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Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
(ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, ber. 2014 L 160 S. 40;
VO (EU) 2025/41 - ABl. L 2025/41 vom 22.01.2025 *)
aufgehoben/ersetzt zum 12.02.2029 gem. Art. 45 der VO (EU) 2025/41 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 2 das genannte Protokoll (im Folgenden das "VN-Feuerwaffenprotokoll") am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
(2) Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.
(3) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 erfolgen.
(5) In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen 5 kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.
(6) Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.
(7) Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.
(8) Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.
(9) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 6 oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 7. Das VN-Feuerwaffenprotokoll und damit auch diese Verordnung gelten zudem nicht für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
(10) Die Richtlinie 91/477/EWG regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.
(11) Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition unterliegen dem Unionsrecht und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.
(12) Es sollte Übereinstimmung mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.
(13) Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.
(14) Um das Verzeichnis der Feuerwaffen, der Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie der Munition, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung des Anhangs I dieser Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 8 und an Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(15) Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 9 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 10 festgelegt ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) 11, dessen Bestimmungen nach deren Artikel 188 zeitlich gestaffelt anwendbar sind. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(17) Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 12 eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.
(18) Diese Verordnung steht im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern 13.
(19) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(20) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 14 anzuwenden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das "VN-Feuerwaffenprotokoll").
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er
dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um solche Maßnahmen zur Deaktivierung durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen dieser Überprüfung dafür, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder Aufzeichnung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird;
Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;
(1) Diese Verordnung gilt nicht für:
(2) Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.
Kapitel II
Ausfuhrgenehmigung, Verfahren und Kontrollen sowie Massnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr
(1) Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine entsprechend dem Formblatt in Anhang II erstellte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(2) Sollte die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich machen und sollte die Ausfuhr auch Genehmigungsanforderungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen, so können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren anwenden, um den ihnen durch diese Verordnung und durch den besagten Gemeinsamen Standpunkt auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.
(3) Wenn sich die Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, befinden, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf Änderungen des Anhangs I aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWG delegierte Rechtakte zu erlassen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat, dass
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass, wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände eingehen, angenommen wird, dass das konsultierte Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.
(3) Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat.
(4) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.
(5) Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung darf nicht länger als die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung sein. Ist in der Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so beträgt die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen mindestens neun Monate.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.
(1) Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder -genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben:
(2) Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrlizenz oder -genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.
(1) Vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:
Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinfachte Verfahren fest für
(1) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls:
(2) Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Sanktionen nach, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten
Dieser Absatz lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.
(2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen, so setzt er die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.
(3) Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilen, berücksichtigen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen mitgeteilt wurden, um sich zu vergewissern, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (in Bezug auf Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften und im Hinblick auf denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist.
Sie können zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die Verweigerungen, Ungültigerklärungen, Aussetzungen, Änderungen, Widerrufe oder Rücknahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen haben, konsultieren. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung der Entscheidung hiervon in Kenntnis.
(4) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absatz 2 über deren Vertraulichkeit.
Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und - soweit zweckmäßig und möglich - über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls das Durchfuhrdrittland, der Empfänger, der Endempfänger - sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt - und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich etwaiger Kennzeichnungen, die sie tragen.
Dieser Artikel gilt nicht für die Ausfuhr gemäß Artikel 9.
(1) Die Mitgliedstaaten ersuchen im Verdachtsfall das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.
(2) Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten grundsätzlich mittels Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente den Eingang der versandten Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union.
(3) Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.
Die Überprüfung und Bestätigung kann gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle erfolgen.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Kapitel III
Zollformalitäten
(1) Bei der Erledigung von Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass sämtliche erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden.
(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller als Nachweis vorgelegten Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, das Zollgebiet der Union von ihrem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass
Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend glaubhaft gemachten Fällen kann diese Frist auf 30 Tage verlängert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten geben die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 3 genannten bzw. verlängerten Zeitraums frei oder ergreifen eine Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 1 in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.
Kapitel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß Artikel 21 Absatz 2 alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
(2) Unbeschadet des Artikels 20 dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 16 über die gegenseitige Amtshilfe und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Angaben auf Maßnahmen nach diesem Artikel sinngemäß Anwendung.
Kapitel V
Allgemeine und Schlussbestimmungen
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe "Ausfuhr von Feuerwaffen" (im Folgenden "Koordinierungsgruppe") eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 16.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und einander bis zum 19. April 2012 darüber in Kenntnis, welche nationalen Behörden für die Durchführung der Artikel 7, 9, 11 und 17 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht anhand dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C ein Verzeichnis dieser Behörden, das jedes Jahr aktualisiert wird.
(3) Die Kommission überprüft bis zum 19. April 2017 und im Anschluss an diesen Zeitraum auf Antrag der Koordinierungsgruppe und auf jeden Fall alle zehn Jahre die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts, einschließlich zur Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen einheitlichen Verfahrens.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. September 2013.
Artikel 13 Absätze 1 und 2 gelten indessen ab dem dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem das VN-Feuerwaffenprotokoll nach seinem Abschluss gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Europäischen Union in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.
__________
1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012.
2) ABl. L 280 vom 24.10.2001 S. 5.
3) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
4) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
5) KOM(2005) 329. Die Kommission kündigte auch eine technische Änderung der Richtlinie 91/477/EWG an, die darauf abstellt, Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von unter die Richtlinie fallenden Waffen in die Richtlinie aufzunehmen, die den Anforderungen des VN-Feuerwaffenprotokolls gerecht werden. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 08.07.2008 S. 5) geändert.
6) ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1.
7) ABl. L 256 vom 13.09.1991 S. 51.
8) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
9) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
10) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
11) ABl. L 145 vom 04.06.2008 S. 1.
12) ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.
13) ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99.
14) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
15) ABl. L 190 vom 18.07.2002 S. 1.
16) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).
| Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition | Anhang I 1 |
| Bezeichnung | KN-Code 1 | |
| 1 | Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen | ex 9302 00 00 |
| 2 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung | ex 9302 00 00 |
| 3 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm | ex 9302 00 00 |
| 4 | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann | ex 9303 20 10 |
| ex 9303 20 95 | ||
| ex 9303 30 00 | ||
| ex 9303 90 00 | ||
| 5 | Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können | ex 9303 20 10 |
| ex 9303 20 95 | ||
| ex 9303 30 00 | ||
| ex 9303 90 00 | ||
| 6 | Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist | ex 9303 20 10 |
| ex 9303 20 95 | ||
| 7 | Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen | ex 9302 00 00 |
| ex 9303 20 10 | ||
| ex 9303 20 95 | ||
| ex 9303 30 00 | ||
| ex 9303 90 00 | ||
| 8 | Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 aufgeführt sind | ex 9303 20 95 |
| ex 9303 30 00 | ||
| ex 9303 90 00 | ||
| 9 | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen | ex 9303 30 00 |
| ex 9303 90 00 | ||
| 10 | Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind | ex 9303 90 00 |
| 11 | Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm | ex 9302 00 00 |
| 12 | Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen | 9303 10 00 |
| ex 9303 20 10 | ||
| ex 9303 20 95 | ||
| 13 | Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung
Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde. | ex 9305 10 00 |
| ex 9305 21 00 | ||
| ex 9305 29 00 | ||
| ex 9305 99 00 | ||
| 14 | Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat ge- nehmigungspflichtig sind | ex 3601 00 00 |
| ex 3603 00 90 | ||
| ex 9306 21 00 | ||
| ex 9306 29 00 | ||
| ex 9306 30 10 | ||
| ex 9306 30 90 | ||
| ex 9306 90 90 | ||
| 15 | Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse
Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind | ex 9705 00 00 |
| ex 9706 00 00 | ||
| 1) Bei Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs. | ||
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1) Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
| (Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen) (gemäß Artikel 4 dieser Verordnung) | Anhang II |
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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1) für jeden Empfänger ist eine eigene Mustervorlage auszufüllen.
| ENDE |