Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7697)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 84 A;
Beschl. (EU) 2020/667 - ABl. L 156 vom 19.05.2020 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. Dezember 1998 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 128/1999/EG über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft 2 (UMTS-Entscheidung), die sich auf die Frequenzbänder 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz und 2 110-2 170 MHz (das "terrestrische 2-GHz-Band") bezog. Nach dieser Entscheidung mussten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die schrittweise, koordinierte Einführung der UMTS-Dienste in ihrem Gebiet spätestens zum 1. Januar 2002 zu ermöglichen; insbesondere mussten sie spätestens zum 1. Januar 2000 ein entsprechendes UMTS-Genehmigungsverfahren einrichten. Obwohl diese Entscheidung am 22. Januar 2003 auslief, blieb die erfolgte Frequenzharmonisierung bestehen.
(2) Die Kommission hat in der Folge stets eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet, so in ihrer Mitteilung "Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität" 3, in der sie u. a. auch das terrestrische 2-GHz-Band in Erwägung zog, um Marktstörungen zu vermeiden. Die Grundsätze der Technologieneutralität und Dienstneutralität sind in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 4 bekräftigt worden.
(3) Die Zuweisung der gepaarten Teilbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (das "gepaarte terrestrische 2-GHz-Band") für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Systeme, die im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band eingerichtet werden, sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zu Breitbanddiensten ermöglichen.
(4) Benutzer drahtloser Breitbanddienste, die bereits heute in einigen Mitgliedstaaten im gepaarten terrestrischen 2- GHz-Band betrieben werden, können auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten. Dennoch bleibt das ungepaarte Teilband 1 900-1 920 MHz bislang weitgehend ungenutzt, obwohl in vielen Mitgliedstaaten Lizenzen an Betreiber vergeben wurden, während das ungepaarte Teilband 2 010-2 025 MHz nur in wenigen Mitgliedstaaten an Betreiber lizenziert wurde und nicht genutzt wird.
(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 15. Juni 2009 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation ("CEPT") ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) zu regelnden Frequenzbänder.
(6) Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 39) vor, der die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen sowie Vorgaben für deren Anwendung auf im terrestrischen 2-GHz-Band betriebene Basisstationen und Endstellen enthält. Im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band erlauben diese technischen Bedingungen ein innerstaatliches und grenzübergreifendes Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands und ohne den Einsatz einer bestimmten Technik zu erfordern. In den ungepaarten Teilbändern 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz (das "ungepaarte terrestrische 2-GHz-Band") sind die im CEPT- Bericht 39 enthaltenen technischen Bedingungen jedoch für den Betrieb von Mobilfunknetzen viel einschränkender als in den derzeit geltenden nationalen Nutzungsrechten festgelegt.
(7) In Übereinstimmung mit dem CEPT-Bericht 39 wäre das Konzept der Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) geeignet; hierbei handelt es sich um technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil der Genehmigungsbedingungen für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 5 ( FuTEE-Richtlinie) aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind.
(8) Die technischen Bedingungen, die infolge des der CEPT erteilten Mandats festgelegt wurden, dienen auch dem Schutz bestehender Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern vor funktechnischen Störungen. Zu diesem Zweck sollte die Einhaltung der bestehenden Spektrumsmaske (Spectrum Emission Mask, SEM) für UMTS unterhalb von 1 900 MHz, zwischen 1 980 und 2 010 MHz, zwischen 2 025 und 2 110 MHz und über 2 170 MHz sichergestellt werden. Soweit im CEPT-Bericht 39 und Bericht 65 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC), auf dem der CEPT-Bericht 39 beruht, nicht auf die Koexistenz mit einer bestimmten Funkanwendung eingegangen wird, sollten geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung auch aufgrund nationaler Erwägungen festgelegt werden.
(9) Die Ergebnisse des CEPT-Berichts 39 sollten unter Berücksichtigung der im terrestrischen 2-GHz-Band bestehenden Nutzungsrechte für UMTS und einer effektiven Frequenznutzung in der Union Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
(10) Die einschränkenden technischen Bedingungen bezüglich der Sendeleistung im ungepaarten terrestrischen 2-GHz- Band, die im CEPT-Bericht 39 zum Schutz des Betriebs im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band und zur Gewährleistung der Koexistenz mehrerer TDD-Netze festgelegt sind, sowie die begrenzte Gesamtbandbreite des ungepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands stehen jedoch einer Einführung drahtloser Breitbanddienste unter den derzeitigen Lizenzbedingungen entgegen. Angesichts dieser Sachlage müssen alternative Harmonisierungsmaßnahmen für das ungepaarte terrestrische 2-GHz-Band untersucht und dann möglicherweise bestehende Lizenzen geändert werden. Um die frühzeitige Einführung einer flexiblen Frequenznutzung im gepaarten terrestrischen 2- GHz-Band nicht zu verhindern, ist es notwendig, die Harmonisierungsmaßnahmen für das gepaarte und das ungepaarte terrestrische 2-GHz-Band voneinander zu trennen.
(11) Technische Harmonisierungsmaßnahmen sollten nur für das gepaarte terrestrische 2-GHz-Band eingeführt werden, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, die Genehmigung der Nutzung des terrestrischen 2-GHz- Bands zu organisieren und unter Berücksichtigung der gemäß ihren Rechtsvorschriften bestehenden Nutzungsrechte sowie im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 6 und den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG.
(12) Durch die Harmonisierung entsprechend diesem Beschluss sollte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat - sofern dies gerechtfertigt ist und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungsrechte erfolgt - Übergangszeiträume anwendet, die auch Regelungen über eine gemeinsame Nutzung von Frequenzen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG einschließen können.
(13) Um eine effektive Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands auch langfristig sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin Studien zur Steigerung der Effizienz und zu innovativen Nutzungsarten durchführen. Solche Studien sollten bei Überlegungen zur Überprüfung dieses Beschlusses berücksichtigt werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (nachstehend das "gepaarte terrestrische 2-GHz-Band") für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die nicht ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieses Beschlusses.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen die in Abschnitt B des Anhangs festgelegten allgemeinen Parameter in Bezug auf Nutzungsrechte für Frequenzen für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzband, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bestehen, nicht vor dem 1. Januar 2026 einzuhalten, soweit die Ausübung solcher Rechte die Nutzung dieses Bands gemäß dem Anhang nicht verhindert, und vorbehaltlich der Marktnachfrage.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten erleichtern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte den Betrieb der in Absatz 1 genannten Systeme zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. April 2021 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. November 2012
2) ABl. Nr. L 17 vom 22.01.1999 S. 1.
3) KOM(2007) 50.
4) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33.
5) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.
6) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21.
| Parameter gemäß Artikel 2 Absatz 1 | Anhang 20 |
Aktives Antennensystem (AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem, bei dem die Amplitude und/oder Phase zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst wird, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert. Dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus. Bei AAS-Basisstationen ist das Antennensystem als Bestandteil in das System der Basisstation oder des Produkts integriert.
Nichtaktives Antennensystem (Nicht-AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem mit einem oder mehreren Antennenanschlüssen, an die ein oder mehrere separat ausgelegte passive Antennenelemente angeschlossen sind, um Funkwellen auszustrahlen. Die Amplitude und Phase der Signale zu den Antennenelementen werden nicht kontinuierlich angepasst, um auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung zu reagieren.
Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).
Gesamtstrahlungsleistung (Total Radiated Power, TRP) ist ein Maß für die von einem kombinierten Antennensystem abgestrahlte Sendeleistung. Sie ist gleich der gesamten dem Antennenarray-System zugeführten Leistung abzüglich aller in dem Antennenarray-System auftretenden Verluste. Die TRP ist das Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung und entspricht der folgenden Formel:
dabei ist P(ϑ,Φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (ϑ,Φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:
P(ϑ, Φ) = PTxg(ϑ, Φ)
PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(ϑ,Φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (ϑ,Φ).
Innerhalb des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands gilt folgende Frequenzregelung:
(1) Der Duplexbetrieb erfolgt im Frequenzduplex-Modus (FDD). Der Duplexabstand beträgt 190 MHz, wobei die Aussendungen der Endstelle (FDD-Uplink) im unteren Teil des Bands von 1.920 MHz bis 1.980 MHz (Unterband) und die Aussendungen der Basisstation (FDD-Downlink) im oberen Teil des Bands von 2.110 MHz bis 2.170 MHz (Oberband) erfolgen.
(2) Die zugeteilte Blockgröße ist ein ganzzahliges Vielfaches von 5 MHz 1. Die untere Frequenzgrenze eines im Unterband 1.920-1.980 MHz zugeteilten Blocks wird an dessen unterem Bandrand von 1.920 MHz ausgerichtet oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz. Die untere Frequenzgrenze eines im Oberband 2.110-2.170 MHz zugeteilten Blocks wird an dessen unterem Bandrand von 2.110 MHz ausgerichtet oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz. Ein zugeteilter Block kann auch eine Größe im Bereich von 4,8-5 MHz haben, solange er in die oben definierten Grenzen eines 5-MHz-Blocks passt.
(3) Das Unterband von 1.920-1.980 MHz kann ganz oder teilweise für einen reinen Uplink-Betrieb 2 ohne gepaarte Frequenzen im Oberband von 2.110-2.170 MHz genutzt werden.
(4) Das Oberband von 2.110-2.170 MHz kann ganz oder teilweise für einen reinen Downlink-Betrieb 3 ohne gepaarte Frequenzen im Unterband von 1.920-1.980 MHz genutzt werden.
(5) Die Aussendungen der Basisstationen und Endstellen müssen den in Teil C bzw. Teil D festgelegten technischen Bedingungen entsprechen.
C. Technische Bedingungen für Basisstationen - Frequenzblock-Entkopplungsmaske 20
Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, wenn sie zwischen allen betroffenen Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind und diese Betreiber weiterhin die zum Schutz anderer Dienste, Anwendungen oder Netze geltenden technischen Bedingungen einhalten und die aus der grenzübergreifenden Koordinierung resultierenden Verpflichtungen erfüllen.
Die BEM besteht aus mehreren Elementen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Der Leistungsgrundwert zum Schutz der von anderen Betreibern genutzten Frequenzen und der Leistungsgrenzwert der Übergangsbereiche, die eine Filterdämpfung von der blockinternen Leistungsgrenze zum Leistungsgrundwert ermöglichen, werden als Außerblock-Elemente betrachtet.
Die Leistungsgrenzwerte werden getrennt für Nicht-AAS und AAS angegeben. Bei Nicht-AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere EIRP. Bei AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere TRP 4. Die Bestimmung der mittleren EIRP bzw. mittleren TRP erfolgt durch Mittelung über ein Zeitintervall und über eine Messfrequenzbandbreite. Auf der Zeitebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die in den Tabellen 2, 3 und 4 angegebene Messfrequenzbandbreite bestimmt 5. Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM-Leistungsgrenzwerte der aggregierten Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts einschließlich sämtlicher Sendeantennen, mit Ausnahme der Grund- und Übergangsanforderungen für Nicht-AAS-Basisstationen, die je Antenne angegeben werden.
Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM)
Abbildung
Beispiel für BEM-Elemente und Leistungsgrenzwerte der Basisstationen 20
Tabelle 1 Definition der BEM-Elemente 20
| BEM-Element | Definition |
| Blockintern (In-Block) | Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird. |
| Grundwert | Für WBB-ECS genutzte Frequenzen im FDD-Downlink, mit Ausnahme des dem Betreiber zugeteilten Blocks und der entsprechenden Übergangsbereiche. |
| Übergangsbereich | Frequenzen im FDD-Downlink von 0 bis 10 MHz unterhalb und von 0 bis 10 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks. Die Übergangsbereiche erstrecken sich nicht auf Bereiche unterhalb von 2110 MHz oder oberhalb von 2170 MHz. |
Tabelle 2 Blockinterne Leistungsgrenzwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20
| BEM-Element | Frequenzbereich | EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS | TRP-Grenzwert für AAS |
| Blockintern (In-Block) | Dem Betreiber zugeteilter Block | Nicht obligatorisch. Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert von 65 dBm/(5 MHz) pro Antenne angewandt werden. | Nicht obligatorisch. Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert von 57 dBm/(5 MHz) pro Zelle 1 angewandt werden. |
| 1) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor. | |||
Erläuterung zu Tabelle 2:
Der entsprechende blockinterne TRP-Grenzwert wird gemäß ETSI TS 138.104 V15.6.0 Anhang F Abschnitte F.2 und F.3 auf der Grundlage eines Antennengewinns von 17 dBi und insgesamt acht strahlformenden Antennenelementen (Skalierungsfaktor 9 dB) bestimmt:
65 dBm/(5 MHz) - 17 dBi + 9 dB = 57 dBm/(5 MHz).
Tabelle 3 Außerblock-Leistungsgrundwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20
| BEM-Element | Frequenzbereich im FDD-Downlink | Grenzwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne 1 | Grenzwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle 2 | Messbandbreite |
| Grundwert | Frequenzabstände von mehr als 10 MHz vom unteren oder oberen Blockrand | 9 dBm | 1 dBm | 5 MHz |
| 1) Die BEM für Nicht-AAS wird pro Antenne festgelegt und gilt für Basisstationen mit bis zu vier Antennen pro Sektor.
2) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor. | ||||
Tabelle 4 Außerblock-Leistungsgrundwerte der Übergangsbereiche für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen 20
| BEM-Element | Frequenzbereich im FDD-Downlink | Grenzwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne 1 | Grenzwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle 2 | Messbandbreite |
| Übergangsbereich | - 10 bis - 5 MHz vom unteren Blockrand | 11 dBm | 3 dBm | 5 MHz |
| - 5 bis 0 MHz vom unteren Blockrand | 16,3 dBm | 8 dBm | 5 MHz | |
| 0 bis + 5 MHz vom oberen Blockrand | 16,3 dBm | 8 dBm | 5 MHz | |
| + 5 bis + 10 MHz vom oberen Blockrand | 11 dBm | 3 dBm | 5 MHz | |
| 1) Die BEM für Nicht-AAS wird pro Antenne festgelegt und gilt für Basisstationen mit bis zu vier Antennen pro Sektor.
2) Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der AAS-Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor. | ||||
Erläuterungen zu den Tabellen 3 und 4:
In Anlehnung an die Normung unerwünschter zugeführter Sendeleistung (TRP) für AAS-Basisstationen gemäß ETSI TS 138.104 (V15.6.0) Anhang F Abschnitte F.2 und F.3 werden die Außerblock-TRP-Grenzwerte auf einen Wert gesetzt, der acht strahlformenden Antennenelementen entspricht, was zu einer Differenz von 8 dB zwischen AAS und Nicht-AAS wie beim blockinternen Grenzwert führt.
D. Technische Bedingungen für Endstellen 20
Tabelle 5 Blockinterner Leistungsgrenzwert der Endstelle 20
|
Maximale mittlere blockinterne Sendeleistung 1 |
24 dBm |
| 1) Dieser Leistungsgrenzwert ist als EIRP für feste oder eingebaute Endstellen bzw. als TRP für mobile oder ortsungebundene Endstellen spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert kann eine in den harmonisierten Normen festgelegte Toleranz gelten, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen. | |
Erläuterung zu Tabelle 5:
Für spezifische Anwendungen, z.B. feste Endstellen in ländlichen Gebieten, können die Mitgliedstaaten diesen Grenzwert lockern, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
________
1) Da der UMTS-Kanalabstand 200 kHz beträgt, kann die Mittenfrequenz eines zugeteilten Blocks, der für UMTS verwendet wird, in der Frequenzregelung von der Mitte des Blocks um 100 kHz versetzt sein.
2) Beispielsweise einen zusätzlichen Uplink (SUL).
3) Beispielsweise einen zusätzlichen Downlink (SDL).
4) Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent.
5) Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den genannten Tabellen angegebene Messbandbreite.
| ENDE |