Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erschien es angezeigt, einige Bestimmungen derselben zu ändern, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Leistung der von ihr erfassten Produkte zu vermeiden.
(2) Daneben muss in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen die Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 3 andererseits verbessert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 13. April 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2010
| Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 | Anhang |
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Ausnahmen";
b) in Abschnitt 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Lampen, sofern in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen angegeben ist, auf welche(n) der nachstehenden technischen Parameter die Ausnahme sich stützt:";
c) Abschnitt 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen
d) Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Produkte, sofern in Produktinformationen jeglicher Form angegeben ist, dass sie nicht zur Allgemeinbeleuchtung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sind oder dass sie zur Nutzung in den unter Buchstaben b bis e genannten Anwendungen bestimmt sind:
Für jedes Produkt ist in der Produktinformation dessen Bestimmung anzugeben, und in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter anzugeben, aufgrund denen die Produktgestaltung speziell der angegebenen Bestimmung entspricht.
___________
1) ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1.
2) ABl. L 23 vom 28.01.2000 S. 57.
3) ABl. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.
4) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.
5) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.
6) ABl. L 187 vom 16.07.1988 S. 1."
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen;
b) In Abschnitt 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
"Für die Zwecke der Tabelle 6 in Anhang III ist der LSF im Hochfrequenzbetriebsmodus mit einem Schaltzyklus von 11h/1h zu messen."
c) In Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
"o) 'Mischlichtlampe' bezeichnet eine Lampe, die im gleichen Kolben in Reihe geschaltet eine Quecksilberdampflampe und eine Glühwendel enthält."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Vor Tabelle 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in Tabelle 5 aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen."
b) Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 2 Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem und elektronischem Vorschaltgerätc)
c) Tabelle 3 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 3 Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät
d) Tabelle 6 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 6 Abzugs-Prozentsätze zur den Bemessungswerten für die Mindestlichtausbeute von Leuchtstofflampen mit hoher Farbtemperatur und/oder hoher Farbwiedergabe und/oder zweiter Lampenhülle und/oder langer Lebensdauer
| Lampenparameter | Abzug von der Lichtausbeute bei 25 °C |
| Tc > 5 000 K | - 10 % |
| 95 > Ra > 90 | - 20 % |
| Ra > 95 | - 30 % |
| Zweite Lampenhülle | - 10 % |
| Lampenüberlebensfaktor > 0,50 nach 40 000 Betriebsstunden | - 5 %" |
e) In Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstabe B wird der Satz
"Die Korrekturen für die erste Stufe (Tabelle 6) gelten weiterhin."
ersetzt durch
"Die Korrekturen (Tabelle 6) und die für die erste Stufe festgelegten spezifischen Anforderungen an spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen gelten weiterhin."
f) die Überschrift von Tabelle 7 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 7 Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60"
g) die Überschrift von Tabelle 8 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 8 Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen mit Ra d 80 und von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60"
h) Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstabe C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mit Vorschaltgeräten der Energieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 betrieben werden können. Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen."
i) Tabelle 11 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 11 Lampenlichtstromerhaltwerte für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen - 2. Stufe
| Lampenlichtstromerhalt | Betriebsstunden | |||
| Lampentyp | 2 000 | 4 000 | 8 000 | 16 000 |
| Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nicht- elektronischen Vorschaltgeräten | 0,95 | 0,92 | 0,90 | - |
| T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart | 0,96 | 0,92 | 0,91 | 0,90 |
| Andere Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart | 0,95 | 0,92 | 0,90 | 0,90 |
| Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U- förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr | 0,80 | 0,74 | - | - |
| 0,72 bei 5 000 Betriebsstunden | ||||
| Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten | 0,85 | 0,83 | 0,80 | - |
| 0,75 bei 12 000 Betriebsstunden | ||||
| Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten | 0,85 | 0,78 | 0,75 | - |
| Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart | 0,90 | 0,84 | 0,81 | 0,78" |
j) Tabelle 11 werden der folgende einleitende Satz und die nachstehende Tabelle 11a angefügt:
"Auf die in Tabelle 11 angegebenen Werte werden die folgenden kumulativen Abzüge angewandt:
Tabelle 11a Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstromerhalt von Leuchtstofflampen
| Lampenparameter | Abzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromerhalt |
| Lampen mit 95 > Ra > 90 | Bei Betriebsstunden < 8 000 h: - 5 % |
| Bei Betriebsstunden > 8 000 h: - 10 % | |
| Lampen mit Ra > 95 | Bei Betriebsstunden < 4 000 h: - 10 % |
| Bei Betriebsstunden > 4 000 h: - 15 % | |
| Lampen mit Farbtemperatur > 5 000 K | - 10 %" |
k) Tabelle 12 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 12 Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen - 2. Stufe
| Lampenüberlebensfaktor | Betriebsstunden | |||
| Lampentyp | 2 000 | 4 000 | 8 000 | 16 000 |
| Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten | 0,99 | 0,97 | 0,90 | - |
| Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart | 0,99 | 0,97 | 0,92 | 0,90 |
| Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr | 0,98 | 0,77 | - | - |
| 0,50 bei 5 000 Betriebsstunden | ||||
| Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten | 0,99 | 0,97 | 0,85 | - |
| 0,50 bei 12 000 Betriebsstunden | ||||
| Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten | 0,98 | 0,90 | 0,50 | - |
| Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart | 0,99 | 0,98 | 0,88 | -" |
l) Tabelle 13 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 13 Lampenlichtstromerhaltwerte und Lampenüberlebensfaktoren für Hochdruck-Natriumdampflampen - 2. Stufe
| Kategorie der Natriumdampf-Hochdrucklampen und Betriebsstunden für Messung | Lampenlichtstromeralt | Lampenüberlebensfaktor | |
| P < 75 W
LLMF und LSF gemessen bei 12 000 Betriebsstunden | Ra < 60 | > 0,80 | > 0,90 |
| Ra > 60 | > 0,75 | > 0,75 | |
| alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen | > 0,75 | > 0,80 | |
| P > 75 W
LLMF und LSF gemessen bei 16 000 Betriebsstunden | Ra < 60 | > 0,85 | > 0,90 |
| Ra > 60 | > 0,70 | > 0,65 | |
| alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen | > 0,75 | > 0,55 | |
Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.";
m) Anhang III Abschnitt 1.3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Umgebungstemperatur in der Leuchte, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll. Beträgt diese Temperatur 0 °C oder weniger oder 50 °C oder mehr, so ist anzugeben, dass die Lampe nicht zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperatur geeignet ist."
n) In Anhang III Abschnitt 1.3 wird folgender Buchstabe j angefügt:
"j) Für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät der Energieeffizienzindex (die Energieeffizienzindizes) von Vorschaltgeräten gemäß Tabelle 17, mit denen die Lampe betrieben werden kann."
o) Tabelle 17 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 17 Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
4. In Anhang IV wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:
"Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden."
| ENDE |