Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1983/2003, (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006, (EG) Nr. 377/2008 und (EU) Nr. 823/2010 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 1, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten 2, insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 3, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 4, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortlaufenden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem den Entwicklungen und den Veränderungen im Bereich Bildung Rechnung getragen wird.

(2) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung (ISCED 1997) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Strukturen im Bildungs- und Ausbildungsbereich Schritt hält.

(3) Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED 2011 (im Folgenden ISCED 2011), wie sie von den Unesco- Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.

(4) Zur Erstellung einer überarbeiteten Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ist es notwendig, verschiedene Verweise auf die Klassifikationen ISCED, ISCED 97 und ISCED 1997 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern.

(5) Daher müssen die nachstehenden Verordnungen entsprechend geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU- SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen 5, Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur 6, Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste 7, Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale 8, Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen 9.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003

Fußnote 19 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 erhält folgende Fassung:

"ISCED 2011: Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen."

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1738/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 wird wie folgt geändert:

1. "ISCED 97" wird in den Anhängen stets durch "ISCED 2011" ersetzt.

2. In Anhang I erhält die Variable 2.5 folgende Fassung: "Bildungsabschluss (ISCED 2011)".

3. In Anhang II erhält die Variable 2.5 folgende Fassung: "Bildungsabschluss (ISCED 2011)

Diese Variable betrifft den höchsten erreichten Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen in der Fassung von 2011 (ISCED 2011). Der Ausdruck 'höchster erreichter Bildungsabschluss' muss mit dem Erwerb eines Zeugnisses oder Diploms einhergehen, wenn die Ausstellung eines solchen Zeugnisses vorgesehen ist. Andernfalls ist der erfolgreiche Abschluss an die Teilnahme am Bildungsgang während der gesamten Dauer gebunden.

Die Gruppen der zu verwendenden Codes werden in den Durchführungsmodalitäten der Verdienststrukturerhebung definiert."

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 698/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 698/2006 wird wie folgt geändert:

Im Anhang wird in Abschnitt 2.1 unter 2 der Verweis auf "Bildungsniveau (ISCED 0 bis 6)" ersetzt durch "Bildungsabschluss (ISCED 2011, Stufe 0 bis 8)".

Artikel 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 wird wie folgt geändert:

Anhang III wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 wird wie folgt geändert:

Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Referenzjahr, das am 1. Januar 2014 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2013

1) ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 1.

2) ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 10.

3) ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3.

4) ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 227.

5) ABl. Nr. L 298 vom 17.11.2003 S. 34.

6) ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 32.

7) ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30.

8) ABl. Nr. L 114 vom 26.04.2008 S. 57.

9) ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 33.

.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 Anhang I

  1. In Anhang III erhalten die Anweisungen für die Codierung der Variablen "HATLEVEL", "HATFIELD" und "HATYEAR" folgende Fassung:

Bezeichnung Spalte Periodizität Code Beschreibung Filter/Bemerkungen
"HATLEVEL 197/199 VIERTEL- JÄHRLICH Bildungsabschluss 1 Alle Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind
000 Kein formaler Bildungsabschluss oder unter ISCED 1
100 ISCED 1
200 ISCED 2 (einschließlich ISCED-3-Bildungsprogramme mit einer Dauer von unter 2 Jahren)
302 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, aufeinander folgend (d. h. Zugang nur zu nächstem ISCED-3-Bildungsgang)
303 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, abschließend oder Zugang nur zu ISCED 4
304 ISCED 3 mit Zugang zu ISCED 5, 6 oder 7
300 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zu anderen ISCED- Stufen
400 ISCED 4
500 ISCED 5
600 ISCED 6
700 ISCED 7
800 ISCED 8
999 Entfällt (Kind jünger als 15 Jahre)
Leerstelle Ohne Angabe
HATYEAR 200/203 JÄHRLICH Jahr, in dem diese Stufe erfolgreich abgeschlossen wurde HATLEVEL = 100- 800
Es wird das Jahr 4-stellig eingetragen, in dem der höchste Bildungsabschluss erworben wurde.
9999 Entfällt (HATLEVEL ≠ 100 bis 800)
Leerstelle Ohne Angabe

 

Bezeichnung Spalte Periodizität Code Beschreibung Filter/Bemerkungen
HATVOC 204 VIERTEL- JÄHRLICH Ausrichtung dieser Stufe HATLEVEL = 300 bis 400 und
1 Allgemeinbildend (15 < ALTER < 34 oder
2 Berufsbildend (ALTER > 34 und REFYEAR - HATYEAR < 15))
9 Entfällt (HATLEVEL ≠ 300 bis 400 oder (ALTER > 34 und REFYEAR - HATYEAR) > 15
Leerstelle Ohne Angabe
HATFIELD 205/208 JÄHRLICH Fachrichtung dieser Stufe HATLEVEL = 300 bis 800 und
0000-9998 Stufe 1 der Klassifikation der Fachrichtungen 2 (15 < ALTER < 34 oder
9999 Entfällt (HATLEVEL: 300 bis 800 oder (ALTER > 34 und REFYEAR - HATYEAR) > 15 (ALTER > 34 und REFYEAR - HATYEAR < 15))
Leerstelle Ohne Angabe
1) Höchster erreichter Bildungsabschluss gemäß ISCED-2011-Definition, Codierung auf der Basis der an Eurostat zu übermittelnden ISCED-Mappings.

2) Oder Unterteilungen der Klassifikation der Fachrichtungen."

2. In Anhang III erhalten die Variable "EDUCLEVL" und die Anweisungen für die Codierung der Variable "EDUCLEVL" folgende Fassung:

Bezeichnung Spalte Periodizität Code Beschreibung Filter/Bemerkungen
"EDUCLEVL 209 VIERTEL- JÄHRLICH Grad dieses allgemeinen Bildungsgangs 1 EDUCSTAT = 1 oder 3
1 ISCED 1
2 ISCED 2
3 ISCED 3
4 ISCED 4
5 ISCED 5
6 ISCED 6
7 ISCED 7
8 ISCED 8
9 Entfällt (EDUCSTAT ≠ 1 oder 3)
Leerstelle Ohne Angabe
EDUCVOC 210 VIERTEL- JÄHRLICH Ausrichtung dieses Bildungsgangs EDUCLEVL = 3 bis 4
1 Allgemeinbildend
2 Berufsbildend
9 Entfällt (EDUCLEVL ≠ 3 bis 4)
Leerstelle Ohne Angabe
1) Codierung auf der Basis der an Eurostat zu übermittelnden ISCED-Mappings."

.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 Anhang II

1. In Anhang I erhalten die Anweisungen für die Codierung der Variablen "HATLEVEL", "HATFIELD", "HATYEAR", "HATVOC", "HATOTHER", "HATOTHER_LEVEL", "HATOTHER_VOC", "HATOTHER_FIELD", "HATCOMP" und "HATCOMPHIGH" folgende Fassung:

Bezeichnung der Variablen und Status Code Beschreibung Filter
"HATLEVEL BILDUNGSABSCHLUSS
(Höchster erreichter Bildungsabschluss gemäß ISCED- 2011-Definition, Codierung auf der Basis der an Eurostat zu übermittelnden ISCED-Mappings)
Alle
000 Kein formaler Bildungsabschluss oder unter ISCED 1
100 ISCED 1
200 ISCED 2 (einschließlich ISCED-3-Bildungsprogramme mit einer Dauer von unter 2 Jahren)
302 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, aufeinander folgend (d. h. Zugang nur zu nächstem ISCED-3-Bildungsgang)
303 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, abschließend oder Zugang nur zu ISCED 4
304 ISCED 3 mit Zugang zu ISCED 5, 6 oder 7
300 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zu anderen ISCED-Stufen
400 ISCED 4
500 ISCED 5
600 ISCED 6
700 ISCED 7
800 ISCED 8
- 1 Keine Angabe
HATFIELD FACHRICHTUNG DES HÖCHSTEN ERREICHTEN BILDUNGSABSCHLUSSES HATLEVEL = 300 bis 800
0000-9998 Stufe 1 der Klassifikation der Fachrichtungen (1)

(1) oder Unterteilungen der Klassifikation der Fachrichtungen; Einzelheiten enthält das in Artikel 6 genannte 'Handbuch zur Erhebung über die Erwachsenenbildung'

- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATLEVEL ≠ 300 bis 800)
HATYEAR JAHR, IN DEM DER HÖCHSTE BILDUNGS- ABSCHLUSS ERREICHT WURDE HATLEVEL ≠ 000, -1
4-stellig Es wird das Jahr 4-stellig eingetragen, in dem der höchste Bildungs- oder Ausbildungsabschluss erworben wurde.
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATLEVEL = 000, -1)

 

Bezeichnung der Variablen und Status Code Beschreibung Filter
HATVOC AUSRICHTUNG DES HÖCHSTEN ERREICHTEN BILDUNGSABSCHLUSSES HATLEVEL = 300 bis 400 und (REFYEAR - HATYEAR)
< 20
1 Allgemeine Bildung
2 Berufliche Bildung
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATLEVEL ≠ 300 bis 400 oder (REFYEAR - HATYEAR) > 20
HATOTHER (fakultativ) SONSTIGE ABGESCHLOSSENE FORMALE AUSBILDUNG IN EINER ANDEREN FACH- RICHTUNG ALS DEN UNTER 'HATLEVEL' GENANNTEN FACHRICHTUNGEN HATLEVEL = 300 bis 800 und (REFYEAR - HATYEAR)
< 20
1 Ja
2 Nein
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATLEVEL ≠300 bis 800 oder (REFYEAR - HATYEAR) > 20
HATOTHER_LEVEL (fakultativ) Bereich des formalen Bildungsprogramms HATOTHER = 1
300-800 Codiert als HATLEVEL
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATOTHER ≠ 1)
HATOTHER_VOC (fakultativ) Ausrichtung des formalen Bildungsprogramms HATOTHER = 1 und HATOTHER_LEVEL = 300 bis 400
1-2 Codiert als HATVOC
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATOTHER ≠ 1 oder HATOTHER_LEVEL ≠300 bis 400)
HATOTHER_FIELD (fakultativ) Fachrichtung des formalen Bildungsprogramms HATOTHER = 1 und HATOTHER_LEVEL = 300 bis 800
0000-9998 Codiert als HATFIELD
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATOTHER ≠ 1 oder HATOTHER_LEVEL ≠ 300 bis 800)
HATCOMP
(fakultativ)
VERFAHREN DER ANERKENNUNG VON FÄHIGKEITEN UND KOMPETENZEN EINGELEITET Alle
1 Ja, Bescheinigung erhalten
2 Ja, Verfahren läuft
3 Nein
- 1 Keine Angabe
HATCOMPHIGH (fakultativ) ANERKENNUNG DER FÄHIGKEITEN UND KOMPETENZEN GESTATTET DEN ZUGANG zu einem formalen Bildungsprogramm auf höherem Niveau als der in 'HATLEVEL' erwähnten Stufe HATCOMP = 1, 2 und HATLEVEL ≠ 000, -1
1 Ja
2 Nein
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATCOMP ≠ 1, 2 oder HATLEVEL = 000, -1)"

2. In Anhang I erhalten die Anweisungen für die Codierung der Variablen "DROPHIGH", "DROPLEVEL" und "DROPVOC" folgende Fassung:

Bezeichnung der Variablen und Status Code Beschreibung Filter
"DROPHIGH FORMALE Bildung auf höherem Niveau als der in 'HATLEVEL' erwähnten Stufe, JEDOCH OHNE ABSCHLUSS HATLEVEL ≠ 000, -1 und (REFYEAR - HATYEAR) < 20
1 Ja
2 Nein
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (HATLEVEL = 000, -1 oder (REFYEAR - HATYEAR) > 20)
DROPLEVEL Stufe der FORMALEN Bildung ohne Abschluss (gemäß ISCED-2011-Definition) DROPHIGH = 1
200 ISCED 2 (einschließlich ISCED-3-Bildungsprogramme mit einer Dauer von unter 2 Jahren)
302 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, aufeinander folgend (d. h. Zugang nur zu nächstem ISCED-3-Bildungsgang)
303 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, abschließend oder Zugang nur zu ISCED 4
304 ISCED 3 mit Zugang zu ISCED 5, 6 oder 7
300 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zu anderen ISCED-Stufen
400 ISCED 4
500 ISCED 5
600 ISCED 6
700 ISCED 7
800 ISCED 8
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (DROPHIGH ≠ 1)
DROPVOC (fakultativ) Ausrichtung der nicht abgeschlossenen FORMA- LEN Bildung DROPLEVEL = 300 bis 400 und (REFYEAR - HATYEAR)
< 20
1 Allgemeine Bildung
2 Berufliche Bildung
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (DROPLEVEL ≠300 bis 400 oder (REFYEAR - HATYEAR) > 20"

3. In Anhang I erhalten die Anweisungen für die Codierung der Variablen "FEDLEVEL", "FEDFIELD" und "FEDVOC" folgende Fassung:

Bezeichnung der Variablen und Status Code Beschreibung Filter
"FEDLEVEL Stufe der jüngsten Aktivität im Bereich der FORMALEN Bildung (gemäß ISCED-2011-Definition) FEDNUM
> 1
100 ISCED 1
200 ISCED 2 (einschließlich ISCED-3-Bildungsprogramme mit einer Dauer von unter 2 Jahren)
302 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, aufeinander folgend (d. h. Zugang nur zu nächstem ISCED-3-Bildungsgang)
303 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, abschließend oder Zugang nur zu ISCED 4
304 ISCED 3 mit Zugang zu ISCED 5, 6 oder 7
300 ISCED-3-Bildungsprogramm mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren, ohne Möglichkeit zur Unterscheidung des Zugangs zu anderen ISCED-Stufen
400 ISCED 4
500 ISCED 5
600 ISCED 6
700 ISCED 7
800 ISCED 8
-2 Entfällt (FEDNUM = 0)
FEDFIELD Fachrichtung der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung FEDNUM
> 1 und FEDLEVEL = 300 bis 800
0000-9998 Stufe 1 der Klassifikation der Fachrichtungen (1)

(1) oder Unterteilungen der Klassifikation der Fachrichtungen; Einzelheiten enthält das in Artikel 6 genannte 'Handbuch zur Erhebung über die Erwachsenenbildung'

- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (FEDNUM = 0 oder FEDLEVEL ≠300 bis 800
FEDVOC Ausrichtung der jüngsten Aktivität im Bereich der FORMALEN Bildung FEDLEVEL 400 = 300 bis
1 Allgemeine Bildung
2 Berufliche Bildung
- 1 Keine Angabe
- 2 Entfällt (FEDLEVEL ` 300 bis 400)"

4. In Anhang II ("Stichprobe und Genauigkeitsanforderungen") wird in Absatz 3 der Indikator "Beteiligung an nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (in %) - Personen mit höherem Bildungsabschluss (ISCED 5 bis 6)" ersetzt durch "Beteiligung an nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (in %) - Personen mit höherem Bildungsabschluss (ISCED 5 bis 8)".

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE