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Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2010 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Durchführung einer erweiterten Überprüfung eines Schiffs sollte der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätig werdende Besichtiger sich an einer Liste spezifischer Punkte orientieren, die vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, zu überprüfen sind.

(2) Die spezifischen Punkte, die im Rahmen einer erweiterten Überprüfung eines der in Anhang VII der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Risikobereiche zu überprüfen sind, sollten unter Zugrundelegung des im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnenen Fachwissens ermittelt werden.

(3) Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sollten auf der Grundlage ihres fachlichen Urteils entscheiden, welche spezifischen Punkte anwendbar sind und wie gründlich jeder dieser Punkte zu prüfen ist.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Liste der im Rahmen einer erweiterten Überprüfung zu überprüfenden spezifischen Punkte

Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten spezifischen Punkte.

Werden für einen bestimmten Schiffstyp keine spezifischen Punkte entsprechend der Richtlinie 2009/16/EG vorgegeben, entscheidet der Besichtiger aufgrund seines fachlichen Urteils, welche Punkte überprüft werden müssen und in welchem Umfang, um den Gesamtzustand in diesen Bereichen zu ermitteln.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

___________

1) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57.

.

 Spezifische Punkte, die im Rahmen einer erweiterten Überprüfung zu Überprüfen sind
(Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/16/EG)
Anhang

A. Alle Schiffstypen

  1. Zustand der Struktur des Schiffs
  2. Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
  3. Notsysteme
  4. Funkausrüstung
  5. Brandsicherheit
  6. Alarmeinrichtungen
  7. Lebens- und Arbeitsbedingungen
  8. Rettungsmittel
  9. Verhütung von Verschmutzung

B. Massengutschiffe/OBOs (bei Beförderung fester Massengüter)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Massengutfrachtern folgende Punkte umfassen:

  1. Schiffsunterlagen

    Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

  2. Zustand der Struktur des Schiffs

C. Gastankschiff, Chemikalientankschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Gas- und Chemikalientankschiffen folgende Punkte umfassen:

  1. Schiffsunterlagen
  2. Lade- und Löschvorgänge
  3. Brandsicherheit
  4. Lebens- und Arbeitsbedingungen

D. Stückgutfrachtschiff, Containerschiff, Kühlschiff, Fabrikschiff, Schwerlastschiff, Offshore-Serviceschiff, Spezialschiff, bewegliche Offshore-Bohreinheit (MODU), Rohölproduktionssysteme (FPSO), andere Schiffstypen.

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei den in diesem Abschnitt aufgeführten Schiffstypen folgende Punkte umfassen:

  1. Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
  2. Lade- und Löschvorgänge

E. Öltankschiff/OBO (sofern als Öltankschiff zugelassen)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Öltankschiffen folgende Punkte umfassen:

  1. Schiffsunterlagen

    Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

  2. Zustand der Struktur des Schiffs
  3. Brandsicherheit

F. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, Fahrgastschiff, Ro-Ro-Fahrgastschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Fahrgastschiffen folgende Punkte umfassen:

Ein Teil der in der Richtlinie 1999/35/EG des Rates 1 genannten Überprüfung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen kann, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit Zustimmung des Kapitäns oder des Betreibers auf dem Weg in bzw. aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Fahrgastschiff oder Fahrzeug weiterhin alle notwendigen Anforderungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Die Hafenstaat-Besichtiger dürfen weder den Betrieb des Schiffes behindern noch Situationen herbeiführen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzung oder des Schiffes gefährden könnten.

  1. Schiffsunterlagen

    Nachweise für:

  2. Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
  3. Notsysteme
  4. Lade- und Löschvorgänge
  5. Brandsicherheit
  6. Alarmeinrichtungen
  7. Rettungsmittel

G. Ro-Ro-Frachtschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Ro-Ro-Frachtschiffen folgende Punkte umfassen:

  1. Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
  2. Lade- und Löschvorgänge
1) ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 1.

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