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Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 61 vom 11.03.2010 S. 1;
VO (EU) 517/2011 - ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S. 45 Inkrafttreten, ber. 2015 L 68 S. 90;
VO (EU) 2019/268 - ABl. L 46 vom 18.02.2019 S. 11 Inkrafttreten Übergangsbestimmung)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1003/2005
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind.
(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Zuchtherden können eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen übertragen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Zuchtherden zur Bekämpfung dieses für die Gesundheit der Bevölkerung risikoreichen Zoonoseerregers bei Eiern und Fleisch von den Nachkommen bei.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus 2 wurde für einen am 31. Dezember 2009 ablaufenden Übergangszeitraum ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Gallus gallus 2 Zuchtherden festgelegt. Nach diesem Datum darf der Anteil der erwachsenen Gallus gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow ("relevante Salmonella spp.") positiv reagiert haben, höchstens 1 % betragen. Folglich ist es notwendig, für die Zeit nach dem Übergangszeitraum ein ständiges Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella spp. festzulegen.
(5) Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("EFSA") gemäß geltendem Unionsrecht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern 3 und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.
(6) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen Unionsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden angehört worden. Am 26. März 2009 legte das Gremium für biologische Gefahren auf Antrag der Europäischen Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels zur Verringerung von Salmonella bei Gallus gallus-Zuchthennen hat 4. Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium das größte Potenzial haben, von Zuchthennen in den Produktionsketten für Broilerfleisch und Legehennen auf ihre Nachkommen übertragen zu werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser zwei Serotypen bei Zuchthennen auch zur Bekämpfung von Samonelleninfektionen in Nutzbeständen beitragen und die von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit verringern. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten sind die Vorteile zusätzlicher EU-weiter Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Serotypen bei Zuchtgeflügel marginal: Diese Serotypen werden seltener mit Erkrankungen des Menschen in Verbindung gebracht und haben ein geringeres Potenzial zur vertikalen Übertragung.
(7) Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Trend hinsichtlich Salmonella bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte auch weiterhin zur Verringerung von Salmonella bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden ein Unionsziel gelten, das demjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 ähnlich ist.
(8) Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels überprüft werden können, ist es erforderlich, eine wiederholte Beprobung von Gallus-gallus-Zuchtherden vorzusehen.
(9) In Einklang mit der Entscheidung 2009/883/EG der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft 5 sind nationale Bekämpfungsprogramme zur Verwirklichung des Ziels im Jahr 2010 genehmigt worden. Diese Programme basierten auf den zum Zeitpunkt ihrer Vorlage geltenden Rechtsvorschriften. Die Programme für Gallus-gallus-Zuchtherden wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 genehmigt. Für die bereits genehmigten Bekämpfungsprogramme ist daher eine Übergangsmaßnahme erforderlich.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus -gallus-Zuchtherden folgendes Ziel ("Unionsziel"): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, bzw. Salmonella Virchow ("relevante Salmonella-Serotypen") positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.
Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden besteht das Unionsziel ab dem 1. Januar 2010 darin, dass pro Jahr für höchstens eine dieser Herden ein positiver Befund in Bezug auf die relevanten Salmonella-Serotypen vorliegt.
(2) Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.
Artikel 2 Überprüfung des Unionsziels
Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Für die Bekämpfungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.
Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2010
2) ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2005 S. 12.
3) ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31.
4) The EFSA Journal (2009) 1036, S. 1-68.
5) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2009 S. 36.
| Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden | Anhang 19 |
1. Beprobungsrahmen
Der Beprobungsrahmen zum Nachweis von Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow ("relevante Salmonella-Serotypen") erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen ("Zuchtherden"). Dies gilt hinsichtlich der Überwachung anderer Tierpopulationen oder Serotypen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG.
2. Überwachung der Zuchtherden
2.1. Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung
Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.
2.1.1. Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers
Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder
Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für alle Broiler-Zuchtherden und für alle Legehennen-Zuchtherden anzuwenden. Beprobungen von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, müssen allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen.
Es wird ein Verfahren eingeführt, das gewährleistet, dass das Analyselabor die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis eines der relevanten Salmonella-Serotypen sind der Lebensmittelunternehmer und das Analyselabor verantwortlich.
Abweichend von Absatz 1 kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Unionsziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.
2.1.2. Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen
Die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen umfasst Folgendes:
2.1.2.1. Falls die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers in der Brüterei stattfindet:
2.1.2.2. Wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:
2.1.2.3. Wurde das Unionsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht, so kann die zuständige Behörde - abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 - anstelle der Routinebeprobung
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung gemäß den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.
Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.
2.2. Beprobungsprotokoll
2.2.1. Beprobung in der Brüterei
Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen.
Die Beprobung findet an einem Schlupftag statt, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass bei allen Herden zumindest mit der unter Nummer 2.1 festgelegten Häufigkeit Proben entnommen werden.
Die Proben werden proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden.
Befinden sich mehr als 50.000 Eier von einer Zuchtherde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.
Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:
Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen allerdings nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.
2.2.2. Beprobung im Haltungsbetrieb
2.2.2.1. Routinebeprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers
Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:
Nachstehend die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung einer Kotmischprobe zu entnehmen sind:
| Zahl der Vögel, die in der Zuchtherde gehalten werden | Zahl der Kotproben, die in der Zuchtherde zu entnehmen sind |
| 250-349 | 200 |
| 350-449 | 220 |
| 450-799 | 250 |
| 800-999 | 260 |
| 1.000 oder darüber | 300 |
Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.
Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z.B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.
Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Geflügelstalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.
Die Proben umfassen
Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Zuchtherde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:
Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.
Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.
Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.
Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.
2.2.2.2. Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen
Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Geflügelstall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die zuständige Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt.
Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Zuchtherde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf die relevanten Salmonella-Serotypen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden.
Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.
In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.
3. Untersuchung der Proben
3.1. Transport und Vorbereitung der Proben
3.1.1. Transport
Die Proben werden in den Labors gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt der Versand nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor werden die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb 48 Stunden nach Eingang und innerhalb 96 Stunden nach der Probenahme durchgeführt wird, kühl gelagert.
3.1.2. Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen
3.1.3. Stiefelüberzieher- und Staubproben
Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.
3.1.4. Sonstige Kotproben
Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.
3.1.5 Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.
3.2. Nachweismethode
Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.
Was die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 betrifft, so können die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammengefasst werden. Zu diesem Zweck beide Proben in GPW bebrüten (siehe Nummer 3.1.3). Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten (MSRV = modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis) beimpfen.
Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.
3.3. Serotypisierung
Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.
3.4. Andere Methoden
Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.
3.5. Lagerung der Stämme
Es wird sichergestellt, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die bei der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.
4. Ergebnisse und Berichterstattung
Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel,
Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste Salmonella-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde.
Eine positive Zuchtherde wird nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden und ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder der zuständigen Behörde erfolgte. Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.
Die Berichte umfassen:
Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.
| ENDE |