Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 01.06.2013 S. 1)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht.

(2) In dieser Verordnung wurde das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, "GHS") der Vereinten Nationen (UN) berücksichtigt.

(3) Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene in regelmäßigen Abständen überprüft. Die vierte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2010 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält Änderungen, die u. a. neue Gefahrenkategorien für chemisch instabile Gase und nicht entzündbare Aerosole und die weitere Rationalisierung der Sicherheitshinweise betreffen. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG an die vierte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden.

(4) Das GHS ermöglicht es den Behörden, Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, anzunehmen. Es lässt ferner die Möglichkeit zu, von bestimmten Kennzeichnungselementen auf der Verpackung abzusehen, wenn das Volumen des Stoffes oder des Gemisches unter einem bestimmten Wert liegt. Es sollten Vorschriften zwecks Umsetzung dieser Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden.

(5) Zudem sollte die Terminologie verschiedener in den Anhängen enthaltener Vorschriften und bestimmter technischer Kriterien dahin gehend geändert werden, dass den Akteuren und den Durchsetzungsbehörden die Umsetzung erleichtert, die Einheitlichkeit des Rechtsakts verbessert und seine Klarheit gesteigert wird.

(6) Damit sich die Lieferanten von Stoffen auf die neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, einstellen können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dies ermöglicht, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 14 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen.

2. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden."

3. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

4. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

5. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

6. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

7. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

8. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

9. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

( 1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

( 2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

( 3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2014 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

3) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

.

Anhang I

A. Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer 1.3.6 wird eingefügt:

"1.3.6. Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden.

Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden und als für den Endverbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, muss das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden."

2. Folgende Nummern 1.5.2.4 und 1.5.2.5 werden eingefügt:

"1.5.2.4. Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml

1.5.2.4.1. Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält;
  2. der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und
  3. die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht.

1.5.2.4.2. Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme ,GHS01", ,GHS05", ,GHS06" und/oder ,GHS08" enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können ,GHS06" und ,GHS08" Vorrang vor ,GHS01" and ,GHS05" erhalten.

1.5.2.5. Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen."

B. Teil 2 erhält folgende Fassung:

1. Abschnitt 2.1.2.1 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

"Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben."

2. In Abschnitt 2.1.2.2 Buchstabe f wird das Wort "detonierende" gestrichen.

3. In Abschnitt 2.1.2.3 und in der Spalte "Kriterien" der Tabelle 2.1.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

4. In Abschnitt 2.1.3 Tabelle 2.1.2 Spalte "Instabil, explosiv" wird der Sicherheitshinweis "P281" durch "P280" ersetzt.

5. In Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 1 und in der Fußnote zu Abbildung 2.1.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

6. In Abschnitt 2.1.4.2 Absatz 1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

7. In Abschnitt 2.1.4.3 Buchstabe a wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

8. Die Abschnitte 2.2 bis 2.3.4.1 erhalten folgende Fassung:

"2.2. Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)

2.2.1. Begriffsbestimmungen

2.2.1.1. Entzündbares Gas: Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.

2.2.1.2. Chemisch instabiles Gas: entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

2.2.2. Einstufungskriterien

2.2.2.1. Ein entzündbares Gas ist nach Tabelle 2.2.1 in diese Klasse einzustufen:

Tabelle 2.2.1 Kriterien für entzündbare Gase

Kategorie Kriterien
1 Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:
  1. entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
  2. in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze.
2 Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 °C und einen Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen.
Hinweis:
Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen; siehe Kapitel 2.3.

2.2.2.2. Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methoden nach der folgenden Tabelle zusätzlich in eine der beiden Kategorien für chemisch instabile Gase einzustufen:

Tabelle 2.2.2 Kriterien für chemisch instabile Gase

Kategorie Kriterien
A

Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind

B Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind

2.2.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

Tabelle 2.2.3 Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)

Einstufung Entzündbares Gas Chemisch instabiles Gas
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie A Kategorie B
GHS-Piktogramm bild Kein Piktogramm Kein zusätzliches Piktogramm Kein zusätzliches Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Kein zusätzliches Signalwort Kein zusätzliches Signalwort
Gefahrenhinweis H220: Extrem entzündbares Gas H221: Entzündbares Gas H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren
Sicherheitshinweise
- Prävention
P210 P210 P202 P202
Sicherheitshinweise
- Reaktion
P377
P381
P377
P381
Sicherheitshinweise
- Lagerung
P403 P403
Sicherheitshinweise
- Entsorgung

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.2.1 bis 2.2.2).

Abbildung 2.2.1 Entzündbare Gase

bild

Abbildung 2.2.2 Chemisch instabile Gase

bild

2.2.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.2.4.1. Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu ermitteln oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe ,Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen"). Reicht die Datenlage für die Anwendung dieser Verfahren nicht aus, kann das Prüfverfahren nach EN 1839 in der aktuellen Ausgabe (Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen) angewandt werden.

2.2.4.2. Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich.

2.3. Aerosole

2.3.1. Begriffsbestimmungen

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

2.3.2. Einstufungskriterien

2.3.2.1. Aerosole kommen für eine Einstufung als entzündbar gemäß Abschnitt 2.3.2.2 in Betracht, wenn sie einen beliebigen Bestandteil enthalten, der anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien als entzündbar eingestuft ist, d. h.:

Hinweis 1:
Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

Hinweis 2:
Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

2.3.2.2. Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

Hinweis:
Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

Abbildung 2.3.1 (a) Aerosole

bild

Abbildung 2.3.1 (b) Sprühaerosole

bild

Abbildung 2.3.1 (c) Schaumaerosole

bild

2.3.3. Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

Tabelle 2.3.1 Kennzeichnungselemente für entzündbare und nicht entzündbare Aerosole

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm bild bild Kein Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Achtung
Gefahrenhinweis H222: Extrem entzündbares Aerosol
H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H223: Entzündbares Aerosol
H229: Behälter steht
unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H229: Behälter steht
unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise -
Prävention
P210
P211
P251
P210
P211
P251
P210
P251
Sicherheitshinweise -
Reaktion
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P410 + P412 P410 + P412 P410 + P412
Sicherheitshinweise -
Entsorgung

2.3.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.3.4.1. Die chemische Verbrennungswärme (Δ Hc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (Δ Hcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

bild

wobei gilt:

Δ Hc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g)

wi % = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts

Δ H c(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts

Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe - ,Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter"; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 - Brandsicherheit - Terminologie; NFPA 30B in der aktuellen Ausgabe - ,Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products")."

9. In Abschnitt 2.4.2.1 erhält der Hinweis unter Tabelle 2.4.1 folgende Fassung:

"Hinweis:

,Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft": reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt."

10. Abschnitt 2.4.4 erhält folgende Fassung:

"2.4.4. Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe ,Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen" durchzuführen."

11. Abschnitt 2.5.1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr bei 20 °C enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind."

12. Abschnitt 2.5.2 erhält folgende Fassung:

"2.5.2. Einstufungskriterien

2.5.2.1. Gase unter Druck sind, je nach ihrem Aggregatzustand in verpacktem Zustand, anhand der Tabelle 2.5.1 in eine von vier Gruppen einzustufen.

Tabelle 2.5.1 Kriterien für Gase unter Druck

Gruppe Kriterien
Verdichtetes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei - 50 °C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ - 50 °C.
Verflüssigtes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei Temperaturen über - 50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:

i) unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen - 50 °C and + 65 °C liegt, und

ii) unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über + 65 °C liegt.

Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt ist.
Gelöstes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck in einem flüssigen Lösemittel gelöst ist.
Hinweis:
Aerosole sind nicht als Gase unter Druck einzustufen; Siehe Kapitel 2.3."

13. In Abschnitt 2.5.4 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"Die Daten können der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfung ermittelt werden. Der Großteil der reinen Gase ist bereits in den UN RTDG, Modellvorschriften, eingestuft."

14. In den Abschnitten 2.7.2.1 und 2.7.2.3 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

15. Die Fußnote zu Abschnitt 2.8.2.1 Buchstabe e wird wie folgt ersetzt:

"(1) Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3."

16. In Abschnitt 2.8.2.4 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

17. In Abschnitt 2.8.4.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

18. In Abschnitt 2.8.4.2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

19. Im einleitenden Satz der Abschnitte 2.9.2.1, 2.10.2.1, 2.11.2.1, 2.11.2.2, 2.12.2.1 und 2.13.2.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

20. In Abschnitt 2.13.4.4 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

21. Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.14.2.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

22. Die Fußnote zu Abschnitt 2.15.2.2 Buchstabe g wird wie folgt ersetzt:

"(1) Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3."

23. Abschnitt 2.15.2.3 wird wie folgt geändert:

i) Die Fußnote zu Buchstabe b erhält die folgende Fassung: "

(1) Wie in der Prüfserie E der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, festgelegt."

ii) In Absatz 2 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

24. In Abschnitt 2.15.4.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

25. Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.16.2.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

26. In Abschnitt 2.16.3 wird unter Tabelle 2.16.2 folgender Hinweis eingefügt:

"Hinweis:
Wenn ein Stoff oder ein Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft ist, sind die Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 1.3.6 anzuwenden."

27. Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.16.4.1 wird der Ausdruck "UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" durch "UN RTDG" ersetzt.

C. Teil 3 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3.1.2.1 erhält Hinweis c) unter Tabelle 3.1.1 folgende Fassung:

"c) Die in der Tabelle verwendeten Bereiche der Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) bei Inhalationstoxizität beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Vorliegende Daten über die Inhalationstoxizität, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt."

2. Die Abschnitte 3.1.3.6.2.2 und 3.1.3.6.2.3 erhalten folgende Fassung:

"3.1.3.6.2.2. Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei für die Einstufung verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von ≥ 1 % verwendet wird, gilt der Schluss, dass sich dem Gemisch kein endgültiger Schätzwert Akuter Toxizität zuordnen lässt. In diesem Fall muss das Gemisch ausschließlich anhand der bekannten Bestandteile eingestuft werden und folgenden zusätzlichen Hinweis auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt tragen: ,x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität"; die Bestimmungen von Abschnitt 3.1.4.2 sind zu berücksichtigen.

3.1.3.6.2.3. Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität ≤ 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 anzuwenden. Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität > 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 zu korrigieren und wie folgt an den Gesamtprozentsatz unbekannter Bestandteile anzupassen:

bild "

3. In Abschnitt 3.1.4.1 erhält Tabelle 3.1.3 folgende Fassung:

"Tabelle 3.1.3 Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
GHS-Piktogramm bild bild bild bild
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis:
- oral
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H301: Giftig bei Verschlucken H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
- dermal H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
- inhalativ
(s. Hinweis 1)
H330: Lebensgefahr bei Einatmen H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen
Sicherheitshinweise
- Prävention (oral)
P264
P270
P264
P270
P264
P270
P264
P270
Sicherheitshinweise
- Reaktion (oral)
P301 + P310
P321
P330
P301 + P310
P321
P330
P301 + P310
P321
P330
P301 + P312
P330
Sicherheitshinweise
- Lagerung (oral)
P405 P405 P405
Sicherheitshinweise
- Entsorgung (oral)
P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise
- Prävention (dermal)
P262
P264
P270
P280
P262
P264
P270
P280
P280 P280
Sicherheitshinweise
- Reaktion (dermal)
P302 + P352
P310
P321
P361 + P364
P302 + P352
P310
P321
P361 + P364
P302 + P352
P312
P321
P361 + P364
P302 + P352
P312
P321
P362 + P364
Sicherheitshinweise
- Lagerung (dermal)
P405 P405 P405
Sicherheitshinweise
- Entsorgung (dermal)
P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise
- Prävention (inhalativ)
P260
P271
P284
P260
P271
P284
P261
P271
P261
P271
Sicherheitshinweise
- Reaktion (inhalativ)
P304 + P340
P310
P320
P304 + P340
P310
P320
P304 + P340
P311
P321
P304 + P340
P312
Sicherheitshinweise
- Lagerung (inhalativ)
P403 + P233
P405
P403 + P233
P405
P403 + P233
P405
Sicherheitshinweise
- Entsorgung (inhalativ)
P501 P501 P501"

4. Der folgende Abschnitt 3.1.4.2 wird eingefügt:

"3.1.4.2. Bei den Gefahrenhinweisen für akute Toxizität werden die Gefahren nach Expositionsweg unterschieden. Diese Differenzierung sollte sich auch in der Angabe der Einstufung aufgrund der akuten Toxizität widerspiegeln. Wird ein Stoff oder ein Gemisch für mehr als einen Expositionsweg eingestuft, so sollten alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation wie in Abschnitt 3.1.3.2 vorgeschrieben auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Ist der Hinweis ,x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität" gemäß Abschnitt 3.1.3.6.2.2 zu verwenden, können die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls anhand des Expositionswegs differenziert werden. Zum Beispiel: ,x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter oraler Toxizität" und ,x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter dermaler Toxizität"."

5. Abschnitt 3.2.3.3.5 erhält folgende Fassung:

"3.2.3.3.5. Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 in Abschnitt 3.2.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die in den Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Abschnitt 3.2.2.5 anzuwenden."

6. In Abschnitt 3.2.4 erhält die Tabelle 3.2.5 folgende Fassung:

"Tabelle 3.2.5 Kennzeichnungselemente für hautreizende/-ätzende Wirkung

Einstufung Kategorie 1A, 1B, 1C Kategorie 2
GHS-Piktogramm bild bild
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H315: Verursacht Hautreizungen
Sicherheitshinweise - Prävention P260
P264
P280
P264
P280
Sicherheitshinweise - Reaktion P301 + P330 + P331
P303 + P361 + P353
P363
P304 + P340
P310
P321
P305 + P351 + P338
P302 + P352
P321
P332 + P313
P362 + P364
Sicherheitshinweise - Lagerung P405
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501"

7. Abschnitt 3.3.3.3.5 erhält folgende Fassung:

"3.3.3.3.5. Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die reversiblen/irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 in Abschnitt 3.3.3.3.6 nicht erkennbar sind. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen. In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteiles auf die Haut oder die reversiblen/irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge nicht erkennbar sind, wenn dessen Konzentration die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist eine mehrstufige Strategie zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten anzuwenden."

8. In Abschnitt 3.4.3.3.2 erhält der Hinweis 1 unter Tabelle 3.4.6 folgende Fassung:

"Hinweis 1:
Dieser Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion wird für die Anwendung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt 2.8 eingesetzt, um bereits sensibilisierte Personen zu schützen. Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der diese Konzentration erreicht oder überschreitet, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bei sensibilisierenden Stoffen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert unter 0,1 % ist der Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts festzulegen."

9. In Abschnitt 3.4.4 erhält die Tabelle 3.4.7 folgende Fassung:

"Tabelle 3.4.7 Kennzeichnungselemente für die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege

Einstufung Sensibilisierung der Atemwege Sensibilisierung der Haut
Kategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1B Kategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1B
GHS-Piktogramm bild bild
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
Sicherheitshinweise -
Prävention
P261
P284
P261
P272
P280
Sicherheitshinweise -
Reaktion
P304 + P340
P342 + P311
P302 + P352
P333 + P313
P321
P362 + P364
Sicherheitshinweise -
Lagerung
Sicherheitshinweise -
Entsorgung
P501 P501"

10. In Abschnitt 3.5.3.1.1 erhält die Tabelle 3.5.2 folgende Fassung:

"Tabelle 3.5.2 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als keimzellmutagen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als: Konzentrationsgrenzwerte, die zur Einstufung des Gemisches in folgende Kategorie führen:
Mutagen der Kategorie 1 Mutagen der Kategorie 2
Kategorie 1A Kategorie 1B
Mutagen der Kategorie 1A ≥ 0,1 % - -
Mutagen der Kategorie 1B - ≥ 0,1 % -
Mutagen der Kategorie 2 - - ≥ 1,0 %"

11. In Abschnitt 3.5.4.1 erhält die Tabelle 3.5.3 folgende Fassung:

"Tabelle 3.5.3 Kennzeichnungselemente für Keimzellmutagenität

Einstufung Kategorie 1
(Kategorien 1A, 1B)
Kategorie 2
GHS-Piktogramm bild bild
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H340: Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P280
P201
P202
P280
Sicherheitshinweise - Reaktion P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise - Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501"

12. In Abschnitt 3.6.3.1.1 erhält die Tabelle 3.6.2 folgende Fassung:

"Tabelle 3.6.2 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als karzinogen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:
karzinogen der Kategorie 1 karzinogen der Kategorie 2
Kategorie 1A Kategorie 1B
Karzinogen der Kategorie 1A ≥ 0,1 % - -
Karzinogen der Kategorie 1B - ≥ 0,1 % -
Karzinogen der Kategorie 2 - - ≥ 1,0 % (Hinweis 1)"

13. In Abschnitt 3.6.4.1 erhält die Tabelle 3.6.3 folgende Fassung:

"Tabelle 3.6.3 Kennzeichnungselemente für karzinogene Wirkungen

Einstufung Kategorie 1
(Kategorien 1A, 1B)
Kategorie 2
GHS-Piktogramm bild bild
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H350: Kann Krebs erzeugen
(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen
(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P280
P201
P202
P280
Sicherheitshinweise - Reaktion P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise - Lagerung P405 P405
Sicherheitshin- weise - Entsorgung P501 P501"

14. In Abschnitt 3.7.3.1.2 erhalten die Tabelle 3.7.2 und die Hinweise folgende Fassung:

"Tabelle 3.7.2 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als reproduktionstoxisch oder aufgrund ihrer Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung eines Gemisches führen:
Kategorie 1 reproduktionstoxisch Kategorie 2 reproduktionstoxisch Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
Kategorie 1A Kategorie 1B
Kategorie 1A reproduktionstoxisch ≥ 0,3 %
(Hinweis 1)
Kategorie 1B reproduktionstoxisch ≥ 0,3 %
(Hinweis 1)
Kategorie 2 reproduktionstoxisch ≥ 3,0 %
(Hinweis 1)
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/ über Laktation ≥ 0,3 %
(Hinweis 1)
Hinweis:
Die Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.7.2 gelten für Feststoffe und Flüssigkeiten (in w/w) sowie für Gase (in v/v).

Hinweis 1:
Enthält das Gemisch einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 oder einen aufgrund seiner Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Stoff als Bestandteil in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt."

15. In Abschnitt 3.7.4.1 erhält die Tabelle 3.7.3 folgende Fassung:

"Tabelle 3.7.3 Kennzeichnungselemente für Reproduktionstoxizität

Einstufung Kategorie 1
(Kategorien 1A, 1B)
Kategorie 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
GHS-Piktogramm bild bild Kein Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Kein Signalwort
Gefahrenhinweis H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben)
(Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist,
dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P280
P201
P202
P280
P201
P260
P263
P264
P270
Sicherheitshinweise - Reaktion P308 + P313 P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise - Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501"

16. In Abschnitt 3.8.4.1 erhält die Tabelle 3.8.4 folgende Fassung:

"Tabelle 3.8.4 Kennzeichnungselemente für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm bild bild bild
Signalwort Gefahr Achtung Achtung
Gefahrenhinweis H370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H371: Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H335: Kann die Atemwege reizen oder
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Sicherheitshinweise - Prävention P260
P264
P270
P260
P264
P270
P261
P271
Sicherheitshinweise - Reaktion P308 + P311
P321
P308 + P311 P304 + P340
P312
Sicherheitshinweise - Lagerung P405 P405 P403 + P233
P405
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501 P501"

17. Abschnitt 3.9.2.9.9 erhält folgende Fassung:

"3.9.2.9.9. Es ist also durchaus möglich, dass ein spezifisches Toxizitätsprofil in Tierstudien mit wiederholter Verabreichung bei einer Dosis/Konzentration unterhalb des Richtwertes auftritt (beispielsweise < 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf dem oralen Expositionsweg), aufgrund der Art der Wirkung (beispielsweise Nephrotoxizität, nur bei männlichen Ratten eines bestimmten Stamms mit bekannter Empfänglichkeit für diese Wirkung festzustellen) jedoch entschieden wird, keine Einstufung vorzunehmen. Umgekehrt kann ein spezifisches in tierexperimentellen Studien festgestelltes Toxizitätsprofil bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwertes (beispielsweise ≥ 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf oralem Weg) zusammen mit ergänzenden Informationen aus anderen Quellen (beispielsweise andere Studien mit Langzeitverabreichung oder Erfahrungswerte beim Menschen) in Anbetracht der ermittelten Beweiskraft die Schlussfolgerung nahelegen, dass eine Einstufung aus Gründen der Vorsicht angezeigt ist."

18. Abschnitt 4.1.3.4.3 erhält folgende Fassung:

"4.1.3.4.3. Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines geprüften Stoffes mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Material, kann die Toxizität des Gemisches anhand des unverdünnten Gemisches oder des unverdünnten Stoffes errechnet werden."

19. In Abschnitt 4.1.3.5.5.5.1 erhält die Tabelle 4.1.3 folgende Fassung:

"Tabelle 4.1.3 Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen

Akute Toxizität M-Faktor Chronische Toxizität M-Faktor
L(E)C50 Wert (mg/l) NOEC-Wert (mg/l) NSA a -Bestandteile SA b -Bestandteile
0,1 < L(E) C50 ≤ 1 1 0,01 < NOEC < 0,1 1 -
0,01 < L(E) C50 ≤ 0,1 10 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1
0,001 < L(E) C50 ≤ 0,01 100 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10
0,0001 < L(E) C50 ≤ 0,001 1 000 0,00001 < NOEC < 0,0001 1 000 100
0,00001 < L(E) C50 ≤ 0,0001 10 000 0,000001 < NOEC < 0,00001 10 000 1 000
(weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)
a) Nicht schnell abbaubar.
b) Schnell abbaubar."

.

Anhang II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 Abschnitt 1.1.2 wird gestrichen.

2. Teil 3 Abschnitte 3.2 bis 3.2.2.2 erhalten folgende Fassung:

"3.2. Tastbare Gefahrenhinweise

3.2.1. Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen

3.2.1.1. Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.

3.2.1.2. Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, die wegen ihrer Aspirationsgefahr eingestuft sind, müssen nicht mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden, es sei denn, sie sind in Bezug auf eine oder mehrere der sonstigen, in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Gefahren in dementsprechende Kategorien eingestuft.

3.2.2. Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 ,Verpackung - Tastbare Gefahrenhinweise - Anforderungen" entsprechen."

.

Anhang III

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird die Tabelle 1.1 wie folgt geändert:

a) Die erste Zeile von Code H222 erhält folgende Fassung:

"H222: Sprache 2.3 - Aerosole, Gefahrenkategorie 1"

b) Code H223 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"H223 Sprache 2.3 - Aerosole, Gefahrenkategorie 2
DE Entzündbares Aerosol.

c) Die folgenden Gefahrenhinweise werden nach Code H228 in die Tabelle eingefügt: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"H229 Sprache 2.3 - Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
DE Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.


H230 Sprache 2.2 - Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase), Gefahrenkategorie A
DE Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.


H231 Sprache 2.2 - Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase), Gefahrenkategorie B
DE Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.

2. In Teil 2 Tabelle 2.1 wird der zusätzliche Gefahrenhinweis EUH006 gestrichen.

.

Anhang IV

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitung erhält folgende Fassung:

"Bei der Wahl der Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 und Artikel 28 Absatz 3 können Lieferanten die Sicherheitshinweise in der unten aufgeführten Tabelle unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit der Warnhinweise miteinander kombinieren.

Steht ein Textteil eines Sicherheitshinweises in Spalte (2) in eckigen Klammern [...], so bedeutet das, dass der in eckigen Klammern stehende Text nicht in jedem Fall zutrifft und nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden sollte. In diesen Fällen enthält Spalte (5) die Erläuterung, unter welcher Voraussetzung der Text verwendet werden soll.

Enthält ein Sicherheitshinweis in Spalte 2 einen umgekehrten Schrägstrich oder einen Schrägstrich [/], so bedeutet das, dass entsprechend den Hinweisen in Spalte 5 eine Wahl zwischen den Ausdrücken, die durch diese Zeichen getrennt werden, getroffen werden muss.

Enthält der Text eines Sicherheitshinweises in Spalte 2 drei Punkte [...], so bedeutet das, dass Einzelheiten zu den bereitzustellenden Informationen in Spalte 5 enthalten sind."

2. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Tabelle 6.2 wird wie folgt geändert:

i) Code P202 erhält folgende Fassung:

"P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff  
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2
Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase) (Abschnitt 2.2) A, B
(chemisch instabile Gase)"

ii) Code P210 erhält folgende Fassung:

"P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 Zutreffende Zündquelle(n) von Hersteller/ Lieferant anzugeben.
Entzündbare Gase (Abschnitt 2.2) 1, 2
Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen
A, B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen
A, B, C, D, E, F
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3 - Präzisieren: vor Hitze schützen."
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3

iii) Code P211 erhält folgende Fassung:

"P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2"

iv) Code P220 erhält folgende Fassung:

"P220 Von Kleidung/.../brennbaren Materialien fernhalten/ entfernt aufbewahren. Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) 1 ... weitere unverträgliche Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben.
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen
A, B, C, D, E, F
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1 - Präzisieren: von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.
2, 3 ... weitere unverträgliche Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben.
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1 - Präzisieren: von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.
2, 3 ... weitere unverträgliche Materialien von Hersteller/ Lieferant anzugeben."
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen
A, B, C, D, E, F

v) Code P223 erhält folgende Fassung:

"P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2"

vi) Code P244 erhält folgende Fassung:

"P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4) 1"

vii) Code P251 erhält folgende Fassung:

"P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3"

viii) Code P261 erhält folgende Fassung:

"P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden. Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 3, 4 Zutreffende Bedingungen von Hersteller/ Lieferant anzugeben.
- können weggelassen werden, wenn P260 auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben wird."
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3

ix) Code P280 erhält folgende Fassung:

"P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt 2.1) Instabile explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Gesichtsschutz angeben
Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Schutzhandschuhe und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) 1, 2
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2, 3
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen A, B, C, D, E, F
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung angeben
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Schutzhandschuhe/Schutzkleidung und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Schutzhandschuhe angeben
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Schwere Augenschädigung (Abschnitt 3.3) 1 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:
- Augenschutz/Gesichtsschutz angeben
Augenreizung (Abschnitt 3.3) 2
Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben.
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2 Art der Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben."

x) Code P281 wird gestrichen.

xi) Code P284 erhält folgende Fassung:

"P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2 Ausrüstung von Hersteller/Lieferant anzugeben:

- Text in eckigen Klammern kann verwendet werden, wenn am Ort der Nutzung zusätzliche Informationen mit der Chemikalie bereitgestellt werden, aus denen hervorgeht, welche Belüftungsart für eine sichere Benutzung zweckmäßig ist."

Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B

xii) Code P285 wird gestrichen.

b) Tabelle 6.3 wird wie folgt geändert:

i) Code P307 wird gestrichen.

ii) Code P308 erhält folgende Fassung:

"P308 BEI Exposition oder falls betroffen: Keimzellmutagenität (Abschnitt 3.5) 1A, 1B, 2
Karzinogenität (Abschnitt 3.6) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität (Abschnitt 3.7) 1A, 1B, 2
Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt 3.7) Zusatzkategorie
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Abschnitt 3.8) 1, 2"

iii) Code P309 wird gestrichen

iv) Die Codes P310, P311 und P312 erhalten folgende Fassung:

"P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben.
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C
Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3) 1
Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10) 1
P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 3 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/ Lieferanten anzugeben.
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt 3.8) 1, 2
P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt /... anrufen. Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 4 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/ Lieferanten anzugeben."
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 3, 4
Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 4
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3

v) Code P321 erhält folgende Fassung:

"P321 Besondere Behandlung (siehe... auf diesem Kennzeichnungsetikett). Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3 ... Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung

- falls sofortige Verabreichung eines Gegengifts erforderlich ist.

Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4 ... Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung

- falls Sofortmaßnahmen wie Verwendung eines besonderen Reinigungsmittels empfehlenswert sind.

Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 3 ... Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung

- falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind.

Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C ... Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung

- Hersteller/ Lieferant kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben.

Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt 3.8) 1 ... Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe-Anleitung

- falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind."

vi) Code P322 wird gestrichen.

vii) Code P340 erhält folgende Fassung:

"P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3"

viii) Code P341 wird gestrichen.

ix) Code P350 wird gestrichen.

x) Code P352 erhält folgende Fassung:

"P352 Mit viel Wasser/... waschen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4 ...Hersteller/Lieferant kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder in Ausnahmefällen, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen."
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B

xi) Codes P361, P362 und P363 erhalten folgende Fassung:

"P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3
Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C


P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 4
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C"

xii) Folgender Sicherheitshinweis wird nach Code P363 eingefügt:

"P364 Und vor erneutem Tragen waschen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B"

xiii) Gilt nicht für die deutsche Fassung.

xiv) Codes P301+P310 und P301+P312 erhalten folgende Fassung:

"P301 + P310 BEI VERSCHLUCKEN:
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen.
Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben.
Aspirationsgefahr (Abschnitt 3.10) 1
P301 + P312 BEI VERSCHLUCKEN:
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt /... anrufen.
Akute orale Toxizität (Abschnitt 3.1) 4 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben."

xv) Code P302+P350 wird gestrichen.

xvi) Code P302+P352 erhält folgende Fassung:

"P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4 ...Hersteller/Lieferant kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder in Ausnahmefällen, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel
empfehlen."
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B

xvii) Code P303+P361+P353 erhält folgende Fassung:

"P303 + P361
+ P353
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3  
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C"

xviii) Code P304+P340 erhält folgende Fassung:

"P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Akute inhalative Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3, 4  
Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 1A, 1B, 1C
Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt 3.8) 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt 3.8) 3"

xix) Code P304+P341 wird gestrichen.

xx) Code P307+P311 erhält folgende Fassung:

"P308 + P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt 3.8) 1, 2 ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben."

xxi) Code P309+P311 wird gestrichen.

xxii) Code P342+P311 erhält folgende Fassung:

"P342 +
P311
Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. Sensibilisierung der Atemwege (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B ... geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben."

xxiii) Folgender Sicherheitshinweis wird nach Code P342+P311 eingefügt:

"P361 +
P364
Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 1, 2, 3
P362 +
P364
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Akute dermale Toxizität (Abschnitt 3.1) 4
Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2) 2
Sensibilisierung der Haut (Abschnitt 3.4) 1, 1A, 1B"

xxiv) Code P370+P378 erhält folgende Fassung:

"P370 +
P378
Bei Brand:... zum Löschen verwenden. Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 2.6) 1, 2, 3 ... Geeignetes Medium von Hersteller/Lieferant anzugeben.
- falls Wasser die Gefahr erhöht."
Entzündbare Feststoffe (Abschnitt 2.7) 1, 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.8) Typen A, B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt 2.9) 1
Pyrophore Feststoffe (Abschnitt 2.10) 1
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12) 1, 2, 3
Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13) 1, 2, 3
Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14) 1, 2, 3

c) Tabelle 6.4 wird wie folgt geändert:

i) Code P410 erhält folgende Fassung:

"P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3
Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) verdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
- Kann entfallen bei Gasen, die gemäß Verpackungsanweisung P200 der UN RTDG, Modellvorschriften, in ortsbewegliche Gasflaschen gefüllt sind, außer wenn diese Gase sich (langsam) zersetzen oder polymerisieren können
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.11) 1, 2
Organische Peroxide (Abschnitt 2.15) Typen
A, B, C, D, E, F"

ii) Code P412 erhält folgende Fassung:

"P412 Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3"

iii) Codes P410+403 und P410+412 erhalten folgende Fassung:

"P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Gase unter Druck (Abschnitt 2.5) verdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
- Kann entfallen bei Gasen, die gemäß Verpackungsanweisung P200 der UN RTDG, Modellvorschriften, in ortsbewegliche Gasflaschen gefüllt sind, außer wenn diese Gase sich (langsam) zersetzen oder polymerisieren können.
P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. Aerosole (Abschnitt 2.3) 1, 2, 3"

3. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:

i) Code P210 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

P210 Sprache
DE Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

ii) Code P223 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

P223 Sprache
DE Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.

iii) Code P244 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P244 Sprache
DE Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.

iv) Code P251 erhält folgende Fassung:

"P251 Sprache

DE

Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

v) Code P281 wird gestrichen.

vi) Code P284 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P284 Sprache
DE [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen.

vii) Code P285 wird gestrichen.

b) Tabelle 1.3 wird wie folgt geändert:

i) Code P307 wird gestrichen.

ii) Code P309 wird gestrichen.

iii) Die Codes P310, P311 und P312 erhalten folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

P310 Sprache

DE

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.


P311 Sprache
DE GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.


P312 Sprache
DE Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

iv) Code P322 wird gestrichen.

v) Code P340 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P340 Sprache
DE Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

vi) Code P341 wird gestrichen.

vii) Code P350 wird gestrichen.

viii) Code P352 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P352 Sprache
DE Mit viel Wasser/... waschen.

viiia) Code P361 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P361 Sprache
DE Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.

ix) Code P362 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P362 Sprache
DE Kontaminierte Kleidung ausziehen.

x) Folgender Sicherheitshinweis wird nach Code P363 eingefügt:

"P364 Sprache
DE Und vor erneutem Tragen waschen.

xi) Code P378 erhält folgende Fassung:

"P378 Sprache
DE ... zum Löschen verwenden.

xii) Codes P301+P310 und P301+P312 erhalten folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P301 +
P310
Sprache
DE BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.


P301 +
P312
Sprache
DE BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

xiii) Code P302+P350 wird gestrichen.

xiv) Code P302+P352 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P302 +
P352
Sprache
DE BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen.

xv) Die Codes P303+P361+P353 und P304+P340 erhalten folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P303 + P361 +
P353
Sprache
DE BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.


P304 +
P340
Sprache
DE BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

xvi) Code P304+P341 wird gestrichen.

xvii) Code P307+P311 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P308 +
P311
Sprache
DE BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

xviii) Code P309+P311 wird gestrichen

xix) Code P342+P311 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P342 +
P311
Sprache
DE Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen.

xx) Folgender Sicherheitshinweis wird nach Code P342+P311 eingefügt: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P361 +
P364
Sprache
DE Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.


P362 +
P364
Sprache
DE Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

xxi) Code P370+P378 erhält folgende Fassung: (Hinweis d. Red.: nur deutscher Text dargestellt)

"P370 + P378 Sprache
DE Bei Brand:... zum Löschen verwenden.

.

Anhang V

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1.2 Spalte 2 wird der Ausdruck "Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2" ersetzt durch "Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2".

b) In Abschnitt 1.6 wird nach den Worten "Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2" folgender Ausdruck eingefügt:

"Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3".

2. Teil 3 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

"3.1. Symbol: Umwelt

Piktogramm
(1)
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(2)
GHS09

bild

Abschnitt 4.1

Gewässergefährdend

- Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1

- Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2

Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend - langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4".

.

Anhang VI

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile:

"Entzündbare Gase Flam. Gas 1
Flam. Gas 2"

folgende Fassung:

"Entzündbare Gase Flam. Gas 1
Flam. Gas 2
Chem. Unst. Gas A
Chem. Unst. Gas B"

b) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile:

"Entzündbare Aerosole Flam. Aerosol 1
Flam. Aerosol 2"

folgende Fassung:

"Aerosole Aerosol 1
Aerosol 2
Aerosol 3"

c) In Abschnitt 1.1.2.1.2 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

"Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:".

d) In Abschnitt 1.2.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Die Gefahrenhinweise H360 und H361 weisen darauf hin, dass allgemein Anlass zur Besorgnis aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder auf die Entwicklung besteht: ,Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen"/,Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen". Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3."

2. In Teil 3 Tabelle 3.1 wird die ergänzende Kodierung der Gefahrenhinweise EUH006 für den Stoff mit der Index- Nr. 601-015-00-0 gestrichen.

.

Anhang VII

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erhält folgende Fassung:

1. In Tabelle 1.2 wird die folgende Zeile gestrichen:

"R6 EUH006"

2. Hinweis 4 unter Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung:

"Hinweis 4:
Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen"/"Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen". Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2 von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3."

__________

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE