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Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2011 S. 16;
VO (EU) 2019/248 - ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die sich nach den Möglichkeiten zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bei den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers richten und mit den Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp in Einklang stehen.

(2) Zur Feststellung des Reduktionspotenzials eines Herstellers kleiner Stückzahlen sollten die wirtschaftlichen und technologischen Möglichkeiten des Antragstellers geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller genaue Informationen über seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Informationen zu den in den Fahrzeugen eingesetzten CO2-reduzierenden Technologien vorlegen. Diese Informationen betreffen unter anderem Daten, die dem Antragsteller vorliegen, und sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.

(3) Um Übereinstimmung zwischen den Zielvorgaben für Hersteller kleiner Stückzahlen und den Zielvorgaben für Nischenhersteller zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass Hersteller kleiner Stückzahlen, die ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen bereits vor 2012 reduziert haben, benachteiligt werden, sollten die spezifischen CO2-Emissionziele für diese Hersteller an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen dieser Hersteller im Jahr 2007 gemessen werden. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2007 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen.

(4) Um dem begrenzten Produktangebot einiger Hersteller kleiner Stückzahlen und der sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten der Aufteilung des Reduktionsaufwands auf die Fahrzeugflotte Rechnung zu tragen, sollte es den Antragstellern gestattet werden, zwischen einem für den gesamten Ausnahmezeitraum einheitlichen Jahresziel für die Reduktion der spezifischen Emissionen oder unterschiedlichen Jahreszielen zu wählen, um bis Ende des Ausnahmezeitraums eine Reduktion gegenüber dem Referenzwert von 2007 zu erreichen.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können bestimmte Nischenhersteller eine alternative Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, die 25 % unter ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 liegt. Existieren für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers, so sollte auf der Grundlage der besten 2007 verfügbaren CO2-reduzierenden Technologien ein gleichwertiges spezifisches Emissionsziel festgesetzt werden. Um die besten verfügbaren Technologien zur Reduzierung von CO2-Emissionen identifizieren zu können, sollte zur Differenzierung der Besonderheiten der Märkte für Personenkraftwagen einer bestimmten Masse das Verhältnis zwischen maximaler Leistung und Fahrzeugmasse zugrunde gelegt werden.

(6) Um Herstellern kleiner Stückzahlen und Nischenherstellern eine klare Bezugsgröße für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, wurde nach formeller Anhörung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Interessenträger, darunter auch die Verbände der europäischen (ACEA), der japanischen (JAMA) und der koreanischen (KAMA) Automobilhersteller und die Europäische Vereinigung von Herstellern kleiner Stückzahlen (ESCA), eine Liste von Automobilherstellern einschließlichihrerdurchschnittlichenspezifischen CO2-Emissionen in der Europäischen Union im Jahr 2007 aufgestellt.

(7) Bestimmte Informationen im Ausnahmeantrag sollten nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Informationen, vor allem von Informationen über die Produktplanung des betreffenden Herstellers, über Kostenschätzungen und über die Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens, kommerzielle Interessen untergraben würde. Die Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen werden von der Kommission im Internet veröffentlicht.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Hersteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllt sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Antragsteller": ein Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;
  2. "Fahrzeugmerkmale": die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit;
  3. "Besonderheiten des Marktes": Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen;
  4. "eigene Produktionsanlage": eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer Personenkraftwagen und ausschließlich für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Personenkraftwagen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
  5. "eigenes Konstruktionszentrum": eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht.

Artikel 3 Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

(1) Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2) Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4 Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme

(1) Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt:

  1. Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang III;
  2. im Falle von Herstellern, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, oder im Falle einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung oder im Falle eines Mitglieds einer Gruppe verbundener Hersteller gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung: die Zahl der Personenkraftwagen, die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben:

(2) Antragssteller, die eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragen, legen die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur für das dem Datum der Antragstellung vorausgehende Kalenderjahr vor.

Artikel 5 Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner Personenkraftwagen mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2007, für das solche Informationen vorliegen, zugelassen wurden.

(2) Der Antragsteller teilt zu seiner Tätigkeit Folgendes mit:

  1. für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage beschäftigten Personen und die Größe der Anlage in Quadratmetern;
  2. das Betriebsmodell der Produktionsanlage mit genaueren Angaben zu den Konzeptions- und Produktionstätigkeiten, die vom Antragsteller selbst durchgeführt oder nach außen vergeben werden;
  3. im Falle eines Unternehmensverbundes: ob die verbundenen Hersteller die Technologie gemeinsam nutzen und welche Tätigkeiten nach außen vergeben werden;
  4. für die fünf Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung: Verkaufsvolumen, Jahresumsatz, Nettogewinn, Ausgaben für F&E und - im Falle eines Unternehmensverbundes - Nettotransfers an das Mutterunternehmen;
  5. die Besonderheiten des Marktes;
  6. die in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung geltende Preisliste für alle Pkw-Modelle, die unter die Ausnahmeregelung fallen sollen, und die voraussichtliche Preisliste für die Pkw, die neu auf den Markt gebracht und für die Ausnahmen gewährt werden sollen.

Wird ein Antrag von einem Hersteller eingereicht, der pro Jahr für mehr als 100 Personenkraftwagen verantwortlich ist, so müssen die Angaben gemäß Buchstabe d von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet sein oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt werden.

(3) Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial Folgendes mit:

  1. die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen 2007 auf den Markt gebrachten Personenkraftwagen eingesetzt wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die entsprechende Liste für das erste Jahr nach 2007, für das solche Daten vorliegen, oder - im Falle von Herstellern, die neu auf den Markt kommen wollen - die entsprechende Liste für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung;
  2. die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen unter das Reduktionsprogramm fallenden Personenkraftwagen eingesetzt wurden, sowie die zusätzlichen Kosten dieser Technologien für jedes Fahrzeugmodell, für das die Ausnahme beantragt wird.

(4) Der Antragsteller schlägt entsprechend seinem Reduktionspotenzial ein spezifisches Emissionsziel für den Ausnahmezeitraum vor. Er kann auch spezifische jährliche Emissionsziele vorschlagen.

Das spezifische Emissionsziel oder die spezifischen jährlichen Emissionsziele werden so festgelegt, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen am Ende des Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind.

(5) Das spezifische Emissionsziel oder die spezifischen jährlichen Emissionsziele, die der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen.

Aus dem Reduktionsprogramm muss Folgendes hervorgehen:

  1. der Zeitplan für die Einführung CO2-reduzierender Technologien in die Fahrzeugflotte des Antragstellers;
  2. die geschätzten Zulassungen in der EU für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums sowie die voraussichtlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die durchschnittliche Fahrzeugmasse;
  3. im Falle spezifischer jährlicher Emissionsziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.

(6) Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder spezifische jährliche Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geprüft.

Artikel 6 Reduktionsziel für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzte Reduktionsziel richtet sich nach den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen gemäß Absatz 1.

(3) Liegen keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Jahr 2007 vor, so teilt der Antragsteller für alle von ihm hergestellten Pkw-Typen die Fahrzeugmerkmale sowie die Zahl der von ihm hergestellten Personenkraftwagen mit, die seiner Erwartung nach im ersten Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung zugelassen werden. Der Antragsteller gibt für jede Pkw-Variante an, zu welcher der in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Fahrzeugklassen sie gehört.

(4) Das spezifische Emissionsziel wird jährlich für jede Fahrzeugklasse gemäß Anhang V auf Basis der 25%igen Reduktion gegenüber dem Referenzwert berechnet.

Artikel 7 Prüfung durch die Kommission

(1) Soweit die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 11 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 keine Einwände erhebt, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden. Werden die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht, so kann die Kommission den Antrag ablehnen.

Wird ein Antrag wegen Unvollständigkeit oder weil die Kommission festgestellt hat, dass das vorgeschlagene spezifische Emissionsziel dem Reduktionspotenzial des Antragstellers nicht entspricht, abgelehnt, so kann der Antragsteller den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachreichen.

(2) Die Anträge sind in gedruckter und in elektronischer Fassung und mit dem Vermerk "Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009" beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, Belgien, einzureichen. Die elektronische Fassung ist auch an das E-Mail-Postfach gemäß Anhang I zu senden.

(3) Erweisen sich Angaben im Antrag als falsch oder ungenau, so wird die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen.

Artikel 8 Veröffentlichung von Informationen

(1) Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht offengelegt werden sollten, so gibt er dies in seinem Antrag an, wobei zu begründen ist, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistiges Eigentums, beeinträchtigen würde.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die folgenden Arten von Informationen Anwendung findet:

  1. Einzelheiten des Reduktionsprogramms gemäß Artikel 5 und insbesondere Einzelheiten betreffend die Entwicklung der Produktpalette des Herstellers;
  2. die voraussichtlichen Auswirkungen der CO2-reduzierenden Technologien auf die Produktionskosten, den Kaufpreis der Fahrzeuge und die Rentabilität des Unternehmens.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2011

1) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

3) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

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Standardformat für Ausnahmeanträge von Herstellern, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllen Anhang I


Die elektronische Fassung des Antrags ist an die folgende E-Mail-Anschrift zu senden:

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

1. Name, Anschrift und Kontaktperson des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller

Namen des Herstellers Postanschrift Name der Kontaktperson E-Mail-Anschrift der Kontaktperson Telefonnummer der
Kontaktperson
         

2. Voraussetzung für die Gewährung der Ausnahme

2.1 Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller?

[ ]  JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang III beizufügen)

[ ] NEIN

2.2 Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller, jedoch mit eigenen Produktionanlagen und eigenem Konstruktionszentrum?

[ ] JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang III beizufügen; siehe Nummer 2.3)

[ ]  NEIN (siehe Nummern 2.4 und 2.5)

2.3. Zahl der Zulassungen in der EU (falls der Antrag einen Hersteller, der nicht Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, oder einen Hersteller betrifft, der zwar Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt):

2.3.1 Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung

Jahr      
Zahl der EU-Zulassungen      

2.3.2 Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Nummer 2.3.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten

Jahr      
Zahl der EU-Zulassungen      

2.3.3 Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

2.4 Soweit der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft, bitte Folgendes angeben:

Namen des Herstellers Postanschrift Name der Kontaktperson E-Mail-Anschrift der Kontaktperson Telefonnummer der
Kontaktperson
         

2.5 Zahl der Zulassungen einer Gruppe verbundener Hersteller in der EU, falls der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft und der Antragsteller nicht über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt:

2.5.1 Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung

Jahr      
Zahl der EU-Zulassungen      

2.5.2 Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Nummer 2.5.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten

Jahr      
Zahl der EU-Zulassungen      

2.5.3 Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Nummern 2.5.1 und 2.5.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

3. Beantragte Dauer der Ausnahme

Anzahl Kalenderjahre (maximal 5 Jahre)

4. Vorschlag für ein spezifisches Emissionsziel, berechnet als Flottendurchschnitt für den Ausnahmezeitraum, oder für separate spezifische Emissionsziele bei jährlichehn Reduktionen (in g CO2/km)

Jahr          
DurchschnittlichesspezifischesEmissionsziel (g CO2 /km)          

5. Angaben zum Unternehmen

5.1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen im Jahr 2007, soweit in Anhang IV nicht aufgeführt (oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das erste Kalenderjahr nach 2007, für das solche Daten vorliegen)

5.2. Zahl der Beschäftigten in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung

5.3. Größe der Produktionsanlage (in m2 ) in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung

5.4 Verkaufsvolumen in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung

Jahr          
Verkaufsvolumen          

5.5 Jahresumsatz in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung

Jahr          
Jahresumsatz          

5.6. Besonderheiten des Marktes

Informationen über geplante Produkte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht auf dem Markt verfügbar sind und die im vertraulichen Teil dieses Antrags angegeben werden sollten:

  1. die Fahrzeugmerkmale;
  2. Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die im Jahr vor dem Datum der Antragstellung in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen;
  3. die Preisliste für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme gewährt werden soll, für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung oder für das Kalenderjahr, für das nach dem Datum der Antragstellung als erstes eine Preisliste vorliegt.

5.7 Kurze Beschreibung des Betriebsmodells der Produktionsanlage.

VERTRAULICHER TEIL DES ANTRAGS

5.8 Nettogewinn in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung

Jahr          
Nettogewinn          

5.9 F&E-Ausgaben in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung

Jahr          
F&E-Ausgaben          

5.10. Nettofinanztransfers an das Mutterunternehmen (im Falle eines Unternehmensverbundes) in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung

 
Jahr          
Nettotransfers          

6. Einzelheiten zu Personenkraftwagen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen und für die der Antragsteller verantwortlich sein wird

6.1. Besonderheiten des Marktes

6.1.1. Fahrzeugmerkmale;

6.1.2. Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die in im dem Jahr vor dem Datum der Antragstellung in unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen;

6.1.3. voraussichtliche Preisliste für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme gewährt werden soll.

7. Technologisches Potenzial des Antragstellers

7.1. Liste CO2-reduzierender Technologien, die 2007 in der Fahrzeugflotte des Antragstellers eingesetzt wurden;

7.2. soweit keine Liste gemäß Nummer 7.1 existiert: die Liste für das erste Jahr nach 2007, für das eine Liste vorliegt;

7.3 im Falle von Antragstellern, die planen, ihre Fahrzeuge auf den EU-Markt zu bringen: die Liste gemäß Nummer 7.1 für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung.

8. Reduktionsprogramm des Antragstellers

8.1. Zeitplan für den Einsatz CO2-reduzierender Technologien in der Fahrzeugflotte;

8.2. voraussichtlicher Flottendurchschnitt während des Ausnahmezeitraums:

8.2.1 EU-Zulassungen pro Jahr des Ausnahmezeitraums,

8.2.2 voraussichtliche durchschnittliche Masse der Fahrzeuge, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen,

8.2.3. voraussichtliche durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen;

8.3. CO2-reduzierende Technologien, die im Rahmen des Reduktionsprogramms in der Fahrzeugflotte des Antragstellers eingesetzt werden sollen;

8.4. zusätzliche Kosten der im Rahmen des Programms einzusetzenden Technologien, nach Fahrzeugmodellen;

8.5 im Falle jährlicher Ziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.

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Standardformat für Ausnahmeanträge von Herstellern, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllen Anhang II

 ÖFFENTLICHER TEIL DES ANTRAGS

1. Name, Anschrift und Kontaktperson des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller

Namen des Herstellers Postanschrift Name der
Kontaktperson
E-Mail-Anschrift der Kontaktperson Telefonnummer der Kontaktperson
         

2. Voraussetzung für die Gewährung der Ausnahme

2.1 Ist der Antragsteller Mit[ ]ied einer Gruppe verbundener Hersteller?

[ ] JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang III beizufügen, siehe Nummer 2.3)

[ ] NEIN (siehe Nummer 2.2)

2.2. Zahl der Zulassungen in der EU (falls der Antrag einen Hersteller betrifft, der nicht Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist):

2.2.1 Amtliche Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

2.2.2 Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Nummer 2.2.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

2.2.3 Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

2.3. Soweit der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft:

2.3.1. die Namen der verbundenen Hersteller;

2.3.2 die Zahl der EU-Zulassungen in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung durch eine Gruppe verbundener Hersteller

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

2.3.3 soweit keine Zahlenangabe gemäß Nummer 2.3.2 vorliegt: die Zahlenangabe oder eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen

Jahr  
Zahl der EU-Zulassungen  

3. Einzelheiten zu Personenkraftwagen, für die der Antragsteller verantwortlich ist

Informationen über geplante Produkte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht auf dem Markt sind und die im vertraulichen Teil dieses Antrags angegeben werden sollten:

3.1 durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen im Jahr 2007, soweit in Anhang IV der vorliegenden Verordnung nicht erfasst;

3.2. falls für 2007 keine Daten vorliegen, die folgenden Informationen:

  1. EU-Zulassungen - oder eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine amtlichen Zahlenangaben vorliegen - in dem ersten Kalenderjahr nach 2007, für das Daten vorliegen;
  2. die Fahrzeugmerkmale aller Pkw-Typen;
  3. die Liste von Pkw, nach Fahrzeugklassen, gemäß Anhang V.

4.  Spezifisches Emissionsziel - Reduktion um 25 % gegenüber dem Referenzwert von 2007

VERTRAULICHER TEIL DES ANTRAGS

5. Einzelheiten zu den Personenkraftwagen, die der Antragsteller auf den EU-Markt bringen will (betrifft in Anhang IV nicht aufgeführte Hersteller)

5.1. Fahrzeugmerkmale aller Pkw;

5.2. Liste von Pkw, nach Fahrzeugklassen, gemäß Anhang V;

5.3 voraussichtliche EU-Zulassungen von Fahrzeugen im ersten Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung.

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Standardformat für die Erklärung zur Eigentumsstruktur Anhang III

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der ohne Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu sein, eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat. Informationen über die Eigentumsstruktur von [Name] (der Hersteller) liegen in der Anlage bei.

Unterschrift Datum

Direktor von [der Hersteller]

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der als Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 eine Ausnahme gemäß Artikel 11 [Absatz 1] [Absatz 4] * der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 [Absatz 1] [Absatz 4] * der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat. Informationen über die Eigentumsstruktur von [Name] (der Hersteller) liegen in der Anlage bei.

Unterschrift Datum

Direktor von [der Hersteller]

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der als Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 000 der Kommission verfügend, eine Ausnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 [Absatz 1] der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat. Informationen über die Eigentumsstruktur von [Name] (der Hersteller) liegen in der Anlage bei.

Unterschrift Datum

Direktor von [der Hersteller]


*) Nichtzutreffendes streichen.

.

Liste der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der EU im Jahr 2007, aufgeschlüsselt nach Herstellern Anhang IV 19


Hersteller Durchschnittliche Emissionen
(g/km)
AIXAM 164,000
ALPINA 219,932
AM GENERAL 357,000
ASTON MARTIN 377,860
AUDI 184,752
AUSTIN 450,000
AUTOMOBILES DANGEL 153,000
AVTOVAZ 216,632
BEAUFORD 208,000
BENTLEY 411,664
BMW 171,684
BRABUS 246,000
BRONTO 233,000
BUGATTI 577,667
CATERHAM 236,088
CHRYSLER 226,141
CITROEN 142,536
DACIA 154,650
DAIHATSU 153,070
DAIMLER 182,524
DIAMOND 260,000
DONKERVOORT 194,000
DR MOTOR COMPANY 193,048
FERRARI 434,860
FIAT 141,496
FORD 149,343
FUJI HEAVY INDUSTRIES 219,488
GEELY 183,000
GENERAL MOTORS 283,689
GM DAEWOO 160,071
GUMPERT 342,000
GWM 253,480
HC&E 220,000

.

Hersteller Durchschnittliche Emissionen
(g/km)
HONDA 157,613
HYUNDAI 162,046
ISUZU 176,133
IVECO 224,770
JAGUAR 208,219
KIA 157,239
LAMBORGHINI 424,087
LAND ROVER 250,399
LOTUS 208,399
MAGYAR SUZUKI 156,280
MASERATI 354,687
MAZDA 172,568
MG 186,801
MICHALAK 117,000
MICROCAR 178,000
MITSUBISHI 174,649
MK SPORTSCARS 117,000
MORGAN 202,324
NETHERLANDS CAR 141,061
NISSAN 168,408
OPEL 153,699
OSV 135,915
PERODUA 138,135
PEUGEOT 142,205
PGO 201,767
PILGRIM 193,000
PORSCHE 287,710
PROTON 155,185
QUADZILLA 176,000
QUATTRO 290,774
RENAULT 146,893
ROLLS ROYCE 394,526
ROVER 188,399

.

Hersteller Durchschnittliche Emissionen
(g/km)
RUF 327,000
SAAB 190,444
SALVADOR CAETANO 224,000
SANTANA 165,965
SEAT 151,184
SHUANGHUAN 270,000
SKODA 149,387
SOVAB 233,822
SSANGYONG 223,430
SUZUKI 166,012

.

Hersteller Durchschnittliche Emissionen
(g/km)
TATA 168,310
TIGER 244,000
TOYOTA 150,634
TVR 397,500
UAZ 314,000
VM 185,000
VOLKSWAGEN 162,152
VOLVO 189,616
WIESMANN 310,000

.

Referenzemissionen auf Basis der besten 2007 verfügbaren Technologie und Reduktionsziel (-25 %) für spezifische CO2-Emissionen, nach Fahrzeugklassen Anhang V


Fahrzeugklasse Massenkategorie 1 Verhältniskategorie Leistung/
Masse
Referenzemissionen (g/km) CO2-Zel (g/km)
1 1 niedrig 108 81
2 1 mittel 118 89
3 1 hoch 153 115
4 2 niedrig 119 89
5 2 mittel 138 104
6 2 hoch 153 115
7 3 niedrig 121 91
8 3 mittel 136 102
9 3 hoch 150 113
10 4 niedrig 131 98
11 4 mittel 144 108
12 4 hoch 162 122
13 5 niedrig 147 110
14 5 mittel 152 114
15 5 hoch 179 134
1) Masse eines Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.