Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)
(ABl. Nr. L 132 vom 23.05.2012 S. 18;
Beschl. 2014/679/EU - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 61;
Beschl. 2016/1359 - ABl. Nr. L 215 vom 10.08.2016 S. 29;
Beschl. 2018/5 - ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2018 S. 11)
Änd.: Titel 16
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine von der Kommission vorgenommene Bewertung auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum legt nahe, dass Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) schädliche Auswirkungen auf anfällige Pflanzen haben. Sie schädigen insbesondere die Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden "die Kartoffelknollen", die in der gesamten Europäischen Union erzeugt werden. Diese Organismen sind weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.
(2) Portugal hat die Kommission über das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix similaris (Gentner) in seinem Hoheitsgebiet informiert. Einer Mitteilung Spaniens vom 8. September 2010 zufolge wurden erste Fälle des Auftretens von Epitrix similaris (Gentner) in einer spanischen Region verzeichnet. Aus den verfügbaren Informationen geht außerdem hervor, dass Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix tuberis (Gentner) in einem Drittland auftreten, das derzeit Kartoffelknollen in die Union ausführt.
(3) Es sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union aus Drittländern getroffen werden, in denen Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bekanntermaßen auftreten. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung von Kartoffelknollen aus Gebieten der Union getroffen werden, in denen das Auftreten eines oder mehrerer dieser Organismen bestätigt wurde.
(4) In allen Mitgliedstaaten sollten Erhebungen zum Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) bei Kartoffelknollen und auf Kartoffelfeldern durchgeführt werden, wobei die Ergebnisse mitzuteilen sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch Erhebungen an anderen Pflanzen durchführen.
(5) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bestätigt wurde, abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betreffenden Organismen auszurotten oder zumindest einzudämmen und deren intensive Überwachung sicherzustellen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.
(7) Dieser Beschluss sollte bis zum 30. September 2014 in Kraft bleiben, damit genügend Zeit für die Bewertung seiner Wirksamkeit zur Verfügung steht.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) 16
Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden "die spezifizierten Organismen", dürfen nicht in die Union eingeschleppt oder innerhalb der Union verbreitet werden.
Artikel 2 Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union
(1) Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden "die Kartoffelknollen", mit Ursprung 2 in Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.
(2) Kartoffelknollen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle einer Inspektion gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 5 unterzogen.
Artikel 3 Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union 18
(1) Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Artikel 3b genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen.
Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen des Artikels 3b genügt, sofern die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllt sind. Die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden.
Im Fall gemäß Unterabsatz 2 ergreift die zuständige amtliche Stelle folgende Maßnahmen:
(2) Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3erfüllen.
Artikel 3a Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen, Maschinen und Bodenabfälle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe b zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Kartoffelknollen gemäß Absatz 1 verwendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht außerhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.
Artikel 3b Anforderungen in Bezug auf Verpackungsanlagen außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete
Außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 4 Erhebungen und Meldungen in Bezug auf die spezifizierten Organismen 18
(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten oder ob es Anzeichen eines Befalls mit diesen spezifizierten Organismen gibt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.
(2) Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Organismus sowie von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.
Artikel 5 Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen 18
(1) Bestätigt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.
Er trifft die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.
(2) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 6 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie gegebenenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der spezifizierten Organismen bereits erlassen haben, damit die Maßnahmen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen. Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.
Artikel 7 - gestrichen -
Artikel 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Mai 2012
2) Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, Referenzstandard ISPM Nr. 5, und Pflanzengesundheitszeugnisse, Referenzstandard ISPM Nr. 12, des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
| Anhang I |
Abschnitt 1 18
Besondere Anforderungen für die Einfuhr in die Union
Abschnitt 2
Bedingungen für die Verbringung
(1) Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 müssen zusätzlich zu Nummer 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein:
(3) Kartoffelknollen, die gemäß Abschnitt 1 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der in Nummer 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.
________
1) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16.
2) ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22.
3) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).
4) Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. Nr. L 205 vom 17.08.1993 S. 22).
5) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).
| Abgegrenzte Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 5 | Anhang II |
Abschnitt 1 16 18
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Abschnitt 2 18
Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen: