Beschluss 2010/481/EU, Euratom der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5090)
(ABl. Nr. L 236 vom 07.09.2010 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 2 wurde durch die Entscheidung 2008/73/EG, Euratom 3 geändert, durch die Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz aufgenommen wurden. Diese Vorschriften umfassen die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer und legen das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität fest.
(2) Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen.
(3) Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderungen an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suche und Rettung in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen.
(4) Auf der Ebene der Union wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen.
(5) Bei jüngsten Katastrophenschutzoperationen und -übungen unter Einsatz von Katastrophenschutzmodulen wurde deutlich, dass die allgemeinen Anforderungen der beiden in Anhang II der Entscheidung 2008/73/EG, Euratom aufgeführten Module "Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern" und "Feldlazarett" zum Teil geändert werden müssen.
(6) Die jüngsten Katastrophenschutzoperationen zeigten auch, dass vier neue Arten von Katastrophenschutzmodulen hinzugefügt und eingesetzt werden müssen, um das Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz zu stärken, nämlich: "Waldbrandbekämpfung am Boden", "Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen", "Bekämpfung von Überschwemmungen" und "Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen".
(7) Die Entscheidung 2004/227/EG, Euratom ist daher entsprechend zu ändern.
(8) Die Änderungen und die Hinzufügung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Module entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2010
1) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9.
2) ABl. Nr. L 87 vom 25.03.2004 S. 20.
3) ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2008 S. 23.
| Anhang |
"Anhang II
Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule 1
1. Hochleistungspumpen
| Aufgaben | - Pumparbeiten
|
| Kapazitäten | - Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung
Fähigkeit,
|
| Hauptkomponenten | - Pumpen mittlerer und hoher Leistung; - Schläuche und Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen; - ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 21 Tage. |
2. Wasseraufbereitung
| Aufgaben | - Bereitstellung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern nach den anwendbaren Normen, mindestens nach WHO-Standards. - Durchführung von Wasserqualitätskontrollen an den für die Aufbereitungsanlagen vorgesehenen Entnahmestellen. |
| Kapazitäten | - Aufbereitung von 225.000 Litern Wasser pro Tag. - Speicherkapazität entsprechend der halben Tagesleistung. |
| Hauptkomponenten | - Mobile Wasseraufbereitungsanlage. - Mobiler Wassertank. - Mobiles Feldlaboratorium. - Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen. - Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis. |
| Autarkie | - Es gelten von Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 12 Wochen. |
3. Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen
| Aufgaben | - Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern 1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen). - Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung. |
| Kapazitäten | - Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG (Internationale Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste)-Richtlinien:
- Entsprechende Kapazität, um an mehreren Einsatzorten 7 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten. |
| Hauptkomponenten | - Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz). - Suche (mit technischen Mitteln und/oder Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe). - Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung). - Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde. |
| Autarkie | - Mindesteinsatzdauer: 7 Tage. - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 32 Stunden. |
| 1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'. 3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe. | |
4. Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen
| Aufgaben | - Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern 1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen). - Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung. |
| Kapazitäten | - Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:
- Entsprechende Kapazität, um an mehreren Einsatzorten 10 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten. |
| Hauptkomponenten | - Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz). - Suche (mit technischen Mitteln, Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe). - Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung). - Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde 4. |
| Autarkie | - Mindesteinsatzdauer: 10 Tage. - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 48 Stunden. |
| 1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'. 3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe. 4) Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen. | |
5. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern
| Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft. |
| Kapazitäten | - Drei Hubschrauber mit einer Kapazität von jeweils 1.000 Liter Löschwasser. - Fähigkeit zum Dauereinsatz. |
| Hauptkomponenten | - Drei Hubschrauber mit Besatzung, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Hubschrauber jederzeit einsatzbereit sind. - Technisches Personal. - 4 Löschwasseraußenlastbehälter oder 3 Löschwassertanks mit Auslösevorrichtung. - 1 Wartungssatz. - 1 Ersatzteilsatz. - 2 Rettungswinden. - Fernmeldeausrüstung. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
6. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen
| Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft. |
| Kapazitäten | - Zwei Flugzeuge mit einer Kapazität von jeweils 3.000 Liter Löschwasser. - Fähigkeit zum Dauereinsatz. |
| Hauptkomponenten | - Zwei Flugzeuge. - Mindestens vier Besatzungen. - Technisches Personal. - 1 Feld-Wartungssatz. - Fernmeldeausrüstung. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g. |
| Einsatz | - Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
7. Vorgeschobener Behandlungsplatz
| Aufgaben | - Sichtung (Triage) am Katastrophenort. - Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung für die abschließende Behandlung. |
| Kapazitäten | - Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde. - Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden stabilisieren kann (Arbeit in zwei Schichten). - Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden. |
| Hauptkomponenten | - Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Zelte:
- Befehlsstelle. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort. |
8. Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP
| Aufgaben | - Sichtung (Triage) am Katastrophenort. - Damage Control Surgery (lebensrettende Sofortchirurgie). - Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung. |
| Kapazitäten | - Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde. - Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten). - Chirurgisches Team, das lebensrettende Sofortchirurgie bei 12 Patienten je 24 Stunden durchführen kann (Arbeit in zwei Schichten). - Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden. |
| Hauptkomponenten | - Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Zelte:
-Befehlsstelle. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort. |
9. Feldlazarett
| Aufgaben | - Erstversorgende und/oder nachsorgende Trauma- und medizinische Versorgung, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien für den Einsatz von Feldlazaretten im Ausland, beispielsweise der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation oder des Roten Kreuzes. |
| Kapazitäten | - 10 Betten für schwer traumatisierte Patienten (mit Erweiterungsmöglichkeiten). |
| Hauptkomponenten | - Medizinisches Team für:
- Zelte:
- Befehlsstelle. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz |
- Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 15 Tage. |
10. Lufttransport von Katastrophenopfern
| Aufgaben | - Transport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung. |
| Kapazitäten | - Transport von 50 Patienten je 24 Stunden.
- Flugbereitschaft Tag und Nacht. |
| Hauptkomponenten | - Hubschrauber/Flugzeuge mit Krankentragen. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g. |
| Einsatz | - Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
11. Not- und Behelfsunterkunft
| Aufgaben | - Bereitstellung von Not- und Behelfsunterkünften, einschließlich der wesentlichen Einrichtungen, vor allem in den ersten Phasen einer Katastrophe in Abstimmung mit vorhandenen Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen, wenn die Kapazitäten über längere Zeiträume erforderlich sind. - Bei einer Übergabe ist das relevante Personal (lokal und/oder international) vor Abzug des Moduls entsprechend zu schulen. |
| Kapazitäten | - Für bis zu 250 Personen ausgestattetes Zeltlager. |
| Hauptkomponenten | - Unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der SPHERE-Richtlinien:
|
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Im Allgemeinen sollte die Mission nicht länger als 4 Wochen dauern, bzw. innerhalb dieses Zeitraums wird erforderlichenfalls die Übergabe eingeleitet. |
12. Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)
| Aufgaben | - Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, darunter:
- Probenahmen gemäß den geltenden Normen. |
| Kapazitäten | - Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte:
- Fähigkeit zur Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie zur Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts 1.
|
| Hauptkomponenten | - Mobiles chemisches und radiologisches Feldlaboratorium. - Transportable oder mobile Spürausrüstung. - Feld-Probenahmegeräte. - Systeme für die Dispersionsmodellierung. - Mobile Wetterstation. - Kennzeichnungsmaterial. - Referenzdokumentation und Zugang zu geeigneten wissenschaftlichen Quellen. - Sicherer Einschluss von Proben und Abfällen. - Dekontaminationseinrichtungen für das Personal. - Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Operation in kontaminierter und/oder sauerstoffarmer Umgebung, gegebenenfalls auch gasdichte Anzüge. - Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
| 1) Dabei sollten sofern möglich die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden. | |
13. Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren
| Aufgaben | - Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen. |
| Kapazitäten | - Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen. - In der kritischen Zone arbeiten drei Personen gleichzeitig. - Ununterbrochener Einsatz über 24 Stunden. |
| Hauptkomponenten | - Kennzeichnungsmaterial. - Sicherer Einschluss von Abfällen. - Dekontaminationseinrichtungen für das Personal und die geretteten Opfer. - Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Such- und Rettungsoperation in kontaminierter Umgebung, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen. - Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
14. Waldbrandbekämpfung am Boden
| Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung am Boden. |
| Kapazitäten | - Ausreichende Humanressourcen für den Dauereinsatz während 7 Tagen. - Fähigkeit, in schwer zugänglichem Gebiet zu arbeiten. - Fähigkeit, mindestens 2 km lange Schlauchbahnen zu legen und/oder durchgehende Brandschutzstreifen anzulegen. |
| Hauptkomponenten | - Feuerwehrleute, die in der Lage sind, die obengenannten Aufgaben zu erfüllen, und ein zusätzliches Schutz- und Sicherheitstraining absolviert haben, bei dem die verschiedenen Arten von Bränden, zu deren Bekämpfung das Modul eingesetzt werden könnte, berücksichtigt wurden. - Tragbare Geräte zum Anlegen von Brandschutzstreifen. - Schläuche, tragbare Tanks und Pumpen zur Einrichtung eines Brandschutzstreifens. - Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard). - Wasserrucksäcke. - Ausrüstung, die von Hubschraubern abgeseilt werden kann. - Die Verfahren zur Evakuierung der Feuerwehrleute sind mit dem Hilfe ersuchenden Staat zu vereinbaren. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Möglicher Dauereinsatz während 7 Tagen. |
15. Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen
| Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände unter Einsatz von Fahrzeugen. |
| Kapazitäten | - Ausreichende Humanressourcen und Fahrzeuge für den Dauereinsatz (mindestens 20 Feuerwehrleute, die jederzeit einsatzbereit sind). |
| Hauptkomponenten | - Feuerwehrleute, die darin trainiert sind, die obengenannten Aufgaben zu erfüllen. - 4 Geländewagen. - Fahrzeuge mit einem Tankfassungsvermögen von jeweils mindestens 2.000 Litern. - Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard). |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Fähigkeit zum Dauereinsatz während 7 Tagen. - Einsatz zu Land und zu Wasser, Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. |
16. Bekämpfung von Überschwemmungen
| Aufgaben | - Stärkung bestehender Strukturen und Aufbau neuer Barrieren zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen durch Flüsse, Wasserbecken und Wasserwege mit steigenden Wasserständen. |
| Kapazitäten | - Fähigkeit, Gewässer auf eine Mindesthöhe von 0,8 Metern aufzustauen, unter Verwendung von:
- Fähigkeit, in einem für LKWs zugänglichen Gebiet an mindestens 3 Einsatzorten gleichzeitig zu arbeiten. |
| Hauptkomponenten | - Material für den Bau wasserdichter Dämme auf einer Strecke von insgesamt 1.000 Metern (Sand sollte von den lokalen Behörden bereitgestellt werden). - Folien/Plastikplanen (falls notwendig, um einen bestehenden Damm abzudichten, abhängig von der Bauweise des Damms). - Sandsackfüllmaschine. |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatz zu Land und zu Wasser, Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. - Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage. |
17. Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen
| Aufgaben | - Such- und Rettungsaktionen zu Wasser sowie Einsatz von Booten zur Rettung von Menschen, die aufgrund einer Überschwemmung eingeschlossen sind. - Bereitstellung lebensrettender Hilfe und lebenswichtiger Bedarfsgüter gemäß den Anforderungen. |
| Kapazitäten | - Fähigkeit, Menschen in städtischen und ländlichen Gebieten zu orten. - Fähigkeit, Menschen aus einem überfluteten Gebiet zu bergen, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung (Erste Hilfe). - Fähigkeit, die Rettungsmaßnahmen mit Lufteinsätzen (mithilfe von Hubschraubern und Flugzeugen) zu kombinieren. - Fähigkeit, erste lebenswichtige Bedarfsgüter in überschwemmte Gebiete zu verbringen:
- Das Modul verfügt über mindestens 5 Boote und muss mindestens 50 Menschen (zusätzlich zum Personal des Moduls) gleichzeitig transportieren können |
| Hauptkomponenten | - Die Boote sind konzipiert:
- Rettungskräfte mit Ausbildung für schnelle Wasserrettung (kein Abtauchen, nur Oberflächenrettung). |
| Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
| Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatz zu Land oder zu Wasser. Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. - Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage." |
| ENDE |