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Durchführungsbeschluss 2013/242/EU der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Festlegung eines Musters für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2882)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2012/27/EU übermitteln die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne. Diese Pläne müssen im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten nationalen Energieeffizienzziele bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder erzielte Energieeinsparungen darlegen, unter anderem bei der Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne beinhalten in jedem Fall die in Anhang XIV Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Informationen. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr 2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in den in Anhang XIV Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU angegebenen Sektoren ergänzt.

(2) Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU stellt die Kommission ein Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffizienz- Aktionspläne zur Verfügung, das nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie angenommen wird. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird die Kommission von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterstützt und gemäß Artikel 26 Absatz 2 findet Artikel 4 der genannten Verordnung Anwendung.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen so weit wie möglich die Erörterungen im Ausschuss für die Energieeffizienz-Richtlinie

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das nach Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV der Richtlinie 2012/27/EU vorgeschriebene, im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Muster für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne wird beschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

.

Muster für obligatorische Teile Anhang

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan


Hier bitte Datum des Aktionsplans einfügen (Der erste Plan ist bis zum 30. April 2014 vorzulegen.)

1. Einleitung

In diesem Muster wird erläutert, welche Informationen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV der Richtlinie in ihren Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen (NEEAP) über bereits verabschiedete oder zur Verabschiedung anstehende Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Aspekte der Energieeffizienz-Richtlinie (EED, 2012/27/EU) angeben müssen. Deshalb bezieht sich das Muster an den Stellen, an denen für die Berichterstattung obligatorische Teile angegeben sind, nicht auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nicht verabschiedet worden und nicht geplant sind. Das Muster wird - im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 - den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe für die NEEAP zur Verfügung gestellt.

Wird im Muster darauf verwiesen, dass Informationen im ersten und/oder zweiten NEEAP zu übermitteln sind, entspricht dies dem Text der EED; fehlt ein solcher Hinweis, sind die Informationen im ersten und in allen folgenden NEEAP zu übermitteln.

Dieses Muster wird durch einen Leitfaden für NEEAP ergänzt [Verweis auf die einschlägige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit weiteren Hilfestellungen einzufügen].

2. Überblick über die nationalen Energieeffizienzziele und Energieeinsparungen

2.1. Nationale Energieeffizienzziele bis 2020

(1) Bitte geben Sie, wie in Artikel 3 Absatz 1 der EED verlangt, das indikative nationale Energieeffizienzziel für 2020 an (EED, Artikel 3 Absatz 1, Anhang XIV Teil 2 Nummer 1).

(2) Geben Sie die erwarteten Auswirkungen des Ziels auf den Primärenergie- und den Endenergieverbrauch insgesamt im Jahr 2020 an und erläutern Sie, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert berechnet wurde (EED, Artikel 3 Absatz 1).

(3) Liefern Sie eine Schätzung des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2020 (Gesamtverbrauch und nach Sektoren aufgeschlüsselt) (EED, Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2).

2.2. Sonstige Energieeffizienzziele

Bitte führen Sie gegebenenfalls zusätzliche nationale Energieeffizienzziele für die Gesamtwirtschaft oder bestimmte Sektoren an (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 1).

2.3. Primärenergieeinsparungen

Bitte geben Sie einen Überblick über die zum Zeitpunkt der Berichterstattung erzielten Primärenergieeinsparungen und liefern Sie eine Schätzung der erwarteten Einsparungen für das Jahr 2020 (EED, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe a).

2.4. Endenergieeinsparungen

(1) Bitte machen Sie im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 im ersten und im zweiten NEEAP Angaben zu den erreichten und zu den bis 2016 erwarteten Endenergieeinsparungen (Richtlinie 2006/32/EG, Artikel 4 Absätze 1 und 2; EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b).

(2) Geben Sie im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG im ersten und im zweiten NEEAP die zur Ermittlung der Endenergieeinsparungen angewandte Mess- und/oder Berechnungsmethode an (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 2).

3. Maßnahmen zur Umsetzung der EED

3.1. Horizontale Maßnahmen

3.1.1 Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative Maßnahmen (EED, Artikel 7, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.2)

(1) Bitte geben Sie die Höhe der Energieeinsparungen insgesamt während des Verpflichtungszeitraums im Hinblick auf das nach Artikel 7 Absatz 1 festgelegte Ziel an und gegebenenfalls, inwieweit auf die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Möglichkeiten zurückgegriffen wird (EED, Artikel 7, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe a).

(2) Beschreiben sie kurz das in Artikel 7 Absatz 1 genannte nationale Energieeffizienzverpflichtungssystem und geben Sie an, wie Überwachung und Überprüfung sichergestellt werden (EED, Artikel 7 Absätze 1 und 6, Artikel 20 Absatz 6, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.2).

(3) Machen Sie Angaben zu gegebenenfalls nach Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 20 Absatz 6 verabschiedeten alternativen Maßnahmen, auch dazu, wie Überwachung und Überprüfung sowie ihre Gleichwertigkeit sichergestellt werden (EED, Artikel 7 Absätze 9 und 10, Artikel 20 Absatz 6, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.2).

(4) Führen Sie gegebenenfalls veröffentlichte Energieeinsparungen an, die infolge der Anwendung des Energieeffizienzverpflichtungssystems erreicht wurden (EED, Artikel 7 Absätze 6 und 8, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe a).

(5) Führen Sie gegebenenfalls veröffentlichte Energieeinsparungen an, die infolge der Durchführung alternativer Maßnahmen erreicht wurden (EED, Artikel 7 Absatz 10, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Buchstabe a).

(6) Machen Sie genaue Angaben zu den gemäß Anhang IV der EED gewählten nationalen Koeffizienten (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.2).

(7) Übermitteln Sie Informationen zu allen anderen Methoden als den in der EED Anhang V Nummer 2 Buchstabe e angegebenen, die bei der Berücksichtigung der Lebensdauer der Energieeinsparungen angewandt werden, und erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden (EED, Anhang V Nummer 2 Buchstabe e).

3.1.2. Energieaudits und Energiemanagementsysteme (EED, Artikel 8)

Bitte geben Sie einen Überblick über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen zur Förderung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen, einschließlich Informationen über die Anzahl der durchgeführten Audits. Geben Sie an, welche Audits in großen Unternehmen durchgeführt wurden (ebenso die Gesamtzahl der Großunternehmen auf dem Hoheitsgebiet Ihres Mitgliedstaates sowie die Anzahl der Unternehmen, für die Artikel 8 Absatz 5 gilt) (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.3).

3.1.3. Verbrauchserfassung und Abrechnung (EED, Artikel 9 bis 11)

Bitte beschreiben Sie die durchgeführten und die geplanten (verabschiedeten oder zur Verabschiedung anstehenden) Maßnahmen im Bereich Verbrauchserfassung und Abrechnung (EED, Artikel 9, 10 und 11, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.1.4. Verbraucher in formationsprogramme und Ausbildung (EED, Artikel 12 und 17)

Bitte liefern Sie Informationen zu verabschiedeten oder zur Verabschiedung anstehenden Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung einer effizienten Energieverwendung in KMU und Privathaushalten (EED, Artikel 12 und 17, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.1.5. Verfügbarkeit von Qualifizierungs- , Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen (EED, Artikel 16)

Bitte machen Sie Angaben zu bestehenden oder geplanten Zertifizierungs- oder Akkreditierungssystemen oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen (soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme) für die Anbieter von Energiedienstleistungen oder Energieaudits sowie für Energiemanager und Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2(EED, Artikel 16, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.7).

3.1.6. Energiedienstleistungen(Artikel 18)

(1) Bitte liefern Sie Informationen über verabschiedete oder zur Verabschiedung anstehende Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen. Die Beschreibung muss einen Link zu der Internetseite mit der Liste der verfügbaren Energiedienstleistungsanbieter und ihrer Qualifikationen enthalten (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1 und Teil 2 Nummer 3.8).

(2) Geben Sie einen qualitativen Überblick über den nationalen Markt für Energiedienstleistungen (gegenwärtige Lage und künftige Entwicklung des Markts) (EED, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e).

3.1.7. Sonstige horizontale Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz (EED, Artikel 19 und 20)

(1) Bitte geben Sie im ersten NEEAP die Energieeffizienzmaßnahmen an, die zur Umsetzung des Artikels 19 der EED ergriffen wurden. Liefern Sie insbesondere eine Liste der zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz ergriffenen Maßnahmen (z.B. in Bezug auf die Aufteilung von Anreizen bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, das öffentliche Beschaffungswesen und die jährliche Haushaltsplanung, das Rechnungswesen öffentlicher Einrichtungen) (EED, Artikel 19, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.9).

(2) Übermitteln Sie Informationen zum nationalen Energieeffizienzfonds (EED, Artikel 20, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.2. Energieeffizienz von Gebäuden

3.2.1. Gebäuderenovierungsstrategie (EED, Artikel 4)

Übermitteln Sie bitte die langfristige Gebäuderenovierungsstrategie Ihres Landes (EED, Artikel 4, letzter Absatz).

3.2.2. Sonstige Energieeffizienzmaßnahmen i m Gebäudesektor

Bitte machen Sie detaillierte Angaben zu bedeutenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele nach Artikel 3 Absatz 1 (EED, Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.3. Energieeffizienz in öffentlichen Einrichtungen

3.3.1. Gebäude der Zentralregierung (EED, Artikel 5)

Bitte machen Sie Angaben zum veröffentlichten Inventar der beheizten und gekühlten Gebäude im Besitz der Zentralregierung (EED, Artikel 5 Absatz 5, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.3.2. Gebäude sonstiger öffentlicher Einrichtungen (EED, Artikel 5)

(1) Bitte liefern Sie Informationen über bereits ergriffene oder geplante Maßnahmen zur Ermutigung öffentlicher Einrichtungen und öffentlich-rechtlicher Sozialwohnungsträger, Energieeffizienzpläne zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden Rechnung zu tragen (EED, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

(2) Übermitteln Sie eine Liste öffentlicher Einrichtungen, die einen Energieeffizienz-Aktionsplan erstellt haben (EED, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.1).

3.3.3. Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen (EED, Artikel 6)

Bitte stellen Sie Informationen über bereits ergriffene oder geplante Maßnahmen zur Verfügung, die gewährleisten, dass die Zentralregierung Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschafft (EED, Artikel 6 Absatz 1), sowie über bereits ergriffene oder geplante Maßnahmen, mit denen andere öffentliche Einrichtungen ermuntert werden sollen, dies ebenfalls zu tun (EED, Artikel 6 Absatz 3, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.4. Sonstige Endenergieeffizienzmaßnahmen (u. a. in Industrie und Verkehr)

(1) Bitte machen Sie detaillierte Angaben zu bedeutenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten nationalen Energieeffizienzziele (EED, Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

(2) Machen Sie detaillierte Angaben zu bedeutenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Personen- und Güterverkehr im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten nationalen Energieeffizienzziele (EED, Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

(3) Machen Sie detaillierte Angaben zu sonstigen bedeutenden Endenergieeffizienzmaßnahmen, die zu den nationalen Energieeffizienzzielen beitragen und nicht an anderer Stelle im NEEAP erwähnt werden (EED, Artikel 24 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.5. Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung

3.5.1. Energiedienstleistungen (EED, Artikel 14)

(1) Bitte liefern Sie im zweiten und in den darauffolgenden NEEAP eine Bewertung der Fortschritte bei der umfassenden Einschätzung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung gemäß Artikel 14 Absatz 1 (EED, Artikel 14 Absatz 1, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.4).

(2) Beschreiben Sie Verfahren und Methode Ihrer Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit den Kriterien der EED (Anhang IX) (EED, Artikel 14 Absatz 3, Anhang IX Teil 1 letzter Absatz, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.5.2. Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Effizienz bei der Wärme - und Kälteversorgung (EED, Artikel 14)

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, Strategien und Konzepte (einschließlich Programmen und Plänen) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die der Entwicklung des wirtschaftlichen Potenzials der hocheffizienten KWK, der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung und anderer effizienter Wärme- und Kälteversorgungssysteme sowie der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen dienen (EED, Artikel 14 Absätze 2 und 4, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.6 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung, Laststeuerung (Demand Response)

3.6.1. Energieeffizienzkriterien bei Netztarifen und Netzregulierung (EED, Artikel 15)

(1) Bitte beschreiben Sie verabschiedete oder geplante Maßnahmen, die sicherstellen, dass bei Tarifen Anreize beseitigt werden, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung auswirken oder die die Einbeziehung der Laststeuerung (Demand Response) in die Märkte für Ausgleichsdienste und bei der Beschaffung von Hilfsdiensten behindern könnten (EED, Artikel 15 Absatz 4, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

(2) Beschreiben Sie verabschiedete oder geplante Maßnahmen, durch die Netzbetreiber Anreize erhalten, mittels Auslegung und Betrieb der Infrastruktur Effizienzverbesserungen zu erzielen (EED, Artikel 15 Absatz 4, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

(3) Beschreiben Sie verabschiedete oder geplante Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass es die Tarife gestatten, dass die Versorger die Einbeziehung der Verbraucher in die Systemeffizienz verstärken, wozu auch die Laststeuerung zählt (EED, Artikel 15 Absatz 4, Anhang XIV Teil 2 Nummer 2 Satz 1).

3.6.2. Erleichterung und Förderung der Laststeuerung (EED, Artikel 15)

Bitte liefern Sie Informationen zu sonstigen verabschiedeten oder geplanten Maßnahmen, die die Laststeuerung ermöglichen bzw. ausbauen, einschließlich Maßnahmen, die eine dynamische Tarifierung unterstützen (EED, Anhang XI Nummer 3, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.6).

3.6.3. Energieeffizienz bei Netzauslegung und Netzregulierung (EED, Artikel 15)

Bitte berichten Sie über die Fortschritte bei der Bewertung des Energieeffizienzpotenzials Ihrer nationalen Gas- und Strominfrastruktur sowie über verabschiedete oder geplante Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kostenwirksamer Energieeffizienzverbesserungen bei der Netzinfrastruktur, einschließlich eines Zeitplans für ihre Einführung (EED, Artikel 15 Absatz 2, Anhang XIV Teil 2 Nummer 3.5).

__________

1) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.

2) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13.


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