Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 04.04.2012 S. 13)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "EASA") der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 3 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, in denen die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(6) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den technischen Hilfsvorhaben angehört, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union

(8) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter in der Europäischen Union zugelassener Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Deutschland teilte mit, dass mehrere deutsche Luftfahrtunternehmen unter verstärkter Aufsicht stehen, darunter Air Alliance Express und Air Traffic GmbH Düsseldorf, Lettland meldete, dass Inversija am 19. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde; Italien teilte mit, dass Itali Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Livingston ausgesetzt bleibt; Griechenland meldete, dass die Aussetzung der Gewerbelizenz des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 28. Februar 2012 aufgehoben wurde, das Unternehmen aber unter intensiver Aufsicht bleibt, und auch die Luftfahrtunternehmen

Sky wings Airlines und Hermes Airlines einer stärkeren Aufsicht unterliegen; die Niederlande teilten mit, dass Solidair am 28. Dezember 2011 und Amsterdam Airlines am 6. Februar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde; Spanien meldete, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex seit dem 7. November 2011 ausgesetzt ist; Schweden teilte mit, dass AirSweden Aviation AB am 10. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, dass dem Luftfahrtunternehmen Flyg Centrum AB am 16. Dezember 2011 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftfahrtunternehmen Nova Air unter verstärkter Aufsicht bleibt; Rumänien teilte mit, dass Direct Aero Services zum 20. März 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Albanien

(9) Nach dem auf der letzten Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im November 2011 4 gefassten Beschluss berichteten die zuständigen Behörden Albaniens über Fortschritte bei der Durchführung ihres Aktionsplans, allerdings mit gewissen Verzögerungen hinsichtlich der langfristigen Einstellung qualifizierter Inspektoren. Albanien wird dringend aufgefordert, seine Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten seiner Sicherheitsaufsichtsbehörde voranzutreiben. Die EASA wird den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen weiter überwachen und im Oktober 2012 im Rahmen einer umfassenden Folgeinspektion die zufrieden stellende Durchführung des Aktionsplans überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation entsprechend den Ergebnissen dieser Inspektion neu bewerten.

Comlux Aruba N.V.

(10) Die zuständigen französischen Behörden teilten mit, dass sie Comlux Aruba N.V., einem in Aruba zugelassenen Luftfahrtunternehmen, wegen der Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des vom Betreiber zwecks Erteilung der Landeerlaubnis in diesem Mitgliedstaat vorgelegten technischen Fragebogens festgestellt wurden, keine Genehmigung erteilen konnten, worüber die Mitgliedstaaten über die SAFA-Datenbank unterrichtet wurden 5.

(11) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Arubas und dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Comlux Aruba N.V. in die EU vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

(12) Die zuständigen Behörden Arubas und das Luftfahrtunternehmen haben sich schriftlich geäußert und an einer Sitzung mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses am 20. Februar 2012 teilgenommen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass zwar die von Frankreich beanstandeten Sicherheitsprobleme offenbar behoben wurden, andererseits aber weitere Probleme in Bezug auf den Hauptgeschäftssitz des Unternehmens festgestellt wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass sein Büro in Aruba lediglich aus zwei Sekretärinnen bestehe und dass sich das Hauptbüro, in dem die operationelle Kontrolle des Flugbetriebs und der fortdauernden Lufttüchtigkeit stattfindet, nicht in Aruba befindet. Die zuständigen Behörden Arubas teilten mit, dass sie die Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt überarbeitet haben, um sicherzustellen, dass in Aruba zugelassene Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz auch in diesem Staat haben, und dass Comlux Aruba spätestens bis zum 1. August 2012 den Nachweis erbringen muss, dass sich sein Hauptgeschäftssitz in Aruba befindet.

(13) Die Kommission nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden von Aruba weiter beobachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in diesem Staat dort auch ihren Hauptgeschäftssitz haben.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(14) Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 6. Es liegen Angaben vor, wonach die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Jet Congo Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch weder einem Informationsersuchen der Kommission nachgekommen noch haben sie den Nachweis erbracht, dass die Sicherheitsaufsicht über das neue Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

(15) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 30. Januar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 mit der Eintragungskennung 9Q-CUN ab, das von TRACEP Congo Aviation betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 4 Todesopfer. Am 12. Februar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Gulfstream IV mit der Eintragungskennung N25A ab, das von Katanga Express betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 6 Todesopfer. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(16) Alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 7. Die Kommission und die EASA führten am 22. Februar 2012 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Äquatorialguineas (DGAC). Bei diesem Treffen berichtete die DGAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte.

(17) Die DGAC legte der Kommission Nachweise vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: GETRA, Guinea Airways, UTAGE, Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Star Equatorial Airlines und EGAMS. Da diese in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(18) Die DGAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach dem Luftfahrtunternehmen Punto Azul ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(19) Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Äquatorialguineas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Indonesien

(20) Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Am 7. Februar 2012 fand zwischen der Kommission, der EASA und der DGCA eine Videokonferenz statt. Die DGCA bestätigte weitere Fortschritte und berichtete über zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber bestimmten unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. Insbesondere seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Kartika Airlines, Mimika Air, Riau Airlines und Survei Udara Penas ausgesetzt worden.

(21) Die DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Megantara am 13. August 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(22) Darüber hinaus teilte die DGCA mit, dass den folgenden Unternehmen neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt worden seien: Trans Nusa Aviation Mandiri (19. August 2011), Enggang Air Service (1. März 2010), Surya Air (8. April 2011), Ersa Eastern Aviation (9. September 2011) und Matthew Air Nusantara (20. September 2011). Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(23) Die Kommission nimmt die weiteren Fortschritte der zuständigen Behörden Indonesiens zur Kenntnis; sie ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt und wird den Fall vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erneut prüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(24) In Anbetracht des tödlichen Unfalls eines von dem Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Airbus A330 am 13. Mai 2010 sowie der stichhaltigen Beweise für Sicherheitsmängel, die im Rahmen des SAFA-Programms bei den Unternehmen Afriqiyah Airways 8 und United Aviation 9 festgestellt wurden, hat die Kommission im Oktober 2010 Gespräche mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) aufgenommen. Diese Gespräche waren durch den Bürgerkrieg in dem Land unterbrochen worden.

(25) Im Oktober 2011 wurden die Konsultationen wieder aufgenommen und die LCAA teilte mit, dass sie alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Libyen ausgesetzt habe und vor der Aufhebung dieser Aussetzung eine Neuzertifizierung vornehmen werde. Bei den im Rahmen dieser Neuzertifizierung durchgeführten Audits stellte die LCAA schwere Sicherheitsmängel bei Afriqiyah Airways fest, insbesondere im Bereich der Pilotenausbildung, ebenso wie einen Mangel an Instandhaltungspersonal und Ausrüstungen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Dennoch stellte die LCAA kurz nach dem Audit Afriqiyah Airways ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus.

(26) Am 22. Februar 2012 führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitssauschusses weitere Konsultationen mit der LCAA, Afriqiyah Airways, Libyan Airlines und Global Aviation. Die LCAA hat es bislang jedoch versäumt, die verlangten Informationen vorzulegen, insbesondere die Liste der in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, alle zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen, die vor der Aufhebung der Aussetzung erstellten Auditberichte sowie die Belege, dass die bei diesen Audits festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben wurden. Darüber hinaus teilte die Behörde mit, dass sich die Untersuchungen zu dem Unglück von Afriqiyah Airways problematisch gestalteten und noch zu keinem Ergebnis geführt hätten.

(27) Der libysche Verkehrsminister, die LCAA, Afriqiyah Airways und Libyan Airlines erhielten am 20. März 2012 im Flugsicherheitsausschuss Gelegenheit zur Äußerung. Der Minister räumte ein, dass das libysche Flugsicherheitssystem nicht den ICAO-Richtlinien entspricht. Er präsentierte Pläne zur Verbesserung der Situation im Rahmen eines Dreijahresprogramms und mit Unterstützung externer Fachkompetenzen.

(28) Der Minister bestätigte auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses, und die LCAA bestätigte dies am 22. März 2012 schriftlich, dass libysche Luftfahrtunternehmen wegen der festgestellten Mängel beim libyschen Aufsichtssystem mindestens bis zum 22. November 2012 keine Flüge nach der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz durchführen dürfen und dass ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse diesen Beschränkungen entsprechend geändert werden. Er teilte ferner die Einrichtung eines Ausschusses mit, der die Neuerrichtung des libyschen Flugsicherheitssystems vorantreiben soll. Er versicherte, dass die zuständigen Behörden Libyens eng mit der Kommission zusammenarbeiten und regelmäßige Informationen zur Dokumentierung der Fortschritte vorlegen werden.

(29) Der Ausschuss nahm das entschiedene Vorgehen der libyschen Behörden zur Kenntnis und ersuchte die LCAA darum, der Kommission spätestens bis zum 20. April 2012 einen Korrekturplan vorzulegen, der allen noch unbeantworteten Informationsersuchen in vollem Umfang Rechnung trägt und spezifische Maßnahmen sowie Zieldaten zur Behebung der Mängel des Aufsichtssystems festlegt.

(30) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkannten das Ausmaß der Schwierigkeiten, vor denen Libyen nach dem Bürgerkrieg steht, und nahmen das starke Engagement des Verkehrsministers zur Kenntnis, den Wiederaufbau auf den Weg zu bringen. Die Kommission ermutigt die LCAA zur Fortsetzung ihres offenen und konstruktiven Dialogs mit der Kommission seit Ende des Bürgerkriegs. Sollte die LCAA jedoch die angekündigten Beschränkungen nicht durchsetzen, wäre die Kommission gezwungen, sofortige Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.

(31) Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation der Flugsicherheit in Libyen auf seiner für November 2012 vorgesehenen Sitzung erneut prüfen und bei dieser Gelegenheit die Effektivität der von den zuständigen Behörden Libyens getroffenen Maßnahmen bewerten.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(32) Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt 10. Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) teilten mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Insbesondere wurde das betreffende Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Mai 2011 ausgestellt, ohne nachzuweisen, dass die zahlreichen Mängel, die bei der ersten Zulassung des Luftfahrtunternehmens (Überprüfung der Unterlagen zu den Betriebs- und Instandhaltungsverfahren im April 2011 und Audit vor Ort vom 3.-5. Mai 2011) vor Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses effektiv behoben wurden. Ferner wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt, ohne vorab zu gewährleisten, dass das Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung verfügt. Außerdem wurde kein Nachweis erbracht, dass das Luftfahrtunternehmen einer ständigen Beaufsichtigung in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

(33) Die ANAC teilte ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(34) Mauretanien teilte mit, dass wirksame Maßnahmen zur Verbesserung seiner Sicherheitsaufsicht ergriffen wurden, einschließlich einer Änderung der Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt, um diese mit den Anhängen des Abkommens von Chicago in Übereinstimmung zu bringen, und dass ferner Veränderungen bei Verwaltung, Struktur und Personalausstattung der ANAC stattgefunden haben. Die Verfahren für die Zulassung und die ständige Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen wurden ebenfalls aktualisiert und werden in naher Zukunft in Kraft treten.

(35) Obwohl für Mauretanien noch viel zu tun bleibt, um allen offenen Feststellungen nachzugehen, bezeichnete die ICAO das Engagement Mauretaniens bei der Behebung der beim Audit von 2008 festgestellten Sicherheitsmängel als lobenswert. Der Staat hat regelmäßig über den Stand der Durchführung seines Korrekturplans berichtet und konnte dabei deutliche Fortschritte vermelden. Die für Mai 2012 angesetzte koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO wird eine wichtige Etappe für der Beurteilung des Fortschritts sein.

(36) Die Kommission begrüßt die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigt diese Behörden, ihre Maßnahmen entschlossen und in angemessener Zusammenarbeit mit der ICAO fortzusetzen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation auf der Grundlage der Ergebnisse der koordinierten Validierungsmission der ICAO neu bewerten.

Pakistan International Airways

(37) Die Kommission hat ihre Konsultationen mit der zuständigen Behörde Pakistans (PCAA) und Pakistan International Airways (PIA) fortgesetzt und ist mit ihnen am 20. Februar 2012 zusammengetroffen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der in ihrem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen zu überprüfen.

(38) Die PCAA teilte unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie die Überwachung von PIA verstärkt, Regulierungsmaßnahmen ergriffen und einige Lizenzen von Instandhaltungsbetrieben ausgesetzt sowie grundlegende Veränderungen des Qualitätsmanagements von PIA verlangt hätte. Sie berichtete ferner über die positiven Ergebnisse des ICAO-Audits im Juni 2011 und erläuterte ihre Pläne, neue Vorschriften im Einklang mit denen von EASA Teil 145 zu erlassen.

(39) Das Unternehmen PIA teilte mit, dass die in seinem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen nun abgeschlossen seien, mit Ausnahme der gründlichen Inspektion von vier Luftfahrzeugen, die derzeit instandgesetzt würden. Es bestätigte, dass inzwischen ein umfassendes Schulungsprogramm angelaufen sei und fortgesetzt werde.

(40) Die EASA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass aufgrund der Feststellungen bei den SAFA-Inspektionen von PIA-Luftfahrzeugen das Verfahren zur Aussetzung der Lizenz der Instandhaltungsorganisation gemäß EASA Teil 145 am 11. November 2011 eingeleitet wurde. Die EASA erklärte, dass der Korrekturplan von PIA zwar offenbar die relevanten Sicherheitsfragen einbeziehe, die PCAA jedoch nicht zuverlässig in der Lage sei, die Einhaltung der PIA-Instandhaltungsstandards effektiv zu überwachen, und dass die EASA folglich keine andere Wahl habe, als die Genehmigung gemäß EASA Teil 145 am 6. März 2012 auszusetzen.

(41) Die Kommission nahm die von der PCAA und PIA erzielten Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis, wies aber auch nachdrücklich darauf hin, dass, falls ein ernster Zwischenfall erneut Anlass zu Bedenken geben sollte, Maßnahmen zur Begrenzung des Sicherheitsrisikos ergriffen werden müssten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 11, werden die Mitgliedstaaten daher die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik der Philippinen

(42) Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt 12. Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) teilten mit, dass den Luftfahrtunternehmen Aero Equipment Aviation Inc, AirAsia Philippines Certeza Infosys Corp., Mid-Sea Express, Southern Air Flight Services, North Sky Air Inc. und Island Helicopter Services neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Die CAAP sind jedoch Informationsersuchen der Kommission nicht angemessen nachgekommen und haben es insbesondere versäumt, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen mit den vollständigen Betriebsspezifikationen vorzulegen; die CAAP ist ferner den Nachweis schuldig geblieben, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(43) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 10. Dezember 2011 stürzte ein von Aviation Technology Innovator betriebenes Luftfahrzeug des Musters Beechcraft 65-80 mit dem Eintragungskennzeichen RP-C824 über der Felixberto Serrano- Grundschule bei Manila ab, was den Totalverlust des Luftfahrzeugs und mindestens 14 Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP ist dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen; die CAAP teilte lediglich mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei "inaktiv/aufgegeben", ohne jedoch anzugeben, seit wann dies der Fall ist, und ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge ereignete sich am 4. März 2012 mit einem von Avia Tours betriebenen Luftfahrzeug des Musters Cessna 172S mit dem Eintragungskennzeichen RP-C209, der den Totalverlust des Luftfahrzeugs und zwei Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP hat zwar vorläufige Informationen zu dem Unfall übermittelt, doch konnte die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da das Luftverkehrsbetreiberzeugnis laut dem vorläufigen Unfallbericht bis zum 14. August 2012 gültig sein soll, aus den Informationen der CAAP jedoch hervorgeht, dass es am 14. Februar 2012 abgelaufen war.

(44) Die CAAP teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen "inaktiv/aufgegeben" seien oder im Rahmen von PCAR Teil-11 für Luftarbeiten neu ausgestellt wurden. Die CAAP blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und dass diese Luftfahrtunternehmen nicht mehr im kommerziellen Luftverkehr tätig sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(45) Die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) führte im Januar 2012 eine einwöchige technische Überprüfung auf den Philippinen durch, um die Fortschritte der CAAP zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu bewerten. Die CAAP übermittelte jedoch keine detaillierten Informationen zum Ergebnis dieser Überprüfung. Allerdings hat sich an der Bewertung der Philippinen durch die FAA nichts geändert, die bisher weiterhin in Kategorie 2 geführt werden, d. h. die internationalen Sicherheitsnormen nicht einhalten.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(46) Nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2011 13, auf der die zuständigen Behörden Russlands (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) mitgeteilt und nachgewiesen hatten, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen Aviastar-TU, UTAir-Cargo, Tatarstan Airlines, Daghestan Airlines, Yakutia und Vim Avia (Vim Airlines) aus Sicherheitsgründen teilweise oder ganz beschränkt wurde, hat die Kommission die Konsultationen mit der FATA aktiv fortgesetzt, um die weiteren Entwicklungen zu verfolgen.

(47) In Brüssel fanden am 19. Dezember 2011 und am 21. Februar 2012 entsprechende Sitzungen mit der FATA, der Kommission, der EASA und bestimmten Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses statt. Die FATA teilte ihre Absicht mit, die für einen Teil der Flotte von Tatarstan Airlines (Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-500, B737-400, B737-300, Tupolev 154M und Yakovlev Yak- 42), von Aviastar-TU (Luftfahrzeug des Musters Tupolev Tu-204) und von Yakutia (Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200, B737-300 und B737-800) geltenden Beschränkungen aufzuheben, da die FATA mit den Ergebnissen der bei diesen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen zufrieden war.

(48) Die FATA legte ferner Nachweise für weitere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Insbesondere wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Daghestan Airlines am 19. Dezember 2011 entzogen, nachdem bei einem Audit bei dem Unternehmen Probleme festgestellt worden waren. Die FATA teilte außerdem mit, dass sie UTAir-Cargo aufgefordert habe, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor die Betriebsbeschränkungen für seine Flotte aufgehoben werden könnten.

(49) Um sicherzustellen, dass die von der FATA getroffenen Maßnahmen zu nachhaltigen Sicherheitsverbesserungen führen, werden die Mitgliedstaaten die effektive Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch die russischen Luftverkehrsunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überprüfungen weiterhin aufmerksam verfolgen.

Vim Avia

(50) Die FATA bestätigte, dass VIM AVIA weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegt, die für die gesamte Flotte des Unternehmens (8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200) bis zur vollen Umsetzung eines Korrekturplans Flüge nach der EU (Landungen und Überflüge) ausschließen.

(51) Das Unternehmen Vim Avia nahm an der vorgenannten Sitzung vom 21. Februar 2012 teil und berichtete über Investitionen in die Sicherheit, insbesondere Schulungen, blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass es ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System aufbauen konnte. Das Luftfahrtunternehmen konnte noch nicht nachweisen, dass die genannten Investitionen operativ und effektiv sind.

(52) Die FATA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen alle Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bis zum 1. April 2012 abgeschlossen haben soll. Die FATA kündigte an, dass sie danach eine Inspektion des Luftfahrtunternehmens durchführen werde, um zu prüfen, ob alle Mängel zufriedenstellend behoben wurden und um zu entscheiden, ob die derzeitigen Beschränkungen aufgehoben werden können. Die FATA erklärte sich bereit, der Kommission Berichte über den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens und die Ergebnisse der anschließenden Inspektion zu übermitteln.

(53) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden Russlands erscheint es verfrüht, die Situation dieses Luftfahrtunternehmens erneut zu bewerten. Die Kommission wird die Situation von Vim Avia bei einer späteren Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen und dabei die Berichte der zuständigen Behörden Russlands und ihre Entscheidung hinsichtlich der derzeitigen Beschränkungen zugrunde legen.

Luftfahrtunternehmen aus der Bolivarischen Republik Venezuela

Conviasa

(54) Es liegen stichhaltige Beweise für zahlreiche Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Conviasa vor. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Spaniens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 14. Conviasa hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt. Conviasa hat in Bezug auf die von der Zivilluftfahrtbehörde Spaniens beanstandeten Mängel weder rechtzeitig noch angemessen reagiert. Die wiederholten Verstöße deuten auf systembedingte Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin.

(55) Conviasa hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, zwei davon mit Todesfolge, und zwar am 13. September 2010 mit einem Luftfahrzeug des Musters ATR42 mit dem Eintragungskennzeichen YV-1010 sowie am 30. August 2008 mit einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737- 200 mit dem Eintragungskennzeichen YV-102T. Die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache dieser Unfälle wurden der Kommission von den zuständigen Behörden Venezuelas nicht mitgeteilt, auch sind der Kommission keinerlei Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Vorkommnisse dieser Art bekannt.

(56) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Conviasa vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

(57) Die zuständigen Behörden haben weder rechtzeitig noch angemessen auf die Anfragen der Kommission zur Sicherheitsaufsicht über Conviasa reagiert, denn die angeforderten Informationen, insbesondere Angaben zum Fortschritt der Unfalluntersuchungen, Empfehlungen aufgrund dieser Untersuchungen, Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Ursachen der Unfälle und die Betriebsspezifikationen des Luftfahrtunternehmens sowie mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundene Auflagen und Beschränkungen, wurden nicht übermittelt.

(58) Conviasa und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen gab an, es habe Maßnahmen zur Verstärkung der internen Kontrollen, zur Schulung und zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt und prüfe weitere Maßnahmen für die Zukunft. Es erklärte, alle bei den Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel beseitigt zu haben. Der Ausschuss stellte fest, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden Spaniens umfangreiche Arbeiten im Gange sind. Das Luftfahrtunternehmen konnte jedoch das wiederholte Auftreten von Verstößen ähnlicher Art bei aufeinander folgenden Inspektionen nicht erklären. Es konnte ferner keine Angaben zu den Ursachen der oben genannten Unfälle mit Todesfolge und den Maßnahmen zur Verhütung ihrer Wiederholung liefern. Das Luftfahrtunternehmen blieb außerdem grundlegende Informationen zu seiner Flotte schuldig und konnte weder die Betriebsspezifikationen noch die mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundenen Auflagen und Beschränkungen mitteilen.

(59) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Conviasa die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und demzufolge in Anhang A geführt werden sollte.

Línea Turística Aerotuy

(60) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Línea Turística Aerotuy vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 15.

(61) Línea Turística Aerotuy hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, darunter einen mit Todesfolge, und zwar am 17. April 2009 mit einem Luftfahrzeug des Musters Cessna 208B mit dem Eintragungskennzeichen YV-1181.

(62) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Línea Turística Aerotuy vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

(63) Línea Turística Aerotuy und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Das Luftfahrtunternehmen konnte die verlangten klärenden Informationen zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge beibringen, und die zuständigen Behörden legten den Unfallbericht mit den zugehörigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Die zuständigen Behörden Venezuelas versicherten ferner, dass die Empfehlungen aufgrund des Berichts zur Unfalluntersuchung sowie die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens gebührend berücksichtigt werden.

(64) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

Estelar Latinoamérica

(65) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Estelar Latinoamerica vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 16.

(66) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei ernsthafte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Estelar Latinoamerica vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

(67) Estelar Latinoamerica und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden gaben an, dass sie die gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens sicherstellen werden.

(68) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in den Anhängen A und B geführten Luftfahrtunternehmen

(69) Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die übrigen Luftfahrtunternehmen, die in der am 21. November 2011 aktualisierten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(70) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2012

1) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.

3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.

4) Erwägungsgründe 14 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1197/2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 15.

5) Standardbericht Nr. DGAC/F-2011-1879.

6) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.

7) Erwägungsgründe 65 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.

8) DGAC/F-2010-1761;CAA-NL-2010-68;CAA-NL-2010-210;
LBA/D-2010-656;DGAC/F-2010-850;ENAC-IT-2010-400;
DGAC/F-2010-2060; DGAC/F-2010-1571; DGAC/F-2010-498.

9) LBA/D-2010-1258; DGAC/F-2010-841.

10) Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 49.

11) ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 7.

12) Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 32.

13) Erwägungsgründe 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 19.

14) Berichte AESA-E-2011-234, -326, -412, -553, -663, -715, -832, -895 und AESA-E-2012-1.

15) Berichte DGAC/F-2011-663, -972, -1159, -2385, -2636.

16) Berichte DGAC/F-2011-632, -990, -1636, -1863, -2332.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der EU untersagt ist 1 Anhang A


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
BLUE WING AIRLINES SRBWA-01/2002 BWI Suriname
CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERO- NAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. "CONVIASA" VCV-DB-10 VCV Bolivarische Republik Venezuela
MERIDIAN AIRWAYS LTD AOC 023 MAG Republik Ghana
ROLLINS AIR HR-005 RAV Honduras
SILVERBACK CARGO FREIGHTERS Unbekannt VRB Republik Ruanda
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Islamische Republik Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINES AOC 009 AFG Islamische Republik Afghanistan
KAM AIR AOC 001 KMF Islamische Republik Afghanistan
PAMIR AIRLINES Unbekannt PIR Islamische Republik Afghanistan
SAFI AIRWAYS AOC 181 SFW Islamische Republik Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden An- golas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich Republik Angola
AEROJET AO 008-01/11 Unbekannt Republik Angola
AIR26 AO 003-01/11-DCD DCD Republik Angola
AIR GICANGO 009 Unbekannt Republik Angola
AIR JET AO 006-01/11-MBC MBC Republik Angola
AIR NAVE 017 Unbekannt Republik Angola
ANGOLA AIR SERVICES 006 Unbekannt Republik Angola
DIEXIM 007 Unbekannt Republik Angola
FLY540 AO 004-01 FLYA Unbekannt Republik Angola
GIRA GLOBO 008 GGL Republik Angola
HELIANG 010 Unbekannt Republik Angola
HELIMALONGO AO 005-01/11 Unbekannt Republik Angola

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
MAVEWA 016 Unbekannt Republik Angola
SONAIR AO 002-01/10-SOR SOR Republik Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Be- nins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Benin
AERO BENIN PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS AEB Republik Benin
AFRICA AIRWAYS Unbekannt AFF Republik Benin
ALAFIA JET PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS N/A Republik Benin
BENIN GOLF AIR PEA No 012/MDCTTP- PR/ANAC/DEA/SCS BGL Republik Benin
BENIN LITTORAL AIRWAYS PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS LTL Republik Benin
COTAIR PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS COB Republik Benin
ROYAL AIR PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS BNR Republik Benin
TRANS AIR BENIN PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS TNB Republik Benin
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Kongo
AERO SERVICE RAC06-002 RSR Republik Kongo
EQUAFLIGHT SERVICES RAC 06-003 EKA Republik Kongo
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO RAC 06-004 Unbekannt Republik Kongo
TRANS AIR CONGO RAC 06-001 Unbekannt Republik Kongo
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. RAC 06-014 Unbekannt Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Demokratische Republik Kongo
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER 409/CAB/MIN/TVC/051/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
AIR KASAI 409/CAB/MIN/TVC/036/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
AIR KATANGA 409/CAB/MIN/TVC/031/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
AIR TROPIQUES 409/CAB/MIN/TVC/029/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
BLUE AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/028/08 BUL Demokratische Republik Kongo
BRAVO AIR CONGO 409/CAB/MIN/TC/0090/2006 BRV Demokratische Republik Kongo
BUSINESS AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/048/09 ABB Demokratische Republik Kongo
BUSY BEE CONGO 409/CAB/MIN/TVC/052/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
CETRACA AVIATION SERVICE 409/CAB/MIN/TVC/026/08 CER Demokratische Republik Kongo
CHC STELLAVIA 409/CAB/MIN/TC/0050/2006 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
CONGO EXPRESS 409/CAB/MIN/TVC/083/2009 EXY Demokratische Republik Kongo
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) 409/CAB/MIN/TVC/035/08 CAA Demokratische Republik Kongo
DOREN AIR CONGO 409/CAB/MIN/TVC/0032/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA) 409/CAB/MIN/TVC/003/08 EWS Demokratische Republik Kongo
FILAIR 409/CAB/MIN/TVC/037/08 FIL Demokratische Republik Kongo
GALAXY KAVATSI 409/CAB/MIN/TVC/027/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) 409/CAB/MIN/TVC/053/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
GOMA EXPRESS 409/CAB/MIN/TC/0051/2006 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
GOMAIR 409/CAB/MIN/TVC/045/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) 409/CAB/MIN/TVC/038/08 ALX Demokratische Republik Kongo
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB) 409/CAB/MIN/TVC/033/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
JET CONGO AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Demokratische Republik Kongo
KIN AVIA 409/CAB/MIN/TVC/042/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
KORONGO AIRLINES 409/CAB/MIN/TVC/001/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) LCG Demokratische Republik Kongo
MALU AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/04008 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
MANGO AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/034/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
SAFE AIR COMPANY 409/CAB/MIN/TVC/025/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
SERVICES AIR 409/CAB/MIN/TVC/030/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
STELLAR AIRWAYS AAC/DG/DTA/TM/787/2011 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
SWALA AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/050/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
TMK AIR COMMUTER 409/CAB/MIN/TVC/044/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
TRACEP CONGO AVIATION 409/CAB/MIN/TVC/046/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
TRANS AIR CARGO SERVICES 409/CAB/MIN/TVC/024/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
WIMBI DIRA AIRWAYS 409/CAB/MIN/TVC/039/08 WDA Demokratische Republik Kongo
ZAABU INTERNATIONAL 409/CAB/MIN/TVC/049/09 Unbekannt Demokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Dschibuti
DAALLO AIRLINES Unbekannt DAO Dschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Äquatorialguinea
CRONOS AIRLINES 2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL 2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS CEL Äquatorialguinea
PUNTO AZUL 2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich Republik Indonesien
AIR PACIFIC UTAMA 135-020 Unbekannt Republik Indonesien

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
ALFA TRANS DIRGANTATA 135-012 Unbekannt Republik Indonesien
ASCO NUSA AIR 135-022 Unbekannt Republik Indonesien
ASI PUDJIASTUTI 135-028 Unbekannt Republik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI 135-029 Unbekannt Republik Indonesien
DABl AIR NUSANTARA 135-030 Unbekannt Republik Indonesien
DERAYA AIR TAXI 135-013 DRY Republik Indonesien
DERAZONA AIR SERVICE 135-010 DRZ Republik Indonesien
DIRGANTARA AIR SERVICE 135-014 DIR Republik Indonesien
EASTINDO 135-038 Unbekannt Republik Indonesien
ENGGANG AIR SERVICE 135-045 Unbekannt Republik Indonesien
ERSA EASTERN AVIATION 135-047 Unbekannt Republik Indonesien
GATARI AIR SERVICE 135-018 GHS Republik Indonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT 121-034 IDA Republik Indonesien
INTAN ANGKASA AIR SERVICE 135-019 Unbekannt Republik Indonesien
JOHNLIN AIR TRANSPORT 135-043 Unbekannt Republik Indonesien
KAL STAR 121-037 KLS Republik Indonesien
KARTIKA AIRLINES 121-003 KAE Republik Indonesien
KURA-KURA AVIATION 135-016 KUR Republik Indonesien
LION MENTARI AIRLINES 121-010 LNI Republik Indonesien
MANUNGGAL AIR SERVICE 121-020 Unbekannt Republik Indonesien
MATTHEW AIR NUSANTARA 135-048 Unbekannt Republik Indonesien
MERPATI NUSANTARA AIRLINES 121-002 MNA Republik Indonesien
MIMIKA AIR 135-007 Unbekannt Republik Indonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER 135-011 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA AIR CHARTER 121-022 Unbekannt Republik Indonesien
NUSANTARA BUANA AIR 135-041 Unbekannt Republik Indonesien
NYAMAN AIR 135-042 Unbekannt Republik Indonesien
PELITA AIR SERVICE 121-008 PAS Republik Indonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA 135-026 Unbekannt Republik Indonesien
PURA WISATA BARUNA 135-025 Unbekannt Republik Indonesien
RIAU AIRLINES 121-016 RIU Republik Indonesien

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
SAMPOERNA AIR NUSANTARA 135-036 SAE Republik Indonesien
SAYAP GARUDA INDAH 135-004 Unbekannt Republik Indonesien
SKY AVIATION 135-044 Unbekannt Republik Indonesien
SMAC 135-015 SMC Republik Indonesien
SRIWIJAYA AIR 121-035 SJY Republik Indonesien
SURVEI UDARA PENAS 135-006 Unbekannt Republik Indonesien
SURYA AIR 135-046 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI 121-048 Unbekannt Republik Indonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION 135-021 Unbekannt Republik Indonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE 121-038 XAR Republik Indonesien
TRAVIRA UTAMA 135-009 Unbekannt Republik Indonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES 121-018 TMG Republik Indonesien
TRIGANA AIR SERVICE 121-006 TGN Republik Indonesien
UNINDO 135-040 Unbekannt Republik Indonesien
WING ABADI AIRLINES 121-012 WON Republik Indonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Ka- sachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich Republik Kasachstan
AERO AIR COMPANY AK-0429-10 ILK Republik Kasachstan
AIR ALMATY AK-0409-09 LMY Republik Kasachstan
AIR TRUST AIRCOMPANY AK-0412-10 RTR Republik Kasachstan
AK SUNKAR AIRCOMPANY AK-0396-09 AKS Republik Kasachstan
ASIA CONTINENTAL AIRLINES AK-0345-08 CID Republik Kasachstan
ASIA WINGS AK-0390-09 AWA Republik Kasachstan
ATMA AIRLINES AK-0437-10 AMA Republik Kasachstan
AVIA -JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR AK-0435-10 SAP Republik Kasachstan
BEYBARS AIRCOMPANY AK-0383-09 BBS Republik Kasachstan
BERKUT AIR/BEK AIR AK-0428-10 BEK Republik Kasachstan
BURUNDAYAVIA AIRLINES AK-0415-10 BRY Republik Kasachstan
COMLUX AK-0399-09 KAZ Republik Kasachstan
DETA AIR AK-0417-10 DET Republik Kasachstan
EAST WING AK-0411-09 EWZ Republik Kasachstan

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
EASTERN EXPRESS AK-0427-10 LIS Republik Kasachstan
EURO-ASIA AIR AK-0384-09 EAK Republik Kasachstan
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL AK-0389-09 KZE Republik Kasachstan
FLY JET KZ AK-0391-09 FJK Republik Kasachstan
INVESTAVIA AK-0342-08 TLG Republik Kasachstan
IRTYSH AIR AK-0439-11 MZA Republik Kasachstan
JET AIRLINES AK-0419-10 SOZ Republik Kasachstan
JET ONE AK-0433-10 JKZ Republik Kasachstan
KAZAIR JET AK-0387-09 KEJ Republik Kasachstan
KAZAIRTRANS AIRLINE AK-0349-09 KUY Republik Kasachstan
KAZAIRWEST AK-0404-09 KAW Republik Kasachstan
KAZAVIASPAS AK-0405-09 KZS Republik Kasachstan
MEGA AIRLINES AK-0424-10 MGK Republik Kasachstan
MIRAS AK-0402-09 MIF Republik Kasachstan
PRIME AVIATION AK-0393-09 PKZ Republik Kasachstan
SAMAL AIR AK-0407-09 SAV Republik Kasachstan
SAYAKHAT AIRLINES AK-0426-10 SAH Republik Kasachstan
SEMEYAVIA AK-400-09 SMK Republik Kasachstan
SCAT AK-0420-10 VSV Republik Kasachstan
SKYBUS AK-0432-10 BYK Republik Kasachstan
SKYJET AK-0398-09 SEK Republik Kasachstan
UST-KAMENOGORSK/AIR DIVISION OF EKA AK-0440-11 UCK Republik Kasachstan
ZHETYSU AIRCOMPANY AK-0438-11 JTU Republik Kasachstan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kirgisische Republik
AIR MANAS 17 MBB Kirgisische Republik
ASIAN AIR 36 AZZ Kirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY 23 AVJ Kirgisische Republik
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK) 08 BSC Kirgisische Republik
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) 13 CBK Kirgisische Republik
CLICK AIRWAYS 11 CGK Kirgisische Republik

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
DAMES 20 DAM Kirgisische Republik
EASTOK AVIA 15 EEA Kirgisische Republik
ITEK AIR 04 IKA Kirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA 31 KTC Kirgisische Republik
KYRGYZSTAN 03 LYN Kirgisische Republik
KYRGYZSTAN AIRLINE Unbekannt KGA Kirgisische Republik
S GROUP AVIATION 6 SGL Kirgisische Republik
SKY WAY AIR 21 SAB Kirgisische Republik
TRAST AERO 05 TSJ Kirgisische Republik
VALOR AIR 07 VAC Kirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich Gabunische Republik
AFRIC AVIATION 010/MTAC/ANAC- G/DSA Unbekannt Gabunische Republik
AIR SERVICES SA 004/MTAC/ANAC- G/DSA RVS Gabunische Republik
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) 007/MTAC/ANAC- G/DSA LGE Gabunische Republik
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) 008/MTAC/ANAC- G/DSA NRG Gabunische Republik
SCD AVIATION 005/MTAC/ANAC- G/DSA SCY Gabunische Republik
SKY GABON 009/MTAC/ANAC- G/DSA SKG Gabunische Republik
SOLENTA AVIATION GABON 006/MTAC/ANAC- G/DSA Unbekannt Gabunische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Islamischen Republik Mauretanien, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Islamische Republik Mauretanien
MAURITANIA AIRLINES (MAURITANIA AIRLINES IN- TERNATIONAL) 001/2011/DG/ANAC MAI Islamische Republik Mauretanien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Mosambik
MOZAMBIQUE AIRLINES - LINHAS AEREAS DE MO- ÇAMBIQUE MOZ-01/2010 LAM Republik Mosambik

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX 02 von 2010 MXE Republik Mosambik
TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES 03 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
HELICOPTEROS CAPITAL Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
CFA MOZAMBIQUE Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
UNIQUE AIR CHARTER Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
SAFARI AIR Unbekannt Unbekannt Republik Mosambik
ETA AIR CHARTER LDA 04 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
EMILIO AIR CHARTER LDA 05 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
CFM-TTA SA 07 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
AERO-SERVICOS SARL 08 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
VR CROPSPRAYERS LDA 06 von 2010 Unbekannt Republik Mosambik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik der Philippinen
AEROEQUIPEMENT AVIATION Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
AEROMAJESTIC Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES 2010030 Unbekannt Republik der Philippinen
AIR ASIA PHILIPPINES Unbekannt Republik der Philippinen
AIR PHILIPPINES CORPORATION 2009006 GAP Republik der Philippinen
AIR WOLF AVIATION INC. 200911 Unbekannt Republik der Philippinen
AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION 2010027 Unbekannt Republik der Philippinen
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. 4AN9800036 Unbekannt Republik der Philippinen
AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC. 4AN2007005 Unbekannt Republik der Philippinen
AVIATOUR'S FLY'N INC. 200910 Unbekannt Republik der Philippinen
AYALA AVIATION CORP. 4AN9900003 Unbekannt Republik der Philippinen
BEACON Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC. 4AN2008006 Unbekannt Republik der Philippinen
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. 4AN9800025 Unbekannt Republik der Philippinen
CEBU PACIFIC AIR 2009002 CEB Republik der Philippinen
CERTEZA INFOSYSTEMS CORP. 2011040 Unbekannt Republik der Philippinen
CHEMTRAD AVIATION CORPORATION 2009018 Unbekannt Republik der Philippinen

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
CM AERO SERVICES 20110401 Unbekannt Republik der Philippinen
CORPORATE AIR Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
CYCLONE AIRWAYS 4AN9900008 Unbekannt Republik der Philippinen
FAR EAST AVIATION SERVICES 2009013 Unbekannt Republik der Philippinen
F.F. CRUZ AND COMPANY, INC. 2009017 Unbekannt Republik der Philippinen
HUMA CORPORATION 2009014 Unbekannt Republik der Philippinen
INAEC AVIATION CORP. 4AN2002004 Unbekannt Republik der Philippinen
INTERISLAND AIRLINES 2010023 Unbekannt Republik der Philippinen
ISLAND AVIATION 2009009 SOY Republik der Philippinen
ISLAND HELICOPTER SERVICES 2011043 SOY Republik der Philippinen
ISLAND TRANSVOYAGER 2010022 Unbekannt Republik der Philippinen
LION AIR, INCORPORATED 2009019 Unbekannt Republik der Philippinen
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES 2010029 Unbekannt Republik der Philippinen
MID-SEA EXPRESS Unbekannt Republik der Philippinen
MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOP- MENT SERVICES 2009016 Unbekannt Republik der Philippinen
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP 2010020 Unbekannt Republik der Philippinen
NORTHSKY AIR INC. 2011042 Unbekannt Republik der Philippinen
OMNI AVIATION CORP. 2010033 Unbekannt Republik der Philippinen
PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC. 4AS9800006 PEC Republik der Philippinen
PACIFIC AIRWAYS CORPORATION 4AN9700007 Unbekannt Republik der Philippinen
PACIFIC ALLIANCE CORPORATION 4AN2006001 Unbekannt Republik der Philippinen
PHILIPPINE AIRLINES 2009001 PAL Republik der Philippinen
PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP. 4AN9800015 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. 2010024 Unbekannt Republik der Philippinen
ROYAL STAR AVIATION, INC. 2010021 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR) 2009 004 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES 2011045 Unbekannt Republik der Philippinen
SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC. 4AN9800037 Unbekannt Republik der Philippinen
SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION 2009008 MNP Republik der Philippinen
SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER 4AN9900010 Unbekannt Republik der Philippinen
SUBIC SEAPLANE, INC. 4AN2000002 Unbekannt Republik der Philippinen

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
TOPFLITE AIRWAYS, INC. 4AN9900012 Unbekannt Republik der Philippinen
TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION 2009007 TCU Republik der Philippinen
WORLD AVIATION, CORP. Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
WCC AVIATION COMPANY 2009015 Unbekannt Republik der Philippinen
YOKOTA AVIATION, INC. Unbekannt Unbekannt Republik der Philippinen
ZENITH AIR, INC. 2009012 Unbekannt Republik der Philippinen
ZEST AIRWAYS INCORPORATED 2009003 RIT Republik der Philippinen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich São Tomé und Príncipe
AFRICA CONNECTION 10/AOC/2008 Unbekannt São Tomé und Príncipe
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD 01/AOC/2007 BGI São Tomé und Príncipe
EXECUTIVE JET SERVICES 03/AOC/2006 EJZ São Tomé und Príncipe
GLOBAL AVIATION OPERATION 04/AOC/2006 Unbekannt São Tomé und Príncipe
GOLIAF AIR 05/AOC/2001 GLE São Tomé und Príncipe
ISLAND OIL EXPLORATION 01/AOC/2008 Unbekannt São Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS 03/AOC/2006 STP São Tomé und Príncipe
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD 02/AOC/2002 TFK São Tomé und Príncipe
TRANSCARG 01/AOC/2009 Unbekannt São Tomé und Príncipe
TRANSLIZ AVIATION (TMS) 02/AOC/2007 TMS São Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sierra Leone
AIR RUM, LTD Unbekannt RUM Sierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTD Unbekannt DTY Sierra Leone
HEAVYLIFT CARGO Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD Unbekannt ORJ Sierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTD Unbekannt PRR Sierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD Unbekannt SVT Sierra Leone
TEEBAH AIRWAYS Unbekannt Unbekannt Sierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Republik Sudan
ALFA AIRLINES 054 AAJ Republik Sudan

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
ALMAJAL AVIATION SERVICE 015 MGG Republik Sudan
ALMAJARA AVIATION Unbekannt MJA Republik Sudan
ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO) 023 ETC Republik Sudan
AZZA TRANSPORT COMPANY 012 AZZ Republik Sudan
BADER AIRLINES 035 BDR Republik Sudan
FOURTY EIGHT AVIATION 054 WHB Republik Sudan
GREEN FLAG AVIATION 017 Unkown Republik Sudan
MARSLAND COMPANY 040 MSL Republik Sudan
NOVA AIRLINES 001 NOV Republik Sudan
SUDAN AIRWAYS Unbekannt SUD Republik Sudan
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY 010 SNV Republik Sudan
SUN AIR COMPANY 051 SNR Republik Sudan
TARCO AIRLINES 056 Unbekannt Republik Sudan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Swasiland
SWAZILAND AIRLINK Unbekannt SZL Swasiland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sambia
ZAMBEZI AIRLINES Z/AOC/001/2009 ZMA Sambia

1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU Beschränkungen unterliegt 1 Anhang B

 

Name des Luftfahrt -
unternehmens
gemäß Angabe
im Luftverkehrs-
betreiberzeugnis
(AOC) (und ggf. im Geschäfts-
verkehr ver-
wendeter Name,
falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses
(AOC)
ICAO-Kennung des
Luftfahrt-
unternehmens
Staat des Luftfahrzeug betrebers Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer Eintragungsstaat
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR DPRK Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
P-632, P-633
DPRK
AFRIJET 1 002/MTAC/ANAC- G/DSA ABS Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR Gabunische Republik
AIR ASTANA 2 AK-0388-09 KZR Kasachstan Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B-767,4 Luftfahrzeugen des Musters B-757,10 Luftfahrzeugen der Muster A319/320/321,5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS Aruba (Königreich der Niederlande)
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD AOC 017 ALE Republik Ghana Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8- 63F Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G- TOP und 9G-RAC Republik Ghana
AIR MADAGASCAR 5R-M01/2009 MDG Madagaskar Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF Republik Madagaskar
AIR SERVICE COMORES 06-819/TA-
15/DGACM
KMD Komoren Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) Komoren

 

Name des
Luftfahrtunternehmens
gemäß Angabe im Luft-
verkehrsbetreiberzeugnis
(AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr
verwendeter Name, falls
abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses
(AOC)
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des
Luftfahrzeugs,
für das die
Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen
und ggf.
Seriennummer
Eintragungs-
staat
GABON AIRLINES 3 001/MTAC/ANAC GBK Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B- 767-200 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP Gabunische Republik
IRAN AIR 4 FS100 IRA Islamische Republik Iran Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: EP-IBA EP-IBB EP-IBC EP-IBD EP-IBG EP-IBH EP-IBI EP-IBJ EP-IBM EP-IBN EP-IBO EP-IBS EP-IBT EP-IBV EP-IBX EP-IBZ EP-ICE EP-ICF EP-IBK EP-IBL EP-IBP EP-IBQ EP-AGA Islamische Republik Iran
JORDAN AVIATION C002 JAV Haschemitisches Königreich Jordanien Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A- 310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: JY-JAB JY -JAD JY -JAN JY -JAO JY-JAX JY -JAY JY-JAP JY -JAQ JY-JAV JY-JAH JY-JAC Haschemitisches Königreich Jordanien
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) 003/MTAC/ANAC- G/DSA NVS Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG Gabunische Republik; Republik Südafrika

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des
Luftfahrzeugs, für das
die Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen und
fgg Seriennummer'
Eintragungsstaat
TAAG ANGOLA AIRLINES 001 DTA Republik Angola Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ Republik Angola
1) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

2) Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

4) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.

____________
1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE