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Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten
(ABl. L 215 vom 14.08.2010 S. 27)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 11. Juni 2007
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2022/82 - UN-Regelung Nr. 26 [2022] Regelung Nr. 26 [2005] |
1. Anwendungsbereich und Zweck
1.1. Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 1. Sie gilt nicht für Außenrückspiegel oder den Kugelkopf von Anhängevorrichtungen.
1.2. Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verhindern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere die Form und die Werkstoffe der Außenflächen betreffen;
2.3. "Außenfläche" die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, des Kofferraumdeckels, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und der sichtbaren Verstärkungsteile.
2.4. "Bodenlinie" die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:
Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit vertikaler Achse von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 30° so herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist der geometrische Ort dieser Berührungspunkte. Die Wagenheberansatzpunkte, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, die die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt. An beiden Enden des Fahrzeugs ist die Stoßstange bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußersten Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, dann ist der unterste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie zu verwenden.2.5. "Abrundungsradius" der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.
2.6. "Beladenes Fahrzeug" das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Betriebszustand zu prüfen.
2.7. "Äußerster Rand" des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs ist die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, und in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite die rechtwinklig dazu liegende Querebene des Fahrzeugs, die mit seinem vorderen und seinem hinteren Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden:
2.7.1. Teile von Reifen in der Nähe des Punktes, in dem sie den Boden berühren, und Anschlüsse für Reifendruckprüfer,
2.7.2. Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können,
2.7.3. Rückspiegel,
2.7.4. seitliche Fahrtrichtungsanzeigeleuchten, Umrissleuchten, vordere und hintere (seitliche) Begrenzungsleuchten und Parkleuchten,
2.7.5. in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite Teile, die an den Stoßstangen befestigt sind, Anhängevorrichtungen und Auspuffrohre.
2.8. "Abmessung des vorstehenden Teils" eines an einer Außenfläche befestigten Bauteils die Abmessung, die nach dem in Absatz 2 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren bestimmt wird.
2.9. "Bezugslinie einer Außenfläche" die Linie durch die beiden Punkte, die die jeweilige Lage des Mittelpunkts einer Kugel bei der ersten und der letzten Berührung ihrer Oberfläche mit einem Bauteil während des in Absatz 2.2 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Messverfahrens bezeichnen.
2.10. "Antenne" jede Einrichtung für die Übertragung und/oder den Empfang elektromagnetischer Signale.
3. Antrag
3.1. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten.
3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.1.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.1.2.1. Fotografien der Vorderseite, der Rückseite und der Seitenteile des Fahrzeugs, die in einem Winkel zwischen 30° und 45° zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs gemacht wurden;
3.1.2.2. Zeichnungen der Stoßstangen sowie gegebenenfalls
3.1.2.3. Zeichnungen bestimmter vorstehender Außenkanten und soweit erforderlich auch Zeichnungen gewisser Teile der Außenfläche gemäß Absatz 6.9.1.
3.1.3. Ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, wird dem Technischen Dienst vorgeführt, der für die Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung zuständig ist. Auf Verlangen dieses Technischen Dienstes sind außerdem bestimmte Teile und Muster des verwendeten Werkstoffs vorzulegen.
3.2. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbständige technische Einheiten gelten.
3.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten, ist von dem Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der vorgenannten selbstständigen technischen Einheiten oder ihrem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2.2. Für jeden Typ einer der in Absatz 3.2.1 genannten Einrichtungen ist dem Antrag folgendes beizufügen:
3.2.2.1. jeweils drei Kopien der Unterlagen mit den technischen Merkmalen der selbständigen technischen Einheit und der Montageanleitung, die mit jeder verkauften selbständigen technischen Einheit mitzuliefern ist;
3.2.2.2. Ein Muster des Typs der selbständigen technischen Einheit. Falls die zuständige Behörde es für erforderlich hält, kann sie ein weiteres Muster anfordern.
4. Genehmigung
4.1. Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten.
4.1.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften nach den Absätzen 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.1.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 03, entsprechend der Änderungsserie 03) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.
4.1.3. Über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
4.1.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.1.4.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat;
4.1.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.1.4.1.
4.1.5. Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach einer anderen Regelung zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so ist es nicht erforderlich, das Zeichen nach Absatz 4.1.4.1 zu wiederholen; in diesem Fall sind die zusätzlichen Zahlen und Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.1.4.1 anzuordnen.
4.1.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.1.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe oder auf dem vom Fahrzeughersteller angebrachten Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind, anzuordnen.
4.1.8. In Anhang 2 sind Beispiele der Genehmigungszeichen dargestellt.
4.1.9. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
4.2. Genehmigung hinsichtlich der Gepäckträger, Skiträger oder Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einheiten gelten.
4.2.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Typ der selbstständigen technischen Einheit den Vorschriften der Absätze 6.16, 6.17 und 6.18, so ist die Genehmigung für diesen Typ der selbstständigen technischen Einheit zu erteilen.
4.2.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 02 entsprechend der Änderungsserie 02, die am 13. Dezember 1996 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ der selbstständigen Vorrichtung mehr zuteilen.
4.2.3. Über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 4 dieser Regelung entspricht.
4.2.4. An jeder selbstständigen technischen Einheit, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus
4.2.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;
4.2.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.2.4.1.
4.2.5. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.2.6. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Datenschilds oder auf diesem selbst anzugeben.
4.2.7. Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele von Anordnungen der Genehmigungszeichen.
4.2.8. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
5. Allgemeine Vorschriften
5.1. Die Vorschriften dieser Regelung gelten nicht für die Teile der Außenfläche, die bei beladenem Fahrzeug und insbesondere bei geschlossenen Türen, Fenstern, Kofferraumdeckeln und Motorhauben
5.1.1. Entweder in einer Höhe von mehr als 2 m oder
5.1.2. Unterhalb der Bodenlinie oder
5.1.3. so liegen, dass sie in Ruhelage oder in Betrieb von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können.
5.2. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.
5.3. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten Teile aufweisen, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können.
5.4. Kein vorstehendes Teil der Außenfläche darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Diese Vorschrift gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.
5.5. Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben.
Die Härtebestimmung des Teils ist in der Anbaulage vorzunehmen wie es am Fahrzeug befestigt ist. Ist es nicht möglich, eine Härtebestimmung nach dem Shore-A-Verfahren vorzunehmen, dann ist die Härte nach vergleichbaren Verfahren zu ermitteln.
5.6. Die Vorschriften der Absätze 5.1 bis 5.5 gelten zusätzlich zu den besonderen Vorschriften in Absatz 6, sofern in diesen besonderen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6. Besondere Vorschriften
6.1. Verzierungen
6.1.1. Aufgesetzte Verzierungen, die um mehr als 10 mm über ihre Halterung hervorstehen, müssen bei einer Kraft von 10 daN, die auf ihren am weitesten vorstehenden Punkt in beliebiger Richtung auf einer Ebene aufgebracht wird, die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft, auf der sie angebracht sind, entweder ausweichen, sich ablösen oder sich verbiegen. Diese Vorschriften gelten nicht für Verzierungen an Kühlergittern, für die nur die allgemeinen Vorschriften nach Absatz 5 gelten. Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Dorn mit abgeflachter Stirnseite und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, dann dürfen die verbleibenden Teile nicht um mehr als 10 mm vorstehen. Diese vorstehenden Teile müssen in jedem Fall den Vorschriften des Absatzes 5.2 entsprechen. Ist die Verzierung an einem Sockel befestigt, dann gehört dieser Sockel zu der Verzierung und nicht zu der Oberfläche, an der er angebracht ist.
6.1.2. Schutzleisten oder -kappen auf der Außenfläche fallen nicht unter die Vorschriften nach Absatz 6.1.1; sie müssen jedoch am Fahrzeug fest angebracht sein.
6.2. Scheinwerfer
6.2.1. Vorstehende Blenden und Umrandungen an Scheinwerfern sind zulässig, sofern ihr Vorsprung, gemessen im Verhältnis zur äußeren durchsichtigen Fläche des Scheinwerfers, nicht mehr als 30 mm und ihr Abrundungsradius durchgehend mindestens 2,5 mm beträgt. Bei einem Scheinwerfer, der hinter einer zusätzlichen lichtdurchlässigen Fläche angebracht ist, wird der vorstehende Teil von der äußersten lichtdurchlässigen Fläche aus gemessen. Die Abmessung der vorstehenden Teile ist nach dem in Absatz 3 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu bestimmen.
6.2.2. Verdeckbare Scheinwerfer müssen sowohl in Betriebsstellung wie auch in verdecktem Zustand den Vorschriften nach Absatz 6.2.1 entsprechen.
6.2.3. Die Vorschriften des Absatzes 6.2.1 gelten nicht für versenkt eingebaute Scheinwerfer oder für Scheinwerfer, über die Teile des Aufbaus hinausragen, wenn der Aufbau den Vorschriften des Absatzes 6.9.1 entspricht.
6.3. Gitter und Aussparungen
6.3.1. Die Vorschriften des Absatzes 5.4 gelten nicht für Aussparungen zwischen festen oder beweglichen Teilen einschließlich derjenigen, die einen Teil von Lufteinlass- oder Luftauslassgittern oder Kühlergittern bilden, sofern der Abstand zwischen benachbarten Teilen nicht größer als 40 mm ist und die Gitter und Aussparungen eine Funktion haben. Bei Aussparungen zwischen 40 mm und 25 mm müssen die Abrundungsradien 1 mm oder mehr betragen. Beträgt jedoch der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen 25 mm oder weniger, so dürfen die Abrundungsradien der äußeren Stirnflächen der Teile nicht kleiner als 0,5 mm sein. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen von Gittern und Aussparungen ist nach dem in Absatz 4 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren zu bestimmen.
6.3.2. Die Verbindung der Stirnseite mit den Seitenflächen jedes Bauteils, das ein Gitter oder eine Aussparung bildet, muss abgerundet sein.
6.4. Scheibenwischer
6.4.1. Die Scheibenwischer müssen so angebracht sein, dass die Welle für den Wischerarm mit einer Schutzabdeckung versehen ist, deren Abrundungsradius den Vorschriften des Absatzes 5.4 entspricht und deren Endfläche mindestens 150 mm2 beträgt. Abgerundete Abdeckungen müssen eine Projektionsfläche von mindestens 150 mm2 haben, deren Abstand von dem am weitesten vorstehenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt. Diese Vorschriften müssen auch bei Heckscheibenwischern und Scheinwerferwischern eingehalten sein.
6.4.2. Absatz 5.4 gilt nicht für Wischerblätter oder andere tragende Teile. Diese Teile müssen jedoch so beschaffen sein, dass sie weder scharfe Kanten noch spitze oder schneidende Teile haben.
6.5. Stoßstangen
6.5.1. Die Enden der Stoßstangen müssen zur Außenfläche nach innen hin gebogen sein, um die Gefahr des Hängenbleibens auf ein Mindestmaß zu verringern. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Stoßstange zurückgesetzt oder in den Aufbau integriert ist oder aber das Ende der Stoßstange so nach innen gebogen ist, dass sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Ende der Stoßstange und den sie umgebenden Teilen des Aufbaus nicht größer als 20 mm ist.
6.5.2. Wenn die Begrenzung der Stoßstange, die mit der senkrechten Projektion des äußeren Fahrzeugumrisses übereinstimmt, eine harte Oberfläche hat, muss diese Fläche einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm an allen Punkten haben, die von der Umrisslinie des Fahrzeugs bis 20 mm nach innen liegen, und in allen anderen Fällen muss der Mindestabrundungsradius 2,5 mm betragen. Diese Vorschrift gilt für den Teil der Zone, der vom äußeren Fahrzeugumriss 20 mm nach innen verläuft, der zwischen und vor (oder hinten bei der hinteren Stoßstange) den tangentialen Punkten des Fahrzeugumrisses mit zwei vertikalen Ebenen liegt, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 15° bildet (siehe Abbildung 1).
6.5.3. Die Vorschrift des Absatzes 6.5.2 gilt nicht für Teile der Stoßstange, daran befestigte Teile oder Stoßstangeneinlagen, die um weniger als 5 mm vorstehen; dies gilt vor allem für Fugenabdeckungen und Düsen für Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.
6.6. Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen und Motorhauben; Tankverschlüsse und -abdeckungen
6.6.1. Diese Teile dürfen bei Tür- oder Kofferraumgriffen nicht um mehr als 40 mm und in allen anderen Fällen nicht um mehr als 30 mm nach außen vorstehen.
6.6.2. Sind die Griffe der Seitentüren Drehgriffe, dann müssen sie einer der nachstehenden Vorschriften entsprechen:
6.6.2.1. Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muss das freie Ende nach hinten gerichtet sein. Bei diesen Griffen muss das Ende zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder Vertiefung geschützt sein.
6.6.2.2. Griffe, die sich nach außen in einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung oder Vertiefung geschützt sein. Das freie Ende muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.
Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn:
6.7. Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Zierkappen
6.7.1. Die Vorschriften nach Absatz 5.4 finden keine Anwendung.
6.7.2. Räder, Radmuttern, Radnabenkappen und Zierkappen dürfen keine spitzen oder scharfen Teile haben, die über die Außenfläche der Radfelgen hinausragen. Flügelmuttern sind nicht zulässig.
6.7.3. Wenn das Fahrzeug geradeaus fährt, darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehachse verlaufenden waagrechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus in eine waagrechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch durch funktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist, so dürfen Zierdeckel, die Radmuttern und Nabendeckel bedecken, unter der Bedingung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinausragen, dass der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teils nicht kleiner als 30 mm ist und dass der Vorsprung über die senkrechte Projektion der Außenfläche oder des Aufbaus hinaus keinesfalls 30 mm überschreitet.
6.8. Blechkanten
6.8.1. Blechkanten, wie die Kanten von Wasserabflussrinnen oder die Schienen von Schiebetüren, sind nur zulässig, sofern sie gebördelt oder mit einem Schutzüberzug versehen sind, der den entsprechenden Vorschriften dieser Regelung entspricht.
Eine ungeschützte Kante gilt als gebördelt, wenn sie entweder um ungefähr 180° oder so zum Aufbau hin gebördelt ist, dass sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden kann.
Die Vorschriften des Absatzes 5.4 gelten nicht für die folgenden Blechkanten: hintere Kante der Motorhaube und vordere Kante des hinteren Kofferraumes.
6.9. Wandung des Aufbaus
6.9.1. Falze in der Wandung des Aufbaus dürfen einen Abrundungsradius haben, der kleiner als 2,5 mm, jedoch nicht kleiner als ein Zehntel der nach Absatz 1 des Anhangs 3 zu bestimmenden Höhe "H" der Projektion ist.
6.10. Seitliche Luft- oder Regenabweiser
6.10.1. Die Kanten der seitlichen Abweiser, die nach außen gerichtet werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm haben.
6.11. Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre
6.11.1. Ansatzpunkte für Wagenheber und Auspuffrohre dürfen nicht um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der vertikal über ihnen liegenden Bodenlinie hinausragen. Abweichend von dieser Vorschrift darf ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm über die vertikale Projektion der Bodenlinie hinausragen, sofern es mit gerundeten Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm endet.
6.12. Lufteinlass- und -auslassöffnungen
6.12.1. Lufteinlass- und -auslassöffnungen müssen den Vorschriften der Absätze 5.2, 5.3 und 5.4 in allen Betriebsstellungen entsprechen.
6.13. Dach
6.13.1. Bei Dächern, die sich öffnen lassen, ist nur die geschlossene Stellung zu berücksichtigen.
6.13.2. Kabrioletts sind sowohl bei geschlossenem als auch bei geöffnetem Verdeck zu prüfen.
6.13.2.1. Bei geöffnetem Verdeck ist an dem Fahrzeug innerhalb einer vom Verdeck in geschlossener Stellung gebildeten, gedachten Fläche keine Prüfung durchzuführen.
6.13.2.2. Ist für das Gestänge des gefalteten (= geöffneten) Verdecks eine Abdeckung als Standardausrüstung vorhangen, dann ist die Prüfung mit dieser Abdeckung durchzuführen.
6.14. Fenster
6.14.1. Fenster, die sich von der Außenfläche des Fahrzeugs nach außen schwenken lassen, müssen in allen Gebrauchsstellungen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
6.14.1.1. keine ungeschützte Kante darf nach vorn gerichtet sein,
6.14.1.2. kein Teil des Fensters darf über den äußersten Rand des Fahrzeugs hinausragen.
6.15. Kennzeichenschildhalter
6.15.1. Die vom Fahrzeughersteller für die Kennzeichenschilder mitgelieferten Halter müssen den Vorschriften des Absatzes 5.4 dieser Regelung entsprechen, sofern sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, wenn ein Kennzeichenschild entsprechend der Empfehlung des Fahrzeugherstellers angebracht ist.
6.16. Gepäckträger und Skiträger
6.16.1. Gepäck- und Skiträger müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass eine starre Verriegelung in mindestens einer Richtung vorhanden ist und dass horizontale, Längs- und Querkräfte übertragen werden können, die mindestens der vom Hersteller angegebenen vertikalen Tragfähigkeit des Trägers entsprechen. Bei der Prüfung des nach den Anweisungen des Herstellers am Fahrzeug befestigten Gepäck- oder Skiträgers dürfen die Prüflasten nicht nur an einem Punkt aufgebracht werden.
6.16.2. Flächen, die nach dem Anbringen des Trägers von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, dürfen keine Teile mit einem Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben, es sei denn, dass die Vorschriften des Absatzes 6.3 angewandt werden können.
6.16.3. Befestigungsteile wie Schrauben, die ohne Werkzeuge angezogen oder gelöst werden, dürfen nicht um mehr als 40 mm über die in Absatz 6.16.2 genannten Flächen hinausragen, wobei der vorstehende Teil nach dem in Absatz 2 des Anhangs 3 vorgeschriebenen Verfahren bestimmt wird; allerdings wird eine Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in den Fällen verwendet, in denen das in Absatz 2.2 dieses Anhangs vorgeschriebene Verfahren angewandt wird.
6.17. Antennen
6.17.1. Funkempfangs- und -sendeantennen müssen so am Fahrzeug befestigt sein, dass ihr freies Ende, wenn es in einer vom Hersteller der Antenne angegebenen Benutzungsstellung weniger als 2 m von der Fahrbahnoberfläche entfernt ist, sich innerhalb des Bereichs befindet, der von den vertikalen Ebenen begrenzt wird, die im Abstand von 10 cm zum äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 zur Mitte hin liegen.
6.17.2. Antennen müssen außerdem so am Fahrzeug angebracht und ihr freies Ende muss, falls erforderlich, so gesichert sein, dass kein Teil der Antennen über den äußersten Rand des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 hinausragt.
6.17.3. Antennenstäbe können einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Das freie Ende muss jedoch mit einer festen Kappe mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sein.
6.17.4. Antennensockel dürfen nicht um mehr als 40 mm vorstehen, wobei diese Abmessung nach dem Verfahren in Absatz 2 des Anhangs 3 bestimmt wird.
6.17.4.1. Ist es bei Fehlen eines flexiblen Antennenstabes oder Teiles nicht möglich festzustellen, was der Sockel einer Antenne ist, so gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn nach einer in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung aufgebrachten horizontalen Kraft von nicht mehr als 50 daN durch eine abgeflachte Ramme von nicht mehr als 50 mm Durchmesser an dem am meisten hervorstehenden Teil der Antenne:
6.17.4.2. Die Absätze 6.17.4 und 6.17.4.1 werden nicht angewendet für Antennen hinter der vertikalen Querebene, die durch den 'R'-Punkt des Fahrzeugführers verläuft, vorausgesetzt, dass das größte Hervorstehen der Antenne einschließlich ihres Gehäuses nicht mehr als 70 mm beträgt, wobei diese Abmessung nach dem Verfahren in Absatz 2 des Anhangs 3 bestimmt wird.
Wenn die Antenne hinter jener Vertikalebene angeordnet ist, aber mehr als 70 mm vorsteht, wird Absatz 6.17.4.1 mit einer Begrenzung für das Hervorstehen von 70 mm anstelle von 40 mm angewendet.
6.18. Montageanleitung
6.18.1. Gepäckträger, Skiträger und Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbstständige technische Einrichtungen genehmigt worden sind, dürfen nicht ohne Montageanleitung zum Verkauf angeboten, verkauft oder gekauft werden. Die Montageanleitung muss ausreichende Angaben enthalten, damit die genehmigten Bauteile so am Fahrzeug befestigt werden können, dass die entsprechenden Vorschriften der Absätze 5 und 6 eingehalten sind. Bei Teleskopantennen müssen insbesondere die Benutzungsstellungen angegeben sein.
7. Änderung eines Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung
7.1. Jede Änderung am Fahrzeugtyp ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Behörde kann dann
7.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht;
7.1.2. oder ein neues Gutachten von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, verlangen.
7.2. Die Bestätigung der Genehmigung mit Angabe der Veränderungen oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.
7.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
8. Übereinstimmung der Produktion
8.1. Ein(e) nach dieser Regelung genehmigtes Fahrzeug (selbstständige technische Einheit) muss so gebaut sein, dass es (sie) dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften der Absätze 5 und 6 eingehalten sind.
8.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
8.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
8.3.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind,
8.3.2. Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,
8.3.3. sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und entsprechende Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben,
8.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind,
8.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden,
8.3.6. sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Auswahl von Proben oder Prüfstücken die fehlende Übereinstimmung mit dem betreffenden Typ herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.
8.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Fertigungseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
8.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.
8.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.
8.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau als unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 8.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.
8.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.
8.4.5. Die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Prüfergebnisse bei einer dieser Nachprüfungen nicht zufrieden stellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
9.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8.1 nicht eingehalten sind.
9.2. Wenn die Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion des nach dieser Regelung genehmigten Typs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
12. Übergangsbestimmungen
12.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung versagen.
12.2. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des lnkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entspricht.
12.3. Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des lnkrafttretens der Änderungsserie 02 werden die nach dieser Regelung erteilten Genehmigungen ungültig, außer wenn es sich um Fahrzeugtypen handelt, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen.
12.4. Nach dem offiziellen Datum des In-Kraft-Tretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung verweigern.
12.5. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des lnkrafttretens der Änderungsserie 03 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erfüllt.
12.6. Bis 48 Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine nationale Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, der nach früheren Änderungsserien zu dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.
12.7. Ab 48 Monate nach dem In-Kraft-Treten der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die erstmalige nationale Zulassung (erstmaliges Inbetriebsetzen) eines Fahrzeugs, das die Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht erfüllt, verweigern.
2) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (-), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta und 51 für die Republik Korea. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
| Mitteilung | Anhang 1 |
| Anordnungen der Genhemigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe die Absätze 4.1.4 und 4.2.4 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 26 unter der Genehmigungsnummer 022439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigung die Regelung Nr. 26 die Änderungsserie 02 enthielt.
(Siehe Absatz 4.1.5 dieser Regelung)
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 26 und 24 1 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 26 die Änderungsserie 02 und die Regelung Nr. 24 bereits die Änderungsserie 03 enthielt.
| Verfahren zur Bestimmung der Abmessungen von Vorsprüngen und Aussparungen | Anhang 3 |
1. Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Vorsprungs von falzen in der Wandung des Aufbaus
1.1 Die Höhe H eines vorstehenden Teils ist graphisch mittels eines Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm zu bestimmen, wobei dieser Kreis den äußeren Umriss der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs innen berühren muss.
1.2 H ist der Höchstwert des Abstandes zwischen dem Umfang des vorerwähnten Kreises und dem äußeren Umriss des vorstehenden Teiles, gemessen auf einer Geraden durch den Mittelpunkt des Kreises mit einem Durchmesser von 165 mm (siehe Abbildung 1).
1.3 In Fällen, in denen ein Kreis mit einem Durchmesser von 100 mm einen Teil des äußeren Umrisses der Außenfläche des zu prüfenden Bereichs nicht berühren kann, gilt als Oberflächenumriss in diesem Bereich der Umriss, der gebildet wird durch den Umfang des Kreises mit einem Durchmesser von 100 mm zwischen seinen Berührungspunkten mit dem Außenumriss (siehe Abbildung 2).
1.4 Zeichnungen der notwendigen Querschnitte durch die Außenfläche sind vom Hersteller zu liefern, um ein Messen der Höhe der vorstehenden Teile zu ermöglichen.
| Abbildung 1 | Abbildung 2 |
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2. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung des Vorsprungs eines auf die Außenfläche montierten teils
2.1 Die Abmessung des Vorsprungs eines an einer nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils kann entweder an diesem selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung dieses Bauteils in seiner Anbaulage bestimmt werden.
2.2 Kann die Abmessung des Vorsprungs eines an einer nicht nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, dann ist sie mit Hilfe des größten Abstandes zwischen dem Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm und der Bezugslinie der Außenfläche zu ermitteln, wobei die Kugel so abgerollt wird, dass sie ständig mit diesem Bauteil in Berührung bleibt. Ein Beispiel für die Anwendung dieses Verfahrens ist in der Abbildung 3 dargestellt.
3. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung des Vorsprungs von blenden und Umrandungen von Scheinwerfern
3.1 Der Vorsprung einer Scheinwerferblende gegenüber der Außenfläche des Scheinwerfers ist, wie in der Abbildung 4 dargestellt, vom Berührungspunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm aus, in horizontaler Richtung zu bestimmen.
4. Verfahren zur Bestimmung der Abmessung einer Aussparung oder des Zwischenraumes zwischen den teilen eines Gitters
4.1 Die Abmessung einer Aussparung oder eines Abstandes zwischen den Teilen eines Gitters ist mit Hilfe des Abstandes zwischen zwei Ebenen, die durch die Berührungspunkte der Kugel senkrecht zur Verbindungslinie dieser Punkte gehen, zu bestimmen. Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens sind in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.
| Abbildung 3 | Abbildung 4 |
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| Legende
Dia.= Durchmesser Measured projection= gemessener Vorsprung Visor = Blende Headlamp glass = Scheinwerferglas Measured gap = gemessene Aussparung | |
| Mitteilung | Anhang 4 |
| ENDE | |