Durchführungsverordnung (EU) Nr. 269/2012 der Kommission vom 26. März 2012 zur Zulassung von Dikupferchloridtrihydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 27.03.2012 S. 3;
VO (EU) 2018/1039 - ABl. Nr. L 186 vom 24.07.2018 S. 3 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Dikupferchloridtrihydroxid eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Dikupferchloridtrihydroxid, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 6. September 2011 2 den Schluss, dass Dikupferchloridtrihydroxid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt

hat und dass es als wirksame Kupferquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Dikupferchloridtrihydroxid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSA Journal 2011; 9(9):2355.

.

Anhang 18


Kenn-
num-
mer des
Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer der
Zulassung
Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg
Alleinfuttermittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.
3b409 - Dikupfer- chloridtrihy- droxid Charakterisierung des Zusatzstoffs

Chemische Formel: Cu2(OH)3 Cl

CAS-Nummer: 1332-65-6

Atacamit/Parataca mit in Kristallform im Verhältnis 1:1 bis 1:1,5

Reinheit: mind. 90 %

alpha-Kristall: mind. 95 % im kristallinen Produkt Cu-Gehalt: mind. 53 %

Partikel < 50 μm: unter 1 %

Analysemethode 1

Identifizierung von Dikupferchloridtrihydroxid-Ata- camit/-Paratacamit in Kristallform im Zusatzstoff: Röntgendiffraktion.

Bestimmung des Gesamtkupfers im Zusatzstoff und in den Vormischungen:

  • EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder
  • CENTS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss

Bestimmung des Gesamtkupfers in Futtermittel- Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln:

  • Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder
  • EN 15510 oder
  • CEN/TS 15621.
Alle Tierarten - - Rinder:
  • Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)
  • sonstige Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt) Ferkel:

  • Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)
  • ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

"Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen".

  • Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

"Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen".

16. April
2022
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.



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