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Regelung Nr. 11 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen
(ABl. L 120 vom 13.05.2010 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zu Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 17. März 2010
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2019/1354 - Regelung Nr. 11 [2019] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N11 1 hinsichtlich der Verschlüsse und Türaufhängungen, wie Scharniere und sonstige Haltesysteme an Türen, die Insassen zum Ein- oder Aussteigen benutzen können.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet
2.1 "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen.2.2 "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere sein:
2.2.1 Bezeichnung des Fahrzeugtyps durch den Hersteller;
2.2.2 Typ des Verschlusses;
2.2.3 Typ der Türaufhängung;
2.2.4 Art der Anbringung der Verschlüsse und Türaufhängungen an den Fahrzeugteilen;
2.2.5 Typ der Schiebetüren.
2.3 "Zusätzlicher Türverschluss" ein Verschluss mit einer voll eingerasteten Stellung und mit oder ohne eine halb eingerastete Stellung, der an einer Tür oder einem Türsystem angebracht ist, das mit einem Haupt-Türverschlusssystem ausgestattet ist.
2.4 "Zusätzliches Türverschlusssystem" ein System, das mindestens aus einem zusätzlichen Türverschluss und einem Schließer besteht.
2.5 "Hecktür" eine Tür oder ein Türsystem an der Rückseite eines Kraftfahrzeugs, durch das Insassen ein- oder aussteigen oder Güter ein- oder ausgeladen werden können. Als Hecktür gilt nicht
- ein Kofferraumdeckel oder
- eine Tür oder ein Fenster, das vollständig verglast ist und dessen Verschlüsse und/oder Scharniersysteme direkt an der Verglasung angebracht sind.
2.6 "Scharnierteil am Aufbau" das Teil des Scharniers, das normalerweise an der Aufbaustruktur befestigt ist.
2.7 "Kindersicherung" eine Verriegelungsvorrichtung, die unabhängig von anderen Verriegelungsvorrichtungen einrasten und gelöst werden kann und die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung betätigt werden kann. Die manuelle oder elektrische Löse-/Einrastvorrichtung kann an einer beliebigen Stelle am oder im Fahrzeug angebracht sein.
2.8 "Türen" mit Scharnieren angebrachte Türen oder Schiebetüren, die direkt ins Fahrzeuginnere mit einer oder mehreren Sitzgelegenheiten führen. Es darf sich dabei nicht um Falttüren, Rolltüren oder leicht anzubringende oder abzunehmende Türen von Kraftfahrzeugen handeln, die für den Betrieb ohne Türen vorgesehen sind.
2.9 "Warneinrichtung für die Türschließung" eine Einrichtung, die im Sichtfeld des Fahrzeugführers ein optisches Signal auslöst, wenn ein Türverschlusssystem sich nicht in seiner voll eingerasteten Stellung befindet, während die Fahrzeugzündung eingeschaltet ist.
2.10 "Türscharniersystem" ein oder mehr Scharniere, mit denen eine Tür gehalten wird.
2.11 "Türverschlusssystem" ein System, das mindestens aus einem Verschluss und einem Schließer besteht.
2.12 "Scharnierteil an der Tür" das Teil des Scharniers, das normalerweise an der Türstruktur befestigt ist und das schwenkbare Teil darstellt.
2.13 "Türsystem" ein System, das aus der Tür, dem Verschluss, dem Schließer, den Scharnieren, den Gleitschienen und anderen Türaufhängungen an einer Tür und ihrem Türrahmen besteht. Zu dem Türsystem einer Doppeltür gehören beide Türen.
2.14 "Doppeltür" ein System, das aus zwei Türen besteht, von denen die vordere oder Flügeltür zuerst geöffnet wird und mit der hinteren oder verriegelbaren Tür verbunden ist, die danach geöffnet wird.
2.15 "Verschlussgabel" das Teil des Verschlusses, in das der Schließer eingreift und das ihn in der eingerasteten Stellung hält.
2.16 "Öffnungsrichtung der Verschlussgabel" die Richtung, die der entgegengesetzt ist, in der der Schließer in den Verschluss eingeführt wird und in die Verschlussgabel eingreift.
2.17 "Voll eingerastete Stellung" der Zustand des Verschlusses, in dem die Tür vollständig geschlossen bleibt.
2.18 "Scharnier" eine Vorrichtung, mit der die Tür in die gewünschte Stellung in Bezug auf die Aufbaustruktur gebracht und ihre Schwenkbewegung beim Ein- und Aussteigen gesteuert wird.
2.19 "Scharnierstift" das Teil des Scharniers, das normalerweise die Scharnierteile am Aufbau und an der Tür miteinander verbindet und die Schwenkachse bestimmt.
2.20 "Verschluss" eine Vorrichtung, mit der die Tür in Bezug auf den Fahrzeugaufbau in einer geschlossenen Stellung gehalten wird und die bewusst geöffnet (oder betätigt) werden kann.
2.21 "Haupttürverschluss" ein Verschluss mit einer voll eingerasteten und einer halb eingerasteten Stellung, der vom Hersteller als "Haupttürverschluss" bezeichnet wird. Der Hersteller darf diese Bezeichnung später nicht ändern. Jeder Hersteller muss auf Anfrage Angaben zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, welche Verschlüsse bei einem bestimmten Fahrzeug, einer bestimmten Marke oder einem bestimmten Modell "Haupttürverschlüsse" sind.
2.22 "Haupt-Türverschlusssystem" ein System, das mindestens aus einem Haupttürverschluss und einem Schließer besteht.
2.23 "Halb eingerastete Stellung" der Zustand des Verschlusses, in dem die Tür teilweise geschlossen bleibt.
2.24 "Vordere Seitentür" eine Tür, bei der in der Seitenansicht mindestens 50 % ihrer Öffnungsfläche vor dem hintersten Punkt an der Rückenlehne des Fahrersitzes liegen, wenn sich die Rückenlehne in ihrer hintersten, möglichst senkrechten Stellung befindet, und durch die Insassen direkt ein- oder aussteigen können.
2.25 "Hintere Seitentür" eine Tür, bei der in der Seitenansicht mindestens 50 % ihrer Öffnungsfläche hinter dem hintersten Punkt an der Rückenlehne des Fahrersitzes liegen, wenn sich der Fahrersitz in seiner hintersten, möglichst senkrechten Stellung befindet, und durch die Insassen direkt ein- oder aussteigen können.
2.26 "Schließer" eine Vorrichtung, die in den Verschluss einrastet, wodurch die Tür voll oder halb verriegelt bleibt.
2.27 "Kofferraumdeckel" ein bewegliches Blechteil, das von außen den Zugang zu einem Raum ermöglicht, der von dem Innenraum durch eine fest eingebaute Trennwand oder eine feste oder umklappbare Rückenlehne vollständig getrennt ist.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Unterlagen oder Angaben beizufügen:
3.2.1 Zeichnungen der Türen und ihrer Verschlüsse und Türaufhängungen in geeignetem Maßstab und ausreichender Ausführlichkeit;
3.2.2 eine technische Beschreibung der Verschlüsse und Türaufhängungen.
3.3 Dem Antrag ist außerdem beizugeben:
3.3.1 ein Satz von fünf Türaufhängungsgruppen je Tür. Wenn jedoch eine Gruppe für mehrere Türen verwendet wird, genügt ein Satz dieser Gruppe. Türaufhängungsgruppen, die sich nur dadurch unterscheiden, dass sie für Links- oder Rechtsanbau vorgesehen sind, werden nicht als unterschiedlich angesehen;
3.3.2 ein Satz von fünf vollständigen Verschlüssen einschließlich der Betätigungseinrichtung je Tür. Wenn jedoch die Verschlüsse für mehrere Türen verwendet werden, genügt ein Satz dieser Verschlüsse. Verschlüsse, die sich nur dadurch unterscheiden, dass sie für Links- oder Rechtsanbau vorgesehen sind, werden nicht als unterschiedlich angesehen.
3.4 Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist der Prüfstelle, die für die Typprüfung zuständig ist, zur Verfügung zu stellen.
4. Genehmigung
4.1 Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2 Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, deren erste zwei Ziffern (03) die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr demselben Fahrzeugtyp zuteilen, wenn dessen Türen mit anderen Verschlüssen und Türaufhängungen versehen sind oder wenn die Verschlüsse und Türaufhängungen nicht in der gleichen Weise am Fahrzeug angebaut sind wie an dem zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeug; sie kann aber dieselbe Nummer einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen, dessen Türen mit den gleichen Verschlüssen und Türaufhängungen versehen und in der gleichen Weise angebaut sind wie an dem zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeug.
4.3 Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.
4.4 An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1 einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, 2 und
4.4.2 der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts von dem Kreis nach Absatz 4.4.1.
4.5 Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der in dem Land, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, auf Grund einer anderen Regelung oder anderen Regelungen zum Übereinkommen genehmigt worden ist, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und der Genehmigungen und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, auf Grund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7 Das Genehmigungszeichen ist auf dem Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind, oder in dessen Nähe anzuordnen.
4.8 In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele der Genehmigungszeichen dargestellt.
5. Allgemeine Vorschriften
5.1 Die Vorschriften gelten für alle Seiten- und Hecktüren sowie Türteile mit Ausnahme der Teile an Falt-, Roll- und abnehmbaren Türen sowie Türen, die als Notausstieg dienen sollen.
5.2 Türverschlüsse
5.2.1 Jedes Schwenktürsystem muss mit mindestens einem Haupt-Türverschlusssystem ausgestattet sein.
5.2.2 Jedes Schiebetürsystem muss
6. Vorgeschriebene Eigenschaften
6.1 Schwenktüren
6.1.1 Belastungsprüfung 1
6.1.1.1 Jedes Haupt-Türverschlusssystem und jedes zusätzliche Türverschlusssystem müssen in der voll eingerasteten Stellung einer Kraft von 11.000 N standhalten, die senkrecht zur Vorderseite des Verschlusses so aufgebracht wird, dass der Verschluss und die Halterung des Schließers bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.1 nicht gegeneinander gedrückt werden.
6.1.1.2 In der halb eingerasteten Stellung muss das Hauptverschlusssystem einer Kraft von 4.500 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.1 in derselben Richtung wie nach den Angaben in Absatz 6.1.1.1 aufgebracht wird.
6.1.2 Belastungsprüfung 2
6.1.2.1 Jedes Haupt-Türverschlusssystem und jedes zusätzliche Türverschlusssystem müssen in der voll eingerasteten Stellung einer Kraft von 9.000 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.1 in der Öffnungsrichtung der Verschlussgabel parallel zur Vorderseite des Verschlusses aufgebracht wird.
6.1.2.2 In der halb eingerasteten Stellung muss das Hauptverschlusssystem einer Kraft von 4.500 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.1 in derselben Richtung wie nach den Angaben in Absatz 6.1.2.1 aufgebracht wird.
6.1.3 Belastungsprüfung 3 (bei vertikal öffnenden Türen)
6.1.3.1 Jedes Haupt-Türverschlusssystem muss in der voll eingerasteten Stellung einer Kraft von 9.000 N standhalten, die in der Richtung der Achse des Scharnierstiftes aufgebracht wird.
6.1.4 Trägheitskraft
Jedes Haupt-Türverschlusssystem und jedes zusätzliche Türverschlusssystem muss entweder den Vorschriften über die dynamische Belastung nach den Absätzen 6.1.4.1 und 6.1.4.2 oder den Vorschriften über die Berechnung des Trägheitswiderstands nach Absatz 6.1.4.3 entsprechen.
6.1.4.1 Jedes Haupt-Türverschlusssystem und jedes zusätzliche Türverschlusssystem muss an jeder Schwenktür in der voll eingerasteten Stellung einer Trägheitskraft von 30 g standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.2 parallel zur Längs- und zur Querachse des Fahrzeugs bei gelöster Verriegelungsvorrichtung auf das Türverschlusssystem, einschließlich des Verschlusses und seiner Betätigungsvorrichtung, aufgebracht wird.
6.1.4.2 Jedes Haupt-Türverschlusssystem und jedes zusätzliche Türverschlusssystem muss an jeder schwenkbaren Hecktür in der voll eingerasteten Stellung einer Trägheitskraft von 30 g standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.2 parallel zur Vertikalachse des Fahrzeugs bei gelöster Verriegelungsvorrichtung auf das Türverschlusssystem, einschließlich des Verschlusses und seiner Betätigungsvorrichtung, aufgebracht wird.
6.1.4.3 Für jedes Bauteil oder jede Unterbaugruppe kann der Mindestträgheitswiderstand in einer bestimmten Richtung berechnet werden. Der Gesamtwiderstand gegen das Ausrasten muss so groß sein, dass das Türverschlusssystem, wenn es richtig in die Fahrzeugtür eingebaut ist, eingerastet bleibt, wenn bei der Prüfung nach Absatz 7.1.1.2 eine Trägheitskraft von 30 g in der in Absatz 6.1.4.1 bzw. 6.1.4.2 angegebenen Richtung in Bezug auf das Fahrzeug einwirkt.
6.1.5 Türscharniere
6.1.5.1 Jedes Türscharniersystem muss
6.1.5.2 Alle in Absatz 6.1.5.1 vorgeschriebenen Prüfungen werden nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.2 durchgeführt.
6.1.5.3 Wenn bei einem Scharniersystem nur ein einziges Scharnier anstelle des gesamten Scharniersystems geprüft wird, muss auf das Scharnier eine Kraft aufgebracht werden, die proportional zur Gesamtzahl der Scharniere des Scharniersystems ist.
6.1.5.4 An hinten angeschlagenen Seitentüren, die unabhängig von anderen Türen betätigt werden können,
6.2 Seitliche Schiebetüren
6.2.1 Belastungsprüfung 1
6.2.1.1 Mindestens ein Türverschlusssystem muss in der voll eingerasteten Stellung einer Kraft von 11.000 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.1 senkrecht zur Vorderseite des Verschlusses aufgebracht wird.
6.2.1.2 Bei einem Haupt-Türverschlusssystem muss in der halb eingerasteten Stellung das Türverschlusssystem einer Kraft von 4.500 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.1 in derselben Richtung wie nach den Angaben in Absatz 6.2.1.1 aufgebracht wird.
6.2.2 Belastungsprüfung 2
6.2.2.1 Mindestens ein Türverschlusssystem muss in der voll eingerasteten Stellung einer Kraft von 9.000 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.1 in der Öffnungsrichtung der Verschlussgabel parallel zur Vorderseite des Verschlusses aufgebracht wird.
6.2.2.2 Bei einem Haupt-Türverschlusssystem muss in der halb eingerasteten Stellung das Haupt-Türverschlusssystem einer Kraft von 4.500 N standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.1 in derselben Richtung wie nach den Angaben in Absatz 6.2.2.1 aufgebracht wird.
6.2.3 Trägheitskraft
Jedes Türverschlusssystem, das den Vorschriften der Absätze 6.2.1 und 6.2.2 entspricht, muss entweder den Vorschriften über die dynamische Belastung nach Absatz 6.2.3.1 oder den Vorschriften über die Berechnung des Trägheitswiderstands nach Absatz 6.2.3.2 entsprechen.
6.2.3.1 Das Türverschlusssystem muss in der voll eingerasteten Stellung einer Trägheitskraft von 30 g standhalten, die bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.2 parallel zur Längs- und zur Querachse des Fahrzeugs bei gelöster Verriegelungsvorrichtung auf das Türverschlusssystem, einschließlich des Verschlusses und seiner Betätigungsvorrichtung, aufgebracht wird.
6.2.3.2 Der Mindestträgheitswiderstand kann für jedes Bauteil oder jede Unterbaugruppe berechnet werden. Ihr Gesamtwiderstand gegen das Ausrasten muss so groß sein, dass das Türverschlusssystem, wenn es richtig in die Fahrzeugtür eingebaut ist, eingerastet bleibt, wenn bei der Prüfung nach Absatz 7.2.1.2 eine Trägheitskraft von 30 g in der in Absatz 6.2.1 bzw. 6.2.2 angegebenen Richtung in Bezug auf das Fahrzeug einwirkt.
6.2.4 Türsystem
6.2.4.1 Die Gleitschiene oder eine andere Haltevorrichtung darf sich bei keiner Schiebetür in der geschlossenen, voll eingerasteten Stellung von dem Türrahmen lösen, wenn bei der Prüfung nach Absatz 7.2.2 eine Gesamtkraft von 18.000 N entlang der Fahrzeugquerachse auf die Tür aufgebracht wird.
6.2.4.2 Die Schiebetür, an der eine Prüfung nach Absatz 7.2.2 durchgeführt wird, entspricht dieser Vorschrift nicht, wenn eine der folgenden Veränderungen festgestellt wird:
6.2.4.2.1 Während die erforderliche Kraft aufgebracht wird, entsteht ein Zwischenraum, durch den eine Kugel von 100 mm Durchmesser aus dem Fahrzeuginneren nach außen gelangen kann.
6.2.4.2.2 Bei einer der Vorrichtungen, auf die die Kraft aufgebracht wird, wird eine Gesamtverschiebung von 300 mm festgestellt.
6.3 Türsicherungen
6.3.1 Jede Tür muss mit mindestens einer Verriegelungsvorrichtung ausgestattet sein, die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türaußengriff oder eine andere Lösevorrichtung an der Außenseite betätigt werden kann, und für die im Innenraum des Fahrzeugs eine Betätigungsvorrichtung und eine Löse-/Einrastvorrichtung vorhanden sind.
6.3.2 Hintere Seitentüren
Jede hintere Seitentür muss mit mindestens einer Verriegelungsvorrichtung ausgestattet sein, die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung an der Innenseite der Tür betätigt werden kann, und bei der zum Entriegeln der Tür und zum Betätigen des Türinnengriffs oder einer anderen Lösevorrichtung an der Innenseite der Tür zwei Handgriffe erforderlich sind.
6.3.2.1 Die Verriegelungsvorrichtung kann
6.3.2.2 Jedes der in Absatz 6.3.2.1 Buchstaben a und b genannten Systeme ist als zusätzliche Verriegelungsvorrichtung zugelassen.
6.3.3 Hecktüren
Jede Hecktür, an der ein Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung an der Innenseite angebracht ist, muss mit mindestens einer Verriegelungsvorrichtung im Innenraum des Fahrzeugs ausgestattet sein, die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung an der Innenseite der Tür betätigt werden kann, und bei der zum Entriegeln der Tür und zum Betätigen des Türinnengriffs oder einer anderen Lösevorrichtung an der Innenseite der Tür zwei Handgriffe erforderlich sind.
7. Prüfverfahren
7.1 Schwenktüren
7.1.1 Türverschlüsse
7.1.1.1 Belastungsprüfungen 1, 2 und 3, Kraftaufbringung
Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 wird nach dem Verfahren nach Anhang 3 nachgewiesen.
7.1.1.2 Aufbringen der Trägheitskraft
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 6.1.4 wird nach dem Verfahren nach Anhang 4 nachgewiesen.
7.1.2 Türscharniere
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 6.1.5 wird nach dem Verfahren nach Anhang 5 nachgewiesen.
7.2 Seitliche Schiebetüren
7.2.1 Türverschlüsse
7.2.1.1 Belastungsprüfungen 1 und 2, Kraftaufbringung
Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 6.2.1 und 6.2.2 wird nach dem Verfahren nach Anhang 3 nachgewiesen.
7.2.1.2 Aufbringen der Trägheitskraft
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 6.2.3 wird nach dem Verfahren nach Anhang 4 nachgewiesen.
7.2.2 Türsystem
Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 6.2.4 wird nach dem Verfahren nach Anhang 6 nachgewiesen.
8. Änderung und Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp
8.1 Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Behörde kann dann entweder
8.1.1 die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht und dass das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
8.1.2 ein neues Gutachten von der Prüfstelle, die die Prüfungen durchführt, verlangen.
8.1.3 Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss jedem Benachrichtigungsformblatt über eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen.
8.2 Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.
9. Übereinstimmung der Produktion
9.1 Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Teile entsprechen, die die Eigenschaften der Türverschlüsse und Türaufhängungen oder ihrer Anbringung ändern könnten.
9.2 Zur Nachprüfung der nach Absatz 9.1 geforderten Übereinstimmung ist eine ausreichend große Anzahl stichprobenmäßiger Prüfungen an Fahrzeugen aus der Serie, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen, vorzunehmen.
9.3 Im Allgemeinen sollen sich diese Prüfungen auf Nachmessungen beschränken. Erforderlichenfalls können jedoch Verschlüsse und Türaufhängungen den in Absätzen 5.2 und 5.3 vorgesehenen und von der für die Durchführung von Prüfungen für die Typgenehmigung zuständigen Prüfstelle ausgewählten Prüfungen unterzogen werden.
10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10.1 Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 9.1 nicht eingehalten werden oder wenn die Verschlüsse oder Türaufhängungen die Anforderungen der Überprüfungen nach Absatz 9.2 nicht erfüllen.
10.2 Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN" mit Datum und Unterschrift trägt.
11. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber einer nach dieser Regelung erteilten Genehmigung die Produktion eines genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Nach Erhalt der entsprechenden Benachrichtigung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Genehmigung, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk "PRODUKTION EINGESTELLT" mit Datum und Unterschrift trägt, zu verständigen.
12. Namen und Anschriften der Prüfstellen, die für die Durchführung der Prüfung für die Typgenehmigung zuständig sind, und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Durchführung der Prüfungen für die Typgenehmigung zuständigen Prüfstellen und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind, mit.
13. Übergangsbestimmungen
13.1 Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung versagen.
13.2 Bis zum 12. August 2012 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Genehmigungen für die Typen von Fahrzeugen erteilen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.
13.3 Ab dem 12. August 2012 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
13.4 Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf die Erteilung einer nationalen oder regionalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp versagen, der nach der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung genehmigt worden ist.
13.5 Bis zum 12. August 2012 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer nationalen oder regionalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp versagen, der nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung genehmigt worden ist.
13.6 Ab dem 12. August 2012 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale oder regionale Erstzulassung (erste Inbetriebsetzung) eines Fahrzeugs versagen, das den Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht entspricht.
13.7 Ab dem 12. August 2012 verlieren Genehmigungen nach dieser Regelung ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Genehmigungen für Fahrzeugtypen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen.
2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (-), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt
| Mitteilung | Anhang 1 |
| Anordnungen der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 11 unter der Genehmigungsnummer 032439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 11 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt wurde.
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 11 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung und nach der Regelung Nr. 39 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung genehmigt worden ist 1.
| Verschlussprüfung bei den Belastungsprüfungen 1, 2 und 3, Kraftaufbringung | Anhang 3 |
1. Zweck
Bei diesen Prüfungen sollen Mindestanforderungen und Prüfverfahren für die Bewertung und Prüfung von Verschlusssystemen an Fahrzeugtüren festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, inwieweit sie Kräften standhalten, die senkrecht zur Vorderseite des Verschlusses und parallel zur Vorderseite des Verschlusses in der Öffnungsrichtung der Verschlussgabel aufgebracht werden. Bei vertikal öffnenden Türen sollen bei diesen Prüfungen auch Mindestanforderungen und ein Prüfverfahren zur Bewertung des Hauptverschlusssystems bei Aufbringung einer Kraft senkrecht zu den beiden vorgenannten Richtungen festgelegt werden. An Haupt-Türverschlusssystemen muss nachgewiesen werden, dass sie Kräften standhalten können, die in der voll und in der halb eingerasteten Stellung aufgebracht werden; an zusätzlichen Türverschlusssystemen und anderen Türverschlusssystemen, bei denen nur eine voll eingerastete Stellung vorgesehen ist, muss nachgewiesen werden, dass sie Kräften standhalten können, die senkrecht zur Vorderseite des Verschlusses und parallel zur Vorderseite des Verschlusses in der Öffnungsrichtung der Verschlussgabel in der jeweils für die voll eingerastete Stellung angegebenen Höhe aufgebracht werden.
2. Durchführung der Prüfung
2.1. Belastungsprüfung 1
2.1.1. Prüfeinrichtung: Zugprüfvorrichtung (siehe Abbildung 3-1)
2.1.2. Verfahren
2.1.2.1. Voll eingerastete Stellung
2.1.2.1.1. Die Prüfvorrichtung wird den Befestigungsvorrichtungen des Verschlusses und des Schließers angepasst. Die Eingriffsrichtung wird parallel zum Gestänge der Prüfvorrichtung ausgerichtet. Verschluss und Schließer werden in der voll eingerasteten Stellung an der Prüfvorrichtung befestigt.
2.1.2.1.2. Die Gewichte werden so angeordnet, dass eine Kraft von 900 N aufgebracht wird, die bewirken soll, dass Verschluss und Schließer in der Öffnungsrichtung der Tür voneinander getrennt werden.
2.1.2.1.3. Die Prüfkraft wird in der in Absatz 6.1.1 dieser Regelung und der Abbildung 3-4 angegebenen Richtung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.1.2.2. Halb eingerastete Stellung
2.1.2.2.1. Die Prüfvorrichtung wird den Befestigungsvorrichtungen des Verschlusses und des Schließers angepasst. Die Eingriffsrichtung wird parallel zum Gestänge der Prüfvorrichtung ausgerichtet. Verschluss und Schließer werden in der halb eingerasteten Stellung an der Prüfvorrichtung befestigt.
2.1.2.2.2. Die Gewichte werden so angeordnet, dass eine Kraft von 900 N aufgebracht wird, die bewirken soll, dass Verschluss und Schließer in der Öffnungsrichtung der Tür voneinander getrennt werden.
2.1.2.2.3. Die Prüfkraft wird in der in Absatz 6.1.1 dieser Regelung und der Abbildung 3-4 angegebenen Richtung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.1.2.2.4. An der Prüfplatte, an der der Türverschluss befestigt wird, muss eine ähnliche Aussparung für den Schließer vorhanden sein wie an der Stelle, an der der Türverschluss an normalen Fahrzeugtüren befestigt wird.
2.2. Belastungsprüfung 2
2.2.1. Prüfeinrichtung: Zugprüfvorrichtung (siehe Abbildung 3-2)
2.2.2. Verfahren
2.2.2.1. Voll eingerastete Stellung
2.2.2.1.1. Die Prüfvorrichtung wird den Befestigungsvorrichtungen des Verschlusses und des Schließers angepasst. Verschluss und Schließer werden in der voll eingerasteten Stellung an der Prüfvorrichtung befestigt.
2.2.2.1.2. Die Prüfkraft wird in der in Absatz 6.1.2 dieser Regelung und der Abbildung 3-4 angegebenen Richtung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.2.2.2. Halb eingerastete Stellung
2.2.2.2.1. Die Prüfvorrichtung wird den Befestigungsvorrichtungen des Verschlusses und des Schließers angepasst. Verschluss und Schließer werden in der halb eingerasteten Stellung an der Prüfvorrichtung befestigt.
2.2.2.2.2. Die Prüfkraft wird in der in Absatz 6.1.2 dieser Regelung und der Abbildung 3-4 angegebenen Richtung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.3. Belastungsprüfung 3 (nur bei vertikal öffnenden Türen)
2.3.1. Prüfeinrichtung: Zugprüfvorrichtung (siehe Abbildung 3-3)
2.3.2. Verfahren
2.3.2.1. Die Prüfvorrichtung wird den Befestigungsvorrichtungen des Verschlusses und des Schließers angepasst. Verschluss und Schließer werden in der voll eingerasteten Stellung an der Prüfvorrichtung befestigt.
2.3.2.2. Die Prüfkraft wird in der in Absatz 6.1.3 dieser Regelung und der Abbildung 3-4 angegebenen Richtung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
Abbildung 3-1 Türverschluss - Zugprüfvorrichtung für die Belastungsprüfung 1
Abbildung 3-2 Türverschluss - Zugprüfvorrichtung für die Belastungsprüfung 2
Abbildung 3-3 Türverschluss - Zugprüfvorrichtung für die Belastungsprüfung 3 (nur bei Hecktüren)
Abbildung 3-4 Richtungen bei der statischen Belastungsprüfung an der Tür
| Prüfverfahren zur Bestimmung des Trägheitswiderstands | Anhang 4 |
1. Zweck
Bestimmung des Trägheitswiderstands des Verschlusssystems des Fahrzeugs entweder mit Hilfe einer mathematischen Analyse der Interaktion seiner Bauteile im Fahrzeug oder einer Bewertung durch eine dynamische Prüfung.
2. Prüfverfahren
2.1. Möglichkeit 1, Berechnung
2.1.1. Nach dem in diesem Anhang beschriebenen Verfahren kann der Trägheitswiderstand eines Türverschlusssystems analytisch bestimmt werden. Die Federkräfte sind der Mittelwert der Mindestfederkraft in der Einbaustellung und der Mindestfederkraft in der Lösestellung des Türdrückers. Reibungseffekte und die zu leistende Arbeit werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt. Die auf die Bauteile einwirkende Schwerkraft kann ebenfalls vernachlässigt werden, wenn sie bewirkt, dass der Mechanismus nicht so leicht ausrastet. Diese Auslassungen bei den Berechnungen sind zulässig, weil sie zusätzliche Sicherheitsfaktoren darstellen.
2.1.2. Mathematische Analyse - Für jedes Bauteil oder jede Unterbaugruppe kann der Mindestträgheitswiderstand in einer bestimmten Richtung berechnet werden. Ihr Gesamtwiderstand gegen das Ausrasten muss so groß sein, dass das Türverschlusssystem (wenn es richtig in die Fahrzeugtür eingebaut ist) eingerastet bleibt, wenn eine Trägheitskraft von 30 g in jeder beliebigen Richtung aufgebracht wird. In dem Beispiel in der Abbildung 4-1 sind die Bauteile und Kombinationen von Bauteilen dargestellt, die zu berücksichtigen sind.
2.2. Möglichkeit 2, dynamische Prüfung am vollständigen Fahrzeug
2.2.1. Prüfeinrichtung
2.2.1.1. Eine Beschleunigungs-(oder Verzögerungs-)Vorrichtung
2.2.1.2. eines der folgenden Fahrzeuge:
2.2.1.2.1. ein vollständiges Fahrzeug mit mindestens einer oder mehr Türen, einem oder mehr Türverschlüssen, einem oder mehr Türaußengriffen mit mechanischer Einrastung, einem oder mehr Türöffnungshebeln an der Innenseite, der (den) Verriegelungsvorrichtung(en), der Innenverkleidung und der Türdichtung;
2.2.1.2.2. eine nackte Karosserie (d. h. Fahrzeugrahmen, Türen und Türaufhängungen) mit mindestens einer oder mehr Türen, einem oder mehr Türverschlüssen, einem oder mehr Türaußengriffen mit mechanischer Einrastung, einem oder mehr Türöffnungshebeln an der Innenseite und der (den) Verriegelungsvorrichtung(en);
2.2.1.3. eine Vorrichtung oder ein Mittel zum Aufzeichnen des Türöffnungsvorgangs;
2.2.1.4. Geräte zum Messen und Aufzeichnen von Beschleunigungen.
2.2.2. Prüfaufbau
2.2.2.1. Das vollständige Fahrzeug oder die nackte Karosserie ist so sicher an einer Vorrichtung zu befestigen, dass bei einer Beschleunigung alle Punkte auf der Aufprallimpulskurve innerhalb der in der Tabelle 4-1 definierten und in der Abbildung 4-2 dargestellten Fläche liegen.
2.2.2.2. Die Türen können mit Gurten gesichert werden, um eine Beschädigung der Geräte zum Aufzeichnen des Türöffnungsvorgangs zu vermeiden.
2.2.2.3. Die Geräte zum Aufzeichnen des Türöffnungsvorgangs sind einzubauen.
2.2.2.4. Die zu prüfende(n) Tür(en) ist (sind) zu schließen, und es ist sicherzustellen, dass der Türverschluss (die Türverschlüsse) sich in der voll eingerasteten Stellung befindet (befinden), die Tür(en) entriegelt ist (sind) und alle Fenster (falls vorhanden) geschlossen sind.
2.2.3. Prüfrichtungen (siehe Abbildung 4-3)
2.2.3.1. Längsausrichtung 1. Das Fahrzeug oder die nackte Karosserie ist so auszurichten, dass ihre Längsachse sich mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Frontalaufprall simuliert wird.
2.2.3.2. Längsausrichtung 2. Das Fahrzeug oder die nackte Karosserie ist so auszurichten, dass ihre Längsachse sich mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Heckaufprall simuliert wird.
2.2.3.3. Querausrichtung 1. Das Fahrzeug oder die nackte Karosserie ist so auszurichten, dass ihre Querachse sich mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Aufprall an der Fahrerseite simuliert wird.
2.2.3.4. Querausrichtung 2 (nur bei Fahrzeugen, bei denen die Türen auf jeder Seite unterschiedlich angeordnet sind). Das Fahrzeug oder die nackte Karosserie ist so auszurichten, dass ihre Querachse sich mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Seitenaufprall in der Richtung simuliert wird, die der in Absatz 2.2.3.3 dieses Anhangs angegebenen Richtung entgegengesetzt ist.
2.3. Möglichkeit 3, dynamische Prüfung an der Tür
2.3.1. Prüfeinrichtung
2.3.1.1. Die komplette(n) Tür(en) mit mindestens dem Türverschluss (den Türverschlüssen), einem oder mehr Türaußengriffen mit mechanischer Einrastung, einem oder mehr Türöffnungshebeln an der Innenseite und der (den) Verriegelungsvorrichtung(en);
2.3.1.2. eine Prüfvorrichtung, an der die Tür(en) befestigt wird (werden);
2.3.1.3. eine Beschleunigungs-(oder Verzögerungs-)Vorrichtung;
2.3.1.4. ein Gurt;
2.3.1.5. eine Vorrichtung oder ein Mittel zum Aufzeichnen des Türöffnungsvorgangs;
2.3.1.6. Geräte zum Messen und Aufzeichnen von Beschleunigungen.
2.3.2. Prüfaufbau
2.3.2.1. Die kompletten Türen sind entweder getrennt oder zusammen an der Prüfvorrichtung zu befestigen. Türen und Schließer sind entsprechend ihrer Lage am Fahrzeug und der Richtung, die für die Prüfungen zur Bestimmung des Trägheitswiderstands vorgeschrieben ist, zu befestigen ( Absatz 2.3.3 dieses Anhangs).
2.3.2.2. Die Prüfvorrichtung ist an der Beschleunigungsvorrichtung zu befestigen.
2.3.2.3. Die Geräte zum Aufzeichnen des Türöffnungsvorgang sind einzubauen.
2.3.2.4. Es ist sicherzustellen, dass sich der Türverschluss in der voll eingerasteten Stellung befindet, die Tür mit einem Gurt gesichert und entriegelt und das Fenster (falls vorhanden) geschlossen ist.
2.3.3. Prüfrichtungen (siehe die Abbildung 4-3)
2.3.3.1. Längsausrichtung 1. Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung in Richtung eines Frontalaufpralls auszurichten.
2.3.3.2. Längsausrichtung 2. Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung in Richtung eines Heckaufpralls auszurichten.
2.3.3.3. Querausrichtung 1. Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung in Richtung eines Aufpralls an der Fahrerseite auszurichten.
2.3.3.4. Querausrichtung 2. Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung in der Richtung auszurichten, die der in Absatz 2.3.3.3 dieses Anhangs angegebenen Richtung entgegengesetzt ist.
2.3.3.5. Vertikalausrichtung 1 (nur bei vertikal öffnenden Türen). Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung so auszurichten, dass sich ihre Vertikalachse (wenn sie an einem Fahrzeug befestigt ist) mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Überschlag simuliert wird, bei dem die Kraft von der Oberseite zur Unterseite der Tür aufgebracht wird (wenn sie an einem Fahrzeug befestigt ist).
2.3.3.6. Vertikalausrichtung 2 (nur bei vertikal öffnenden Türen). Das (die) Teilsystem(e) der Tür ist (sind) an der Beschleunigungsvorrichtung so auszurichten, dass sich ihre Vertikalachse (wenn sie an einem Fahrzeug befestigt ist) mit der Achse der Beschleunigungsvorrichtung deckt, mit der ein Überschlag simuliert wird, bei dem die Kraft in der Richtung aufgebracht wird, die der in Absatz 2.3.3.5 dieses Anhangs angegebenen Richtung entgegengesetzt ist.
2.4. Durchführung der Prüfungen entsprechend den Möglichkeiten 2 und 3
2.4.1. Eine Mindestbeschleunigung von 30 g ist während einer Zeitdauer von mindestens 30 ms beizubehalten, wobei die Werte der Beschleunigung innerhalb der in der Tabelle 4-1 definierten und in der Abbildung 4-2 dargestellten Fläche liegen müssen.
2.4.2. Die Prüfvorrichtung(en) ist (sind) in folgenden Richtungen zu beschleunigen:
2.4.2.1. Bei den Prüfungen entsprechend der Möglichkeit 2:
2.4.2.1.1. In der in Absatz 2.2.3.1 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.1.2. In der in Absatz 2.2.3.2 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.1.3. In der in Absatz 2.2.3.3 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.1.4. In der in Absatz 2.2.3.4 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2. Bei den Prüfungen entsprechend der Möglichkeit 3:
2.4.2.2.1. In der in Absatz 2.3.3.1 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2.2. In der in Absatz 2.3.3.2 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2.3. In der in Absatz 2.3.3.3 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2.4. In der in Absatz 2.3.3.4 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2.5. In der in Absatz 2.3.3.5 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.2.2.6. In der in Absatz 2.3.3.6 dieses Anhangs angegebenen Richtung.
2.4.3. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Beschleunigung größer als 36 g ist und die Prüfvorschriften eingehalten sind, ist die Prüfung als gültig anzusehen.
2.4.4. Es ist nachzuprüfen, dass die Tür sich während der Prüfung nicht geöffnet und wieder geschlossen hat.
Abbildung 4-1 Aufbringen der Trägheitskraft - Berechnungsbeispiel
| Vorgaben:
Türverschlusssystem, einer Verzögerung von 30 g unterworfen. mittlere Federkraft des Türdrückers = 0,459 kgf Ausgangsmoment der Klinkenfeder = 0,0459 kgf m a = 30 g (m/s2) F = ma = m*30 g = m*294,2 | | |
| M1 = 0,0163 kg M2 = 0,0227 kg M3 = 0,0122 kg M4 = 0,0422 kg | d1 = 31,50 mm d2 = 10,67 mm d3 = 4,83 mm d4 = 31,50 mm d5 = 37,59 mm d6 = 1,90 mm | |
| F1 | = | M1 × a - Durchschnittslast auf die Türdrückerfeder = (0,0163 kg × 30 g) - 0,459 kgf = 0,03 kgf |
| F2 | = | M2 × a = 0,0227 kg × 30 g = 0,681 kgf |
| F3 | = | M3/2 × a = 0,0122 kg/2 × 30 g = 0,183 kgf |
| S Mo | =
= = | F1 × d1 + F2 × d2 - F3 × d3
0,03 × 31,5 + 0,681 × 10,67 - 0,183 × 4,83 7,33 kgf mm |
| F5 | = | Mo/d4 = 7,33/31,5 = 0,2328 kgf |
| F6 | = | M4 × a = 0,0422 kg × 30 g = 1,266 kgf |
| S Mo | =
= = | Ausgangsmoment der Klinkenfeder - (F5 d5 + F6 d6)/1.000
0,0459 - (0,2328 × 37,59 + 1,266 × 1,9)/1.000 0,0347 kgf m |
Tabelle 4-1 Fläche zwischen den Beschleunigungskurven
|
Obergrenze |
Untergrenze | ||||
|
Punkt |
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) |
Punkt |
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) |
|
A |
0 |
6 |
E |
5 |
0 |
|
B |
20 |
36 |
F |
25 |
30 |
|
C |
60 |
36 |
G |
55 |
30 |
|
D |
100 |
0 |
H |
70 |
0 |
Abbildung 4-2 Beschleunigungskurven
Abbildung 4-3 Koordinatenbezugssystem für das Fahrzeug für Prüfungen zur Bestimmung des Trägheitswiderstands
| X | = | Längsrichtung |
| Y | = | Querrichtung |
| Z | = | Vertikalrichtung |
| Verfahren für Scharnierprüfungen | Anhang 5 |
1. Zweck
Bei diesen Prüfungen soll festgestellt werden, inwieweit das Scharniersystem des Fahrzeugs Prüfkräften standhalten kann, die in Bezug auf das Fahrzeug
2. Prüfverfahren
2.1. Scharniersystem mit mehreren Scharnieren
2.1.1. Belastungsprüfung in Längsrichtung
2.1.1.1. Prüfeinrichtung
2.1.1.1.1. Zugprüfvorrichtung
2.1.1.1.2. Eine gebräuchliche Vorrichtung für statische Prüfungen ist in der Abbildung 5-1 dargestellt.
2.1.1.2. Verfahren
2.1.1.2.1. Das Scharniersystem wird an der Anbauvorrichtung der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke muss der Abstand zwischen den äußeren Enden eines Scharniers des Systems und dem äußeren Ende eines anderen Scharniers des Systems 406 mm ± 4 mm betragen. Die Kraft ist auf einen Punkt, der von der linearen Mitte der umschlossenen Teile des Scharnierstifts gleich weit entfernt ist, längs der Mittellinie des Scharnierstifts in Bezug auf das Fahrzeug in Längsrichtung aufzubringen (siehe die Abbildung 5-2).
2.1.1.2.2. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.1.2. Belastungsprüfung in Querrichtung
2.1.2.1. Prüfeinrichtung
2.1.2.1.1. Zugprüfvorrichtung
2.1.2.1.2. Eine gebräuchliche Vorrichtung für statische Prüfungen ist in der Abbildung 5-1 dargestellt.
2.1.2.2. Verfahren
2.1.2.2.1. Das Scharniersystem wird an den Anbauvorrichtungen der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke muss der Abstand zwischen den äußeren Enden eines Scharniers des Systems und dem gegenüberliegenden äußeren Ende eines anderen Scharniers des Systems 406 mm ± 4 mm betragen. Die Kraft ist auf einen Punkt, der von der linearen Mitte der umschlossenen Teile der Scharnierstifte gleich weit entfernt ist, längs der Mittellinie des Scharnierstifts in Bezug auf das Fahrzeug in Querrichtung aufzubringen (siehe die Abbildung 5-2).
2.1.2.2.2. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.1.3. Belastungsprüfung in Vertikalrichtung (nur bei vertikal öffnenden Türen)
2.1.3.1. Prüfeinrichtung
2.1.3.1.1. Zugprüfvorrichtung
2.1.3.1.2. Eine gebräuchliche Vorrichtung für statische Prüfungen ist in der Abbildung 5-1 dargestellt.
2.1.3.2. Verfahren
2.1.3.2.1. Das Scharniersystem wird an den Anbauvorrichtungen der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke muss der Abstand zwischen den äußeren Enden eines Scharniers des Systems und dem gegenüberliegenden äußeren Ende eines anderen Scharniers des Systems 406 mm ± 4 mm betragen. Die Kraft ist längs der Mittellinie des Scharnierstifts senkrecht zur Längs- und zur Querkraft aufzubringen (siehe die Abbildung 5-2).
2.1.3.2.2. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.2. Bewertung der einzelnen Scharniere. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Scharniere eines Scharniersystems einzeln zu prüfen. In diesen Fällen müssen die Ergebnisse für ein einzelnes Scharnier, das nach den nachstehenden Verfahren geprüft worden ist, den in Absatz 6.1.5.1 dieser Regelung aufgeführten Vorschriften für das System entsprechen. (So muss z.B. ein einzelnes Scharnier eines Systems mit zwei Scharnieren 50 % der Kraft standhalten, die auf das gesamte System aufgebracht werden kann).
2.2.1. Prüfverfahren
2.2.1.1. Längsbelastung. Das Scharniersystem wird an der Anbauvorrichtung der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke ist die Kraft auf einen Punkt, der von der linearen Mitte der umschlossenen Teile des Scharnierstifts gleich weit entfernt ist, längs der Mittellinie des Scharnierstifts in Bezug auf das Fahrzeug in Längsrichtung aufzubringen. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.2.1.2. Querbelastung. Das Scharniersystem wird an der Anbauvorrichtung der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke ist die Kraft auf einen Punkt, der von der linearen Mitte der umschlossenen Teile des Scharnierstifts gleich weit entfernt ist, längs der Mittellinie des Scharnierstifts in Bezug auf das Fahrzeug in Querrichtung aufzubringen. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.2.1.3. Vertikalbelastung. Das Scharniersystem wird an der Anbauvorrichtung der Prüfvorrichtung angebracht. Die Scharniere müssen sich in Bezug auf die Scharniermittellinie in derselben Lage wie im Fahrzeug (bei vollständig geschlossener Tür) befinden. Für Prüfungszwecke ist die Kraft längs der Mittellinie des Scharnierstifts senkrecht zur Längs- und zur Querkraft aufzubringen. Die Prüfkraft wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min so lange aufgebracht, bis die erforderliche Kraft erreicht ist. Ein Versagen liegt vor, wenn sich die Teile eines der beiden Scharniere voneinander lösen. Der erreichte Höchstwert der Kraft wird eingetragen.
2.3. Für Klavierscharniere gelten die vorgeschriebenen Scharnierabstände nicht, und die Anordnung der Prüfvorrichtung wird so verändert, dass die Prüfkräfte auf das gesamte Scharnier aufgebracht werden.
Abbildung 5-1 Vorrichtungen für statische Prüfungen
Abbildung 5-2 Richtungen bei der statischen Belastungsprüfung an Hecktüren
| Seitliche Schiebetür | Anhang 6 |
Prüfung an der vollständigen Tür
1. Zweck
Bei dieser Prüfung sollen Mindestanforderungen und ein Prüfverfahren zur Bewertung und Prüfung von Aufhängungen für Schiebetüren festgelegt werden, die sowohl an der Tür als auch am Türrahmen befestigt sind. Diese Prüfung ist eine Ergänzung zu den jeweiligen Prüfungen nach den Anhängen 3 und 4.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Die Prüfungen werden an einem vollständigen Fahrzeug oder einer nackten Karosserie durchgeführt, an der die Schiebetür und ihre Aufhängungen angebracht sind.
2.2. Bei der Prüfung werden zwei Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft verwendet, mit denen die in Absatz 6.2.4 dieser Regelung angegebenen nach außen gerichteten Querkräfte aufgebracht werden können. Der Prüfaufbau ist in der Abbildung 6-1 dargestellt. Das System zum Aufbringen der Kraft besteht aus folgenden Teilen:
2.2.1. zwei Platten zum Aufbringen der Kraft,
2.2.2. zwei Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft, mit denen die für eine Mindestverschiebung von 300 mm erforderlichen nach außen gerichteten Querkräfte aufgebracht werden können,
2.2.3. zwei Kraftmessdosen mit ausreichender Kapazität zum Messen der aufgebrachten Kräfte,
2.2.4. zwei Vorrichtungen zum Messen der linearen Verschiebung, mit denen die Verschiebung der Vorrichtung zum Aufbringen der Kraft während der Prüfung gemessen wird,
2.2.5. Geräte, mit denen ein Zwischenraum von mindestens 100 mm zwischen der Innenseite der Tür und der Außenkante des Türrahmens gemessen wird, wobei alle einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden.
3. Prüfaufbau
3.1. Alle Innenverkleidungs- und Zierteile sind von der Schiebetür zu entfernen.
3.2. Sitze und alle Innenraumteile, die bei der Anbringung und dem Betrieb der Prüfeinrichtung stören können, sowie alle Verkleidungen und nichttragenden Teile, die auf der Tür aufliegen und die das ordnungsgemäße Ansetzen der Platte zum Aufbringen der Kraft behindern, sind zu entfernen.
3.3. Die Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft und die entsprechenden Halterungen sind am Boden des Prüffahrzeugs zu befestigen. Alle Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft und die entsprechenden Halterungen sind während des Aufbringens der Kraft auf einer horizontalen Fläche auf dem Boden des Fahrzeugs fest einzuspannen.
3.4. Es ist festzustellen, an welcher Kante (Vorder-/Hinterkante) der Schiebetür oder ihrer angrenzenden Fahrzeugstruktur sich ein Verschluss/Schließer befindet.
3.5. Die Schiebetür ist zu schließen, wobei sicherzustellen ist, dass alle Verschlussteile voll eingerastet sind.
3.6. Bei allen geprüften Türkanten, an denen sich nur ein Verschluss/Schließer befindet, werden folgende Verfahren angewandt:
3.6.1. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist 150 mm lang, 50 mm breit und mindestens 15 mm dick. Die Plattenkanten sind mit einem Radius von 6 mm ± 1 mm abzurunden.
3.6.2. Die Vorrichtung und die Platte zum Aufbringen der Kraft sind so an der Tür zu platzieren, dass die Kraft horizontal und senkrecht zur Längsmittellinie des Fahrzeugs in Höhe des an der Tür befestigten Teils des Verschlusses/Schließers aufgebracht wird.
3.6.3. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist so an der Tür zu platzieren, dass sich die Längskante parallel zur und so nah wie möglich an der Innenkante der Tür befindet, wobei die Vorderkante nicht weiter als 12,5 mm von der Innenkante entfernt sein darf.
3.7. Bei allen geprüften Türkanten, an denen sich mehr als ein Verschluss/Schließer befindet, werden folgende Verfahren angewandt:
3.7.1. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist 300 mm lang, 50 mm breit und mindestens 15 mm dick. Die Plattenkanten sind mit einem Radius von 6 mm ± 1 mm abzurunden.
3.7.2. Die Vorrichtung und die Platte zum Aufbringen der Kraft sind so an der Tür zu platzieren, dass die Kraft horizontal und senkrecht zur Längsmittellinie des Fahrzeugs in Höhe eines Punktes aufgebracht wird, der mittig zwischen den Außenkanten der Verschlüsse/Schließer liegt.
3.7.3. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist so an der Tür zu platzieren, dass sich die Längskante parallel zur und so nah wie möglich an der Innenkante der Tür befindet, wobei die Vorderkante nicht weiter als 12,5 mm von der Innenkante entfernt sein darf.
3.8. Bei allen geprüften Türkanten, an denen sich nicht mindestens ein Verschluss/Schließer befindet, werden folgende Verfahren angewandt:
3.8.1. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist 300 mm lang, 50 mm breit und mindestens 15 mm dick.
3.8.2. Die Vorrichtung und die Platte zum Aufbringen der Kraft sind so an der Tür zu platzieren, dass die Kraft horizontal und senkrecht zur Längsmittellinie des Fahrzeugs in Höhe eines Punktes aufgebracht wird, der in der Mitte der Länge der Türkante liegt, wobei darauf zu achten ist, dass die Vorrichtung zum Aufbringen der Kraft nicht mit der Fensterverglasung in Berührung kommt.
3.8.3. Die Platte zum Aufbringen der Kraft ist möglichst nahe an der Türkante zu platzieren. Die Platte zum Aufbringen der Kraft braucht sich nicht in vertikaler Lage zu befinden.
3.9. Die Tür ist entriegelt. Es dürfen keine zusätzlichen Vorrichtungen oder Teile an der seitlichen Schiebetür oder einem ihrer Bauteile angeschweißt oder angebracht sein.
3.10. Alle Geräte, mit denen der Türzwischenraum während der Prüfung gemessen wird, sind anzubringen.
3.11. Die Vorrichtung zum Aufbringen der Kraft ist so zu platzieren, dass die Platten zum Aufbringen der Kraft die Innenseite der Schiebetür berühren.
4. Prüfverfahren
4.1. Jede Vorrichtung zum Aufbringen der Kraft ist nach den Angaben des Herstellers mit bis zu 2.000 N pro Minute zu bewegen, bis eine Kraft von 9.000 N an jeder dieser Vorrichtungen erreicht ist oder der Gesamtweg einer dieser Vorrichtungen 300 mm beträgt.
4.2. Wenn an einer der Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft die vorgegebene Kraft von 9.000 N zuerst erreicht wird, ist die Kraft von 9.000 N an dieser Vorrichtung so lange aufzubringen, bis an der zweiten Vorrichtung die Kraft von 9.000 N erreicht ist.
4.3. Sobald an beiden Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft jeweils 9.000 N erreicht sind, ist die Vorwärtsbewegung dieser Vorrichtungen anzuhalten, und es muss mindestens 10 Sekunden lang die resultierende Kraft einwirken.
4.4. Die Vorrichtungen zum Aufbringen der Kraft müssen in der in Absatz 4.3 angegebenen Lage bleiben, während 60 Sekunden lang der Zwischenraum zwischen der Außenkante des Türrahmens und der Innenseite der Tür entlang dem Türumfang gemessen wird.
Abbildung 6-1 Prüfung an der seitlichen Schiebetür des vollständigen Fahrzeugs (Anmerkung: Die Schiebetür ist ohne das Fahrzeug dargestellt.)
| ENDE | |