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Kapitel IX
Allgemeine Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden sowie weitere Anforderungen an die regulatorische Kontrolle

Abschnitt 1
Institutionelle Infrastruktur

Artikel 76 Zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Behörde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,

  1. dass die zuständige Behörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit gegenüber ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sicherzustellen.
  2. dass die zuständige Behörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten zu erfüllen.

(2) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich, so benennt der Mitgliedstaat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar, sämtliche Kontaktstellen für die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche aufzulisten, so können die Mitgliedstaaten eine zentrale Kontaktstelle benennen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Kontaktstelle und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche mit, um gegebenenfalls eine zügige Kommunikation mit den jeweiligen Behörden zu ermöglichen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Änderung der in Absatz 3 genannten Angaben.

(5) Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben allen Kontaktstellen eines Mitgliedstaats und veröffentlicht sie regelmäßig - mindestens alle zwei Jahre - im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 77 Transparenz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, Arbeitskräfte, Einzelpersonen der Bevölkerung, sowie Patienten und sonstige Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, die Informationen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, der Regulierung von Strahlungsquellen und dem Strahlenschutz erhalten. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Behörde in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen - wie unter anderem Sicherheitsinteressen -, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.

Artikel 78 Informationen über die Ausrüstung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Unternehmen, das radioaktive Strahlenquellen enthaltende Ausrüstung oder einen Strahlungsgenerator erwirbt, angemessene Informationen über die etwaigen radiologischen Gefahren und die sachgemäße Nutzung, Prüfung und Wartung der Ausrüstung mit einem Nachweis erhält, dass es die Auslegung ermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschränken, das so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Unternehmen, das medizinisch-radiologische Ausrüstung erwirbt, angemessene Informationen über die Risikobewertung für Patienten und verfügbaren Aspekte der klinischen Bewertung erhält.

Artikel 79 Anerkennung von Diensten und Experten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen für die Anerkennung folgender Dienste und Experten getroffen werden:

  1. arbeitsmedizinische Dienste,
  2. Dosimetrie-Dienste,
  3. Strahlenschutzexperten,
  4. Medizinphysik-Experten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um den Fortbestand des Fachwissens dieser Dienste und Fachleute zu sichern.

Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten die Vorkehrungen für die Anerkennung von Strahlenschutzbeauftragten treffen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen für die Anerkennung fest und teilen sie der Kommission mit.

(3) Die Kommission leitet die gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 80 Arbeitsmedizinische Dienste

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass arbeitsmedizinische Dienste strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Kapitel VI in Bezug auf die ionisierende Strahlung, der sie ausgesetzt sind, und die Eignung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben, die mit dem Umgang mit ionisierender Strahlung verbunden sind, medizinisch überwachen.

Artikel 81 Dosimetrie-Dienste

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Dosimetrie-Dienste die internen oder externen Dosen strahlenexponierter Arbeitskräfte, die einer individuellen Überwachung unterliegen, bestimmen um in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen und im Falle externer Arbeitskräfte mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls mit dem arbeitsmedizinischen Dienst Aufzeichnungen über diese Dosen führen.

Artikel 82 Strahlenschutzexperte

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Strahlenschutzexperte das Unternehmen in kompetenter Weise in Fragen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die berufsbedingte Exposition und die Exposition der Bevölkerung berät.

(2) Die Beratung durch den Strahlenschutzexperten umfasst unter anderem - soweit angebracht - folgende Punkte:

  1. Optimierung und Festlegung angemessener Dosisrichtwerte;
  2. Pläne für neue Einrichtungen und Abnahme bei der Inbetriebnahme neuer oder veränderter Strahlungsquellen in Bezug auf technische Kontrollen, Auslegungsmerkmale, Sicherheitsmerkmale und Warnvorrichtungen, die für den Strahlenschutz relevant sind;
  3. Kategorisierung von Kontroll- und Überwachungsbereichen;
  4. Klassifizierung von Arbeitskräften;
  5. Überwachungsprogramme am Arbeitsplatz sowie Programme zur individuellen Überwachung und zugehörige Personendosimetrie;
  6. geeignete Strahlungsüberwachungsgeräte;
  7. Qualitätssicherung;
  8. Umweltüberwachungsprogramm;
  9. Vorkehrungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;
  10. Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen;
  11. Vorsorge für und Einsätze bei Notfall-Expositionssituationen;
  12. Programme zur Fortbildung und zu deren Aktualisierung für strahlenexponierte Arbeitskräfte;
  13. Untersuchung und Analyse von Unfällen und Vorkommnissen und geeignete Abhilfemaßnahmen;
  14. Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Arbeitskräfte;
  15. Erstellung der geeigneten Dokumentation, wie beispielsweise vorherige Risikobewertungen und schriftliche Verfahren.

(3) Wo dies zweckmäßig ist, stimmt sich der Strahlenschutzexperte mit dem Medizinphysik-Experten ab.

(4) Dem Strahlenschutzexperten können, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die Aufgaben des Strahlenschutzes von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung übertragen werden.

Artikel 83 Medizinphysik-Experte

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Medizinphysik-Experte je nach Bedarf bei Fragen zur Strahlenphysik im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Kapitel VII und in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c enthaltenen Anforderungen handelt oder berät.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass je nach medizinisch-radiologischer Tätigkeit der Medizinphysik-Experte die Verantwortung für die Dosimetrie übernimmt, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der dem Patienten und anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen verabreichten Dosis, hinsichtlich der medizinisch-radiologischen Ausrüstung berät und insbesondere zu Folgendem beiträgt:

  1. Optimierung des Strahlenschutzes von Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte;
  2. Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die medizinisch-radiologische Ausrüstung;
  3. Abnahmeprüfungen der medizinisch-radiologischen Ausrüstung;
  4. Erstellung technischer Spezifikationen für die medizinisch-radiologische Ausrüstung und die Auslegung der Einrichtungen;
  5. Überwachung medizinisch-radiologischer Einrichtungen;
  6. Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter oder unbeabsichtigter medizinischer Exposition;
  7. Auswahl der für die Strahlenschutzmessungen erforderlichen Ausrüstung;
  8. Schulung von anwendenden Fachkräften und anderen Arbeitskräften hinsichtlich relevanter Aspekte des Strahlenschutzes.

(3) Wo dies zweckmäßig ist, stimmt sich der Medizinphysik- Experte mit dem Strahlenschutzexperten ab.

Artikel 84 Strahlenschutzbeauftragter

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, für welche Tätigkeiten ein Strahlenschutzbeauftragter zur Überwachung oder Durchführung der Strahlenschutzaufgaben in einem Unternehmen bestellt werden muss. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Strahlenschutzbeauftragte ist direkt dem Unternehmen unterstellt. Die Mitgliedstaaten können die Arbeitgeber externer Arbeitskräfte verpflichten, einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, der erforderlichenfalls die einschlägigen Strahlenschutzaufgaben hinsichtlich des Schutzes der Arbeitskräfte überwacht oder durchführt.

(2) In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit können die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten zur Unterstützung des Unternehmens Folgendes umfassen:

  1. Sicherstellung, dass mit Strahlung verbundenen Arbeiten im Einklang mit den festgelegten Verfahren bzw. örtlichen Vorschriften erfolgen;
  2. Überwachung der Durchführung des Programms für die Arbeitsplatzüberwachung;
  3. Führung angemessener Aufzeichnungen über sämtliche Strahlungsquellen;
  4. Durchführung regelmäßiger Bewertungen des Zustands der relevanten Sicherheits- und Warnsysteme;
  5. Überwachung der Durchführung des Programms für die persönliche Überwachung;
  6. Überwachung der Durchführung des Programms für die medizinische Überwachung;
  7. angemessene Einführung in die örtlichen Regeln und Verfahren für neue Arbeitskräfte;
  8. Beratung und Kommentare zu Arbeitsplänen;
  9. Erstellung von Arbeitsplänen;
  10. Berichterstattung an die örtliche Betriebsleitung;
  11. Beteiligung an den Vorkehrungen zur Prävention von Notfall-Expositionssituationen sowie zur Vorbereitung und zur Reaktion auf solche Situationen;
  12. Unterrichtung und Fortbildung der strahlenexponierten Arbeitskräfte;
  13. Abstimmung mit dem Strahlenschutzexperten.

(3) Die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten können von einer Strahlenschutzabteilung innerhalb eines Unternehmens oder einem Strahlenschutzexperten übernommen werden.

Abschnitt 2
Kontrolle radioaktiver Strahlenquellen

Artikel 85 Allgemeine Anforderungen an offene Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen für eine Kontrolle offener Strahlenquellen in Bezug auf ihren Standort, ihre Verwendung und, wenn sie nicht mehr benötigt werden, ihre Wiederverwertung oder Entsorgung getroffen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten das Unternehmen, in geeigneter Form und im Rahmen des Möglichen über alle in seine Verantwortung fallenden offenen Strahlenquellen einschließlich des Standorts, der Weitergabe und der Entsorgung oder Ableitung Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes Unternehmen, das sich im Besitz einer offenen radioaktiven Strahlenquelle befindet, die zuständige Behörde umgehend über einen Verlust, einen Diebstahl, eine bedeutende Verunreinigung sowie über eine nicht zugelassene Verwendung oder Freisetzung zu unterrichtet.

Artikel 86 Allgemeine Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen für eine Kontrolle umschlossener Strahlenquellen in Bezug auf ihren Standort, ihre Verwendung und, wenn sie nicht mehr benötigt werden, ihre Wiederverwertung oder Entsorgung getroffen werden.

(2) Die Mitgliedstaten verpflichten die Unternehmen, über alle in ihre Verantwortung fallenden umschlossenen Strahlenquellen einschließlich des Standorts, der Weitergabe und der Entsorgung Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das sie über die Weitergabe hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen sowie erforderlichenfalls über einzelne Weitergaben umschlossener Strahlenquellen angemessen informiert werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes Unternehmen, die sich im Besitz umschlossener Strahlenquellen befinden, die zuständige Behörde umgehend über einen Verlust, eine bedeutende Undichtheit, einen Diebstahl sowie über eine nicht zugelassene Verwendung umschlossener Strahlenquellen zu unterrichten.

Artikel 87 Anforderungen an die Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor der Zulassung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle

  1. für den sicheren Umgang mit Strahlenquellen und deren sichere Kontrolle, auch nachdem sie ausgediente Strahlenquellen geworden sind, angemessene Vorkehrungen getroffen wurden. Solche Vorkehrungen können die Weitergabe ausgedienter Strahlenquellen an den Lieferanten oder die Abgabe in ein End- oder Zwischenlager oder eine Verpflichtung des Herstellers oder des Lieferanten zur Rücknahme dieser Strahlenquellen umfassen;
  2. angemessene Vorkehrungen - in Form einer finanziellen Absicherung oder sonstiger für die betreffende Strahlenquelle geeigneter gleichwertiger Mittel - für den sicheren Umgang mit ausgedienten Strahlenquellen getroffen wurden, und zwar auch für den Fall, dass das Unternehmen zahlungsunfähig wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt.

Artikel 88 Besondere Anforderungen an die Genehmigung für den Umgang mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen

Neben der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten allgemeinen Vorschriften für die Genehmigungserteilung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in der Genehmigung für eine Tätigkeit, die mit einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle verbunden ist, Folgendes, aber nicht unbedingt ausschließlich Folgendes, geregelt wird:

  1. Verantwortlichkeiten;
  2. Mindestqualifikation des Personals, einschließlich Unterweisung und Fortbildung;
  3. Mindestanforderungen an die Strahlenquelle, an das Behältnis für die Strahlenquelle und an die Leistung der Schutzausrüstung;
  4. Anforderungen an Notfallverfahren und Kommunikationsverbindungen;
  5. einzuhaltende Arbeitsverfahren;
  6. Wartung der Ausrüstung, der Strahlenquellen und der Behältnisse;
  7. sachgemäßer Umgang mit ausgedienten Strahlenquellen, gegebenenfalls einschließlich Vereinbarungen über die Weitergabe der ausgedienten Strahlenquellen an den Hersteller, den Lieferanten oder ein anderes zugelassenes Unternehmen oder die Abgabe an ein End- oder Zwischenlager.

Artikel 89 Aufzeichnungen des Unternehmens

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen die in Anhang XIV aufgeführten Informationen enthalten und dass das Unternehmen der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf Anfrage ganz oder teilweise, jedoch mindestens mit folgenden Vorgaben, in elektronischer oder schriftlicher Kopie zur Verfügung stellt:

  1. unverzüglich zu Beginn der Erfassung, d. h. so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach dem Erwerb der Strahlenquelle;
  2. in von den Mitgliedstaaten festzulegenden Abständen;
  3. bei einer Änderung der im Informationsblatt enthaltenen Angaben;
  4. unverzüglich bei Beendigung der Erfassung einer bestimmten Strahlenquelle, sobald das Unternehmen nicht mehr im Besitz dieser Strahlenquelle ist; in diesem Fall ist der Name des Unternehmens oder des End- oder Zwischenlagers, an das die Strahlenquelle weitergegeben wird, anzugeben;
  5. unverzüglich bei Beendigung der Erfassung, sobald das Unternehmen nicht mehr im Besitz von Strahlenquellen ist.

Die Aufzeichnungen des Unternehmensstehen der zuständigen Behörde zur Überprüfung zur Verfügung.

Artikel 90 Aufzeichnungen der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde Aufzeichnungen über die für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen zugelassenen Unternehmen sowie über die hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen, die sich in deren Besitz befinden, führt. Diese Aufzeichnungen müssen das jeweilige Radionuklid, die Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung, oder, falls diese nicht bekannt ist, die Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Strahlenquelle durch das Unternehmen sowie die Art der Strahlenquelle enthalten. Die zuständige Behörde hält die Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand und berücksichtigt dabei neben anderen Faktoren auch die Weitergabe von Strahlenquellen.

Artikel 91 Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen durchführen, die in Anhang XIV aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Hersteller, der Lieferant und jedes Unternehmen dafür sorgen, dass hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen und ihre Behältnisse die in Anhang XV aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung und Kennzeichnung erfüllen.

Abschnitt 3
Herrenlose Strahlenquellen

Artikel 92 Entdeckung herrenloser Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden für

  1. die Sensibilisierung für das etwaige Vorkommen herrenloser Strahlenquellen und damit verbundene Gefahren; und
  2. die Herausgabe von Leitlinien für Personen, die eine herrenlose Quelle vermuten oder Kenntnis von einer herrenlosen Strahlenquelle haben, über die Unterrichtung der zuständigen Behörde und die zu ergreifenden Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Systeme mit dem Ziel eingerichtet werden, herrenlose Strahlenquellen an Orten wie z.B. großen Schrottplätzen und Großanlagen für die Altmetallverwertung, an denen herrenlose Strahlenquellen im Allgemeinen vorhanden sein können, sowie gegebenenfalls an wichtigen Transitknotenpunkten zu entdecken.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die das Vorhandensein einer herrenlosen Strahlenquelle vermuten und die normalerweise keine Handlungen ausüben, für die Strahlenschutzanforderungen gelten, unverzüglich eine spezialisierte technische Beratung und Hilfe erhalten. Deren vorrangiges Ziel ist der Strahlenschutz der Arbeitskräfte und von Einzelpersonen der Bevölkerung und die Sicherheit der Strahlenquelle.

Artikel 93 Metall-Kontaminierung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Systeme zur Feststellung von radioaktiver Kontamination in aus Drittländern eingeführten Metallerzeugnissen an Orten wie z.B. großen Metalleinfuhrbetrieben oder an wichtigen Transitknotenpunkten eingerichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betriebsleitung von Altmetallverwertungsanlagen dazu, die zuständige Behörde umgehend zu unterrichten, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde; sie verlangen ferner, dass das kontaminierte Material ohne die Beteiligung der zuständigen Behörde nicht verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt wird.

Artikel 94 Bergung, Handhabung, Kontrolle und Entsorgung herrenloser Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde darauf vorbereitet ist oder entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, einschließlich der Zuweisung von Verantwortlichkeiten, um herrenlose Strahlenquellen zu kontrollieren und zu bergen und auf Notfälle, die durch herrenlose Strahlenquellen ausgelöst werden, zu reagieren, und dass die Behörde entsprechende Pläne und Maßnahmen festgelegt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegebenenfalls Kampagnen zur Bergung von herrenlosen Strahlenquellen durchgeführt werden, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen.

Solche Kampagnen können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Kosten für die Bergung der Strahlenquelle, den Umgang damit, deren Kontrolle und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden und Unternehmen wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

Artikel 95 Finanzielle Absicherung für den Umgang mit herrenlosen Strahlenquellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System der finanziellen Absicherung oder ein sonstiges gleichwertiges Mittel zur Bestreitung der Kosten der Einsätze im Zusammenhang mit der Bergung herrenloser Strahlenquellen und etwaiger, im Rahmen der Anwendung von Artikel 94 anfallender Kosten eingeführt wird.

Abschnitt 4
Signifikante Ereignisse

Artikel 96 Meldung und Aufzeichnung signifikanter Ereignisse

Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen,

  1. in geeigneter Form ein System einzurichten, das der Aufzeichnung und Analyse signifikanter Ereignisse mit tatsächlichen oder potenziellen unfallbedingten oder unbeabsichtigten Expositionen dient,
  2. der zuständigen Behörde unverzüglich das Eintreten jeglicher signifikanter Ereignisse zu melden, die zu einer Exposition einer Person führen oder voraussichtlich führen werden, die in Bezug auf die berufsbedingte Exposition oder die Exposition der Bevölkerung über die gemäß den Zulassungsauflagen festgelegten Betriebsbegrenzungen oder Betriebsbedingungen hinausgeht oder in Bezug auf eine medizinische Exposition gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde; zu melden sind ebenfalls die Ergebnisse der Untersuchung der Ereignisse sowie die Maßnahmen zur Vermeidung solcher Ereignisse.

Abschnitt 5
Notfall-Expositionssituationen

Artikel 97 Notfallmanagementsystem

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Tatsache Rechnung getragen wird, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Notfälle ereignen können und dass sie auch von Notfällen außerhalb ihres Hoheitsgebiets betroffen sein können. Die Mitgliedstaaten richten ein Notfallmanagementsystem und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems ein. Das Notfallmanagementsystem weist die in Anhang XI Abschnitt A aufgeführten Bestandteile auf.

(2) Das Notfallmanagementsystem wird entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfall-Expositionssituationen ausgelegt und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfall-Expositionssituationen im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder unvorhergesehenen Ereignissen zu reagieren.

(3) Das Notfallmanagementsystem umfasst Notfallpläne, die dazu dienen, Gewebereaktionen zu verhindern, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die in Kapitel III genannten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.

Artikel 98 Notfallvorsorge

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfall-Expositionssituationen ermittelten Arten von Notfällen vorab Notfallpläne erstellt werden.

(2) Die Notfallpläne enthalten die in Anhang XI Abschnitt B aufgeführten Aspekte.

(3) Die Notfallpläne enthalten außerdem Bestimmungen für den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Notfallpläne regelmäßig getestet, überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden; dabei ist den Erfahrungen aus vergangenen Notfall-Expositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(5) Die Notfallpläne umfassen gegebenenfalls einschlägige Elemente des in Artikel 97 genannten Notfallmanagementsystems.

Artikel 99 Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in ihrem Hoheitsgebiet ereignen und auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer auswirken können, mit anderen Mitgliedstaten und Drittländern zusammen, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern zu erleichtern.

(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt bei einem Notfall, der sich in seinem Hoheitsgebiet ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für sein Hoheitsgebiet hat, unverzüglich mit allen anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt auf, um sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen und sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen, wobei sie gegebenenfalls die auf bilateraler Ebene oder auf internationaler Ebene bestehenden Informations- und Koordinierungssysteme nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.

(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften tauscht jeder Mitgliedstaat umgehend Informationen im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder der Entdeckung von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen, sonstigen radioaktiven Strahlenquellen und bedenklichem radioaktivem Material und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten, betroffenen Drittländern sowie den zuständigen internationalen Organisationen aus und arbeiten mit ihnen zusammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat arbeitet gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten beim Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammen.

Abschnitt 6
Bestehende Expositionssituationen

Artikel 100 Programme für bestehende Expositionssituationen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anzeichen einer Exposition oder einer nachgewiesenen Exposition, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, Maßnahmen getroffen werden, um bestehende Expositionssituationen unter Berücksichtigung der in Anhang XVII aufgeführten Arten bestehender Expositionssituationen zu ermitteln und zu bewerten, und um die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine bestehende Exposition keine Schutz oder Sanierungsmaßnahmen erfordert, wenn dies dem allgemeinen Grundsatz der Rechtfertigung entspricht.

(3) Bestehende Expositionssituationen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten Anlass zu Bedenken geben und für die eine rechtliche Verantwortung zugewiesen werden kann, unterliegen den einschlägigen Vorschriften für geplante Expositionssituationen und sind dementsprechend gemäß Artikel 25 Absatz 2 anzumelden.

Artikel 101 Festlegung von Strategien

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Festlegung von Strategien, um einen angemessenen Umgang mit bestehenden Expositionssituationen sicherzustellen, der den Risiken und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen entspricht.

(2) Jede Strategie umfasst

  1. die verfolgten Ziele,
  2. angemessene Referenzwerte unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Referenzwerte.

Artikel 102 Durchführung der Strategien

(1) Die Mitgliedstaaten weisen die Zuständigkeit für die Durchführung der Strategien zum Umgang mit bestehenden Expositionssituationen zu und sorgen für eine geeignete Koordinierung zwischen relevanten Akteuren, die an der Umsetzung von Sanierungs- und Schutzmaßnahmen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass sich die Akteure an Entscheidungen über die Entwicklung und Durchführung von Strategien für den Umgang mit Expositionssituationen beteiligen.

(2) Art, Umfang und Dauer aller zur Durchführung einer Strategie in Betracht gezogenen Schutzmaßnahmen werden optimiert.

(3) Die Verteilung der Dosen nach der Durchführung einer Strategie wird ermittelt. Zur Optimierung des Schutzes und zur Verringerung von Expositionen, die noch immer über dem Referenzwert liegen, werden weitere Anstrengungen in Betracht gezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Durchführung einer Strategie Verantwortlichen regelmäßig

  1. die zur Erreichung der Ziele verfügbaren Sanierungs- und Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeit geplanter und umgesetzter Maßnahmen bewerten;
  2. strahlenexponierte Bevölkerungskreise über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition informieren;
  3. Leitlinien für den Umgang mit der Exposition auf individueller oder örtlicher Ebene herausgeben;
  4. in Bezug auf Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und nicht wie geplante Expositionssituationen behandelt werden, Informationen zu geeigneten Mitteln für die Überwachung der Konzentrationen und Expositionen und für Schutzmaßnahmen bereitstellen.

Artikel 103 Radon-Maßnahmenplan

(1) In Anwendung von Artikel 100 Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Maßnahmenplan um die langfristigen Risiken der Radon-Exposition in Wohnräumen, öffentlich zugänglichen Gebäuden und an Arbeitsplätzen anzugehen, und zwar hinsichtlich jeglicher Quelle für den Radonzutritt, sei es aus dem Boden, aus Baustoffen oder aus dem Wasser. Der Maßnahmenplan trägt den in Anhang XVIII aufgeführten Punkten Rechnung und ist regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um bei neuen Gebäuden einen Radoneintritt zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen können unter anderem spezifische Anforderungen in den nationalen Bauvorschriften zählen.

(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln Gebiete, für die erwartet wird, dass die Radonkonzentration (im Jahresmittel) in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden den einschlägigen nationalen Referenzwert überschreitet.

Abschnitt 7
Durchsetzungssystem

Artikel 104 Inspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein oder mehrere Inspektionssysteme ein, um die gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten Bestimmungen durchzusetzen und alle erforderlichen Überwachungs- und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde ein Programm für Inspektionen einrichtet, das dem möglichen Ausmaß und der Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahr, einer allgemeinen Bewertung von Strahlenschutzfragen bei diesen Tätigkeiten und dem Stand der Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten Bestimmungen Rechnung trägt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse jeder Inspektion aufgezeichnet und den betroffenen Unternehmen übermittelt werden. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externe Arbeitskraft oder externe Arbeitskräfte, so werden die Ergebnisse, wenn dies sachgerecht ist, auch dem Arbeitgeber übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Kurzfassung der Inspektionsprogramme und die wichtigsten bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mechanismen vorhanden sind, um Informationen über wichtige Erkenntnisse, die sich aus Inspektionen und gemeldeten Vorkommnissen und Unfällen in Bezug auf Schutz und Sicherheit ergeben haben, und verwandte Erkenntnisse an einschlägige Akteure, darunter Hersteller und Lieferanten von Strahlungsquellen sowie gegebenenfalls internationale Organisationen zeitnah zu verbreiten.

Artikel 105 Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde befugt ist, jede natürliche oder juristische Person zu verpflichten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln zu ergreifen und deren erneutes Entstehen zu verhindern oder gegebenenfalls Zulassungen zu entziehen, wenn die Ergebnisse einer behördlichen Inspektion oder einer sonstigen behördlichen Prüfung darauf hindeuten, dass bei der Expositionssituation die gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten Bestimmungen nicht eingehalten werden.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 106 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 6. Februar 2018 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 107 Aufhebung

Die Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom werden mit Wirkung vom 6. Februar 2018 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XIX zu lesen.

Artikel 108 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 109 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2013

__________

1) ABl. Nr. L 11 vom 20.02.1959 S. 221.

2) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1).

3) Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition (ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22).

4) Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31).

5) Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21).

6) Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57).

7) Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007.

8) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1996 S. 1).

9) Empfehlungen der ICRP von 1990.

10) Kompendium der Dosiskoeffizienten auf der Grundlage der ICRP- Veröffentlichung 60, 2012.

11) Conversion Coefficients for Radiological Protection Quantities for External Radiation Exposures, 2010.

12) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).

13) Empfehlung 90/143/Euratom der Kommission vom 21. Februar 1990 zum Schutz der Bevölkerung vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden (ABl. Nr. L 80 vom 27.03.1990 S. 26).

14) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).

15) Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. Nr. L 66 vom 13.03.1999 S. 16).

16) IAEA Safety Standards Series, 2004, RS-G-1.7, "Application of the Concepts of Exclusion, Exemption and Clearance".

17) Radiation Protection 122: "Practical Use of the Concepts of the Clearance and Exemption".

18) Radiation Protection 89: "Recommended radiological protection criteria for the recycling of metals from dismantling of nuclear installations", Radiation Protection 113: "Recommended Radiological Protection Criteria for the Clearance of Buildings and Building Rubble from the Dismantling of Nuclear Installations", Radiation Protection 122: "Practical Use of the Concepts of the Clearance and Exemption".

19) Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer Notstandssituation (ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 76).

20) Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb (ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 36).

21) ABl. Nr. L 191 vom 27.07.2000 S. 37.

22) Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2).

23) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

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Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung nach den Artikeln 7 und 101  Anhang I


  1. Unbeschadet der Referenzwerte für die Organ-Äquivalentdosen sind die als effektive Dosis ausgedrückten Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen in dem Bereich von 1 bis 20 mSv pro Jahr und für Notfall-Expositionssituationen in dem Bereich von 20 bis 100 mSv (einmalige Dosis oder Jahresdosis) festzulegen.
  2. In bestimmten Situationen kann ein Referenzwert unterhalb der in Absatz 1 genannten Bandbreiten erwogen werden; so kann
    1. ein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen;
    2. gegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen für bestimmte auf eine Strahlungsquelle bezogene Expositionen oder Expositionspfade festgelegt werden.
  3. Für den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sind geeignete Referenzwerte festzulegen, insbesondere im Anschluss an langfristige Gegenmaßnahmen wie Umsiedlung.
  4. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind die Besonderheiten der jeweiligen Situation sowie gesellschaftliche Kriterien zu berücksichtigen, z.B.
    1. bei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung individueller Expositionen;
    2. bei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen wenn möglich in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern;
    3. bei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der Individualdosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu verfügbaren Maßnahmen zur Expositionsverringerung.


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Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren nach Artikel 4 Abätze 25 und 33 Anhang II

A. Strahlungswichtungsfaktoren

Strahlungsart wR
Photonen 1
Elektronen und Myonen 1
Protonen und geladene Pionen 2
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen 20
Neutronen, En < 1 MeV 2,5 + 18,2 e-[ln(En)]2/6
Neutronen, 1 MeV < En < 50 MeV 5,0 + 17,0 e-[ln(2 En)]2/6
Neutronen, En > 50 MeV 2,5 + 3,25 e-[ln(0,04 En)]2/6
Anmerkung: Alle Werte beziehen sich auf die Strahlung, die auf den Körper auftrifft oder die - im Falle interner Strahlungsquellen - von (einem) innerhalb des Körpers befindlichen Radionuklid(en) abgestrahlt wird.

B. Gewebewichtungsfaktoren

Gewebe wT
Knochenmark (rot) 0,12
Kolon 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Brust 0,12
Restliche Gewebe * 0,12
Keimdrüsen 0,08
Blase 0,04
Oesophagus 0,04
Leber 0,04
Schilddrüse 0,04
Knochenoberfläche 0,01
Gehirn 0,01
Speicheldrüsen 0,01
Haut 0,01
*) Der wT-Wert für die restlichen Gewebe (0,12) bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die unten aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).


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Aktivitätswerte zur Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen nach Artikel 4 Nummer 41 Anhang III

Für nicht in nachstehender Tabelle genannte Radionuklide entspricht die jeweilige Aktivität dem D-Wert der IAEO- Veröffentlichung "Dangerous quantities of radioactive material (D-values)" (gefährliche Mengen von radioaktivem Material (D-Werte)) (EPR-D-VALUES 2006).

Radionuklid Aktivität (TBq)
Am-241 6 × 10-2
Am-241/Be-9 1 6 × 10-2
Cf-252 2 × 10-2
Cm-244 5 × 10-2
Co-60 3 × 10-2
Cs-137 1 × 10-1
Gd-153 1 × 100
Ir-192 8 × 10-2
Pm-147 4 × 101
Pu-238 6 × 10-2
Pu-239/Be-9 1 6 × 10-2
Ra-226 4 × 10-2
Se-75 2 × 10-1
Sr-90 (Y-90) 1 × 100
Tm-170 2 × 101
Yb-169 3 × 10-1
1) Angegeben ist die Aktivität des alphastrahlenden Radionuklids.


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Rechtfertigung von neuen Kategorien oder Arten von Tätigkeiten, die Verbraucherprodukte betreffen, nach Artikel 20 Anhang IV

A. Jedes Unternehmen, das Verbraucherprodukte herstellen oder in einen Mitgliedstaat einführen will, deren beabsichtigte Verwendung voraussichtlich zu einer neuen Kategorie oder Art von Tätigkeit führen wird, übermittelt der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle sachdienlichen Angaben zu

  1. der beabsichtigten Verwendung des Produkts,
  2. den technischen Eigenschaften des Produkts,
  3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, Angaben zu deren Befestigung,
  4. den Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche,
  5. den Dosen, denen regelmäßige Verwender des Produkts ausgesetzt sein dürften.

B. Die zuständige Behörde prüft diese Angaben und beurteilt insbesondere, ob

  1. die Leistung des Verbraucherprodukts die beabsichtigte Verwendung rechtfertigt,
  2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass Expositionen bei normaler Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so gering wie möglich sind, oder ob Auflagen hinsichtlich der technischen und physikalischen Eigenschaften des Produktes gemacht werden sollten,
  3. das Produkt so ausgelegt ist, dass es den Freistellungskriterien entspricht, gegebenenfalls eine Typenzulassung vorliegt und es nach beendeter Verwendung nicht erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Entsorgung zu treffen,
  4. das Produkt angemessen gekennzeichnet ist und für den Verbraucher geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Entsorgung mitgeliefert werden.


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Als Anhaltspunkt dienende Liste der Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung verbunden sind, nach Artikel 22 Anhang V

Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt:

  1. radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Einstellungszwecke,
  2. radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Einwanderung,
  3. radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Versicherungszwecke,
  4. radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
  5. radiologische Altersbestimmung,
  6. Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.

Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung nicht zum Einsatz kommt:

  1. Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten verborgenen Gegenständen,
  2. Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen,
  3. Tätigkeiten mit Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.


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Liste der Industriezweige, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden, nach Artikel 23 Anhang VI

Bei der Anwendung des Artikels 24 ist die folgende Liste von Industriezweigen, einschließlich Forschung und relevanter Sekundärprozesse, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden, zu berücksichtigen:


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Freistellungs- und Freigabekriterien nach den Artikeln 24, 26 und 30 Anhang VII

1. Freistellung

Tätigkeiten können wie folgt von der Anmeldungspflicht freigestellt werden: entweder unmittelbar, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Freigrenzen (Aktivitätswerte (in Bq) oder Aktivitätskonzentrationswerte (in kBq kg-1)) eingehalten werden, oder auf der Grundlage höherer, von der zuständigen Behörde für spezielle Anwendungen festgelegter Werte, die den allgemeinen Freistellungs- und Freigabekriterien nach Abschnitt 3 genügen. Tätigkeiten, die der Anmeldungspflicht unterliegen, können auf der Grundlage der mit der Anmeldung der Tätigkeit übermittelten Informationen und entsprechend den allgemeinen Freistellungskriterien nach Abschnitt 3 durch Gesetz, durch allgemeinen Verwaltungsakt oder durch behördliche Einzelfallentscheidung von der Zulassungspflicht freigestellt werden.

2. Freigrenzen und Freigabewerte

  1. Die Freigrenzen für die Gesamtaktivität (in Bq) gelten für die mit einer Tätigkeit insgesamt verbundene Aktivität und sind für künstliche Radionuklide und für einige natürlich vorkommende Radionuklide zur Nutzung in Verbraucherprodukten in Tabelle B Spalte 3 festgelegt. Diese Werte gelten im Allgemeinen nicht für andere Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden Radionukliden.
  2. Die Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration (in kBq kg-1) für die bei einer Tätigkeit eingesetzten Materialien sind für künstliche Radionuklide in Tabelle A Teil 1 und für natürlich vorkommende Radionuklide in Tabelle A Teil 2 festgelegt. Die Werte in Tabelle A Teil 1 sind für einzelne Radionuklide angegeben, soweit erforderlich und ausgewiesen einschließlich der kurzlebigen Radionuklide im Gleichgewicht mit dem jeweiligen Mutternuklid. Die Werte in Tabelle A Teil 2 gelten für alle Radionuklide der Zerfallsreihen von U-238 und Th-232; für Teile der Zerfallskette, die sich nicht im Gleichgewicht mit dem Ausgangsnuklid befinden, können jedoch höhere Werte angewandt werden.
  3. Die Konzentrationswerte in der Tabelle A Teil 1 und Teil 2 gelten auch für die Freigabe von Feststoffen für Wiederverwendung, Wiederverwertung, konventionelle Beseitigung oder Verbrennung. Für bestimmte Materialien oder bestimmte Expositionspfade können unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsleitlinien höhere Werte festgelegt werden, gegebenenfalls auch zusätzliche Vorschriften für Oberflächenaktivität oder Überwachung.
  4. Bei Gemischen künstlicher Radionuklide muss das Verhältnis von gewichteter Summe der nuklidspezifischen Aktivitäten oder Konzentrationen (für verschiedene Radionuklide in derselben Matrix) und entsprechenden Freigrenze kleiner als 1 sein. Diese Bedingung kann gegebenenfalls anhand der zuverlässigsten Schätzungen der Zusammensetzung des Radionuklidgemischs überprüft werden. Die Werte der Tabelle A Teil 2 gelten für jedes einzelne Ausgangsnuklid. Einige Elemente der Zerfallskette, z.B. Po-210 oder Pb-210, können die Verwendung höherer Werte rechtfertigen, wobei die Gemeinschaftsleitlinien zu berücksichtigen sind.
  5. Die Werte der Tabelle A Teil 2 dürfen nicht dazu dienen, die Verwendung von Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommendes radioaktives Material verarbeitet wird, in Baustoffen freizustellen. Hierfür ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Artikels 75 eingehalten werden. Die in Tabelle B Spalte 3 festgelegten Werte gelten für den Gesamtbestand an radioaktiven Stoffen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit im Besitz einer Person oder eines Unternehmens befinden. Die zuständige Behörde kann jedoch diese Werte auf kleinere Betriebseinheiten oder Bestände anwenden, zum Beispiel zur Freistellung der Beförderung oder Lagerung freigestellter Verbraucherprodukte, sofern die allgemeinen Freistellungskriterien nach Abschnitt 3 eingehalten werden.

3. Allgemeine Freistellungs- und Freigabekriterien

  1. Es gelten nachstehende allgemeine Kriterien für die Freistellung von Tätigkeiten von der Anmeldungs- oder Zulassungspflicht bzw. für die Freigabe von Materialien aus zugelassenen Tätigkeiten:
    1. Die mit der Tätigkeit verbundenen radiologischen Risiken für Personen sind so gering, dass kein Regelungsbedarf besteht,
    2. die Art der Tätigkeit wurde als gerechtfertigt eingestuft und
    3. die Tätigkeit ist ihrem Wesen nach sicher.
  2. Bei Tätigkeiten, bei denen kleine Mengen radioaktiver Stoffe eingesetzt werden, oder solchen mit geringen Aktivitätskonzentrationen, die mit den Freigrenzen der Tabelle A oder der Tabelle B vergleichbar sind, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium nach Ziffer iii erfüllen.
  3. Bei Tätigkeiten, bei denen Mengen radioaktiver Stoffe oder Aktivitätskonzentrationen eingesetzt werden, die unter den Freistellungswerten der Tabelle A ( Teil 1) oder der Tabelle B liegen, wird ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass sie das Kriterium nach Ziffer i erfüllen. Dies gilt auch für die Werte in Tabelle A Teil 2, mit Ausnahme der Wiederverwertung von Rückständen in Baustoffen oder im Fall spezifischer Expositionspfade (z.B. Trinkwasser).
  4. Im Falle geringer Materialmengen, die von den Mitgliedstaaten für bestimmte Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, können zum Zweck der Freistellung von der Zulassungspflicht die in Tabelle B Spalte 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationswerte anstelle der Werte in Tabelle A Teil 1 verwendet werden.
  5. In Fällen, in denen die Mengen radioaktiver Stoffe oder die Aktivitätskonzentrationen nicht den in den Tabellen A oder B festgelegten Werten entsprechen, kann zum Zweck der Freistellung von der Anmeldungspflicht oder zum Zweck der Freigabe eine Bewertung anhand der obengenannten allgemeinen Kriterien nach den Ziffern i bis iii durchgeführt werden. In Bezug auf die Einhaltung des allgemeinen Kriteriums nach Ziffer i ist nachzuweisen, dass die Arbeitskräfte nicht als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind und dass die nachstehend aufgeführten Kriterien für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung unter allen machbaren Umständen erfüllt werden:

    - Für künstliche Radionuklide:

    Die für eine Einzelperson der Bevölkerung aufgrund der freigestellten Tätigkeit erwartete effektive Dosis liegt im Bereich von 10 µSv jährlich oder weniger.

    - Für natürlich vorkommende Radionuklide:

    Der Dosisbetrag, der - abzüglich der Hintergrundstrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen - für eine Person aufgrund der freigestellten Tätigkeit erwartet wird, liegt im Bereich von 1 mSv jährlich oder weniger. Bei der Ermittlung der Bevölkerungsdosen sind nicht nur luftgetragene oder flüssige Ableitungen als Expositionspfade zu berücksichtigen, sondern auch Expositionspfade durch die Beseitigung oder Wiederverwertung fester Rückstände. Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Arten von Tätigkeiten oder für bestimme Expositionspfade Werte von weniger als 1 mSv jährlich für die Dosiskriterien festlegen.

    Für die Freistellung von der Zulassungspflicht können weniger restriktive Dosiskriterien angewandt werden.


Tabelle A
Aktivitätskonzentrationswerte für die Freistellung oder Freigabe von Materialien, die für jede Menge und jede Art von Feststoff als Standardwerte dienen können

Tabelle A Teil 1
Künstliche Radionuklide

Radionuklid Aktivitätskonzentration
(kBq kg-1)
Radionuklid Aktivitätskonzentration
(kBq kg kg-1)
Radionuklid Aktivitätskonzentration
(kBq kg kg-1)
H-3 100 K-43 10 Mn-56 10
Be-7 10 Ca-45 100 Fe-52 a 10
C-14 1 Ca-47 10 Fe-55 1.000
F-18 10 Sc-46 0,1 Fe-59 1
Na-22 0,1 Sc-47 100 Co-55 10
Na-24 1 Sc-48 1 Co-56 0,1
Si-31 1.000 V-48 1 Co-57 1
P-32 1.000 Cr-51 100 Co-58 1
P-33 1.000 Mn-51 10 Co-58 m 10.000
S-35 100 Mn-52 1 Co-60 0,1
Cl-36 1 Mn-52 m 10 Co-60 m 1.000
Cl-38 10 Mn-53 100 Co-61 100
K-42 100 Mn-54 0,1 Co-62 m 10
Ni-59 100 Mo-93 10 Te-129 m a 10
Ni-63 100 Mo-99 a 10 Te-131 100
Ni-65 10 Mo-101 a 10 Te-131 m a 10
Cu-64 100 Tc-96 1 Te-132 a 1
Zn-65 0,1 Tc-96 m 1.000 Te-133 10
Zn-69 1.000 Tc-97 10 Te-133 m 10
Zn-69 m a 10 Tc-97 m 100 Te-134 10
Ga-72 10 Tc-99 1 I-123 100
Ge-71 10.000 Tc-99 m 100 I-125 100
As-73 1.000 Ru-97 10 I-126 10
As-74 10 Ru-103 a 1 I-129 0,01
As-76 10 Ru-105 a 10 I-130 10
As-77 1.000 Ru-106 a 0,1 I-131 10
Se-75 1 Rh-103 m 10.000 I-132 10
Br-82 1 Rh-105 100 I-133 10
Rb-86 100 Pd-103 a 1.000 I-134 10
Sr-85 1 Pd-109 a 100 I-135 10
Sr-85 m 100 Ag-105 1 Cs-129 10
Sr-87 m 100 Ag-110 m a 0,1 Cs-131 1.000
Sr-89 1.000 Ag-111 100 Cs-132 10
Sr-90 a 1 Cd-109 a 1 Cs-134 0,1
Sr-91 a 10 Cd-115 a 10 Cs-134 m 1.000
Sr-92 10 Cd-115 m a 100 Cs-135 100
Y-90 1.000 In-111 10 Cs-136 1
Y-91 100 In-113 m 100 Cs-137 a 0,1
Y-91 m 100 In-114 m a 10 Cs-138 10
Y-92 100 In-115 m 100 Ba-131 10
Y-93 100 Sn-113 a 1 Ba-140 1
Zr-93 10 Sn-125 10 La-140 1
Zr-95 a 1 Sb-122 10 Ce-139 1
Zr-97 a 10 Sb-124 1 Ce-141 100
Nb-93 m 10 Sb-125 a 0,1 Ce-143 10
Nb-94 0,1 Te-123 m 1 Ce-144 10
Nb-95 1 Te-125 m 1.000 Pr-142 100
Nb-97 a 10 Te-127 1.000 Pr-143 1.000
Nb-98 10 Te-127 m a 10 Nd-147 100
Mo-90 10 Te-129 100 Nd-149 100
Pm-147 1.000 Pt-197 1.000 Pu-235 100
Pm-149 1.000 Pt-197 m 100 Pu-236 1
Sm-151 1.000 Au-198 10 Pu-237 100
Sm-153 100 Au-199 100 Pu-238 0,1
Eu-152 0,1 Hg-197 100 Pu-239 0,1
Eu-152 m 100 Hg-197 m 100 Pu-240 0,1
Eu-154 0,1 Hg-203 10 Pu-241 10
Eu-155 1 Tl-200 10 Pu-242 0,1
Gd-153 10 Tl-201 100 Pu-243 1.000
Gd-159 100
Tb-160 1 Tl-202 10 Pu-244 a 0,1
Dy-165 1.000 Tl-204 1 Am-241 0,1
Dy-166 100 Pb-203 10 Am-242 1.000
Ho-166 100 Bi-206 1 Am-242 m a 0,1
Er-169 1.000 Bi-207 0,1 Am-243 a 0,1
Er-171 100 Po-203 10 Cm-242 10
Tm-170 100 Po-205 10 Cm-243 1
Tm-171 1.000 Po-207 10 Cm-244 1
Yb-175 100 At-211 1.000 Cm-245 0,1
Lu-177 100 Ra-225 10 Cm-246 0,1
Hf-181 1 Ra-227 100 Cm-247 a 0,1
Ta-182 0,1 Th-226 1.000 Cm-248 0,1
W-181 10 Th-229 0,1 Bk-249 100
W-185 1.000 Pa-230 10 Cf-246 1.000
W-187 10 Pa-233 10 Cf-248 1
Re-186 1.000 U-230 10 Cf-249 0,1
Re-188 100 U-231 a 100 Cf-250 1
Os-185 1 U-232 a 0,1 Cf-251 0,1
Os-191 100 U-233 1 Cf-252 1
Os-191 m 1.000 U-236 10 Cf-253 100
Os-193 100 U-237 100 Cf-254 1
Ir-190 1 U-239 100 Es-253 100
Ir-192 1 U-240 a 100 1 Es-254 a 0,1
Np-237 a
Ir-194 100 Np-239 100 Es-254 m a 10
Pt-191 10 Np-240 10 Fm-254 10.000
Pt-193 m 1.000 Pu-234 100 Fm-255 100
a) Mutternuklide und ihre Tochternuklide, deren Dosisbeitrag bei der Dosisberechnung berücksichtigt wird (weshalb nur die Freigrenzen der Mutternuklide zu betrachten sind), sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


Mutternuklid Tochternuklid Mutternuklid Tochternuklid
Fe-52 Mn-52 m Sn-113 In-113 m
Zn-69 m Zn-69 Sb-125 Te-125 m
Sr-90 Y-90 Te-127 m Te-127
Sr-91 Y-91 m Te-129 m Te-129
Zr-95 Nb-95 Te-131 m Te-131
Zr-97 Nb-97 m, Nb-97 Te132 I-132
Nb-97 Nb-97 m Cs-137 Ba-137 m
Mo-99 Tc-99 m Ce-144 Pr-144, Pr-144 m
Mo-101 Ru-103 Tc-101 Rh-103 m U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208
Ru-105 Rh-105 m U-240 Np-240 m, Np-240
Ru-106 Rh-106 Np237 Pa-233
Pd-103 Rh-103 m Pu-244 U-240, Np-240 m, Np-240
Pd-109 Ag-109 m
Ag-110 m Ag-110 Am-242 m Np-238
Cd-109 Ag-109 m Am-243 Np-239
Cd-115 In-115 m Cm-247 Pu-243
Cd-115 m In-115 m Es-254 Bk-250
In-114 m In-114 Es-254 m Fm-254

Für nicht in Tabelle A Teil 1 aufgeführte Radionuklide bestimmt die zuständige Behörde im Bedarfsfall angemessene Werte für Aktivitätsmengen und -konzentrationen je Masseneinheit. Die so festgelegten Werte ergänzen die Angaben in Tabelle A Teil 1.

Tabelle A Teil 2
Natürlich vorkommende Radionuklide

Freigrenzen oder Freigabewerte für natürlich vorkommende Radionuklide in Feststoffen, die sich im säkularen Gleichgewicht mit ihren Tochternukliden befinden:

Natürliche Radionuklide der U-238-Reihe 1 kBq kg-1
Natürliche Radionuklide der Th-232-Reihe 1 kBq kg-1
K-40 10 kBq kg-1

Tabelle B
Freigrenzen für die Gesamtaktivität (Spalte 3) und Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration in geringen Materialmengen jeder Art (Spalte 2)

Radionuklid Aktivitätskonzentration (kBq kg-1) Aktivität
(Bq)
Radionuklid Aktivitätskonzentration (kBq kg-1) Aktivität
(Bq)
H-3 1 × 106 1 × 109 Ni-65 1 × 101 1 × 106
Be-7 1 × 103 1 × 107 Cu-64 1 × 102 1 × 106
C-14 1 × 104 1 × 107 Zn-65 1 × 101 1 × 106
O-15 1 × 102 1 × 109 Zn-69 1 × 104 1 × 106
F-18 1 × 101 1 × 106 Zn-69 m 1 × 102 1 × 106
Na-22 1 × 101 1 × 106 Ga-72 1 × 101 1 × 105
Na-24 1 × 101 1 × 105 Ge-71 1 × 104 1 × 108
Si-31 1 × 103 1 × 106 As-73 1 × 103 1 × 107
P-32 1 × 103 1 × 105 As-74 1 × 101 1 × 106
P-33 1 × 105 1 × 108 As-76 1 × 102 1 × 105
S-35 1 × 105 1 × 108 As-77 1 × 103 1 × 106
Cl-36 1 × 104 1 × 106 Se-75 1 × 102 1 × 106
Cl-38 1 × 101 1 × 105 Br-82 1 × 101 1 × 106
Ar-37 1 × 106 1 × 108 Kr-74 1 × 102 1 × 109
Ar-41 1 × 102 1 × 109 Kr-76 1 × 102 1 × 109
K-40 1 1 × 102 1 × 106 Kr-77 1 × 102 1 × 109
K-42 1 × 102 1 × 106 Kr-79 1 × 103 1 × 105
K-43 1 × 101 1 × 106 Kr-81 1 × 104 1 × 107
Ca-45 1 × 104 1 × 107 Kr-83 m 1 × 105 1 × 1012
Ca-47 1 × 101 1 × 106 Kr-85 1 × 105 1 × 104
Sc-46 1 × 101 1 × 106 Kr-85 m 1 × 103 1 × 1010
Sc-47 1 × 102 1 × 106 Kr-87 1 × 102 1 × 109
Sc-48 1 × 101 1 × 105 Kr-88 1 × 102 1 × 109
V-48 1 × 101 1 × 105 Rb-86 1 × 102 1 × 105
Cr-51 1 × 103 1 × 107 Sr-85 1 × 102 1 × 106
Mn-51 1 × 101 1 × 105 Sr-85 m 1 × 102 1 × 107
Mn-52 1 × 101 1 × 105 Sr-87 m 1 × 102 1 × 106
Mn-52 m 1 × 101 1 × 105 Sr-89 1 × 103 1 × 106
Mn-53 1 × 104 1 × 109 Sr-90 b 1 × 102 1 × 104
Mn-54 1 × 101 1 × 106 Sr-91 1 × 101 1 × 105
Mn-56 1 × 101 1 × 105 Sr-92 1 × 101 1 × 106
Fe-52 1 × 101 1 × 106 Y-90 1 × 103 1 × 105
Fe-55 1 × 104 1 × 106 Y-91 1 × 103 1 × 106
Fe-59 1 × 101 1 × 106 Y-91 m 1 × 102 1 × 106
Co-55 1 × 101 1 × 106 Y-92 1 × 102 1 × 105
Co-56 1 × 101 1 × 105 Y-93 1 × 102 1 × 105
Co-57 1 × 102 1 × 106 Zr-93 b 1 × 103 1 × 107
Co-58 1 × 101 1 × 106 Zr-95 1 × 101 1 × 106
Co-58 m 1 × 104 1 × 107 Zr-97 b 1 × 101 1 × 105
Co-60 1 × 101 1 × 105 Nb-93 m 1 × 104 1 × 107
Co-60 m 1 × 103 1 × 106 Nb-94 1 × 101 1 × 106
Co-61 1 × 102 1 × 106 Nb-95 1 × 101 1 × 106
Co-62 m 1 × 101 1 × 105 Nb-97 1 × 101 1 × 106
Ni-59 1 × 104 1 × 108 Nb-98 1 × 101 1 × 105
Ni-63 1 × 105 1 × 108 Mo-90 1 × 101 1 × 106
Mo-93 1 × 103 1 × 108 I-129 1 × 102 1 × 105
Mo-99 1 × 102 1 × 106 I-130 1 × 101 1 × 106
Mo-101 1 × 101 1 × 106 I-131 1 × 102 1 × 106
Tc-96 1 × 101 1 × 106 I-132 1 × 101 1 × 105
Tc-96 m 1 × 103 1 × 107 I-133 1 × 101 1 × 106
Tc-97 1 × 103 1 × 108 I-134 1 × 101 1 × 105
Tc-97 m 1 × 103 1 × 107 I-135 1 × 101 1 × 106
Tc-99 1 × 104 1 × 107 Xe-131 m 1 × 104 1 × 104
Tc-99 m 1 × 102 1 × 107 Xe-133 1 × 103 1 × 104
Ru-97 1 × 102 1 × 107 Xe-135 1 × 103 1 × 1010
Ru-103 1 × 102 1 × 106 Cs-129 1 × 102 1 × 105
Ru-105 1 × 101 1 × 106 Cs-131 1 × 103 1 × 106
Ru-106 b 1 × 102 1 × 10 Cs-132 1 × 101 1 × 105
Rh-103 m 1 × 104 1 × 108 Cs-134 m 1 × 103 1 × 105
Rh-105 1 × 102 1 × 107 Cs-134 1 × 101 1 × 104
Pd-103 1 × 103 1 × 108 Cs-135 1 × 104 1 × 107
Pd-109 1 × 103 1 × 106 Cs-136 1 × 101 1 × 105
Ag-105 1 × 102 1 × 106 Cs-137 b 1 × 101 1 × 104
Ag-108 m 1 × 101 1 × 106 Cs-138 1 × 101 1 × 104
Ag-110 m 1 × 101 1 × 106 Ba-131 1 × 102 1 × 106
Ag-111 1 × 103 1 × 106 Ba-140 b 1 × 101 1 × 105
Cd-109 1 × 104 1 × 106 La-140 1 × 101 1 × 105
Cd-115 1 × 102 1 × 106 Ce-139 1 × 102 1 × 106
Cd-115 m 1 × 103 1 × 106 Ce-141 1 × 102 1 × 107
In-111 1 × 102 1 × 106 Ce-143 1 × 102 1 × 106
In-113 m 1 × 102 1 × 106 Ce-144 b 1 × 102 1 × 105
In-114 m 1 × 102 1 × 106 Pr-142 1 × 102 1 × 105
In-115 m 1 × 102 1 × 106 Pr-143 1 × 104 1 × 106
Sn-113 1 × 103 1 × 107 Nd-147 1 × 102 1 × 106
Sn-125 1 × 102 1 × 105 Nd-149 1 × 102 1 × 106
Sb-122 1 × 102 1 × 104 Pm-147 1 × 104 1 × 107
Sb-124 1 × 101 1 × 106 Pm-149 1 × 103 1 × 106
Sb-125 1 × 102 1 × 106 Sm-151 1 × 104 1 × 108
Te-123 m 1 × 102 1 × 107 Sm-153 1 × 102 1 × 106
Te-125 m 1 × 103 1 × 107 Eu-152 1 × 101 1 × 106
Te-127 1 × 103 1 × 106 Eu-152 m 1 × 102 1 × 106
Te-127 m 1 × 103 1 × 107 Eu-154 1 × 101 1 × 106
Te-129 1 × 102 1 × 106 Eu-155 1 × 102 1 × 107
Te-129 m 1 × 103 1 × 106 Gd-153 1 × 102 1 × 107
Te-131 1 × 102 1 × 105 Gd-159 1 × 103 1 × 106
Te-131 m 1 × 101 1 × 106 Tb-160 1 × 101 1 × 106
Te-132 1 × 102 1 × 107 Dy-165 1 × 103 1 × 106
Te-133 1 × 101 1 × 105 Dy-166 1 × 103 1 × 106
Te-133 m 1 × 101 1 × 105 Ho-166 1 × 103 1 × 105
Te-134 1 × 101 1 × 106 Er-169 1 × 104 1 × 107
I-123 1 × 102 1 × 107 Er-171 1 × 102 1 × 106
I-125 1 × 103 1 × 106 Tm-170 1 × 103 1 × 106
I-126 1 × 102 1 × 106 Tm-171 1 × 104 1 × 108
Yb-175 1 × 103 1 × 107 Ra-228 b 1 × 101 1 × 105
Lu-177 1 × 103 1 × 107 Ac-228 1 × 101 1 × 106
Hf-181 1 × 101 1 × 106 Th-226 b 1 × 103 1 × 107
Ta-182 1 × 101 1 × 104 Th-227 1 × 101 1 × 104
W-181 1 × 103 1 × 107 Th-228 b 1 × 100 1 × 104
W-185 1 × 104 1 × 107 Th-229 b 1 × 100 1 × 103
W-187 1 × 102 1 × 106 Th-230 1 × 100 1 × 104
Re-186 1 × 103 1 × 106 Th-231 1 × 103 1 × 107
Re-188 1 × 102 1 × 105 Th-234 b 1 × 103 1 × 105
Os-185 1 × 101 1 × 106 Pa-230 1 × 101 1 × 106
Os-191 1 × 102 1 × 107 Pa-231 1 × 100 1 × 103
Os-191 m 1 × 103 1 × 107 Pa-233 1 × 102 1 × 107
Os-193 1 × 102 1 × 106 U-230 1 × 101 1 × 105
Ir-190 1 × 101 1 × 106 U-231 1 × 102 1 × 107
Ir-192 1 × 101 1 × 104 U-232 b 1 × 100 1 × 103
Ir-194 1 × 102 1 × 105 U-233 1 × 101 1 × 104
Pt-191 1 × 102 1 × 106 U-234 1 × 101 1 × 104
Pt-193 m 1 × 103 1 × 107 U-235 b 1 × 101 1 × 104
Pt-197 1 × 103 1 × 106 U-236 1 × 101 1 × 104
Pt-197 m 1 × 102 1 × 106 U-237 1 × 102 1 × 106
Au-198 1 × 102 1 × 106 U-238 b 1 × 101 1 × 104
Au-199 1 × 102 1 × 106 U-239 1 × 102 1 × 106
Hg-197 1 × 102 1 × 107 U-240 1 × 103 1 × 107
Hg-197 m 1 × 102 1 × 106 U-240 b 1 × 101 1 × 106
Hg-203 1 × 102 1 × 105 Np-237 b 1 × 100 1 × 103
Tl-200 1 × 101 1 × 106 Np-239 1 × 102 1 × 107
Tl-201 1 × 102 1 × 106 Np-240 1 × 101 1 × 106
Tl-202 1 × 102 1 × 106 Pu-234 1 × 102 1 × 107
Tl-204 1 × 104 1 × 104 Pu-235 1 × 102 1 × 107
Pb-203 1 × 102 1 × 106 Pu-236 1 × 101 1 × 104
Pb-210 b 1 × 101 1 × 104 Pu-237 1 × 103 1 × 107
Pb-212 b 1 × 101 1 × 105 Pu-238 1 × 100 1 × 104
Bi-206 1 × 101 1 × 105 Pu-239 1 × 100 1 × 104
Bi-207 1 × 101 1 × 106 Pu-240 1 × 100 1 × 103
Bi-210 1 × 103 1 × 106 Pu-241 1 × 102 1 × 105
Bi-212 b 1 × 101 1 × 105 Pu-242 1 × 100 1 × 104
Po-203 1 × 101 1 × 106 Pu-243 1 × 103 1 × 107
Po-205 1 × 101 1 × 106 Pu-244 1 × 100 1 × 104
Po-207 1 × 101 1 × 106 Am-241 1 × 100 1 × 104
Po-210 1 × 101 1 × 104 Am-242 1 × 103 1 × 106
At-211 1 × 103 1 × 107 Am-242 m b 1 × 100 1 × 104
Rn-220 b 1 × 104 1 × 107 Am-243 b 1 × 100 1 × 103
Rn-222 b 1 × 101 1 × 108 Cm-242 1 × 102 1 × 105
Ra-223 b 1 × 102 1 × 105 Cm-243 1 × 100 1 × 104
Ra-224 b 1 × 101 1 × 105 Cm-244 1 × 101 1 × 104
Ra-225 1 × 102 1 × 105 Cm-245 1 × 100 1 × 103
Ra-226 b 1 × 101 1 × 104 Cm-246 1 × 100 1 × 103
Ra-227 1 × 102 1 × 106 Cm-247 1 × 100 1 × 104
Cm-248 1 × 100 1 × 103 Cf-253 1 × 102 1 × 105
Bk-249 1 × 103 1 × 106 Cf-254 1 × 100 1 × 103
Cf-246 1 × 103 1 × 106 Es-253 1 × 102 1 × 105
Cf-248 1 × 101 1 × 104 Es-254 1 × 101 1 × 104
Cf-249 1 × 100 1 × 103 Es-254 m 1 × 102 1 × 106
Cf-250 1 × 101 1 × 104
Cf-251 1 × 100 1 × 103 Fm-254 1 × 104 1 × 107
Cf-252 1 × 101 1 × 104 Fm-255 1 × 103 1 × 106
1) Kaliumsalze in Mengen von weniger als 1.000 kg sind freigestellt.

b) Mutternuklide und ihre Tochternuklide, deren Dosisbeitrag bei der Dosisberechnung berücksichtigt wird (weshalb nur die Freigrenzen der Mutternuklide zu betrachten sind), sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


Mutternuklid Tochternuklide
Sr-90 Y-90
Zr-93 Nb-93 m
Zr-97 Nb-97
Ru-106 Rh-106
Ag-108 m Ag-108
Cs-137 Ba-137 m
Ba-140 La-140
Ce-144 Pr-144
Pb-210 Bi-210, Po-210
Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0.36), Po-212 (0.64)
Bi-212 Tl-208 (0.36), Po-212 (0.64)
Rn-220 Po-216
Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207
Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0.36), Po-212 (0.64)
Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210
Ra-228 Ac-228
Th-226 Ra-222, Rn-218, Po-214
Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0.36), Po-212 (0.64)
Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209
Th-234 Pa-234 m
U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0.36), Po-212 (0.64)
U-235 Th-231
U-238 Th-234, Pa-234 m
U-240 Np-240 m
Np237 Pa-233
Am-242 m Am-242
Am-243 Np-239


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Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung nach Artikel 75 Anhang VIII

Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 2 sind für ermittelte Arten von Baustoffen die Aktivitätskonzentrationen der primordialen Radionuklide Ra-226, Th-232 (oder seines Zerfallsprodukts Ra-228) und K-40 zu bestimmen.

Der Aktivitätskonzentrationsindex I ergibt sich aus folgender Formel:

I = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg + CK40/3.000 Bq/kg

wobei CRa226, CTh232 und CK40 die Aktivitätskonzentrationen in Bq/kg der jeweiligen Radionuklide im Baustoff sind.

Der Index bezieht sich auf die Gammastrahlungsdosis, die zusätzlich zur normalen Exposition im Freien in einem Gebäude abgegeben wird, das aus einem bestimmten Baustoff errichtet wurde. Der Index bezieht sich auf den Baustoff, nicht auf dessen Bestandteile, außer wenn diese Bestandteile selbst Baustoffe sind und gesondert als solche geprüft werden. Soll der Index auf diese Bestandteile angewendet werden, insbesondere auf Rückstände aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, die zur Wiederverwertung den Baustoffen zugesetzt werden, ist ein geeigneter Mischungsfaktor zu verwenden. Der Aktivitätskonzentrationsindexwert 1 kann für die Ermittlung von Materialien, die bewirken können, dass der Referenzwert nach Artikel 75 Absatz 1 überschritten werden kann, als konservatives Screening-Instrument verwendet werden. Bei der Dosisberechnung sind andere Faktoren wie die Materialdichte und -dicke sowie Faktoren, die mit der Art des Gebäudes und der beabsichtigten Verwendung des Materials (Volumen- oder Oberflächenmaterial) in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.


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Als Anhaltspunkt dienende Liste der Informationen für Genehmigungsanträge nach Artikel 28 Anhang IX
  1. Verantwortlichkeiten und organisatorische Vorkehrungen für Schutz und Sicherheit;
  2. Fachkenntnisse des Personals, einschließlich Unterweisung und Fortbildung;
  3. Auslegungsmerkmale der Anlage und Strahlungsquellen;
  4. erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
  5. sicherheitstechnische Bewertung der Betätigungen und der Anlage zur
    1. Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten medizinischen Expositionen kommen könnte;
    2. soweit durchführbar Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen;
    3. Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen;
    4. Festlegung der Betriebsbegrenzungen und Betriebsbedingungen;
  6. Notfallverfahren;
  7. Wartung, Prüfung, Inspektion und Instandhaltung, so dass die Strahlungsquelle und die Anlage die Auslegungsanforderungen, Betriebsgrenzen und Betriebsbedingungen während ihrer gesamten Betriebszeit erfüllen;
  8. Handhabung radioaktiver Abfälle und Vorkehrungen für die Entsorgung solcher Abfälle im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen;
  9. Entsorgung ausgedienter Strahlenquellen;
  10. Qualitätssicherung.


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Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung nach den Artikeln 43, 44 und 51 Anhang X

Allgemeine Bestimmungen

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Datensysteme können die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für externe Arbeitskräfte einschließen.

1. Jedes Datensystem der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte umfasst folgende Teile:

  1. Angaben zur Person der Arbeitskraft,
  2. Angaben zur medizinischen Überwachung der Arbeitskraft,
  3. Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeitskraft beschäftigt, und zum Arbeitgeber der Arbeitskraft bei externen Arbeitskräften,
  4. die Ergebnisse der individuellen Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskraft.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeder Fälschung, missbräuchlichen Nutzung oder Manipulation des Datensystems für die individuelle Strahlenüberwachung vorzubeugen.

A. Daten, die in das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung aufzunehmen sind

3. Die Angaben zur Person der Arbeitskraft müssen Folgendes enthalten:

  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum,
  5. Staatsangehörigkeit und
  6. persönliche Kennnummer.

4. Die Angaben zum Unternehmen müssen Namen, Anschrift und eindeutige Kennnummer des Unternehmens umfassen.

5. Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der Arbeitskraft müssen Folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift und eindeutige Kennnummer des Arbeitgebers,
  2. das Datum des Beginns der individuellen Überwachung und, sofern vorhanden, das Datum des Endes dieser Überwachung,
  3. die Einstufung der Arbeitskraft nach Artikel 40.

6. Die Ergebnisse der individuellen Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskraft müssen die offiziellen Dosisaufzeichnungen (Jahr, effektive Dosis in mSv, bei nicht homogener Exposition die Organ-Äquivalentdosis für unterschiedliche Körperteile in mSv, und bei Radionuklidinkorporation die effektive Folgedosis in mSv) umfassen.

B. Daten zu externen Arbeitskräften, die über das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung zu übermitteln sind

1. Vor Beginn jedes Einsatzes übermittelt der Arbeitgeber der externen Arbeitskraft über das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung folgende Daten an das Unternehmen:

  1. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der externen Arbeitskraft entsprechend Abschnitt A Nummer 5,
  2. Angaben zur medizinischen Überwachung der Arbeitskraft, die Folgendes enthalten müssen:

    i) die medizinische Einstufung der Arbeitskraft gemäß Artikel 46 (tauglich, bedingt tauglich, nicht tauglich),

    ii) gegebenenfalls Angaben zu Einschränkungen in Bezug auf die Arbeit mit Strahlung,

    iii) den Zeitpunkt der letzten regelmäßigen Gesundheitsüberprüfung und

    iv) die Gültigkeitsdauer der Untersuchungsergebnisse,

  3. die Ergebnisse der individuellen Expositionsüberwachung der externen Arbeitskraft entsprechend Abschnitt A Nummer 6 mindestens für die letzten fünf Kalenderjahre, einschließlich des laufenden Jahrs.

2. Folgende Daten werden (oder wurden) von dem Unternehmen nach Beendigung eines Einsatzes im Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung erfasst:

  1. Zeitraum der Durchführung des Einsatzes,
  2. Schätzung der effektiven Dosis, die die externe Arbeitskraft gegebenenfalls aufgenommen hat (für den Zeitraum des Einsatzes),
  3. bei nicht homogener Exposition, die geschätzte Organ-Äquivalentdosis für die einzelnen Körperteile,
  4. bei Radionuklidinkorporation, Schätzung der Aktivitätszufuhr bzw. der effektiven Folgedosis.

C. Bestimmungen für den persönlichen Strahlenschutzpass

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für jede externe Arbeitskraft einen persönlichen Strahlenschutzpass auszustellen.

2. Der Strahlenschutzpass ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass einer Arbeitskraft mehr als ein gültiger persönlicher Strahlenschutzpass gleichzeitig ausgestellt wird.

4. Neben den unter A und B geforderten Informationen enthält der Strahlenschutzpass Name und Anschrift der ausstellenden Stelle und das Ausstellungsdatum.


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Notfallmanagementsysteme und Notfallpläne nach den Artikeln 69, 97 und 98 Anhang XI

A. Im Rahmen eines Notfallmanagementsystems zu berücksichtigende Aspekte

  1. Bewertung möglicher Notfall-Expositionssituationen sowie damit verbundener Expositionen der Bevölkerung und berufsbedingter Notfallexpositionen,
  2. klare Festlegung der Verantwortlichkeiten von Personen und Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind,
  3. Erstellung von Notfallplänen auf der jeweils geeigneten Ebene im Zusammenhang mit bestimmten Anlagen oder menschlichen Betätigungen,
  4. eine zuverlässige Kommunikation und effiziente, wirksame Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb der Einrichtungen sowie auf der jeweils geeigneten nationalen und internationalen Ebene,
  5. Gesundheitsschutz der Notfalleinsatzkräfte,
  6. Vorkehrungen für eine vorherige Unterweisung sowie Aus- und Fortbildung der Notfalleinsatzkräfte und aller sonstigen Personen, die bei der Notfallreaktion Aufgaben zu erfüllen haben bzw. Verantwortung tragen, einschließlich regelmäßiger Übungen,
  7. Vorkehrungen für die individuelle Überwachung oder Ermittlung der Individualdosen der Notfalleinsatzkräfte und die Aufzeichnung der Dosen,
  8. Vorkehrungen für die Unterrichtung der Bevölkerung,
  9. Einbeziehung von Interessenträgern,
  10. Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation, einschließlich Situationsbewältigung und Sanierungsmaßnahmen.

B. Im Rahmen eines Notfallplans zu berücksichtigende Aspekte

Zur Notfallvorsorge:

  1. Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung, unter Berücksichtigung der in Anhang I angeführten Kriterien,
  2. Referenzwerte für die berufsbedingte Notfallexposition, unter Berücksichtigung des Artikels 53,
  3. optimierte Schutzstrategien für möglicherweise exponierte Einzelpersonen der Bevölkerung, für unterschiedliche postulierte Ereignisse und die entsprechenden Szenarien,
  4. zuvor festgelegte allgemeine Kriterien für bestimmte Schutzmaßnahmen,
  5. Standardauslösekriterien oder operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort,
  6. Vorkehrungen für die unverzügliche Koordinierung zwischen den Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind, sowie mit allen anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden,
  7. Vorkehrungen für die Überprüfung und Überarbeitung des Notfallplans, um Veränderungen oder Erfahrungen aus Übungen und Ereignissen Rechnung zu tragen.

Im Voraus sind Vorkehrungen zu treffen, um diese Aspekte gegebenenfalls während einer Notfall-Expositionssituation an die sich während des Notfalleinsatzes weiterentwickelnden jeweiligen Bedingungen anpassen zu können.

Zum Notfalleinsatz:

Im Hinblick auf eine Notfall-Expositionssituation sind frühzeitig Notfallvorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die folgende Maßnahmen umfassen (sich jedoch nicht auf diese beschränken):

  1. unverzügliche Durchführung von Schutzmaßnahmen, soweit möglich vor Beginn einer Exposition,
  2. Abschätzung der Wirksamkeit der Strategien und durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls Anpassung an die gegebene Situation,
  3. Vergleich der Dosen mit dem geltenden Referenzwert, wobei der Schwerpunkt auf den Gruppen liegt, deren Dosis den Referenzwert überschreitet,
  4. erforderlichenfalls Anwendung weiterer Schutzstrategien entsprechend den jeweiligen Bedingungen und verfügbaren Informationen.


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Unterrichtung von Einzelpersonen der Bevölkerung über die bei einer Notfallsituation zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen und geltenden Verhaltensmaßregeln nach den Artikeln 70 und 71 Anhang XII

A. Im Voraus bereitzustellende Informationen für die in einer Notfallsituation voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

  1. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt;
  2. berücksichtigte Arten von Notfällen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt;
  3. geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einem Notfall;
  4. geeignete Informationen darüber, wie die Bevölkerung bei einem Notfall handeln und sich verhalten soll.

B. In einem Notfall bereitzustellende Informationen für die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

  1. Entsprechend dem zuvor in den Mitgliedstaaten erstellten Notfallplan müssen die tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes erhalten:
    1. Informationen über die eingetretene Notfallsituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung);
    2. Schutzanweisungen, die je nach Fall

      i) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter Nahrungsmittel und von Wasser, die bzw. das möglicherweise kontaminiert sind bzw. ist, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;

      ii) erforderlichenfalls mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;

    3. Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörde Folge zu leisten.
  2. Geht dem Notfall eine Vorwarnphase voraus, so müssen die voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung bereits in dieser Phase Informationen und Anweisungen erhalten, wie:
    1. eine Aufforderung an die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;
    2. vorbereitende Anweisungen für Einrichtungen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;
    3. Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
  3. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden, wenn es die Zeit erlaubt, die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.


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Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75 Anhang XIII
  1. Natürliche Materialien
    1. Alaunschiefer;
    2. Baustoffe oder -zusätze natürlichen vulkanischen Ursprungs wie:
    - Granitoide (z.B. Granite, Syenit und Orthogneis),

    - Porphyre;

    - Tuff;

    - Puzzolan (Puzzolanasche);

    - Lava.

  2. Materialien mit Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, wie:

    Flugasche;

    Phosphorgips;

    Phosphorschlacke;

    Zinnschlacke;

    Kupferschlacke;

    Rotschlamm (Rückstand aus der Aluminiumproduktion);

    Rückstände aus der Stahlproduktion.

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Informationen in den Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen (HRQ) nach Artikel 89 Anhang XIV

Bild

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Anforderungen an für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen nach Artikel 91 Anhang XV

Für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen verantwortliche Unternehmen

  1. sorgen dafür, dass regelmäßig geeignete Tests, wie Dichtheitstests gemäß internationalen Standards, zum Zweck der Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle durchgeführt werden;
  2. prüfen in bestimmten Zeitabständen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können, regelmäßig, ob sich jede Strahlenquelle und gegebenenfalls die Ausrüstung, die die Strahlenquelle enthält, noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- bzw. Lagerungsort befinden;
  3. legen für jede ortsfeste und mobile Strahlenquelle geeignete und dokumentierte Maßnahmen fest, z.B. schriftliche Protokolle und Verfahren, die den unbefugten Zugang, den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der Strahlenquelle durch Brand verhindern sollen;
  4. melden der zuständigen Behörde unverzüglich den Verlust, Diebstahl, die Undichtheit oder eine unbefugte Nutzung einer Strahlenquelle, veranlassen eine Überprüfung der Unversehrtheit jeder Strahlenquelle nach einem Ereignis, einschließlich Brand, durch das die Strahlenquelle beschädigt worden sein könnte, und unterrichten gegebenenfalls die zuständige Behörde hierüber und über die getroffenen Maßnahmen;
  5. geben jede ausgediente Strahlenquelle nach Beendigung der Nutzung unverzüglich an den Lieferanten zurück oder an ein Langzeit- bzw. Endlager ab oder an ein anderes zugelassenes Unternehmen weiter, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt hat;
  6. vergewissern sich, dass der Empfänger über eine geeignete Genehmigung verfügt, bevor eine Weitergabe erfolgt;
  7. melden der zuständigen Behörde sofort jeden Unfall oder jedes Vorkommnis, der zu einer unbeabsichtigten Exposition einer Arbeitskraft oder einer Einzelperson der Bevölkerung geführt hat.


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Identifizierung und Kennzeichnung hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen nach Artikel 91 Anhang XVI
  1. Der Hersteller oder Lieferant sorgt dafür, dass
    1. für jede hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle eine eindeutige Identifizierungsnummer vergeben wird. Diese Nummer wird - soweit möglich - auf der Strahlenquelle eingraviert oder eingeprägt.

      Die Nummer wird auch auf dem Behältnis der Strahlenquelle eingraviert oder eingeprägt. Ist dies nicht möglich oder werden wieder verwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, so müssen auf dem Behältnis der Strahlenquelle zumindest Angaben zur Art der Strahlenquelle vorhanden sein.

    2. Das Behältnis der Strahlenquelle und - soweit möglich - die Strahlenquelle selbst werden mit einem entsprechenden Zeichen zur Warnung vor der Strahlungsgefahr markiert und etikettiert.
  2. Der Hersteller legt eine Fotografie jedes hergestellten Typs einer Strahlenquelle sowie eine Fotografie des typischen Behältnisses einer Strahlenquelle vor.
  3. Das Unternehmen sorgt dafür, dass jeder hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle schriftliche Unterlagen beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Quelle entsprechend Nummer 1 über eine Identifizierungsnummer verfügt und gekennzeichnet ist, und dass die in Nummer 1 genannten Kennzeichnungen und Etiketten lesbar bleiben. Die Unterlagen enthalten ferner gegebenenfalls Fotografien der Strahlenquelle, des Behältnisses der Strahlenquelle, der Transportverpackung, der Vorrichtung und der Ausrüstung.


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Als Anhaltspunkt dienende Liste bestehender Expositionssituationen nach Artikel 100 Anhang XVII
  1. Exposition aufgrund einer Kontamination von Gebieten durch radioaktive Rückstände aus
    1. vergangenen Tätigkeiten, die nie der regulatorischen Kontrolle unterlagen oder nicht gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen reguliert wurden;
    2. einem Notfall, nachdem die Notfall-Expositionssituation gemäß dem Notfallmanagementsystem für beendet erklärt wurde;
    3. vergangenen Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
  2. Exposition durch natürliche Strahlungsquellen, darunter:
    1. Radon- und Thoron-Exposition in Innenräumen an Arbeitsplätzen, in Wohnräumen und sonstigen Gebäude);
    2. externe Exposition in Innenräumen durch Baustoffe;
  3. Exposition durch Waren, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Tierfuttermitteln und Trinkwasser, die Folgendes enthalten:
    1. Radionuklide aus kontaminierten Bereichen gemäß Buchstabe a oder
    2. natürlich vorkommende Radionuklide.


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Liste von Punkten, die bei der Ausarbeitung des nationalen Maßnahmenplans zum Angehen langfristiger Risiken durch Radon-Expositionen in Betracht zu ziehen sind, nach den Artikeln 54, 74 und 103 Anhang XVIII
  1. Strategie für die Durchführung von Erhebungen zu Radonkonzentrationen in Innenräumen oder zu Bodengaskonzentrationen, zum Zweck der Abschätzung der Radonkonzentrationsverteilung in Innenräumen, für den Umgang mit Messdaten und für die Aufstellung sonstiger relevanter Parameter (wie Boden- oder Gesteinsarten, Durchlässigkeit und Gehalt an Radium-226 in Gestein oder Boden).
  2. Verfolgter Ansatz sowie herangezogene Daten und Kriterien für die Abgrenzung von Gebieten oder für die Festlegung anderer Parameter, die als spezifische Indikatoren für Situationen mit einer potenziell hohen Radon-Exposition genutzt werden können.
  3. Ermittlung von Kategorien von Arbeitsplätzen und öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Schulen und unterirdische Arbeitsplätze sowie Arbeitsplätze und Gebäude in bestimmten Gebieten, in bzw. an denen Messungen erforderlich sind, ausgehend von einer Risikobewertung, die beispielsweise den Aufenthaltszeiten Rechnung trägt.
  4. Grundlage für die Festlegung von Referenzwerten für Wohnräume und Arbeitsplätze. Gegebenenfalls die Grundlage für die Festlegung von verschiedenen Referenzwerten für die unterschiedliche Nutzung von Gebäuden (Wohnräume, öffentlich zugängliche Gebäude, Arbeitsplätze) sowie für bestehende und neue Gebäude.
  5. Zuweisung von Zuständigkeiten (staatlich und nichtstaatlich), Koordinierungsmechanismen und verfügbare Ressourcen für die Umsetzung des Maßnahmenplans.
  6. Strategie für die Verringerung der Radon-Exposition in Wohnräumen und für das vorrangige Angehen von Situationen gemäß Nummer 2.
  7. Strategien zur Ermöglichung von Sanierungsmaßnahmen nach der Bauausführung.
  8. Strategie, einschließlich Methoden und Instrumenten, zur Verhinderung des Radon-Eintritts in neue Gebäude, einschließlich der Ermittlung von Baustoffen mit erheblicher Radon-Exhalation.
  9. Zeitpläne für Überprüfungen des Maßnahmenplans.
  10. Kommunikationsstrategie zur Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und Unterrichtung örtlicher Entscheidungsträger, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Radonrisiken, auch in Bezug auf das Rauchen.
  11. Leitlinien für Messmethoden und -instrumente sowie Sanierungsmaßnahmen. Zu erwägen sind auch Kriterien für die Akkreditierung von Mess- und Sanierungsdiensten.
  12. Gegebenenfalls Bereitstellung finanzieller Hilfe für Radonerhebungen und für Sanierungsmaßnahmen, insbesondere für private Wohnräume mit sehr hohen Radonkonzentrationen.
  13. Langfristige Ziele in Bezug auf die Verringerung des durch Radon-Exposition bedingten Lungenkrebsrisikos (für Raucher und Nichtraucher).
  14. Gegebenenfalls Erwägung anderer damit verbundener Fragen und entsprechender Programme wie Energieeinsparprogramme und Programme zur Luftqualität in Innenräumen.

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Entsprechungstabelle nach Artikel 107 Anhang XIX


Diese Richtlinie 89/618/ Euratom 90/641/ Euratom 96/29/ Euratom 97/43/ Euratom 2003/122/ Euratom
Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 54 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1a
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1b
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2, Artikel 40
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 3, Artikel 40
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 1
Artikel 3 Artikel 2 Absatz 4
Artikel 4 Artikel 2, 3, 4 Artikel 2 Artikel 1 Artikel 1, 2 Artikel 2
Artikel 5
Artikel 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Artikel 48 Absatz 2
Artikel 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3a Artikel 48 Absatz 2
Artikel 5 Buchstabe c Artikel 6 Absätze 3b und 4
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 7 Absätze 1 und 2
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 4 Absätze 2b und 4a
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 7 Artikel 48 Absatz 2
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 12 Artikel 13
Artikel 13 Artikel 15 und 16
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 7 Absätze 1 und 3
Artikel 14 Absatz 3
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 1a
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 22 Absatz 1b
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 22 Absatz 1b
Artikel 15 Absatz 4 Artikel 22 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 16 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 50 Absatz 3
Artikel 17 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3
Artikel 17 Absatz 4
Artikel 18 Artikel 7
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 4
Artikel 20
Artikel 21 Artikel 6 Absatz 5
Artikel 22 Artikel 3 Absatz 1 Absatz d
Artikel 4 Absatz 2 Absatz c Artikel 5 Absatz 4
Artikel 23 Artikel 40 Absatz 2
Artikel 24 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 41
Artikel 25 Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 26 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 1
Artikel 27 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 3
Artikel 28 Buchstaben a, b, c, e und f Artikel 4 Absatz 1
Artikel 28 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 1
Artikel 29
Artikel 30 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 3
Artikel 30 Absatz 4
Artikel 31 Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 2
Artikel 31 Absatz 3
Artikel 31 Absatz 4
Artikel 32 Artikel 17 Buchstaben a, c, d und e
Artikel 33 Artikel 39
Artikel 34 Artikel 23 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1
Artikel 35 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 3 Artikel 42
Artikel 36 Absatz 1 Artikel 1 Buchstabe b
Artikel 36 Absatz 2 Artikel 18 Absätze 2 und 3
Artikel 36 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 4
Artikel 37 Artikel 19
Artikel 38 Artikel 20
Artikel 39 Artikel 24
Artikel 40 Absatz 1 Artikel 21
Artikel 40 Absatz 2
Artikel 41 Artikel 25
Artikel 42 Artikel 26
Artikel 43 Artikel 28
Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Artikel 29 Absatz 1
Artikel 44 Absatz 1d Artikel 4 Absatz 2
Artikel 44 Absatz 2 Artikel 38 Absatz 2
Artikel 44 Absatz 3 Artikel 29 Absatz 2
Artikel 44 Absatz 4
Artikel 44 Absatz 5 Artikel 29 Absatz 3
Artikel 44 Absatz 6 Artikel 38 Absatz 5
Artikel 45 Absatz 1 Artikel 30
Artikel 45 Absatz 2 Artikel 31 Absatz 1
Artikel 45 Absatz 3 Artikel 31 Absatz 2
Artikel 45 Absatz 4 Artikel 31 Absatz 3
Artikel 46 Artikel 32
Artikel 47 Artikel 33
Artikel 48 Artikel 34
Artikel 49 Absatz 1 Artikel 36
Artikel 49 Absatz 2 Artikel 35 Absatz 1
Artikel 49 Absatz 3 Artikel 35 Absatz 2
Artikel 50 Artikel 37
Artikel 51 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 51 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 51 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 51 Absatz 4 Artikel 5
Artikel 51 Absatz 5 Artikel 7
Artikel 52 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 52 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2
Artikel 52 Absatz 3
Artikel 53 Artikel 52 und 27
Artikel 54
Artikel 55 Artikel 3
Artikel 56 Artikel 4
Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und c Artikel 5 Absätze 1 und 2
Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b und d
Artikel 57 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 58 Buchstaben a, c, d, e und f Artikel 6
Artikel 58 Buchstabe b
Artikel 59 Artikel 7
Artikel 60 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 60 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 4 und 5
Artikel 60Absatz 3 Buchstabe c Artikel 8 Absatz 6
Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben b, d und e
Artikel 61 Artikel 9
Artikel 62 Artikel 10
Artikel 63 Buchstabe a Artikel 11
Artikel 63 Buchstaben b bis f
Artikel 64 Artikel 12
Artikel 65 Artikel 43 und 44
Artikel 66 Artikel 45
Artikel 67
Artikel 68 Artikel 47
Artikel 69 Artikel 51 Absätze 1 bis 4
Artikel 70 Artikel 5
Artikel 71 Artikel 6
Artikel 72
Artikel 73 Artikel 53
Artikel 74
Artikel 75
Artikel 76 Artikel 13
Artikel 77
Artikel 78
Artikel 79 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 3
Artikel 79 Absatz 2
Artikel 79 Absatz 3
Artikel 80 Artikel 31 Absatz 1
Artikel 81
Artikel 82
Artikel 83
Artikel 84 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 4
Artikel 84 Absätze 2 und 3
Artikel 85
Artikel 86 Absatz 1
Artikel 86 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 86 Absatz 3 Artikel 4
Artikel 86 Absatz 4 Artikel 6 Buchstabe d
Artikel 87 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 88 Artikel 3 Absatz 3
Artikel 89 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 90 Artikel 5 Absätze 3, 4
Artikel 91 Absatz 1 Artikel 6
Artikel 91 Absatz 2 Artikel 7
Artikel 92 Absatz 1
Artikel 92 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 92 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 93
Artikel 94 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 94 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 4
Artikel 95 Artikel 10
Artikel 96
Artikel 97 Artikel 50 Absatz 1, Artikel 49
Artikel 98 Artikel 50 Absatz 2
Artikel 99 Absatz 1 Artikel 50 Absatz 4
Artikel 99 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 5
Artikel 99 Absatz 3 Artikel 11
Artikel 100
Artikel 101
Artikel 102
Artikel 103
Artikel 104 Artikel 38 Absatz 1 Artikel 46 Artikel 13 Artikel 12
Artikel 105
Artikel 106 Artikel 12 Artikel 8 Artikel 55 Artikel 14 Artikel 16
Artikel 107 Artikel 56 Artikel 15
Artikel 108 Artikel 18
Artikel 109 Artikel 13 Artikel 9 Artikel 57 Artikel 16 Artikel 19
Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang I
Anhang IV
Anhang V
Anhang VI
Anhang VII Anhang I
Anhang VIII
Anhang IX
Anhang X Anhänge I und II
Anhang XI
Anhang XII Anhänge I und II
Anhang XIII
Anhang XIV Anhang II
Anhang XV Artikel 6
Anhang XVI Artikel 7
Anhang XVII
Anhang XVIII
Anhang XIX Artikel 8, 9, 10 und 11
Artikel 14
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 6, 14, 15 und 17


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