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Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. Nr. L 147 vom 01.06.2013 S. 14, ber. 2018 L 190 S. 20;
Beschl. 2013/760/GASP - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 50;
Beschl. 2014/74/EU - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 63;
Beschl. 2014/309/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 37;
Beschl. 2014/387/GASP - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 72;
Beschl. 2014/488/GASP - ABl. Nr. L 217 vom 23.07.2014 S. 49, ber. 2015 L 50 S. 48;
Beschl. 2014/678/GASP - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 59;
Beschl. 2014/730/GASP - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 36, ber. L 305 S. 116;
Beschl. 2014/901/GASP - ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 28;
Beschl. (GASP) 2015/117 - ABl. Nr. L 20 vom 27.01.2015 S. 85;
Beschl. (GASP) 2015/383 - ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2015 S. 41;
Beschl. (GASP) 2015/784 - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2015 S. 13;
Beschl. (GASP) 2015/837 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 82;
Beschl. (GASP) 2015/973 - ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 52;
Beschl. (GASP) 2015/1836 - ABl. Nr. L 266 vom 13.10.2015 S. 75, ber. 2016 L 178 S. 49, ber. 2016 L 336 S. 42;
Beschl. (GASP) 2015/2359 - ABl. Nr. L 331 vom 17.12.2015 S. 26;
Beschl. (GASP) 2016/850 - ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 125;
Beschl. (GASP) 2016/1746 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 30;
Beschl. (GASP) 2016/1897 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 36;
Beschl. (GASP) 2016/1985 - ABl. Nr. LI 305 vom 14.11.2016 S. 4;
Beschl. (GASP) 2016/2000 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 20;
Beschl. (GASP) 2016/2144 - ABl. Nr. L 332 vom 07.12.2016 S. 22;
Beschl. (GASP) 2017/485 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 24;
Beschl. (GASP) 2017/917 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 62, ber. L 146 S. 159;
Beschl. (GASP) 2017/1245 - ABl. Nr. L 178 vom 11.07.2017 S. 13;
Beschl. (GASP) 2017/1341 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 56;
Beschl. (GASP) 2017/1754 - ABl. Nr. L 246 vom 26.09.2017 S. 7;
Beschl. (GASP) 2018/284 - ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 8;
Beschl. (GASP) 2018/421 - ABl. Nr. LI 75 vom 19.03.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2018/778 - ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 16, ber. L 167 S. 36;
Beschl. (GASP) 2019/87 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 13;
Beschl. (GASP) 2019/351 - ABl. LI 63 vom 04.03.2019 S. 4;
Beschl. (GASP) 2019/806 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 36, ber. L 234 S. 31;
Beschl. (GASP) 2020/212 - ABl. LI 43 vom 17.02.2020 S. 6;
Beschl. (GASP) 2020/719 - ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 66;
Beschl. (GASP) 2020/1506 - ABl. LI 342 vom 16.10.2020 S. 6;
Beschl. (GASP) 2020/1651 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 15;
Beschl. (GASP) 2021/30 - ABl. LI 12 vom 15.01.2021 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2021/751 - ABl. L 160 vom 07.05.2021 S. 115 A;
Beschl. (GASP) 2021/855 - ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 90 A;
Beschl. (GASP) 2021/1984 - ABl. LI 402 vom 15.11.2021 S. 5 A;
Beschl. (GASP) 2021/2199 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 23 A;
Beschl. (GASP) 2022/242 - ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 26;
Beschl. (GASP) 2022/306 - ABl. L 46 vom 25.02.2022 S. 95 A;
Beschl. (GASP) 2022/539 - ABl. L 106 vom 05.04.2022 S. 13 A;
Beschl. (GASP) 2022/849 - ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 52 A;
Beschl. (GASP) 2022/1277 - ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 15;
Beschl. (GASP) 2023/408 - ABl. LI 56 vom 23.02.2023 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2023/847 - ABl. LI 109 vom 24.04.2023 S. 26;
Beschl. (GASP) 2023/892 - ABl. L 114 vom 02.05.2023 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2023/1035 - ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 49;
Beschl. (GASP) 2023/1467 - ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 41 A;
Beschl. (GASP) 2023/1503 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 58;
Beschl. (GASP) 2023/2876 - ABl. L 2023/2876 vom 19.12.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/380 - ABl. L 2024/380 vom 22.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1496 - ABl. L 2024/1496 vom 28.05.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1510 - ABl. L 2024/1510 vom 28.05.2024, ber. L 2025/90216, ber. L 2025/90278;
Beschl. (GASP) 2024/2502 - ABl. L 2024/2502 vom 24.09.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/2933 - ABl. L 2024/2933 vom 25.11.2024 A;
Beschl. (GASP) 2025/406 - ABl. L 2025/406 vom 25.02.2025 A;
Beschl. (GASP) 2025/1095 - ABl. L 2025/1095 vom 28.05.2025, ber. L 2025/90545;
Beschl. (GASP) 2025/1096 - ABl. L 2025/1096 vom 28.05.2025 A;
Beschl. (GASP) 2025/1936 - ABl. L 2025/1936 vom 23.09.2025;
Beschl. (GASP) 2026/1105 - ABl. L 2026/1105 vom 19.05.2026;
Beschl. (GASP) 2026/1106 - ABl. L 2026/1106 vom 19.05.2026)
Änd.: Titel 22
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2013 vereinbart, für einen Zeitraum von 12 Monaten restriktive Maßnahmen gegen Syrien in folgenden Bereichen gemäß dem Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1 zu erlassen:
(2) In Bezug auf die etwaige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Syrien hat der Rat die Zusage der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, im Rahmen ihrer nationalen Politik im Einklang mit Nummer 2 der am 27. Mai 2013 angenommenen Erklärung des Rates zu verfahren, auch durch Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigung in jedem einzelnen Fall, wobei sie in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern 2 Rechnung tragen.
(3) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten oder für damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ausrüstungen, Güter oder Technologien
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren anderen als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(1) Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 7a - gestrichen - 25
Artikel 10 - gestrichen - 25
Artikel 11 - gestrichen - 25
Artikel 12 - gestrichen - 25
Artikel 13 - gestrichen - 25 25a
Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.
Kapitel II
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen
Artikel 14 - gestrichen - 25
Artikel 15 - gestrichen - 25
Artikel 16 - gestrichen - 25
Kapitel III
Beschränkungen für Infrastrukturprojekte
Artikel 17 - gestrichen - 25
Kapitel IV
Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel
Artikel 18 - gestrichen - 25
Kapitel V
Finanzbereich
Artikel 19 - gestrichen - 25
Artikel 20 - gestrichen - 25
Artikel 21 - gestrichen - 25
Artikel 22 - gestrichen - 25 25a
Artikel 23 - gestrichen - 25
Artikel 24 - gestrichen - 25
Kapitel VI
Verkehrssektor
Artikel 25 - gestrichen - 25
Artikel 26 - gestrichen - 25
Kapitel VII
Einreisebeschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates 3 und in den Erwägungsgründen 4 bis 10 des Beschlusses (GASP) 2026/1105 des Rates 4 ausgeführt sind, treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen oder keinen Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4) Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5) Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(6) Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
(7) Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(8) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(9) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(10) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(11) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Kapitel VIII
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang I aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen, die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in den Erwägungsgründen 4 bis 10 des Beschlusses (GASP) 2026/1105 ausgeführt sind, werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:
und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen oder keinen Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
(4) Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.
(5) Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(6) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(8) Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird.
(9) - gestrichen -
(10) Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen.
(11) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(12) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
(13) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.
(14) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
(15) - gestrichen -
(16) - gestrichen -
Artikel 28a 23 23a 23b 24 25 25a
(1) Die in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verbote gelten nicht für die Bereitstellung, die Abwicklung oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden.
(3) In Fällen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfasst sind, und abweichend von den in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verboten können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen
(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 weder eine ablehnende Entscheidung noch ein Auskunftsersuchen noch eine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt
(5) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(7) Abweichend von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I in Nr. 42 und Nr. 43 unter 'B. Organisationen' aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Organisation oder Einrichtung eines Mitgliedstaats in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung und Migration erforderlich ist.
(8) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 7 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(9) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 7 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 28b - gestrichen - 25 25a
Kapitel IX
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in Anhang I aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.
(1) Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang I auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 fällt, kann die Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
(1) In Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2) Anhang I enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Zu Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Zu Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 34 21 22 23 24 24a 25 25a 26
(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2027. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 28a Absätze 1 bis 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
(2) Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Verletzung der Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht zu verhindern. Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird im Falle einer solchen Verletzung unverzüglich im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen über die Änderung der restriktiven Maßnahmen beraten.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) OJ L 335, 13.12.2008, p. 99.
3) Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 266 vom 13.10.2015 S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1836/oj).
4) Beschluss (GASP) 2026/1105 des Rates vom 18. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2026/1105, 19.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1105/oj).
| Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 27 und 28 | Anhang I 20 20a 20b 21 21a 21b 21c 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 23c 24 24a 24b 24c 25 25a 25b 26 |
A. Personen
=> als PDF-Datei öffnen
B. Organisationen
=> als PDF-Datei öffnen
| - gestrichen - | Anhang II 25 |
| - gestrichen - | Anhang III 25 25a |
| ENDE | |