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Durchführungsbeschluss 2011/878/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 97, ber. 2012 L 85 S. 38)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. Wenn ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen offensichtlich nicht erreicht hat, ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, im Wege von Einzelentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung von den betreffenden Herstellern oder den Vertretern der betreffenden Emissionsgemeinschaften zu erheben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben von 2012 an für die Hersteller und Emissionsgemeinschaften verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und diejenigen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische Emissionen die Richtziele übersteigen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung davon in Kenntnis setzen. Da die Richtziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für 2010 und 2011 gemäß den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu bestimmen und nur die 65 % der emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

(3) Die Daten, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen verwendet werden sollen, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 aufgeführt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die Daten den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

(4) Die Daten für 2010 wurden der Kommission von den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2011 übermittelt. Die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten lagen der Kommission jedoch erst Mitte April vor und wurden anschließend vorläufig überprüft.

(5) Stellte sich bei der ersten Überprüfung heraus, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, setzte sich die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht berichtigt.

(6) Am 29. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufigen Daten und teilte 89 Herstellern die vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen im Jahr 2010 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung etwaige Fehler bei den Daten mitzuteilen.

(7) Am 12. August wurden auf der Website der Kommission Leitlinien für die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Daten für Fahrzeuge veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten ein Format für die Mitteilung und geben an, welche Informationen von den Herstellern benötigt werden, damit die Kommission diese Fehler berücksichtigen kann.

(8) Innerhalb der Dreimonatsfrist legten fünfzehn Hersteller Mitteilungen über Datenfehler vor. Ein Hersteller legte eine vollständige Mitteilung nach Ablauf der Frist vor. Sieben der fünfzehn Hersteller machten in ihren Mitteilungen detaillierte Angaben zu den Fehlern und begründeten die vorgeschlagenen Korrekturen. Die übrigen acht Hersteller übermittelten zusammenfassende Mitteilungen, die den Empfehlungen der Kommission für Format und Inhalt der Mitteilungen nur teilweise entsprachen. Zusätzlich zu den Herstellern, die Fehlermitteilungen vorlegten, setzten acht Hersteller die Kommission über Fehler in den Datensätzen in Kenntnis, ohne Art oder Ursachen der Fehler näher zu erläutern bzw. nachzuweisen.

(9) Im Fall der 73 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder die die Kommission nur über Fehler informiert haben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(10) Wurden von den Herstellern die erforderlichen Angaben und Nachweise für das Vorliegen von Fehlern in den Datensätzen vorgelegt, sollte die Kommission diese Mitteilungen berücksichtigen und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben gegebenenfalls ändern.

(11) Für die der Kommission übermittelte Zahl von Zulassungen sind allein die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Da die Verkaufsdaten der Hersteller die Zahl der Zulassungen in einem bestimmten Mitgliedstaat und Zeitraum nicht notwendigerweise korrekt widerspiegeln, können Fehler, die die Zahl der Zulassungen betreffen, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollten nur Fehler berücksichtigt werden, die den Inhalt der Datensätze für zugelassene Fahrzeuge betreffen. In einigen Fällen haben Hersteller jedoch mitgeteilt, dass Zulassungen einem anderen Hersteller zugeordnet werden sollten. Diesen Neuzuordnungen sollte in den endgültigen bestätigten Datensätzen Rechnung getragen werden.

(12) Aus den vollständigen Mitteilungen geht hervor, dass die Hersteller einen Teil der Datensätze als korrekt identifizieren konnten und Korrekturen für jene Teile der Datensätze vorgeschlagen haben, die überprüft werden konnten. Zwischen 4 und 15 Prozent der Datensätze betreffen jedoch Zulassungen, die sich auf nicht identifizierbare Fahrzeuge beziehen, für die die Hersteller Werte wie CO2-Emissionen oder Masse nicht überprüfen können. Dies ist für gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass die vom Hersteller für die Identifizierung der einzelnen Fahrzeuge benötigten Informationen, insbesondere die Identifizierungsnummer, die Aufschluss über Typ, Variante und Version der betreffenden Fahrzeuge gibt, fehlen. In einigen wenigen Fällen konnten Zulassungen zwar Herstellern zugeordnet werden, Schlüsseldaten über CO2-Emissionen und Masse standen jedoch nicht zur Verfügung.

(13) Die Kommission hat die von den Herstellern vorgeschlagenen Korrekturen und die diesbezüglichen Nachweise überprüft. Wurden bei Zulassungen, die der Hersteller überprüfen kann, Einträge durch Einfügen eines fehlenden Werts oder durch Ersetzen eines fehlerhaften Werts korrigiert, und entsprechen die korrigierten Werte Werten aus Referenzdatenquellen, zum Beispiel Daten aus Typgenehmigungsunterlagen, so sind solche Korrekturen gerechtfertigt. Hat ein Hersteller jedoch Fehler mitgeteilt, aber keine Korrekturen vorgeschlagen, obwohl es möglich gewesen wäre, diese Fehler zu überprüfen und zu korrigieren, und hat er nicht hinreichend nachgewiesen, dass solche Korrekturen innerhalb der dreimonatigen Überprüfungsfrist nicht durchgeführt werden konnten, so sollten diese Fehler in der endgültigen Berechnung nicht berücksichtigt werden.

(14) Im Falle von Zulassungen, die Herstellern zugeordnet, aber von diesen nicht überprüft werden können, sollten die in den Zulassungen angegebenen Werte für CO2-Emissionen und Masse dennoch zur Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen herangezogen werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Werte nicht überprüfen und nicht sicherstellen können, dass deren Einbeziehung keine negativen Auswirkungen auf die endgültigen Werte hat, die für die betreffenden Hersteller festgelegt werden. Für diese Berechnung sollte deshalb eine Fehlermarge gelten, die der individuellen Situation des Herstellers, wie sie in der Fehlermitteilung beschrieben und begründet wurde, Rechnung trägt. Eine Fehlermarge sollte insbesondere für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die durchschnittliche Masse berechnet werden, da diese beiden Parameter den Abstand zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers bestimmen, d. h. bestimmen, wie weit ein Hersteller noch von seinem spezifischen Emissionsziel entfernt ist.

(15) Die Fehlermarge sollte festgelegt werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(16) Zulassungen, für die die Werte für CO2-Emissionen oder Masse ebenso wie die Identifizierungsnummer fehlen, sollten bei der endgültigen Berechnung der durchschnittlichen Emissionen nicht berücksichtigt werden.

(17) Da die Überprüfung der Daten von 2010 die erste Überprüfung dieser Art ist, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 durchgeführt wird, sollten ausnahmsweise auch jene Mitteilungen berücksichtigt werden, die nicht alle Informationen enthalten, die von der Kommission benötigt werden, um die Fehler in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings sollten die Fehlermargen, die auf die in diesen Mitteilungen genannten endgültigen Berechnungen gelten, auf der Grundlage der von der Kommission selbst vorgenommenen Prüfung der Zahl der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, berechnet werden. Zur Bestätigung der Daten des Jahres 2010 ist es ferner ausnahmsweise zulässig, auch solche Fehlermitteilungen zu berücksichtigen, die noch kurz nach Ablauf der Frist übermittelt wurden.

(18) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aus den im Jahr 2010 zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für das Kalenderjahr 2010 werden für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft die folgenden im Anhang aufgeführten Werte bestätigt:

  1. die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
  2. die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge;
  3. die Differenz zwischen den unter den Buchstaben a und b genannten Werten;
  4. die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen;
  5. die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

___________

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 15.

.

Anhang

Tabelle 1: Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller

A B C D E F G H I
Name des Herstellers Emissions-
gemeinschaften
und Ausnahmen
Zahl der
Zulassungen
Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen Abstand zum vorgegebenen Ziel Abgepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel Durchschnittliche Masse Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)
ALPINA Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG 173 187,795 147,429 40,366 40,366 1 753,38 210,341
Artega Automobil GmbH & Co. KG 2 220,000 132,194 87,806 87,806 1 420,00 220,000
Aston Martin Lagonda Ltd A 1 415 333,482 320,000 13,482 12,657 1 860,72 348,372
Audi AG 589 855 133,883 140,365 - 6,482 - 6,557 1 598,80 151,832
Automobiles Citroën 815 936 118,764 127,361 - 8,597 - 8,597 1 314,26 131,418
Automobiles Peugeot 974 248 119,208 127,704 - 8,496 - 8,496 1 321,76 131,021
Autovaz 3 911 212,171 126,410 85,761 85,761 1 293,44 219,516
Bayerische Motoren Werke AG 640 021 129,253 137,409 - 8,156 - 8,210 1 534,13 146,355
Bentley Motors Ltd 1 187 391,423 181,363 210,060 210,060 2 495,92 395,925
BMW M GmbH 77 120 133,513 142,836 - 9,323 - 13,535 1 652,88 156,242
Bugatti Automobiles S.A.S 8 584,600 159,225 425,375 425,375 2 011,50 589,250
Caterham Cars Limited A 135 166,920 210,000 - 43,080 - 43,080 712,15 179,826
Chevrolet Italia 25 442 113,042 116,356 - 3,314 - 3,359 1 073,45 117,607
Chrysler Group LLC 31 121 192,081 157,480 34,601 34,601 1 973,32 215,200
CNG Technik E1 583 225,000 134,782 90,218 89,953 1 476,64 226,252
Automobile Dacia SA 251 938 133,865 123,831 10,034 9,631 1 237,01 144,989
Daihatsu Motor Co. Ltd. 18 972 128,351 117,975 10,376 10,376 1 108,86 145,374
Daimler AG, Stuttgart E2 646 067 137,762 137,323 0,439 0,349 1 532,24 160,166
Dr Motor Company S. r. l. 4 943 122,413 120,642 1,771 1,771 1 167,22 138,566
Ferrari A 2 361 300,718 303,000 - 2,282 - 2,282 1 751,12 322,468
FIAT Group Automobiles S.p.A. 975 822 115,285 119,240 - 3,955 - 3,955 1 136,56 125,013
Ford-Werke GmbH E1 1 076 887 121,128 126,226 - 5,098 - 5,605 1 289,42 136,552
Fuji Heavy Industries Ltd. AN 30 655 165,182 164,616 0,566 0,520 1 608,03 179,332
Geely Europe Ltd 918 115,916 140,077 - 24,161 - 24,161 1 592,50 131,466
General Motors Company 1 490 270,134 151,750 118,384 113,988 1 847,93 296,400
GM Daewoo Auto u. Tech. Comp. 146 117 125,759 124,606 1,153 1,138 1 253,96 143,544
GM Italia S.r.1. 37 670 119,750 125,467 - 5,717 - 5,717 1 272,82 124,405
Great Wall Motor
Company Limited
A 344 222,000 195,000 27,000 27,000 1 919,52 224,314
Gumpert Sportwagenmanufaktur GmbH 2 310,000 132,879 177,121 177,121 1 435,00 310,000
Honda Automobile China CO E3 20 876 125,023 119,099 5,924 5,911 1 133,46 126,094
Honda Automobile Thailand CO E3 1 444 142,000 120,816 21,184 21,184 1 171,03 142,615
Honda Motor CO E3 102 890 124,841 128,710 - 3,869 - 4,083 1 343,77 143,823
Honda of the UK Manufacturing E3 47 840 145,932 133,391 12,541 12,234 1 446,21 162,280
Honda Turkiye AS E3 1 587 155,953 125,560 30,393 30,393 1 274,84 156,624
Hyundai Motor Europe GmBH 325 603 120,858 126,725 - 5,867 - 5,867 1 300,33 134,244
Iveco S.p.A 49 213,548 180,265 33,283 33,283 2 471,90 216,694
Jaguar Cars Ltd AN 23 740 178,656 178,025 0,631 0,631 1 900,33 199,016
Kia Motors Europe GmbH 253 706 126,251 131,248 - 4,997 - 4,997 1 399,30 143,272
KTM-Sportmotorcycle AG A 57 173,432 200,000 - 26,568 - 26,568 882,89 179,000
Automobili Lamborghini S.p.A 265 323,977 141,293 182,684 182,506 1 619,11 357,362
Land Rover AN 65 534 209,295 178,025 31,270 31,270 2 351,43 231,494
Lotus Cars Limited A 825 189,108 280,000 - 90,892 - 90,892 1 159,21 196,596
The London Taxi Company 1 662 225,087 154,227 70,860 70,860 1 902,13 227,739
Magyar Suzuki Corporation Ltd. 87 204 130,004 121,130 8,874 8,843 1 177,91 136,665
Mahindra Europe S.r.1. 48 246,839 160,042 86,797 86,797 2 029,38 251,500
Maruti Suzuki India Ltd. 19 577 103,000 109,908 - 6,908 - 6,908 932,36 104,287
Maserati S.p.A. 1 626 353,473 159,119 194,354 194,354 2 009,18 362,557
Mazda Motor Corporation 170 007 133,729 128,523 5,206 4,831 1 339,67 149,458
Mercedes-AMG GmbH, Affalterbach E2 1 503 308,000 144,857 163,143 163,138 1 697,10 308,000
MG Motor UK Limited A 264 184,871 184,000 0,871 0,871 1 180,16 184,717
Micro-Vett SpA 4 0,000 133,507 - 133,507 - 133,507 1 448,75 0,000
Mitsubishi Motors Corporation (MMC) E4 72 594 145,036 138,601 6,435 6,377 1 560,20 165,144
Mitsubishi Motor R&D Europe GmbH E4 16 530 119,878 114,793 5,085 5,084 1 039,25 127,284
Morgan Motor Co. Ltd. A 415 164,342 180,000 - 15,658 - 15,658 1 113,67 189,278
Nissan International SA 389 818 132,131 128,875 3,256 3,256 1 347,39 147,197
O.M.C.I. S.r.1. 46 156,862 120,759 36,103 36,103 1 169,78 167,848
Adam Opel AG 935 499 126,920 130,483 - 3,563 - 3,767 1 382,56 139,529
OSV - Opel Special Vehicles GmbH 67 135,512 140,208 - 4,696 - 4,696 1 595,36 136,836
Perodua Manufacturing Sdn Bhd 690 136,480 113,634 22,846 22,846 1 013,88 140,230
Pgo Ingenierie 29 185,000 115,657 69,343 69,343 1 058,14 189,828
Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG 34 512 220,872 152,089 68,783 68,783 1 855,34 238,859
Potenza Sports Cars 31 178,000 99,975 78,025 78,025 715,00 178,000
Proton Cars United Kingdom Ltd. A 792 143,315 185,000 - 41,685 - 41,685 1 394,89 153,557
Quattro GmbH 2 596 279,097 154,102 124,995 124,766 1 899,39 299,034
Renault 1 125 141 120,700 127,045 - 6,345 - 6,378 1 307,33 133,824
Rolls-Royce Motors Cars LTD 413 315,616 181,297 134,319 133,038 2 494,48 332,063
Saab Automobile AB 19 979 156,561 143,922 12,639 12,639 1 676,64 175,341
Santana Motor S.A. 382 168,351 135,765 32,586 32,586 1 498,15 204,921
SEAT 288 629 120,162 125,722 - 5,560 - 5,647 1 278,38 131,162
Secma 26 155,000 97,370 57,630 57,630 658,00 155,000
Shijiazhuang Shuanghuan Automobile Company 44 266,357 152,951 113,406 113,406 1 874,20 267,682
SKODA auto a.s. 420 718 127,869 127,225 0,644 0,571 1 311,28 139,193
Sovab 94 227,066 166,119 60,947 60,947 2 162,34 230,138
Ssangyong Motor Company A 4 785 203,851 180,000 23,851 23,851 2 023,10 215,728
Suzuki Motor Corporation 85 177 124,055 121,050 3,005 2,981 1 176,15 144,109
Tata Motors Limited AN 3 582 137,754 178,025 - 40,271 - 40,271 1 293,00 151,987
Tesla Motors Ltd 40 0,000 128,309 - 128,309 - 128,309 1 335,00 0,000
Think 144 0,000 120,248 - 120,248 - 120,248 1 158,61 0,000
Toyota Motor Europe NV/SA 564 633 112,241 128,349 - 16,108 - 16,273 1 335,87 129,056
Volkswagen AG 1 469 419 125,987 130,715 - 4,728 - 4,763 1 387,65 140,352
Volvo Car Corporation 204 926 134,492 143,273 - 8,781 - 8,781 1 662,43 156,948
Westfield Sports Cars 3 178,000 99,975 78,025 78,025 715,00 178,000
Wiesmann GmbH A 8 253,000 274,000 - 21,000 - 21,000 1 409,88 257,250

Erläuterungen zur Tabelle 1:  

Spalte B

"A": Gewährung einer Ausnahme für einen Hersteller kleiner Stückzahlen gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8334 endg. der Kommission;

"AN": Gewährung einer Ausnahme für einen Nischenhersteller gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8336 endg. der Kommission;

"E": Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft.

Spalte D

"Durchschnittliche spezifische Emissionen (65 %), berichtigt": die gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 657 berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, unter Berücksichtigung der der Kommission von dem betreffenden Hersteller mitgeteilten Korrekturen. Diese Zahl erfasst alle Fahrzeuge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen, auch Fahrzeuge, die von den Herstellern nicht überprüft werden können.

Spalte E

"Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen": das auf der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge beruhende Emissionsziel (von 2015 an sind 100 % aller Fahrzeuge zu berücksichtigen) nach Anwendung der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

Spalte F

"Abstand zum vorgegebenen Ziel": die Differenz zwischen den Werten in Spalte D und Spalte E.

Spalte G

"Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel": der um die Fehlermarge angepasste Abstand zum vorgegebenen Ziel, wie er in Spalte F angegeben ist. Der Fehler ist den nicht identifizierbaren Fahrzeugen zuzuschreiben (Fahrzeuge, bei denen die Identifizierungsnummer für Typ, Variante und Version fehlt) und wird gemäß der folgenden Formel berechnet:
Fehler = Absolutwert von [(AC1 - TG1) - (AC2 - TG2) ]

AC1 = durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);

TG1 = Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);

AC2 = durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;

TG2 = Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.

Tabelle 2: Verzeichnis der Emissionsgemeinschaften und der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigten Werte

A B C D E F G H I
Name der
Emissions-
gemeinschaft
Emissions-
gemeinschaft
Zahl der Zulassungen Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen Abstand zum vorgegebenen Ziel Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel Durchschnittliche Masse Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)
FORD-WERKE GmbH E1 1 077 470 121,143 126,231 - 5,088 - 5,598 1 289,52 136,601
DAIMLER AG E2 647 570 137,834 137,340 0,494 0,400 1 532,62 160,509
HONDA MOTOR EUROPE LTD E3 174 637 128,612 128,750 - 0,138 - 0,365 1 344,64 146,866
MITSUBISHI MOTORS E4 89 124 137,055 134,185 2,870 2,840 1 463,58 158,122


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