Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte
(ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen 1, insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 2, insbesondere auf Artikel 43, Artikel 121 Buchstaben
d, e und f, die Artikel 127, 134 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 3 sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.
(4) Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch 4, (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier 5, (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch 6, (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor 7, (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen 8, (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor 9, (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor 10, (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 11, (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 12, (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel 13 und (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen 14.
(5) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 veröffentlicht die Kommission zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union das gesamte Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen. Es empfiehlt sich, moderne Informationssysteme einzusetzen, um diese Verzeichnisse der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Außerdem ist der Inhalt der Information aus Gründen der Klarheit in der Verordnung zu spezifizieren.
(6) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 die Verzeichnisse der zugelassenen Schlachthöfe sowie etwaige Änderungen dieser Verzeichnisse zu übermitteln, vereinfacht werden.
(7) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mitteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vornehmen müssen, sollten besser spezifiziert werden. Jegliche Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten ist überflüssig und sollte daher aus Gründen der Klarheit nicht erwähnt werden.
(8) Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 übermitteln müssen, müssen sowohl an EUROSTAT und an die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gerichtet werden. Dies stellt eine übermäßige Last für die Mitgliedstaaten dar und sollte dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten nur EUROSTAT übermitteln. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.
(9) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Daten gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass nur Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten diese Daten übermitteln müssen.
(10) Die Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen,
auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
______
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
2. Anhang II wird gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:"
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten."
3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
" Artikel 8a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
_________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
4. Anhang II wird gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:"
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten."
3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
" Artikel 8a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
_________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
4. Anhang II wird gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, werden von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege anhand des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt.
Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
___________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
2. Der Anhang wird gestrichen.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission *. festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern;
______
*) ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S. 1."
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission **.
________
**) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 239/2007 erhält folgende Fassung:
"(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
______
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben:
2. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
3. Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
______
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind."
2. Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Unterabsatz 1. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt."
3. Folgender Artikel 20a wird eingefügt: "Artikel 20a
Die in Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 17 Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
_________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
4. Anhang XIIa wird gestrichen.
Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:
"Artikel 37 Mitteilungen
(1) Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
" Artikel 9 Kontrollstellen
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht."
3. Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt:
"Artikel 11a Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung
Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
_________
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
4. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Monatliche Aufstellung über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel*"
b) Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung:
"* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen."
5. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Struktur und Tätigkeit der Brütereien*"
b) Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung:
"* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen."
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl
(1) Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
_____
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2010
2) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
3) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.
4) ABl. Nr. L 217 vom 29.08.2003 S. 35.
5) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 33.
6) ABl. Nr. L 100 vom 06.04.2004 S. 8.
7) ABl. Nr. L 212 vom 17.08.2005 S. 13.
8) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2005 S. 3.
9) ABl. Nr. L 67 vom 07.03.2007 S. 3.
10) ABl. Nr. L 289 vom 07.11.2007 S. 4.
11) ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 46.
12) ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6.
13) ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2008 S. 5.
14) ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008 S. 3.
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