Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2006/87, der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Rhein SchUO) und der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zu den technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 2 sind die wichtigsten Anforderungen für den Austausch der wesentlichen Schiffsdaten zwischen den für die Erteilung des Schiffszeugnisses zuständigen Behörden und den RIS-Behörden festgelegt.
(2) Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2006/87 wurde mehr als 14.000 Fahrzeugen eine Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI) zugeteilt. Angesichts der großen Zahl der ENI ist ein effizienter Datenaustausch ohne ein geeignetes Werkzeug schwierig. Dies könnte erhöhte Sicherheitsrisiken beim Einsatz des Schiffs (Verkehrsmanagement), aber auch administrative Probleme (z.B. doppelte Zählung in der Statistik) zur Folge haben. Die ENI werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 3 in Inland-AIS-Transpondern gespeichert, damit Schiffe automatisch identifiziert werden können, sofern ein Binnenschiff über eine ENI verfügt.
(3) Die zuständigen Behörden brauchen diese Daten insbesondere, um zu vermeiden, dass für ein und dasselbe Schiff zwei Einheitliche Europäische Schiffsnummern erteilt werden, die RIS-Behörden benötigen die Daten für verschiedene RIS-Anwendungen, beispielsweise für das Führen von Schleusentagebüchern und die Erstellung von Schleusenstatistiken. In Anbetracht der weiter rasant zunehmenden Anzahl der Inland-AIS-Transponder ist ein effizienter Datenaustausch eine wesentliche Voraussetzung für ein ordnungsgemäß funktionierendes Verkehrsmanagement. Daher ist ein zentrales elektronisches Register (Schiffsdatenbank), an das alle Behörden angeschlossen sind, erforderlich, um einen effizienten Datenaustausch zu ermöglichen und der Anhang dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.
(4) Gleichzeitig ist die Zahl der zuständigen Behörden, die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen können, erheblich gewachsen. Derzeit nutzen 49 Behörden aus 9 Mitgliedstaaten die Datenbank für die Identifizierung eines Schiffs und die Zuteilung einer ENI. Diese zuständigen Behörden müssen für die Vorbereitung technischer Untersuchungen und für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Zeugnisse auf verlässliche Angaben zum Schiff und seinem Zeugnis zurückgreifen können. Nach Erteilung, Erneuerung oder Entzug eines Zeugnisses sind alle übrigen zuständigen Behörden zu unterrichten. Fehlende oder nicht korrekte Angaben könnten zu einer unvollständigen Beurteilung seitens der zuständigen Behörde führen, die ansonsten ein Sicherheitsrisiko oder eine nicht korrekte Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2006/87 feststellen könnte.
(5) Die erhöhte Zahl zuständiger EU-Behörden und die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Informationen über ausgegebene Einheitliche Europäische Schiffsnummern an andere Mitgliedstaaten übermitteln, beeinträchtigen den effektiven Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden, und dies wiederum hat Auswirkungen auf die Erteilung von Zeugnissen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2006/87/EG, da es unter diesen Umständen möglich ist, dass auf der Grundlage ein- und derselben ENI zwei Zeugnisse erteilt werden. Im Gegensatz dazu gibt es in der Rheinschifffahrt nur einige wenige Behörden, die Zeugnisse erteilen, und alle Rhein- Behörden kommunizieren aktiv miteinander, so dass es zwischen ihnen einen effektiven Informationsfluss gibt. Ein effizienter Datenaustausch auf der Grundlage der Schiffsdatenbank ist daher eine nötige Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsattest ein einheitliches Sicherheitsniveau bieten.
(6) Es muss sichergestellt werden, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Identifizierung von Schiffen den Anforderungen entspricht, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 festgelegt sind.
(7) Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 6 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Brüssel, den 11. Oktober 2013
2) ABl. Nr. L 57 vom 06.03.2010 S. 1.
3) ABl. Nr. L 105 vom 23.04.2007 S. 35.
4) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
5) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
6) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.
In Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG erhält Artikel 2.18 Nummer 6 folgende Fassung:
"6. Die in Nummer 5 genannten zuständigen Behörden geben jede zugeteilte Einheitliche Europäische Schiffsnummer, die in Anlage IV genannten Angaben zur Identifizierung des Schiffs sowie alle Änderungen unverzüglich in die von der Kommission geführte elektronische Datenbank ein ("die Schiffsdatenbank"). Diese Daten können von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte ausschließlich zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Durchführung der Artikel 2.02 bis 2.15 und des Artikels 2.18 Nummer 3 dieses Anhangs sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und die Zuverlässigkeit der ihnen gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sicherzustellen, und verwenden diese Informationen nur gemäß dieser Richtlinie.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *, insbesondere der Artikel 25 oder 26, erfüllt sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Kommission übermittelt personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, sofern die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ** erfüllt sind. Die Kommission muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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*) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
**) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1."
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