Durchführungsverordnung (EU) Nr. 254/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 7)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 2, die gemäß deren Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Verordnung in mehrfacher Hinsicht geändert werden sollte.

(2) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Folgen einer verspäteten Zahlung an die Agentur zu präzisieren. Die Agentur sollte vor der Ablehnung der jeweiligen Einreichung entrichtete Gebühren oder Entgelte nicht erstatten. Nach einer derartigen Ablehnung entrichtete Gebühren oder Entgelte sollten allerdings als rechtsgrundlos gezahlte Beträge erstattet werden.

(3) Bei Aktualisierungen einer Registrierung aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung sollten - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - einheitliche Gebühren gelten. In Bezug auf die nicht den Mengenbereich betreffenden Aktualisierungen einer Registrierung sollte der Registrant die Möglichkeit erhalten, eine Verlängerung der zweiten Frist für die Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu beantragen, so dass ihm mehr Zeit für die Durchführung der Zahlung bleibt.

(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ebenfalls angebracht, dass die bestehenden Bestimmungen über ermäßigte Gebühren für Anträge auf vertrauliche Behandlung bei gemeinsamen Einreichungen oder für Einreichungen federführender Registranten präzisiert werden.

(5) Hinsichtlich der Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Entgelte für Überprüfungen von Zulassungen nach Artikel 61 der genannten Verordnung sollte das jeweilige Expositionsszenario nicht mehr automatisch als eine Verwendung gelten, da die Zahl zusätzlicher Verwendungen, die Gegenstand eines Zulassungsantrags oder eines Berichts über die Überprüfung einer Zulassung sind, nicht notwendigerweise mit der Zahl der in diese Einreichungen aufgenommenen Expositionsszenarien übereinstimmt.

(6) Ferner sollte präzisiert werden, dass die Agentur - auch in Fällen gemeinsamer Zulassungsanträge und gemeinsamer Überprüfungsberichte - eine einzige Rechnung für die Grundgebühr oder das Grundentgelt sowie alle Zusatzgebühren oder Zusatzentgelte ausstellen sollte.

(7) Die Agentur kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht gegeben sind. Damit überprüft werden kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Nachweis in einer Amtssprache der Europäischen Union oder, falls er lediglich in einer anderen Sprache verfügbar ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden.

(8) Im Anschluss an die Überprüfung der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 und angesichts der von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 3,1 % für April 2012 ist es ferner angebracht, die Standardgebühren und Standardentgelte gemäß diesem Wert anzupassen.

(9) Die bisherigen ermäßigten Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten weiter gesenkt werden, damit die regulatorischen Belastungen und die zahlreichen praktischen Probleme möglichst gering gehalten werden, mit denen KMU bei der Einhaltung der REACH-Vorschriften - insbesondere im Bereich der Registrierung - konfrontiert sind, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung 3 aufgezeigt wurde.

(10) Im Sinne einer ausgewogenen Neufestsetzung der Gebühren und Entgelte für die einzelnen Unternehmensgrößenklassen sollten die Standardgebühren und Standardentgelte für Registrierungen um 4 % und für Zulassungen um 3,5 % nochmals angehoben werden, wodurch einerseits den Kosten der Agentur und den mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten und andererseits der weiteren Gebühren- und Entgeltsenkung für KMU sowie der Zahl der betroffenen KMU Rechnung getragen wird.

(11) Insgesamt werden die Gebühren und Entgelte so angepasst, dass die damit erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(14) Da die Phasein-Stoffe gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 31. Mai 2013 registriert sein müssen, sollte diese Verordnung rasch in Kraft treten.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7. Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben."

( 2) Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7. Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben."

( 3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

"Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird."

(b) Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab."

(c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7. Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben."

( 4) Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV."

( 5) Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben."

( 6) In Artikel 8 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

"Die Agentur stellt - auch im Falle eines gemeinsamen Zulassungsantrags - eine einzige Rechnung für die Grundgebühr sowie alle Zusatzgebühren aus."

( 7) In Artikel 9 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

"Die Agentur stellt - auch im Falle eines gemeinsamen Überprüfungsberichts - eine einzige Rechnung für das Grundentgelt sowie alle Zusatzentgelte aus."

( 8) In Artikel 13 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt."

( 9) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten."

( 10) Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am 22. März 2013 anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6.

3) COM(2013) 49 final, SWD(2013) 25 final.

.

Anhang

"Anhang I
Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.714 EUR 1.285 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 4.605 EUR 3.454 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 12.317 EUR 9.237 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1.000 t 33.201 EUR 24.901 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres
Unternehmen

(Einzeleinrei-

chung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinst-
unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleinst-
unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 1.114 EUR 835 EUR 600 EUR 450 EUR 86 EUR 64 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t 2.993 EUR 2.245 EUR 1.612 EUR 1.209 EUR 230 EUR 173 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1.000 t 8.006 EUR 6.004 EUR 4.311 EUR 3.233 EUR 616 EUR 462 EUR
Gebühr für Stoffe im Mengen- bereich über 1.000 t 21.581 EUR 16.185 EUR 11.620 EUR 8.715 EUR 1.660 EUR 1.245 EUR

.

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang II

Tabelle 1: Standardgebühren

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Gebühr 1.714 EUR 1.285 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Mittleres
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinst-
unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleinst-
unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Gebühr 1.114 EUR 835 EUR 600 EUR 450 EUR 86 EUR 64 EUR

.

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang III

Tabelle 1: Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 2.892 EUR 2.169 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 10.603 EUR 7.952 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 31.487 EUR 23.616 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 7.711 EUR 5.783 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 28.596 EUR 21.447 EUR
Von Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 20.885 EUR 15.663 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für die Aktualisierung des Mengenbereichs

Mittleres
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleinst-
unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t 1.880 EUR 1.410 EUR 1.012 EUR 759 EUR 145 EUR 108 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 6.892 EUR 5.169 EUR 3.711 EUR 2.783 EUR 530 EUR 398 EUR
Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1.000 t 20.467 EUR 15.350 EUR 11.021 EUR 8.265 EUR 1.574 EUR 1.181 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1.000 t 5.012 EUR 3.759 EUR 2.699 EUR 2.024 EUR 386 EUR 289 EUR
Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1.000 t 18.587 EUR 13.940 EUR 10.008 EUR 7.506 EUR 1.430 EUR 1.072 EUR
Von Mengenbereich 100-1.000 t zum Mengenbereich über 1.000 t 13.575 EUR 10.181 EUR 7.310 EUR 5.482 EUR 1.044 EUR 783 EUR

Tabelle 3: Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.607 EUR
Art der Aktualisierung Einzeleinrei-
chung
Gemeinsame
Einreichung
Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 4.820 EUR 3.615 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.607 EUR 1.205 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 4.820 EUR 3.615 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.213 EUR 2.410 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.607 EUR 1.205 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.607 EUR 1.205 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.607 EUR 1.205 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung Mittleres Unternehmen Kleines Unternehmen Kleinstunternehmen
Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit 1.044 EUR 562 EUR 80 EUR
Art der Aktualisierung Mittleres
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstun-
ternehmen

(Einzelein-
reichung)

Kleinst-
unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen: Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.133 EUR 2.350 EUR 1.687 EUR 1.265 EUR 241 EUR 181 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.133 EUR 2.350 EUR 1.687 EUR 1.265 EUR 241 EUR 181 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.088 EUR 1.566 EUR 1.125 EUR 843 EUR 161 EUR 120 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR

.

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang IV

Tabelle 1: Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung
Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 4.820 EUR 3.615 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.607 EUR 1.205 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 4.820 EUR 3.615 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 3.213 EUR 2.410 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.607 EUR 1.205 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phasein-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.607 EUR 1.205 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.607 EUR 1.205 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche
Behandlung beantragt wird
Mittleres
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Mittleres
Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines
Unternehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleines
Unternehmen

(Gemeinsame
Einreichung)

Kleinstunter-
nehmen

(Einzeleinrei-
chung)

Kleinst-
unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen 3.133 EUR 2.350 EUR 1.687 EUR 1.265 EUR 241 EUR 181 EUR
Entsprechender Mengenbereich 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung 3.133 EUR 2.350 EUR 1.687 EUR 1.265 EUR 241 EUR 181 EUR
Informationen des Sicherheitsdatenblattes 2.088 EUR 1.566 EUR 1.125 EUR 843 EUR 161 EUR 120 EUR
Handelsbezeichnung des Stoffes 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase- in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR
IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden 1.044 EUR 783 EUR 562 EUR 422 EUR 80 EUR 60 EUR

.

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang V

Tabelle 1: Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr 536 EUR
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen 348 EUR
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen 187 EUR
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen 27 EUR

Tabelle 2: Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt 1.071 EUR
Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen 696 EUR
Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen 375 EUR
Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen 54 EUR

.

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VI

Tabelle 1: Standardgebühren

Grundgebühr 53.300 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 10.660 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 10.660 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist kein IMU: 39.975 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29.981 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr 39.975 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 7.995 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 7.995 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29.981 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr 23.985 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 4.797 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 4.797 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr 5.330 EUR
Zusatzgebühr pro Stoff 1.066 EUR
Zusatzgebühr pro Verwendung 1.066 EUR
Zusatzgebühr pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller: 3.998 EUR

.

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VII

Tabelle 1: Standardentgelte

Grundentgelt 53.300 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 10.660 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 10.660 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 39.975 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29.981 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt 39.975 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 7.995 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 7.995 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29.981 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 3: Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt 23.985 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 4.797 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 4.797 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17.989 EUR
Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

Tabelle 4: Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt 5.330 EUR
Zusatzentgelt pro Verwendung 1.066 EUR
Zusatzentgelt pro Stoff 1.066 EUR
Zusatzentgelt pro Antragsteller Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3.998 EUR

.

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang VIII

Tabelle 1: Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2.356 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 4.712 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 7.069 EUR

Tabelle 2: Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach: Gebühr
Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1.767 EUR
Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3.534 EUR
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 5.301 EUR"



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