlich
4 Name(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Namen auf der Fahrerlaubnis)
4.1 Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig. Text Verbindlich
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
7 Datum der Ausstellung der Bescheinigung
7.1 Laufendes Datum der Ausstellung der Bescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
8 Datum des Erlöschens der Bescheinigung
8.1 Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der Bescheinigung, vom Unternehmen als Teil des von Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG vorgeschriebenen Verfahrens festzusetzen. JJJJ-MM-TT Verbindlich
9 Bezeichnung der ausstellenden Institution
9.1 Bezeichnung der Institution, die die Bescheinigung ausgestellt hat (Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Sonstige) Text Verbindlich
10 Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber
10.1 Personalnummer des Triebfahrzeugführers Text Fakultativ
11 Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original oder eingescanntes Bild Verbindlich
12 Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
13 Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers
13.1 Anschrift des Inhabers Straße und Hausnummer Text Fakultativ
13.2
Ort Text Fakultativ
13.3 Land Text Fakultativ
13.4
Postleitzahl Alphanumerische Angabe Fakultativ
13.5 Telefonnummer
13.6 E-Mail-Adresse
14 Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, für die der Triebfahrzeugführer Züge führen darf
14.1
Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers Straße und Hausnummer Text Verbindlich
14.2 Ort Text Verbindlich
14.3
Land Text Verbindlich
14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
14.5
Ansprechpartner Text Fakultativ
14.6 Telefonnummer Text Verbindlich
14.7
Faxnummer Text Verbindlich
14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich
15 Zugklasse, die der Triebfahrzeugführer führen darf
15.1 Entsprechende(r) Code(s) Text Verbindlich
16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1 (Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) Text Verbindlich
16.2 Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer Fahrzeuge führen darf
17.1 (Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) Text Verbindlich
17.2 Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
18 Sprachkenntnisse
18.1 (Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) Text Verbindlich
18.2 Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
19 Weitere Angaben
19.1 (Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) Text Verbindlich
20 Zusätzliche Beschränkungen
20.1 (Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) Text Verbindlich

Abschnitt 3:
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

21 Datum der Erstausstellung
21.1 Datum der Erstausstellung der Bescheinigung JJJJ-MM-TT Fakultativ
22 Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich)
22.1 Datum der Aktualisierung JJJJ-MM-TT Verbindlich
22.2 Einzelheiten zur Aktualisierung und Gründe dafür (Korrektur von Einträgen in der Zusatzbescheinigung, z.B. Privatanschrift des Triebfahrzeugführers) Text Verbindlich
23 Änderung(en) (mehrere Eintragungen möglich)
23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
  Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Bescheinigung

- Änderungen in Feld 3, "Kategorien"
- Änderungen in Feld 4, "Weitere Angaben"
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprachkenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, "Beschränkungen"
- Änderungen in Spalte 7, Neuerwerb von Kenntnissen in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen

Text Verbindlich
24 Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich)
24.1 Dauer der Aufhebung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
24.2 Grund der Aufhebung Text Verbindlich
25 Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich)
25.1 Datum des Entzugs JJJJ-MM-TT Verbindlich
25.2 Grund des Entzugs Text Verbindlich
26 Als verloren gemeldete Bescheinigung
26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich
27 Als gestohlen gemeldete Bescheinigung
27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich
28 Als zerstört gemeldete Bescheinigung
28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.2 Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate JJJJ-MM-TT Verbindlich

Abschnitt 4:
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29 Sprachkenntnisse
29.1 Grundlegende Anforderung Arbeitssprache(n), für die er- klärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI Abschnitt 8 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren Text Verbindlich
29.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der Kenntnisbescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache

(mehrere Einträge möglich)

JJJJ-MM-TT Verbindlich
30 Fahrzeugkenntnis
30.1 Grundlegende Anforderung Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren Text Verbindlich
30.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)
(mehrere Einträge möglich)
JJJJ-MM-TT Verbindlich
31 Infrastrukturkenntnis
31.1 Grundlegende Anforderung Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren Text Verbindlich
31.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)
(mehrere Einträge möglich)
JJJJ-MM-TT Verbindlich

4. Zugriffsrechte

Der Zugriff auf die in den RZ enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:

Die Unternehmen können unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten anderen Nutzern Zugriff auf Daten gewähren.

5. Datenaustausch

Gemäß Richtlinie 2007/59/EG wird folgenden Akteuren Zugriff auf relevante Daten gewährt:

  1. den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG;
  2. zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG;
  3. zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG;

Das Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber oder die beauftragte Stelle stellen die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.

6. Dauer der Datenspeicherung

Sämtliche Daten im RZ werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem letzten auf der Bescheinigung genannten Datum des Erlöschens aufbewahrt.

Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Etwaige Änderungen im RZ werden festgehalten.

7. Verfahren bei Insolvenz

Im Falle der Insolvenz eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf das neue Unternehmen über, das den Verkehrsdienstbetrieb übernimmt.

Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen, so fungieren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers als Archiv für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten.

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