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Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 28;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen und erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und deren Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten erheblich verbessert werden können.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die in Elektromotorsystemen zum Einsatz kommen, wie z.B. Wasserpumpen.
(3) Wasserpumpen sind als Teil von Elektromotorsystemen für zahlreiche Pumpanwendungen von Bedeutung. Die Energieeffizienz dieser Pumpensysteme kann auf kostengünstige Weise insgesamt um ca. 20 bis 30 % gesteigert werden. Wenngleich die größten Einsparungen bei den Motoren erzielt werden können, kann auch der Einsatz energieeffizienter Pumpen zu den erwünschten Verbesserungen beitragen. Wasserpumpen sind daher eines der Produkte, für die vorrangig Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
(4) Elektromotorsysteme umfassen eine Reihe energieverbrauchsrelevanter Produkte, zum Beispiel Motoren, Steuerungen, Pumpen oder Ventilatoren. Zu diesen Produkten zählen auch Wasserpumpen. Die Mindestanforderungen an Motoren sind in der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission 2 separat festgelegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen betreffen daher nur die hydraulische Leistung von Wasserpumpen, nicht aber den Motor.
(5) Viele Pumpen werden nicht separat, sondern als Bestandteil anderer Produkte auf den Markt gebracht. Im Interesse einer kosteneffizienten Umsetzung des gesamten Energieeinsparpotenzials sollten die in andere Produkte eingebauten Wasserpumpen ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.
(6) Die Kommission hat eine Vorbereitungsstudie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Wasserpumpen vorgenommen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(7) Die Studie zeigt, dass Wasserpumpen in der Europäischen Union in großer Zahl auf den Markt kommen. Mit einem Stromverbrauch von insgesamt 109 TWh im Jahr 2005 - was einem CO2-Ausstoß von 50 Mt entspricht - weisen die Pumpen vor allem in ihrer Nutzungsphase einen ökologisch bedeutenden Energieverbrauch auf. Vorhersagen zufolge wird dieser Verbrauch bis 2020 auf 136 TWh steigen, wenn keine Maßnahmen zu seiner Begrenzung getroffen werden. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase erheblich gesenkt werden kann.
(8) Die Vorbereitungsstudie ergab, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase der einzige wichtige Ökodesign- Parameter ist, der im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG mit der Produktgestaltung zusammenhängt.
(9) Verbesserungen beim Stromverbrauch von Wasserpumpen während der Nutzungsphase sollten durch den Einsatz vorhandener kostengünstiger, nichtproprietärer Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb führen können.
(10) Die Anforderungen an den Energieverbrauch von Wasserpumpen sollten in der gesamten Europäischen Union durch Ökodesign-Vorschriften harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit dieser Produkte beizutragen.
(11) Den Herstellern sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Anpassung der Produkte gewährt werden. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften von Wasserpumpen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.
(12) Der Energieverbrauch sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Technik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von europäischen Normungsgremien erlassen wurden, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft 3 aufgeführt sind.
(13) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen während ihres Lebenszyklus erhöhen und damit gegenüber einem Szenario, in dem keine Maßnahmen getroffen werden, bis 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 3,3 TWh führen.
(14) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(15) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG genannten Informationen angeben.
(16) Im Interesse einer weiteren Begrenzung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen sollten die Hersteller auch einschlägige Informationen zum Zerlegen, zum Recycling und zur Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme bereitstellen.
(17) Es sollten Referenzwerte für derzeit verfügbare Technologien mit hoher Energieeffizienz ermittelt werden. Dies wird dazu beitragen, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu gewährleisten, was die Integration der besten verfügbaren Technologien zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser im Hinblick auf das Inverkehrbringen dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn die Pumpen in andere Produkte eingebaut sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Wasserpumpe" bezeichnet den hydraulischen Teil eines Geräts zum Pumpen von sauberem Wasser auf physische oder mechanische Weise in einer der folgenden Bauarten:
- Wasserpumpe mit axialem Eintritt, eigene Lagerung (ESOB)
- Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Blockausführung (ESCC);
- Block-Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Inlineausführung (ESCCi);
- mehrstufige vertikale Wasserpumpe (MS-V);
- mehrstufige Tauch-Wasserpumpe (MSS);
2. "Wasserpumpe mit axialem Eintritt" bezeichnet eine einstufige Trockenläufer Wasserkreiselpumpe mit axialem Eintritt, die für einen Druck von bis zu 16 bar ausgelegt ist und eine spezifische Drehzahl ns zwischen 6 und 80 min-1 , einen Nennförderstrom von mindestens 6 m3/h (1,667 ⋅ 10-3 m3/s), eine maximale Wellenleistung von 150 kW, eine maximale Förderhöhe von 90 m bei einer Nenndrehzahl von 1.450 min-1 und eine maximale Förderhöhe von 140 m bei einer Nenndrehzahl von 2.900 min-1 aufweist;
3. "Nennförderstrom" bezeichnet den vom Hersteller unter normalen Betriebsbedingungen garantierten Förderstrom bei einer bestimmten Förderhöhe;
4. "Trockenläuferpumpe" bezeichnet eine Pumpe mit abgedichteter Wellenverbindung zwischen dem Laufrad im Pumpengehäuse und dem Motor, bei der der Antriebsmotor somit trocken bleibt;
5. "Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Grundplattenausführung" (ESOB) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt und eigenen Lagern;
6. "Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Blockausführung" (ESCC) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt, bei der die verlängerte Motorwelle gleichzeitig als Pumpenwelle dient;
7. "Block-Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Inlineausführung" (ESCCi) bezeichnet eine Wasserpumpe, bei der Einlass und Druckstutzen der Pumpe auf einer Achse liegen;
8. "mehrstufige vertikale Wasserpumpe" (MSV) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Trockenläufer-Wasserkreiselpumpe, bei der die Laufräder auf einer vertikal angeordneten Welle befestigt sind und die für einen Druck von bis zu 25 bar ausgelegt ist und eine Nenndrehzahl von 2.900 min-1 sowie einen maximalen Förderstrom von 100 m3/h (27,78 ⋅ 10 3 m3/s) aufweist;
9. "mehrstufige Tauch-Wasserpumpe" (MSS) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Wasserkreiselpumpe mit einem äußeren Nenndurchmesser von 43 (10,16 cm) oder 63 (15,24 cm), die für den Betrieb in einem Bohrloch bei Betriebstemperaturen zwischen 0 °C und 90 °C und mit einer Nenndrehzahl von 2.900 min-1 ausgelegt ist;
10. "Wasserkreiselpumpe" bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser mittels hydrodynamischer Kräfte bewegt;
11. "Verdränger-Wasserpumpe" bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser durch Einschließen eines bestimmten Wasservolumens und dessen Verdrängung zum Pumpenauslass bewegt;
12. "selbstansaugende Wasserpumpe" bezeichnet eine Wasserpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser, die auch dann anspringt und/oder arbeitet, wenn sie nur teilweise mit Wasser gefüllt ist;
13. "sauberes Wasser" bezeichnet Wasser mit einem Gehalt an nicht absorbierenden freien Feststoffen von höchstens 0,25 kg/m3 und einem Gehalt an gelösten Feststoffen von höchstens 50 kg/m3, wobei der Gesamtgasgehalt des Wassers das Sättigungsvolumen nicht überschreitet. Zusätze, die ein Gefrieren des Wassers bei bis zu 10 °C verhindern, werden dabei nicht berücksichtigt.
Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V enthält Anhang I.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die Mindesteffizienzanforderungen und die Informationsanforderungen in Bezug auf Wasserkreiselpumpen sind in Anhang II aufgeführt.
Die Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
Für andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter sind keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der genannten Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Unverbindliche Referenzwerte für die Wasserpumpen mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, enthält Anhang V.
Artikel 7 Überprüfung
Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Ziel der Überprüfung ist die Annahme eines erweiterten Produktkonzepts.
Die Kommission überprüft die bei der Berechnung der Energieeffizienz angewandten Toleranzen vor dem 1. Januar 2014.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 26.
3) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
| Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis V gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Laufrad" bezeichnet den sich drehenden Teil einer Kreiselpumpe, der Energie auf das Wasser überträgt;2. "volles Laufrad" bezeichnet ein Laufrad mit maximalem Durchmesser, für den in den Katalogen der Pumpenhersteller Leistungsmerkmale in Bezug auf die jeweilige Pumpengröße angegeben sind;
3. "spezifische Drehzahl" (ns) bezeichnet eine dimensionale Größe, die die Form des Pumpenlaufrads anhand der Förderhöhe, des Förderstroms und der Drehzahl (n) charakterisiert;
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dabei gilt:
- "Förderhöhe" (H) bezeichnet die durch die Wasserpumpe in einem bestimmten Betriebspunkt bewirkte Erhöhung der hydraulischen Energie des Wassers in Meter [m];
- "Drehzahl" (n) bezeichnet die Anzahl der Umdrehungen der Welle pro Minute [min-1];
- "Förderstrom" (Q) bezeichnet den Wasservolumenstrom durch die Pumpe [m3/s].
- "Stufe" (i) bezeichnet die Position eines Laufrads in einer Reihe von Laufrädern;
- "Bestpunkt" (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Wasserpumpe, an dem sie bei Einsatz mit sauberem kaltem Wasser den besten hydraulischen Pumpenwirkungsgrad aufweist;
4. "hydraulischer Pumpenwirkungsgrad" (η) bezeichnet das Verhältnis der mechanischen Leistung, die während des Durchströmens der Pumpe an die Flüssigkeit abgegeben wird, zu der von der Pumpe an ihrer Welle aufgenommenen mechanischen Eingangsleistung;
5. "sauberes kaltes Wasser" bezeichnet bei der Prüfung der Pumpe zu verwendendes sauberes Wasser mit einer maximalen kinematischen Viskosität von 1,5 × 10-6 m2/s einer maximalen Dichte von 1.050 kg/m3 und einer Höchsttemperatur von 40 °C;
6. "Teillast" (PL) bezeichnet den Betriebspunkt der Wasserpumpe, bei dem der Förderstrom 75 % des im Bestpunkt vorliegenden Förderstroms beträgt;
7. "Überlast" (OL) bezeichnet den Betriebspunkt der Wasserpumpe, bei dem der Förderstrom 110 % des im Bestpunkt vorliegenden Förderstroms beträgt;
8. der "Mindesteffizienzindex" (MEI) ist eine dimensionslose Größe für den hydraulischen Pumpenwirkungsgrad im Bestpunkt sowie bei Teil und Überlast;
9. "C" ist eine Konstante für die einzelnen Wasserpumpenarten zur Quantifizierung der Unterschiede im Wirkungsgrad dieser Pumpenarten.
| Ökodesign-Anforderungen an Wasserpumpen | Anhang II |
1. Effizienzanforderungen
2. Anforderungen an die Produktinformationen
Ab dem 1. Januar 2013 müssen die unter den Punkten 1 bis 15 aufgeführten Informationen zu den in Artikel 1 genannten Wasserpumpen wie folgt bereitgestellt werden:
Die Informationen werden in der Reihenfolge der Punkte 1 bis 15 angegeben. Die unter den Punkten 1 sowie 3 bis 6 genannten Informationen sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild der Wasserpumpe anzubringen.
Abbildung
Beispiel einer Referenzwertdarstellung für ESOB 2900
Es können weitere Informationen hinzugefügt und durch Grafiken, Abbildungen oder Symbole ergänzt werden.
| Messungen und Berechnungen | Anhang III |
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten
Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Sie müssen allen nachstehenden technischen Parametern entsprechen.
Der hydraulische Pumpenwirkungsgrad im Sinne von Anhang I wird bei vollem Laufraddurchmesser mit sauberem kaltem Wasser für die Förderhöhe und den Förderstrom im Bestpunkt (BEP) sowie bei Teillast (PL) und Überlast (OL) gemessen. Der mindestens erforderliche Wirkungsgrad im Bestpunkt (BEP) wird anhand folgender Formel berechnet:
(ηBEP) min requ = 88,59 x + 13,46 y - 11,48 x2 - 0,85 y2 - 0,38 × y - CPumpType, rpm
Dabei gilt:
x = ln (ns); y = ln (Q) und ln = natürlicher Logarithmus und Q = Förderstrom in [m3/h]; ns = spezifische Drehzahl in [min-1]; C = Wert aus Tabelle 1.
Der Wert C hängt von der Pumpenart und der Nenndrehzahl sowie vom Wert des MEI ab.
Tabelle 1: Mindesteffizienzindex (MEI) und entsprechender Wert C nach Pumpenart und Drehzahl
| Wert C für MEI
C PumpType, rpm | MEI = 0,10 | MEI = 0,40 |
| C (ESOB, 1.450) | 132,58 | 128,07 |
| C (ESOB, 2.900) | 135,60 | 130,27 |
| C (ESCC, 1.450) | 132,74 | 128,46 |
| C (ESCC, 2.900) | 135,93 | 130,77 |
| C (ESCCI, 1.450) | 136,67 | 132,30 |
| C (ESCCI, 2.900) | 139,45 | 133,69 |
| C (MSV, 2.900) | 138,19 | 133,95 |
| C (MSS, 2.900) | 134,31 | 128,79 |
Die Anforderungen bei Teil(PL) und Überlast(OL) Bedingungen sind etwas niedriger als bei einem Förderstrom von 100 % (IBEP).
| (ηPL) min, requ = 0,947 ⋅ (ηBEP)min, requ |
| (ηOL) min, requ = 0,985 ⋅ (ηBEP)min, requ |
Alle Wirkungsgrade beziehen sich auf den vollen (nicht korrigierten) Laufraddurchmesser. Mehrstufige vertikale Wasserpumpen sind mit der dreistufigen Version (i = 3) zu prüfen. Mehrstufige Tauchpumpen sind mit der neunstufigen Version (i = 9) zu prüfen. Wird ein bestimmtes Produkt nicht mit der jeweiligen Stufenanzahl angeboten, ist die Pumpe mit der nächsthöheren Stufenanzahl zu verwenden.
| Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang IV 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 2: Prüftoleranzen
| Parameter | Prüftoleranzen |
| Wirkungsgrad im Bestpunkt (BEP), (ηBEP) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Wirkungsgrad bei Teillast (PL), (ηPL) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Wirkungsgrad bei Überlast (OL), (ηOL) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
| Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 6 | Anhang V |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der unverbindliche Referenzwert für die beste auf dem Markt verfügbare Technologie für Wasserpumpen ein Mindesteffizienzindex (MEI)
≥ 0,70.
| ENDE | |