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Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe

(ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6, ber. L 100 S. 74;
Beschl. 2012/97/GASP - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 50;
Beschl. 2012/124/GASP - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 20;
Beschl. 2013/89/GASP - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 37;
Beschl. 2013/160/GASP - ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 95;
Beschl. 2013/469/GASP - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 31;
Beschl. 2014/98/EU - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/277- ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1924- ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 10;
Beschl. (GASP) 2016/220- ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 11;
Beschl. (GASP) 2017/288- ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 11;
Beschl. (GASP) 2018/224- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/227- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/284 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 38 A;
Beschl. (GASP) 2020/215 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 4, ber. L 89 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2021/258 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 51 A;
Beschl. (GASP) 2022/227 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 5;
Beschl. (GASP) 2023/339 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 55;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/460 - ABl. L 2024/460 vom 05.02.2024;
Beschl. (GASP) 2025/335 - ABl. L 2025/335 vom 18.02.2025 A;
Beschl. (GASP) 2026/383 - ABl. L 2026/383 vom 18.02.2026)



Änd.: Titel 20 26

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1 angenommen.

(2) Mit Beschluss 2010/92/EU des Rates 2 wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

(3) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden.

(4) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung finden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 3 festgelegt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

Artikel 2

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe

  1. durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
  2. vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder
  3. unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen,

werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
  2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;
  2. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;
  3. die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,

unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(2) Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(3) Artikel 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats.

Artikel 4 - gestrichen - 26

Artikel 5 - gestrichen - 23 26

Artikel 6 - gestrichen - 26

Artikel 7 - gestrichen - 26

Artikel 8

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird aufgehoben.

Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 66)

Artikel 10 18 19 20 21 22 23 23a 24 25 26

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2027.

(3) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

(4) Die in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

1) ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 66.

2) ABl. Nr. L 41 vom 16.02.2010 S. 6.

3) ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1.

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- gestrichen - Anhang I 18 19 20 21 22 25 26

I. Personen - gestrichen -

II. Organisationen - gestrichen -


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- gestrichen - Anhang II 19 20 21 22


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