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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 38 vom 09.02.2013 S. 1;
VO (EU) 1047/2013 - ABl. Nr. L 285 vom 29.10.2013 S. 1;
VO (EU) 482/2014 - ABl. Nr. L 138 vom::13.05.2014 S. 51 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 können Hersteller kleiner Stückzahlen (nachstehend "Antragsteller" genannt) alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die mit dem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduktion ihrer spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang stehen, wobei die Besonderheiten des Marktes für den betreffenden Typ leichter Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.
(2) Zur Feststellung des Reduktionspotenzials eines Antragstellers sollte sein wirtschaftliches und technologisches Potenzial geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller genaue Informationen zu seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie zu den in den leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten CO2-reduzierenden Technologien vorlegen. Diese Informationen betreffen unter anderem Daten, die dem Antragsteller vorliegen, und sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.
(3) Um den Antragstellern einen eindeutigen Referenzwert für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, empfiehlt es sich, die neuesten verfügbaren Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 heranzuziehen. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2010 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen.
(4) Um die Antragstellung zu erleichtern, sollte eine Liste von Herstellern mit ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der Union im Jahr 2010 bereitgestellt werden. Diese Liste wurde nach förmlicher Anhörung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Akteure am 9. Juli 2012 in der Sachverständigengruppe zur Konzeption und Umsetzung politischer Maßnahmen in Bezug auf die CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen aufgestellt.
(5) Um dem begrenzten Produktangebot einiger Antragsteller und den sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten, den Aufwand zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen auf die Fahrzeugflotte aufzuteilen, Rechnung zu tragen, sollte den Antragstellern gestattet werden, zwischen einem für den gesamten Ausnahmezeitraum einheitlichen Jahresziel für die Reduktion der spezifischen Emissionen oder unterschiedlichen Jahreszielen zu wählen, um bis Ende des Ausnahmezeitraums eine Reduktion gegenüber dem Referenzwert von 2010 zu erreichen.
(6) In Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 2 vorgesehenen Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sollten bestimmte Informationen im Ausnahmeantrag nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Informationen, vor allem von Informationen über die Produktplanung des betreffenden Antragstellers, über Kostenschätzungen und über die Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens, geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde. Die Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen werden von der Kommission im Internet veröffentlicht
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Antragsteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
(1) "Antragsteller": einen Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;
(2) "Fahrzeugmerkmale": die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit;
(3) "Besonderheiten des Marktes": Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von leichten Nutzfahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen;
(4) "eigene Produktionsanlage": eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer leichter Nutzfahrzeuge und ausschließlich für diesen Antragsteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von leichten Nutzfahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
(5) "eigenes Konstruktionszentrum": eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht.
Artikel 3 Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, der die Informationen gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4 Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme
Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt:
Artikel 5 Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2010 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang III aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner leichten Nutzfahrzeuge mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2010, für das solche Informationen vorliegen, neu zugelassen wurden.
(2) Der Antragsteller teilt zu seinen Tätigkeiten Folgendes mit:
Die Angaben gemäß Buchstabe d werden von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt.
(3) Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen Folgendes mit:
(4) Der Antragsteller schlägt in Einklang mit seinem Reduktionspotenzial eines der folgenden Ziele vor:
(5) Das spezifische Emissionsziel bzw. die jährlichen spezifischen Emissionsziele, die der Antragsteller vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen.
Aus dem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen muss Folgendes hervorgehen:
(6) Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder jährliche spezifische Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 geprüft.
Artikel 6 Prüfung durch die Kommission
(1) Soweit die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 keine Einwände erhebt, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt.
Stellt die Kommission fest, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden. Werden die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht, so kann die Kommission den Antrag ablehnen.
Wird ein Antrag wegen Unvollständigkeit oder weil die Kommission festgestellt hat, dass das vorgeschlagene spezifische Emissionsziel dem Reduktionspotenzial des Antragstellers nicht entspricht, abgelehnt, so kann der Antragsteller den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachreichen.
(2) Die Anträge sind in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die gedruckte Fassung ist mit dem Vermerk "Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011" beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, BELGIEN, einzureichen Die elektronische Fassung ist an das in Anhang I genannte E-Mail-Postfach zu senden.
(3) Erweisen sich Angaben im Antrag als falsch oder ungenau, so wird die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen.
Artikel 7 Veröffentlichung von Informationen
(1) Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht offengelegt werden sollten, so gibt er dies in seinem Antrag an, wobei zu begründen ist, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistiges Eigentums, beeinträchtigen würde.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die folgenden Arten von Informationen Anwendung findet:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2012
_________
1) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.
2) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
| Standardformat für Ausnahmeanträge von Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllen | Anhang I |
Die elektronische Fassung des Antrags ist an die folgende E-Mail-Anschrift zu senden:
C-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu
1. Name, Anschrift und Kontaktperson des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller
| Name des Herstellers | Postanschrift | Name der Kontaktperson | E-Mail-Anschrift der Kontaktperson | Telefonnummer der Kontaktperson |
2. Name, Anschrift und Kontaktperson des Vertreters des Herstellers in der EU (nur, wenn der Hersteller ausserhalb der EU niedergelassen ist)
| Name des Vertreters des Herstellers in der EU | Postanschrift | Name der Kontaktperson | E-Mail-Anschrift der | Telefonnummer der Kontaktperson Kontaktperson |
3. Kriterien für die Gewährung der Ausnahme
3.1 Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller?
❏ JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang II beizufügen)
❏ NEIN
3.2 Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller, jedoch mit eigenen Produktionsanlagen und eigenem Konstruktionszentrum?
❏ JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang II beizufügen, siehe Ziffer 3.3)
❏ NEIN (siehe Ziffern 3.4 und 3.5)
3.3. Zahl der Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU, falls der Antrag einen Hersteller, der nicht Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, oder einen Hersteller betrifft, der zwar Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt
3.3.1 Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
3.3.2 Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Ziffer 3.3.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
3.3.3 Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
3.4 Soweit der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft, bitte Folgendes angeben
| Namen der Hersteller | Postanschrift | Name der Kontaktperson | E-Mail-Anschrift der Kontaktperson | Telefonnummer der Kontaktperson |
3.5. Zahl der Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge einer Gruppe verbundener Hersteller in der EU, falls der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft und der Antragsteller nicht über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt
3.5.1 Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
3.5.2 Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Ziffer 3.5.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
3.5.3 Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen
| Jahr | |||
| Zahl der EU-Neuzulassungen |
4. Beantragte Dauer der Ausnahme
| Anzahl Kalenderjahre (maximal 5 Jahre) |
5. Vorschlag für ein spezifisches Emissionsziel, berechnet als Flottendurchschnitt für den Ausnahmezeitraum, oder für separate spezifische Emissionsziele bei jährlichehn Reduktionen (in g CO2/km)
| Jahr | |||||
| Durchschnittliches spezifisches Emissionsziel (g CO2/km) |
6. Angaben zum Unternehmen
6.1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen im Jahr 2010, soweit in Anhang III nicht aufgeführt (oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das erste Kalenderjahr nach 2010, für das solche Daten vorliegen)
6.2. Zahl der Beschäftigten in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung
6.3. Größe der Produktionsanlage (in m2) in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung
6.4 Verkaufsvolumen in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||||
| Verkaufsvolumen |
6.5 Jahresumsatz in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||||
| Umsatz |
6.6. Besonderheiten des Marktes
Informationen über geplante Produkte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht auf dem Markt sind, sind im vertraulichen Teil dieses Antrags anzugeben:
6.7 Kurze Beschreibung des Betriebsmodells der Produktionsanlage.
VERTRAULICHER TEIL DES ANTRAGS
6.8 Nettogewinn in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||||
| Nettogewinn |
6.9 Ausgaben für FuE auf dem Gebiet CO2-reduzierender Technologien in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||||
| FuE-Ausgaben |
6.10. Nettofinanztransfers an das Mutterunternehmen (im Falle eines Unternehmensverbundes) in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
| Jahr | |||||
| Nettotransfers |
7. Einzelheiten zu leichten Nutzfahrzeugen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen und für die der Antragsteller verantwortlich sein wird
7.1. Besonderheiten des Marktes
7.1.1. Fahrzeugmerkmale;
7.1.2. Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die in dem Jahr vor dem Datum der Antragstellung in unmittelbarem Wettbewerb zueinander standen;
7.1.3 voraussichtliche Preisliste für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme gewährt werden soll.
8. Technologisches Potenzial des Antragstellers zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen
8.1. Liste CO2-reduzierender Technologien, die 2010 in der Fahrzeugflotte des Antragstellers eingesetzt wurden;
8.2. soweit keine Liste gemäß Ziffer 8.1 existiert: die Liste für das erste Jahr nach 2010, für das eine Liste vorliegt;
8.3 im Falle von Antragstellern, die planen, ihre Fahrzeuge auf den EU-Markt zu bringen: die Liste gemäß Ziffer 8.1 für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung.
9. Programm des Antragstellers zur Reduktion des spezifischen CO2-Emissionen
9.1. Zeitplan für den Einsatz CO2-reduzierender Technologien in der Fahrzeugflotte;
9.2. voraussichtlicher Flottendurchschnitt während des Ausnahmezeitraums:
9.2.1. EU-Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge pro Jahr des Ausnahmezeitraums
9.2.2. voraussichtliche durchschnittliche Masse der Fahrzeuge, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen, Motorleistung und Angaben zur Antriebskonfiguration
9.2.3. voraussichtliche durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen
9.3. CO2-reduzierende Technologien, die im Rahmen des Programms des Antragstellers zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen in seiner Fahrzeugflotte eingesetzt werden sollen;
9.4. zusätzliche Kosten der im Rahmen des Programms zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen einzusetzenden Technologien, nach Fahrzeugmodellen;
9.5 im Falle jährlicher Ziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.
| Anhang II |
Standardformat für die Erklärung zur Eigentumsstruktur
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der ohne Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zu sein, eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
Unterschrift Datum
Direktor von [der Hersteller]
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist und eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
Unterschrift Datum
Direktor von [der Hersteller]
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission verfügt, und eine Ausnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
Unterschrift Datum
Direktor von [der Hersteller]
| Liste der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der EU im Jahr 2010, aufgeschlüsselt nach Herstellern | Anhang III 14 |
| Fabrikmarke | Durchschnittliche Emissionen (g/km) |
| Citroën | 158,96 |
| Dacia | 154,13 |
| Fiat | 159,99 |
| Ford | 202,00 |
| Giotti Victoria | 167,59 |
| Great Wall | 225,00 |
| Hyundai | 219,73 |
| Isuzu | 223,86 |
| Iveco | 229,05 |
| Jeep | 240,17 |
| Kia | 193,29 |
| Land Rover | 276,93 |
| LDV | 234,60 |
| Mazda | 247,08 |
| Mercedes | 226,29 |
| Mitsubishi | 221,87 |
| Mitsubishi Fuso | 286,83 |
| Nissan | 214,11 |
| Opel | 183,30 |
| Peugeot | 156,84 |
| Piaggio | 177,00 |
| Renault | 165,47 |
| Renault Trucks | 250,11 |
| Skoda | 136,13 |
| Ssangyong | 222,72 |
| Tata | 223,00 |
| Toyota | 215,41 |
| Vauxhall | 162,09 |
| Volkswagen | 193,43 |
| Volvo | 186,40 |
| ENDE | |