Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 171/2013 3 änderte die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 4 hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Mit der besagten Verordnung wurden die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen geändert. Es ist daher erforderlich, den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Änderung der entsprechenden Vordrucke einzuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 171/2013 zu ersetzen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 enthält die Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen festgelegt, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 6 wird ein Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen solcher neuer Personenkraftwagen eingeführt.

(5) Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung des spezifischen CO2-Emissionsziels eines jeden Herstellers nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu berücksichtigen und um die effiziente Erfassung der spezifischen Einsparungen einzelner Fahrzeuge sicherzustellen, sollten mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung eines Fahrzeugs zertifiziert werden und die Gesamteinsparungen in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen werden.

(6) Dazu ist es erforderlich, den Genehmigungsbehörden ausreichende Daten für die Zertifizierung von Fahrzeugen mit Ökoinnovationen zur Verfügung zu stellen und die CO2-Einsparungen infolge der Ökoinnovationen als einen Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einzubeziehen.

(7) Es ist daher erforderlich, die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern.

(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 7 wurden neue Anforderungen an die Angaben über die Prüfung auf Schadstoffemissionen eingeführt. Die erforderlichen Angaben sollten daher in das durch die Richtlinie 2007/46/EG vorgesehene System aufgenommen werden.

(9) Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Der Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

1) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

3) ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2013 S. 9.

4) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.

5) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

6) ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19.

7) ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1.

.

Anhang I

  Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummern 3.5.6, 3.5.6.1, 3.5.6.2 und 3.5.6.3 werden eingefügt:

"3.5.6. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission ** mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 1

3.5.6.1. Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend): ....

3.5.6.2. Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 1

3.5.6.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1

Beschluss zur
Genehmigung der
Ökoinnovation w2
Code der
Ökoinnovation w2
1. CO2-Emissions-
menge des
Vergleichsfahrzeugs
(g/km)
2. CO2-Emissions-
menge des Ökoinnovations-
fahrzeugs (g/km)
3. CO2-Emissionsmenge
des Vergleichsfahrzeugs
im Prüfzyklus Typ
1 w4
4. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs im-
Prüfzyklus
Typ 1
(= 3.5.1.3)
5. Nutzungsfaktor
(NF), d. h. Anteil
der Zeit, während
der die Technologie
unter normalen
Betriebsbedingungen
genutzt wird
Einsparung von
CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4) ) *5
xxxx/201x
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) w5

*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

**) ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19."

b) Folgende Erläuterungen werden angefügt:

" w ) Ökoinnovationen.

w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen."

2. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Nummern 3, 3.1 und 3.2 werden unter Punkt 49 von Teil I, Seite 2 - Fahrzeugklasse M1 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) des Musters der EG-Übereinstimmungsbescheinigung eingefügt:

"3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein 1

3.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) p1:...

3.2. Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) p2 (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):...".

b) Den "Erläuterungen zu Anhang IX" werden folgende Erläuterungen angefügt:

"p) Ökoinnovationen.


p1) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen von einander getrennten Bestandteilen:

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: 'e1 10 15 16'.)


p2) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen."

.

Anhang II

"Anhang VIII
Prüfergebnisse

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit * gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1. Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Variante/Version: ... ... ...
Fahrgeräusch (dB(A) /E): ... ... ...
Standgeräusch (dB(A) /E): ... ... ...
bei (min -1 ): ... ... ...

2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

2.1. Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Kraftstoff(e) a (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Benzin/

Flüssiggas, Flexfuel: Benzin/Ethanol, Erdgas/Wasserstoff-Erdgas...)

2.1.1. Prüfung Typ 1 b, c (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart):

Variante/Version: ... ... ...
CO (mg/km) ... ... ...
THC (mg/km) ... ... ...
NMHC (mg/km) ... ... ...
NO x (mg/km) ... ... ...
THC + NOx (mg/km) ... ... ...
Partikelmasse (PM) (mg/km) ... ... ...
Partikelzahl (P) (#/km) 1 ... ... ...

2.1.2. Prüfung Typ 2 b, c (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind):

Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:

Variante/Version: ... ... ...
CO (Vol.-%) ... ... ...
Motordrehzahl (min - 1) ... ... ...
Motoröltemperatur (°C) ... ... ...
Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:
Variante/Version: ... ... ...
CO (Vol.- %) ... ... ...
Lambda-Wert ... ... ...
Motordrehzahl (min - 1) ... ... ...
Motoröltemperatur (°C) ... ... ...

2.1.3. Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen):...

2.1.4. Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen):..... g/Prüfung

2.1.5. Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):

Variante/Version: ... ... ...
CO ... ... ...
THC ... ... ...
NMHC ... ... ...
NO x ... ... ...
THC + NOx ... ... ...
Partikelmasse (PM) ... ... ...
Partikelzahl (P) 1 ... ... ...

2.1.6. Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):

Variante/Version: ... ... ...
CO (g/km) ... ... ...
THC (g/km) ... ... ...

2.1.7. OBD-System: ja/nein 2

2.2. Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:...

Kraftstoff(e) a....................... (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol...)

2.2.1. Ergebnisse der ESC-Prüfung 1, e, f

Variante/Version: ... ... ...
CO (mg/kWh) ... ... ...
THC (mg/kWh) ... ... ...
NOx (mg/kWh) ... ... ...
NH3 (ppm) 1 ... ... ...
Partikelmasse PM (mg/kWh) ... ... ...
Partikelzahl P (#/kWh) 1 ... ... ...

2.2.2. Ergebnis der ELR-Prüfung 1

Variante/Version: ... ... ...
Rauchwert:... m -1 ... ... ...

2.2.3. Ergebnis der ETC-Prüfung e, f

Variante/Version: ... ... ...
CO (mg/kWh) ... ... ...
THC (mg/kWh) ... ... ...
NMHC (mg/kWh) 1 ... ... ...
CH4 (mg/kWh) 1 ... ... ...
NOx (mg/kWh) ... ... ...
NH3 (ppm) 1 ... ... ...
Partikelmasse PM (mg/kWh) ... ... ...
Partikelzahl P (#/kWh) 1 ... ... ...

2.2.4. Leerlaufprüfung 1

Variante/Version: ... ... ...
CO (% vol.) ... ... ...
Lambda-Wert 1 ... ... ...
Motordrehzahl (min - 1) ... ... ...
Motoröltemperatur (°C) ... ... ...

2.3. Emissionen von Dieselmotoren

Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.3.1. Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung

Variante/Version: ... ... ...
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m -1) ... ... ...
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors ... ... ...
Höchstdrehzahl des Motors ... ... ...
Motoröltemperatur (min./max.) ... ... ...

3. Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts:

3.1. Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge 1, d

Variante/Version: ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km) ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) g ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) g ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) g ... ... ...

3.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge 1

Variante/Version: ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) (g/km) ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) g ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) g ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) g ... ... ...
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km) ... ... ...
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km) ... ... ...
Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km) ... ... ...
Reichweite im reinen Elektrobetrieb (km) ... ... ...

3.3. Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb 1

Variante/Version: ... ... ...
Stromverbrauch (Wh/km) ... ... ...
Reichweite (km) ... ... ...

3.4. Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen 1

Variante/Version: ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km) ... ... ...

4. Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind (h1) (h2) (h3)

Variante/Version...
Beschluss zur Genehmigung
der Ökoinno- vation h4
Code der
Ökoinnova-
tion h5
1. CO2-Emis-
sionsmenge des
Vergleichsfahr-
zeugs (g/km)
2. CO2-Emis-
sionsmenge des
Ökoinnovati-
onsfahrzeugs
(g/km)
3. CO2-Emis-
sionsmenge des
Vergleichsfahr-
zeugs im Prüf-
zyklus Typ 1 h6
4. CO2-Emis-
sionsmenge des
Ökoinnovati-
onsfahrzeugs im
Prüfzyklus Typ 1
(= 3.5.1.3)
5. Nutzungsfak-
tor (NF) , d. h.
Anteil der Zeit,
während der die
Technologie unter
normalen Betriebs-
bedingungen
genutzt wird
Einsparung von
CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4) ) *5
xxxx/201x ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ...
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) h7 ...

4.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) h8

Hinweise zum Ausfüllen

1) Falls zutreffend.

2) Unzutreffendes streichen.

a) Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z.B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).

b) Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.

c) Wird die Prüfung bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

d) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

e) Für Euro VI bedeutet ESC WHSC und ETC bedeutet WHTC.

f) Werden mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.

g) Die Einheit 'l/100 km' wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch 'm 3 /100 km' und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch 'kg/100 km' ersetzt.

h) Ökoinnovationen

h1) Tabelle für jede Variante/Version angeben.

h2) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

h3) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

h4) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

h5) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

h6) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen

h7) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

h8) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15, und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: 'e1 10 15 16'.) ".

.

Anhang III

  Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummern 4.3.5, 4.3.5.1 und 4.3.5.2 werden eingefügt:

"4.3.5. Mit Ökoinnovationen ausgestattetes Fahrzeug:

4.3.5.1. Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission ** mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.

4.3.5.2. Die Nummern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.4 gelten.

_____
*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

**) ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19."

b) In Anlage 3 werden die folgenden Nummern 3.5.6, 3.5.6.1, 3.5.6.2 und 3.5.6.3 eingefügt:

"3.5.6. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein *

3.5.6.1. Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 **:

3.5.6.2. Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein *

3.5.6.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen ***, ****

Beschluss zur
Genehmigung
der Ökoinno-
vation 1
Code der
Ökoinnovation 2
1. CO2-Emissions-
menge des Ver-
gleichsfahrzeugs
(g/km)
2. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs (g/km)
3. CO2-Emissions-
menge des Ver-
gleichsfahrzeugs
im Prüfzyklus
Typ 1 3
4. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs im
Prüfzyklus Typ 1
(=3.5.1.3)
5. Nutzungsfaktor
(NF), d. h. Anteil
der Zeit, während
der die Technologie
unter normalen
Betriebsbeding-
ungen genutzt wird
Einsparung von
CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4) ) *5
xxxx/201x 1)
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) 4
1) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

2) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

3) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

4) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.

________
*) Unzutreffendes streichen.

**) Falls zutreffend.

***) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

****) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern."

c) Das Beiblatt der Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i) In Nummer 2.1 wird die Tabelle für Typ 6 durch Folgendes ersetzt:

"Typ 6 CO (g/km) THC (g/km)
Messwert"

ii) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:

"2.1.1. Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung für Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas- /Biomethan-Betrieb im Einstoff- oder Zweistoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle anzugeben. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden."

iii) Die folgenden Nummern 2.6 und 2.6.1 werden eingefügt:

"2.6. Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen *, **

Beschluss zur
Genehmigung der
Ökoinnovation 1
Code der
Ökoinno-
vation 2
1. CO2-Emissions-
menge des
Vergleichsfahrzeugs
(g/km)
2. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs (g/km)
3. CO2-Emissions-
menge des
Vergleichsfahrzeugs
im Prüfzyklus
Typ 1 3
4. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs im
Prüfzyklus Typ 1
(=3.5.1.3)
5. Nutzungsfaktor (NF),
d. h. Anteil der Zeit,
während der die
Technologie unter
normalen Betriebs-
bedingungen genutzt
wird
Einsparung
'von CO2-
Emissionen
((1 - 2) -
(3 - 4) ) *5
xxxx/201x
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) 4
1) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

2) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

3) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

4) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.

2.6.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) ***:........

________
*) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

**) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

***) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

2. In Anhang XII werden die folgenden Nummern 4, 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 hinzugefügt:

"4. Typgenehmigung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen

4.1. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, eine EU-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug bei einer Genehmigungsbehörde.

4.2. Die Ermittlung der eingesparten CO2-Emissionen des mit einer Ökoinnovation ausgestatteten Fahrzeugs wird für die Typgenehmigung nach dem Verfahren und der Prüfmethode durchgeführt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 angegeben sind.

4.3. Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Einsparungen von CO2-Emissionen infolge der Ökoinnovationen gilt gegebenenfalls unbeschadet des Nachweises der Übereinstimmung der Ökoinnovationen mit den technischen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG.

4.4. Die Typgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verminderung der Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs gegenüber denen des Vergleichsfahrzeugs gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nicht wenigstens 1 g CO2/km beträgt."

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE