Frame öffnen

Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

(ABl. L 164 vom 30.06.2010 S. 18)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültiges Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 18. Juni 2007

Berichtigung 1 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 12. November 2008

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/54 - UN-Regelung Nr. 80 [2026]

2019/1724 - UN-Regelung Nr. 80 [2019]

Regelung Nr. 80 [2013]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für:

  1. Fahrgastsitze für den nach vorn gerichteten Einbau in Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Klassen II, III und B 1;
  2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Klassen II, III und B 1 hinsichtlich ihrer Sitzverankerungen und des Einbaus der Sitze.

1.2. Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M2 1, die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.

1.3. Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Genehmigung eines Sitzes": Genehmigung eines Typs eines Sitzes als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen;

2.2. "Genehmigung eines Fahrzeugs": Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile des Fahrzeugaufbaus, an dem die Sitze befestigt werden sollen, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze;

2.3. "Sitztyp": Sitze, die untereinander hinsichtlich der folgenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, die ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen und die von ihnen ausgehende Verletzungsgefahr erhöhen können:

2.3.1. Aufbau, Form, Abmessungen und Werkstoffe der tragenden Teile;

2.3.2. Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehnen;

2.3.3. Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffe der Befestigungen und Halterungen (z.B. Stützen);

2.4. "Fahrzeugtyp": Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich

2.4.1. der für diese Regelung maßgeblichen Konstruktionsmerkmale und

2.4.2. des Typs oder der Typen eines oder mehrerer genehmigter Sitze, die in das Fahrzeug eingebaut sind (falls vorhanden);

2.5. "Sitz": eine Einrichtung, die am Fahrzeugaufbau verankert werden kann, einschließlich ihrer Ausstattung und Befestigungsbeschläge, die in einem Fahrzeug als Sitzplatz für eine oder mehrere erwachsene Personen vorgesehen ist;

2.6. "Einzelsitz": Sitz, der zur Unterbringung eines sitzenden Fahrgastes vorgesehen ist;

2.7. "Doppelsitz": ein Sitz, der für zwei nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen ist; zwei nebeneinander angeordnete Einzelsitze ohne Verbindung gelten als zwei Einzelsitze;

2.8. "Sitzreihe": Sitze, die für drei oder mehr nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen sind; mehrere Einzel- oder Doppelsitze, die aneinandergrenzen, gelten nicht als Sitzreihe;

2.9. "Sitzpolster": der Teil des Sitzes, der fast horizontal angeordnet ist und dem sitzenden Fahrgast als Sitzfläche dient;

2.10. "Rückenlehne": der Teil des Sitzes, der fast vertikal angeordnet ist, und der zur Abstützung des Rückens, der Schultern und gegebenenfalls auch des Kopfes des Fahrgastes dient;

2.11. "Einstelleinrichtung": die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine vom Fahrgast gewünschte Stellung gebracht werden kann;

2.12. "Verstelleinrichtung": eine Einrichtung, die eine seitliche Verstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrzeugbenutzern den Zugang zu erleichtern;

2.13. "Verriegelungseinrichtung": eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;

2.14. "Verankerung": ein Teil des Fahrzeugbodens oder des Fahrzeugaufbaus, an dem der Sitz befestigt werden kann;

2.15. "Befestigungsbeschläge": Bolzen oder andere Teile zur Befestigung des Sitzes am Fahrzeug;

2.16. "Prüfwagen (Schlitten)": die Prüfeinrichtung zur dynamischen Simulation von Frontalzusammenstößen;

2.17. "Hilfssitz": ein Sitz für die Prüfpuppe, der am Prüfwagen hinter dem zu prüfenden Sitz angebracht wird. Dieser Sitz muss dem Sitz entsprechen, der in dem Fahrzeug hinter dem zu prüfenden Sitz zu verwenden ist;

2.18. "Bezugsebene": die Ebene, die durch die Berührungspunkte der Fersen der Prüfpuppe verläuft und zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für die Sitzplätze in Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften in Anlage 4 verwendet wird;

2.19. "Bezugshöhe": die Höhe des oberen Teiles -des Sitzes über der Bezugsebene;

2.20. "Prüfpuppe": eine Puppe, die den Anforderungen an HYBRID II oder III 2 entspricht;

2.21. "Bezugsbereich": der Raum zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die sich in einem Abstand von 400 mm zueinander befinden und in Bezug auf den H-Punkt symmetrisch sind; er wird durch die Drehung der Kopfform-Prüfeinrichtung aus der Vertikalen in die Horizontale nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Prüfeinrichtung ist in die in diesem Anhang der Regelung Nr. 21 beschriebene Stellung zu bringen und auf ihre größte Länge von 840 mm und ihre kleinste Länge von 736 mm einzustellen;

2.22. "Dreipunktgurt" im Sinne dieser Regelung umfasst auch Gurte mit mehr als drei Verankerungspunkten.

2.23. "Sitzabstand": bei Sitzen, die in der gleichen Richtung angeordnet sind, der Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes, der in einer Höhe von 620 mm über dem Fahrzeugboden waagerecht gemessen wird;

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Sitz ist vom Sitzhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Fahrzeug ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.3. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Sitz oder ein Fahrzeug sind in dreifacher Ausfertigung die nachstehend genannten Unterlagen sowie folgende Angaben beizufügen:

3.3.1. Für die Genehmigung eines Sitzes:

3.3.1.1. Eine ausführliche Beschreibung des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungssysteme;

3.3.1.2. Zeichnungen des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungssysteme in geeignetem Maßstab, die genügend Einzelheiten enthalten;

3.3.2. Für die Genehmigung eines Fahrzeugs:

3.3.2.1. Eine ausführliche Beschreibung der Teile des Fahrzeugaufbaus, die als Verankerungen dienen;

3.3.2.2. Zeichnungen der Fahrzeugteile, die als Verankerung dienen, in geeignetem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten.

3.4. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.4.1. Für die Genehmigung eines Sitzes: zwei Sitze, die dem zu genehmigenden Typ entsprechen;

3.4.2 für die Genehmigung eines Fahrzeugs: ein Teil des Fahrzeugaufbaus.

4. Genehmigung

4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Sitz den Vorschriften nach Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Sitztyp zu erteilen.

4.2. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 6 und 7, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.3. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Änderungsserie 01) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Sitztyp oder Fahrzeugtyp zuteilen.

4.4. Die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, in einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster im Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.5. An jedem Sitz, der einem nach dieser Regelung genehmigten Sitztyp entspricht und an jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle; die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.5.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3;

4.5.2. die Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1;

4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7. Das Genehmigungszeichen muss entweder auf dem Sitz oder den Sitzen oder auf oder in der Nähe des Herstellerschilds angebracht sein.

4.8. In Anhang 3 sind Muster für die Anbringung des Genehmigungszeichens dargestellt.

5. Vorschriften für Sitze

5.1. Jeder Sitztyp ist auf Wunsch des Herstellers entweder nach den Vorschriften der Anlage 1 (dynamische Prüfung) oder der Anlagen 5 und 6 (statische Prüfung) zu prüfen.

5.2. Die Prüfungen, die der Sitztyp erfolgreich durchlaufen hat, werden in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps eingetragen, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

5.3. Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muss mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein.

5.4. Die Einstell- und Verriegelungssysteme müssen nach der Prüfung nicht mehr voll funktionsfähig sein.

6. Vorschriften für Sitzverankerungen eines Fahrzeugtyps

6.1. Die Sitzverankerungen im Fahrzeug müssen

6.1.1. entweder die in der Anlage 2 beschriebene Prüfung

6.1.2. oder, wenn ein Sitz an dem zu prüfenden Teil des Fahrzeugaufbaus befestigt ist, die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich durchlaufen. Erfüllt der Sitz die Anforderungen nach Absatz 3.2.1, so muss er nicht genehmigt sein.

6.2. Ständige Verformung einschließlich Bruch einer Verankerung oder deren Umgebung ist zulässig, wenn während der festgelegten Zeit die vorgeschriebene Kraft aufrechterhalten wurde.

6.3. Gibt es mehr als einen Verankerungstyp im Fahrzeug, so müssen alle Varianten geprüft werden, um eine Genehmigung für das Fahrzeug zu erhalten.

6.4. Für die gleichzeitige Genehmigung eines Sitzes und eines Fahrzeugs kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

6.5. Bei Fahrzeugen der Klasse M3 wird davon ausgegangen, dass die Sitzverankerungen den Vorschriften der Absätze 6.1 und 6.2 entsprechen, wenn die Sicherheitsgurtverankerungen der entsprechenden Sitzplätze unmittelbar an den einzubauenden Sitzen angebracht sind und diese Gurtverankerungen den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, wobei gegebenenfalls die in Absatz 7.4 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt.

7. Vorschriften für den Einbau von sitzen in einen Fahrzeugtyp

7.1. Alle eingebauten nach vorn gerichteten Sitze werden nach den Vorschriften von Absatz 5 dieser Regelung genehmigt und müssen folgende Bedingungen erfüllen:

7.1.1. der Sitz muss eine Bezugshöhe von mindestens 1 m haben und

7.1.2. der H-Punkt des unmittelbar dahinter angebrachten Sitzes darf nur weniger als 72 mm höher als der des betreffenden Sitzes liegen, oder falls bei dem dahinter angebrachten Sitz der H-Punkt mehr als 72 mm höher liegt, muss der betreffende Sitz im Hinblick auf den Einbau in dieser Stellung geprüft und genehmigt werden.

7.2. Wird die Genehmigung nach der Anlage 1 erteilt, dann sind die Prüfungen 1 und 2 durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.2.1. Die Prüfung 1 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrzeuginsasse gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.2.2. Die Prüfung 2 entfällt,

7.2.2.1. wenn kein angeschnallter Fahrzeuginsasse gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.2.2.2. wenn der Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung), oder

7.2.2.3. wenn der Sitz den Vorschriften der Anlage 6 dieser Regelung entspricht.

7.3. Wird die Genehmigung nach den Anlagen 5 und 6 erteilt, dann sind alle Prüfungen durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.3.1. Die Prüfung nach der Anlage 5 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrzeuginsasse gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.3.2. Die Prüfung nach der Anlage 6 entfällt,

7.3.2.1. wenn kein angeschnallter Fahrzeuginsasse gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.3.2.2. wenn der Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung).

8. Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1. Sitze und/oder Fahrzeuge mit einer Genehmigung nach dieser Regelung sind so herzustellen, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen und die Vorschriften nach den obigen Absätzen 5, 6 und 7 erfüllen.

8.2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 8.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen. Solche geeigneten Kontrollen sind das Überprüfen der Abmessungen der Produkte und das Vorhandensein von Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Qualität der Produkte.

8.3. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann zu jeder Zeit die Kontrollmaßnahmen für die Übereinstimmung der Produktion überprüfen, die in der jeweiligen Produktionseinheit angewendet werden, und an Musterstücken alle Prüfungen durchführen, die im Rahmen der für die Genehmigung durchgeführten Prüfungen als erforderlich angesehen werden. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal jedes Jahr durchgeführt.

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.1. Die für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2. Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

10. Änderung und Erweiterung der Genehmigung für einen Sitz- und/oder Fahrzeugtyp

10.1. Jede Änderung des Sitz- und/oder Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Sitz und/oder Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann:

10.1.1. Entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteiligen Wirkungen ausgehen und dass der Sitz und/oder das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

10.1.2. von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein neues Gutachten verlangen.

10.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung mit Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, gemäß dem Verfahren nach Absatz 4.4 mitzuteilen.

10.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss für diese Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 entspricht, informieren.

11. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Fahrzeugtyps nach dieser Regelung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat dann die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

12. Übergangsbestimmungen

12.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

12.2. Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, können ab dem 1. Oktober 1999 für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3.500 kg und ab dem sechzigsten Tag nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung für Fahrzeuge der Klasse M3 ECE-Genehmigungen nur dann erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung eingehalten sind.

12.3. Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, können ab dem 1. Oktober 2001 für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3.500 kg und ab dem 1. Oktober 1999 für Fahrzeuge der Klasse M3 die Anerkennung von Genehmigungen verweigern, die nicht nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt wurden.

13. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.


1) Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Änderung 4).

2) Die technischen Vorschriften und Detailzeichnungen für die Prüfpuppen HYBRID II und HYBRID III, die den Hauptabmessungen eines 50-Perzentil-Mannes aus den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht, und die Vorschriften für ihre Einstellung für diese Prüfung sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und können auf Wunsch beim Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa, Palais des Nations, Genf, Schweiz, eingesehen werden.

3) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (-), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem "Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung" beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder Ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

.

Prüfverfahren für Sitze nach Absatz 5 und/oder Verankerungen nach Absatz 6.1.2 Anlage 1


1. Vorschriften

1.1. Bei diesen Prüfungen soll festgestellt werden:

1.1.1. Ob der (die) Benutzer eines Sitzes von dem (den) vor ihm (ihnen) befindlichen Sitz(en) und/oder einem Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig zurückgehalten wird (werden).

1.1.1.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Vorwärtsbewegung eines Teils des Rumpfes und des Kopfes der Prüfpuppe nicht über die vertikale Querebene hinausgeht, die 1,6 m vom R-Punkt des Hilfssitzes entfernt ist.

1.1.2. Ob der (die) Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt wird (werden).

1.1.2.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn bei der Prüfpuppe mit eingebauten Instrumenten die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien nach der Anlage 4 erfüllt sind:

1.1.2.1.1. Das Kopf-Bewertungskriterium (HAC) ist kleiner als 500.

1.1.2.1.2. Das Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC) ist kleiner als 30 g, außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern (g = 9,81 m/s2).

1.1.2.1.3. Das Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC) beträgt weniger als 10 kN, wobei der Wert von 8 kN in Zeitabschnitten von insgesamt nicht mehr als 20 ms überschritten wird.

1.1.3. Ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.1.3.1. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn

1.1.3.1.1. sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst;

1.1.3.1.2. der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungssysteme während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben;

1.1.3.1.3. nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

1.2. Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.2.1. Ist ein Teil dieser obengenannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.2 nur für die starre Unterlage.

1.2.2. Die Teile der Rückenlehne wie z.B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Anforderungen nach Absatz 1.2, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

2. Vorbereitung des zu prüfenden Sitzes

2.1. Der zu prüfende Sitz wird montiert:

2.1.1. entweder auf eine Prüfplattform, die dem Aufbau eines Fahrzeugs entspricht,

2.1.2. oder auf eine starre Prüfplattform.

2.2. Die auf der Prüfplattform vorgesehene Verankerung für die zu prüfenden Sitze muss mit der Verankerung in dem Fahrzeug (den Fahrzeugen), in denen der Sitz (die Sitze) verwendet werden soll(en), identisch sein, oder die gleichen Merkmale aufweisen.

2.3. Der zu prüfende Sitz muss mit allen Polsterungen und Zubehörteilen ausgerüstet sein. Wenn der Sitz mit einem Tisch ausgestattet ist, ist dieser wegzuklappen.

2.4. Ist der Sitz seitlich verstellbar, so ist er vollständig auszuziehen.

2.5. Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie so einzustellen, dass der Rumpf der Prüfpuppe, die zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen anzuwenden ist, so nahe wie möglich bei dem Winkel liegt, der vom Hersteller für die normale Benutzung empfohlen wird, oder, sofern keine Empfehlung des Herstellers vorliegt, möglichst nahe bei einem Winkel von 25° nach hinten zur Senkrechten.

2.6. Falls die Rückenlehne mit einer höhenverstellbaren Kopfstütze ausgestattet ist, ist diese in die niedrigste Stellung zu bringen.

2.7. Sicherheitsgurte eines genehmigten Typs, die der Regelung Nr. 16 entsprechen und an Verankerungen befestigt sind, die nach den Vorschriften der Regelung Nr. 14 eingebaut sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach Absatz 7.4 dieser Regelung) müssen sowohl am Hilfssitz als auch an dem zu prüfenden Sitz angebracht werden.

3. Dynamische Prüfungen

3.1. Prüfung 1

Die Prüfplattform ist auf einen Prüfwagen zu montieren.

3.2. Hilfssitz

Der Hilfssitz kann vom gleichen Typ wie der zu prüfende Sitz sein und ist parallel zu diesem und unmittelbar dahinter anzuordnen. Beide Sitze müssen sich in gleicher Höhe befinden, identisch eingestellt sein und einen Sitzabstand von 750 mm haben.

3.2.1. Wird ein Hilfssitz eines anderen Typs verwendet, dann muss dies in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps vermerkt sein, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.3. Prüfpuppe

3.3.1. Die nicht angeschnallte Prüfpuppe ist so auf den Hilfssitz zu setzen, dass ihre Symmetrieebene mit der Symmetrieebene des betreffenden Sitzplatzes übereinstimmt.

3.3.2. Die Hände der Prüfpuppe müssen auf ihren Oberschenkeln liegen und ihre Ellbogen müssen die Rückenlehne berühren. Die Beine müssen ausgestreckt werden und wenn möglich parallel sein; die Fersen müssen den Boden berühren.

3.3.3. Alle erforderlichen Prüfpuppen sind nach dem folgenden Verfahren auf einem Sitz auszurichten:

3.3.3.1. Die Prüfpuppe ist so genau wie möglich in die vorgesehene Stellung auf den Sitz zu setzen.

3.3.3.2. Ein flacher, starrer Körper mit einer Fläche von 76 mm × 76 mm ist so nah wie möglich an die Vorderseite des Rumpfes der Prüfpuppe anzulegen.

3.3.3.3. Der flache Körper ist gegen den Rumpf der Prüfpuppe mit einer Kraft zwischen 25 und 35 daN in horizontaler Richtung zu drücken:

3.3.3.3.1. Der Rumpf ist an den Schultern bis zur vertikalen Stellung vorzuziehen und dann wieder an die Rückenlehne anzulehnen. Dieser Vorgang ist zweimal durchzuführen.

3.3.3.3.2. Der Kopf ist, ohne den Rumpf zu bewegen, in eine Stellung zu bringen, in der die Plattform, auf der sich die Messgeräte im Kopf befinden, horizontal ist und die mittlere Sagittalebene des Kopfes sich parallel zu der des Fahrzeugs befindet.

3.3.3.4. Der flache Körper ist vorsichtig zu entfernen.

3.3.3.5. Die Prüfpuppe ist dann auf dem Sitz vorwärts zu bewegen und der oben beschriebene Aufsetzvorgang ist zu wiederholen.

3.3.3.6. Wenn nötig, ist die Stellung der unteren Gliedmaßen zu korrigieren.

3.3.3.7. Die eingebauten Messinstrumente dürfen in keiner Weise die Bewegung der Prüfpuppe während des Aufpralls beeinflussen.

3.3.3.8. Die Temperatur des Messgerätesystems ist vor der Prüfung zu stabilisieren und soweit wie möglich zwischen 19 °C und 26 °C zu halten.

3.4. Aufprallsimulation

3.4.1. Die Aufprallgeschwindigkeit des Prüfschlittens muss zwischen 30 km/h und 32 km/h liegen.

3.4.2. Die Verzögerung oder, auf Wunsch des Antragstellers, Beschleunigung des Prüfschlittens während der Aufprallsimulation muss den in der Abbildung 1 enthaltenen Vorschriften entsprechen. Außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern, muss die Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit zwischen den in der Abbildung 1 dargestellten Grenzen bleiben.

3.4.3. Darüber hinaus muss die mittlere Verzögerung zwischen 6,5 g und 8,5 g liegen.

3.5. Prüfung 2

3.5.1. Die Prüfung 1 ist mit einer Prüfpuppe auf dem Hilfssitz zu wiederholen: Die Prüfpuppe muss durch einen Sicherheitsgurt zurückgehalten werden, der nach den Anweisungen des Herstellers angebracht und eingestellt sein muss. Die Zahl der Verankerungspunkte des Sicherheitsgurts für die Zwecke der Prüfung 2 ist in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.2. Bei dem Hilfssitz muss es sich entweder um einen Sitz desselben Typs wie bei dem zu prüfenden Sitz oder um einen anderen Typ handeln, dessen genaue Angaben in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen sind, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.3. Wird die Prüfung 2 mit der durch einen Dreipunktgurt zurückgehaltenen Prüfpuppe durchgeführt und werden die Werte der Verletzungskriterien nicht überschritten, dann wird davon ausgegangen, dass bei dem Hilfssitz während der Prüfung die Vorschriften über die statischen Prüfbelastungen und die Bewegung der oberen Verankerung eingehalten waren, die in der Regelung Nr. 14 in Bezug auf diese Prüfanordnung angegeben sind.

Abbildung 1

bild

.

Prüfverfahren für die Verankerungen in einem Fahrzeug nach Absatz 6.1.1 Anlage 2


1. Prüfeinrichtung

1.1 Ein starrer Aufbau, der in ausreichendem Maße dem Sitz entspricht, der in dem Fahrzeug verwendet werden soll, wird mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungselementen (Bolzen, Schrauben usw.) an den zu prüfenden Teilen des Fahrzeugaufbaus angebracht.

1.2 Falls mehrere Sitztypen, die sich hinsichtlich des Abstandes zwischen den vorderen und hinteren Endpunkten ihrer Stützen unterscheiden, an der gleichen Verankerung befestigt werden können, ist die Prüfung mit dem kürzesten Abstand zwischen den Stützen durchzuführen. Dieser Abstand ist im Typgenehmigungsbogen aufzuführen.

2. Prüfverfahren

2.1 Eine Kraft F ist aufzubringen:

2.1.1 mit Hilfe des starren Aufbaus nach Absatz 1.1 in einer Höhe von 750 mm über der Bezugsebene und in der Vertikalen, die den geometrischen Mittelpunkt der Fläche enthält, begrenzt von dem Polygon, dessen Scheitelpunkte die einzelnen Verankerungspunkte bilden, oder gegebenenfalls von den äußersten Verankerungspunkten des Sitzes,

2.1.2 in horizontaler Richtung und zum vorderen Teil des Fahrzeugs hin,

2.1.3 in möglichst kurzen Abständen und jeweils mindestens 0,2 s lang.

2.2 Die Kraft F ist wie folgt zu ermitteln:

2.2.1 entweder mit Hilfe der Formel F = (5.000 ± 50) × i,

wobei

F in Newton angegeben wird und i der Anzahl der Sitzplätze des Sitzes entspricht, für den die zu prüfenden Verankerungen genehmigt werden sollen, oder, auf Wunsch des Herstellers,

2.2.2 anhand der typischen Belastungen, die bei dynamischen Prüfungen nach der Anlage 1 dieser Regelung gemessen wurden.

.

Durchzuführende Messungen Anlage 3


1. Alle erforderlichen Messungen sind mit Meßsystemen durchzuführen, die die Anforderungen der Internationalen Norm ISO 6487:1987 "Messtechnik bei Aufprallprüfungen; Instrumentierung" erfüllen.

2. Dynamische Prüfung

2.1 Messungen am Prüfwagen

Der Verzögerungs- oder Beschleunigungsverlauf des Prüfschlittens ist mit Messsystemen mit einer CFC (Kanalfrequenzklasse) von 60 anhand der am starren Rahmen des Prüfschlittens gemessenen Verzögerungen oder Beschleunigungen zu ermitteln.

2.2 Messungen an den Prüfpuppen

Die Anzeigen der Messgeräte sind durch getrennte Datenkanäle mit nachstehenden CFC aufzuzeichnen:

2.2.1 Messungen im Kopf der Prüfpuppe
Die resultierende dreiaxiale Beschleunigung im Schwerpunkt (gr) 1 ist mit einer CFC von 600 zu messen.

2.2.2 Messungen im Brustkorb der Prüfpuppe
Die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt ist mit einem CFC von 180 zu messen.

2.2.3 Messungen im Oberschenkel der Prüfpuppe
Die axiale Druckkraft ist mit einem CFC von 600 zu messen.


1) Ausgedrückt in g (= 9,81 m/s 2), dessen Skalar-Wert nach der nachstehenden Formel ermittelt wird:

[Image]

Dabei ist

γL = Wert der momentanen Längsbeschleunigung,
γv = Wert der momentanen Vertikalbeschleunigung,
γt = Wert der momentanen Querbeschleunigung.


.

Festlegung der Bewertungskriterien Anlage 4


1. Kopf-Bewertungskriterium (HAC)

1.1 Dieses Verletzungskriterium (HIC) wird auf der Grundlage der resultierenden dreiaxialen Beschleunigung nach Anlage 3 Absatz 2.2.1 mit Hilfe der folgenden Formel ermittelt:

[Image]

Dabei sind t1 und t2 beliebige Zeitwerte im Verlauf der Prüfung und ist HAC der Höchstwert für einen Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1 und t2 werden in Sekunden ausgedrückt.

2. Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC)

2.1 Dieses Kriterium wird durch den in g ausgedrückten und nach Anlage 3 Absatz 2.2.2 gemessenen absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung und durch den in ms ausgedrückten Beschleunigungszeitraum bestimmt.

3. Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC)

Dieses Kriterium wird durch die in kN ausgedrückte Druckbelastung, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe übertragen und nach der Anlage 3 Absatz 2.2.3 gemessen wird, und durch die in ms ausgedrückte Dauer der Druckbelastung bestimmt.

.

Vorschriften und verfahren für die statische Prüfung Anlage 5


1. Vorschriften

1.1 Aufgrund der Vorschriften für die nach dieser Anlage zu prüfenden Sitze soll festgestellt werden,

1.1.1 ob die Benutzer des Sitzes von den vor ihnen befindlichen Sitzen vorschriftsmäßig zurückgehalten werden,

1.1.2 ob die Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt werden und

1.1.3 ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.2 Die Vorschriften von Absatz 1.1.1 gelten als eingehalten, wenn die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, gemessen in der Horizontalebene und in der Längsmittelebene des jeweiligen Sitzplatzes, nicht mehr als 400 mm beträgt.

1.3 Die Vorschriften von Absatz 1.1.2 gelten als eingehalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.3.1 Die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 100 mm.

1.3.2 Die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.2 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 50 mm.

1.3.3 Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.3.4 Ist ein Teil dieser obengenannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.3.3 nur für die starre Unterlage.

1.3.5 Die Teile der Rückenlehne wie z.B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Vorschriften von Absatz 1.3.3, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

1.4 Die Vorschriften von Absatz 1.1.3 gelten als eingehalten, wenn

1.4.1 Sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst;

1.4.2 der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungssysteme während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben,

1.4.3 nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

2. Statische Prüfungen

2.1 Prüfeinrichtung

2.1.1 Die Prüfeinrichtung besteht aus zylindrischen Oberflächen mit einem Krümmungsradius von 82 mm ± 3 mm und

2.1.1.1 einer Breite für den oberen Prüfkörper, die mindestens der Breite der Rückenlehne jedes Sitzplatzes des zu prüfenden Sitzes entspricht,

2.1.1.2 einer Breite von 320 mm -0/+ 10 mm für den unteren Prüfkörper nach der Abbildung 1 dieser Anlage.

2.1.2 Die gegen die Sitzteile gerichtete Oberfläche muss aus einem Material mit einer Härte von nicht weniger als 80 Shore A bestehen.

2.1.3 Jede zylindrische Oberfläche muss mit mindestens einem Kraftmesser ausgerüstet sein, mit dem die Kräfte gemessen werden können, die in der in Absatz 2.2.1.1 beschriebenen Richtung aufzubringen sind.

2.2 Prüfverfahren

2.2.1 Eine Prüfkraft von bild ± 50 N ist mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 auf den hinteren Teil des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz aufzubringen.

2.2.1.1 Die Angriffsrichtung der Kraft liegt in der vertikalen Mittelebene des jeweiligen Sitzplatzes; sie verläuft horizontal und von der Rückseite zur Vorderseite des Sitzes.

2.2.1.2 Diese Angriffsrichtung liegt in der Höhe H1, die zwischen 0,70 m und 0,80 m über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.2 Eine Prüfkraft von bild ± 100 N ist gleichzeitig auf die Rückseite des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz in der gleichen Vertikalebene und in der gleichen Richtung in der Höhe H2, die zwischen 0,45 m und 0,55 m über der Bezugsebene liegt, mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 aufzubringen. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.3 Die Prüfkörper sind während der Aufbringung der Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 soweit wie möglich in Berührung mit der Rückseite des Sitzes zu halten. Sie müssen sich in einer horizontalen Ebene drehen können.

2.2.4 Umfasst ein Sitz mehr als einen Sitzplatz, so sind die jedem Sitzplatz entsprechenden Kräfte gleichzeitig aufzubringen; es müssen so viele obere und untere Prüfkörper wie Sitzplätze vorhanden sein.

2.2.5 Die Ausgangsposition jedes Sitzplatzes für jeden Prüfkörper ist festzulegen, indem durch die Prüfvorrichtungen auf jeden Sitz eine Kraft von mindestens 20 N aufgebracht wird.

2.2.6 Die Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 sind so schnell wie möglich aufzubringen und sind zusammen, ungeachtet der Art der Verformung, mindestens 0,2 Sekunden lang auf dem festgesetzten Wert zu halten.

2.2.7 Falls die Prüfung mit einer oder mehreren, jedoch nicht mit allen Kräften, die größer als die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kräfte sind, durchgeführt wurde und falls der Sitz die Anforderungen erfüllt, gilt die Prüfung als bestanden.

Abbildung 1: Prüfeinrichtung für die statische Prüfung

bild

.

Angaben über die Energieaufnahme des hinteren Teils der Rückenlehnen Anlage 6


1. Bestandteile des hinteren Teils der Rückenlehnen, die sich im Bezugs-Bereich nach Absatz 2.21 dieser Regelung befinden, sind auf Wunsch des Herstellers nach den in der Regelung Nr. 21 Anhang 4 genannten Vorschriften über die Energieaufnahme zu prüfen. Zu diesem Zweck sind alle angebrachten Zubehörteile in allen Benutzungsstellungen zu prüfen; dies gilt nicht für Tische, bei denen die Prüfung in der weggeklappten Stellung durchzuführen ist.

2. Diese Prüfung ist in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps anzugeben, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Eine Zeichnung, in der der Bereich des Teils der Rückenlehne dargestellt ist, der in der Prüfung der Energieaufnahme geprüft wurde, ist beizufügen.

.

Mitteilung Anhang 1


bild

.

Mitteilung Anhang 2


bild

.

Anordnungen der Genehmigungszeichen Anhang 3


1. Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Sitz

bild

Das gezeigte, an einem Sitz angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Sitztyp unter der Nummer 012439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

2. Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Fahrzeugtyp

bild

Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp unter der Nummer 012439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Verankerungen im Fahrzeug genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

.

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen Anhang 4


1. Zweck

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeuges und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller angegebenen Konstruktionsangaben 1.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1. "Bezugsdaten": eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1. der H-Punkt und der R-Punkt und deren Abweichung voneinander;

2.1.2. der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichungen voneinander.

2.2. "Dreidimensionale""H-Punkt-Maschine" (3DH-Einrichtung): eine Einrichtung, die für die Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben.

2.3. "H-Punkt": der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Absatz 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der H-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Einrichtung verläuft. Der H-Punkt entspricht theoretisch dem R-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2 dieses Anhangs). Ist der H-Punkt in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Anhangs bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolstergestaltung betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird.

2.4. "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt": ein vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde.

2.5. "Rumpflinie": die Mittellinie der Messstange der 3DH-Einrichtung bei ihrer hintersten Einstellung.

2.6. "Tatsächlicher Rumpfwinkel": der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2).

2.7. "Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel": der Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht.

2.8. "Mittelpunktebene des Insassen": (CPO) die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinaten des H-Punktes auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben.

2.9. "Dreidimensionales Bezugssystem": ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10. "Markierungszeichen": vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie.

2.11. "Messstellung des Fahrzeugs": die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3. Vorschriften

3.1. Angabe von Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Mitteilungsblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1. die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2. der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3. alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Absatz 4.3.

3.2. Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den konstruktiven Festlegungen

3.2.1. Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Absatz 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2. Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufriedenstellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5° vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4. Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach Absatz 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes oder des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen nach Absatz 3.2.3.

3.2.5. Entsprechen mindestens zwei der drei nach Absatz 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften von Absatz 3.2.2 oder kann die Überprüfung nicht durchgeführt werden, weil Angaben des Herstellers zur Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels fehlen, so ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu verwenden, wo in der Regelung auf diese hingewiesen wird.

4. Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels

4.1. Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 °C ± 10 °C zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2. Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach Absatz 2.11 befinden.

4.3. Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- und Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4. Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3DH-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird.

Wird die Prüfung auf einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften 2 haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll.

4.5. Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (CPO) mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der CPO nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6. Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss waagerecht zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7. Die Fuß und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1. Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer.

4.7.1.1. Beide Fuß und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittellinie der 3DH-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2. Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß soweit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2. Vorgesehener Sitzplatz: Hinten außen.

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung waagerecht ist.

4.7.3. Andere vorgesehene Sitzplätze.

Es ist das allgemeine Verfahren nach Absatz 4.7.1 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die Füße nach den Angaben des Herstellers anzuordnen sind.

4.8. Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3DH-Einrichtung ist wieder waagerecht auszurichten.

4.9. Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mit Hilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1. Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2. Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10. Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ± 10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11. Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12. Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Einrichtung ist von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10° hin- und herzubewegen (5° nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen während dieses Schritts nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder horizontal auszurichten.

4.13. Das T-Stück ist zu halten, damit die 3DH-Einrichtung nicht auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, dann ist wie folgt vorzugehen:

  1. Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen.
  2. Abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach Absatz 4.12 zu wiederholen.

4.14. Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1. Die Koordinaten des H-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2. Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15. Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16. Wenn die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden können (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als typisch für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist

4.16.1. der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2. ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.


1) Für jeden Sitzplatz außer den Vordersitzen. für den der H-Punkt nicht mit der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung oder anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Ermessen der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene R-Punkt als Bezugspunkt genommen werden.

2) Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

.

Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine * Anlage 1


(3DH-Einrichtung)

1. Rücken- und Sitzschalen

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2. Körper- und Beinelemente

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Die Schuh- und Fußbaugruppe werden für die Messung des Fußwinkels kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden; es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

Abbildung 1: Bezeichnung der Bauteile der 3DH-Einrichtung

bild

Abbildung 2: Abmessung der Bauteile der 3DH-Einrichtung und Lastverteilung

bild


*) Angaben über die Bauweise der 3DH-Einrichtung sind erhältlich bei der "Society of Automotive Engineers (SAE)", 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, Vereinigte Staaten von Amerika.

Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549-1980 beschriebenen Einrichtung.

.

Dreidimensionales Bezugssystem Anlage 2

1. Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abbildung) *.

2. Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3. Die Koordinaten des H-Punktes und des R-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

Abbildung Dreidimensionales Bezugssystem

bild


*) Das Bezugssystem entspricht ISO-Norm 4130-1978.

.

Bezugsdaten für die Sitzplätze Anlage 3


1. Kodierung der Bezugsdaten

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Die Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Kode gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden.

L = links,
C = Mitte,
R = rechts.

2. Beschreibung der Messstellung des Fahrzeugs

2.1. Koordinaten der Markierungszeichen

X ...

Y ...

Z ...

3. Verzeichnis der Bezugsdaten

3.1. Sitzplatz: ...

3.1.1. Koordinaten des R-Punkts:

X ...

Y ...

Z ...

3.1.2. Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: ...

3.1.3. Angaben für die Sitzeinstellung *:

Waagerecht: ...
senkrecht: ...
winklig: ...
Rumpfwinkel: ...

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter den Absätzen 3.2, 3.3 usw. aufzuführen.


*) Nichtzutreffendes streichen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen