Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 961/2011 3, 284/2012 4 und 996/2012 5 der Kommission ersetzt.
(3) Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollten die Vorschriften zu einem Zeitpunkt überprüft werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Nach dem genannten Artikel sollten jedoch die Vorschriften für Erzeugnisse, die hauptsächlich in der zweiten Hälfte der zweiten Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode noch nicht vorliegen, bis zum 31. März 2013 überprüft werden.
(4) Die Maßnahmen wurden anhand der von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus dem Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 überprüft.
(5) Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen, bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die EU vor. Nach gründlicher Bewertung der vorgelegten Daten sollten Birnen, Taro, Yacon, Kernobst, Papaya-Früchte und Muscheln von der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist, während Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättriger Pfeilwurz in diese Liste aufgenommen werden sollten. Da die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Japan kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist 6, zugelassen wurde, ist frisches Rindfleisch in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist.
(6) Da Verstöße festgestellt wurden, ist es angebracht, außerdem die Probenahme und Analyse von Pilzen aus den Präfekturen Nagano, Niigata und Aomori vor der Ausfuhr vorzuschreiben.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass
1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1."
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Übergangsmaßnahmen
(1) Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie
(2) Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und sofern sie
(3) Abweichend von Artikel 3 gilt die Vorschrift der Probenahme und Analyse von Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättrigem Pfeilwurz, deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, und Pilze, deren Ursprung und Herkunft in Nagano, Niigata oder Aomori liegen, vor der Ausfuhr in die EU nicht, wenn diese Erzeugnisse Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 verlassen haben.
____
*) ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 3."
3. Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4. Anhang IV wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2013
_____________
1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.
3) ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10.
4) ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 16.
5) ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 31.
6) ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 13.
| Anhang I |
"Anhang I
Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von
| ............................................................... (Erzeugnis und Ursprungsland) | ||||
| Kenncode der Partie ........................................................ Erklärung Nr. ............................................................... | ||||
| Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT | ||||
| ............................................................................................................................................................................... | ||||
| (der in Artikel 6 Absätze 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannte bevollmächtigte Vertreter) | ||||
| dass ........................................................................................................................................................................... | ||||
| .............................................................................................................................. (in Artikel 1 genannte Erzeugnisse) | ||||
| dieser Sendung bestehend aus: ................................................................................................................................... | ||||
| .................................................................................................................................................................................. | ||||
| ............. (Beschreibung der Sendung: Erzeugnisse, Anzahl und Art der Packungen, Brutto- oder Nettogewicht) | ||||
| verladen in ............................................................................................................................................... (Verladeort) | ||||
| am ...................................................................................................................................................... (Verladedatum) | ||||
| von ....................................................................................................................................................... (Transporteur) | ||||
| bestimmt für ....................................................................................................................... (Bestimmungsort und -land) | ||||
| aus dem Unternehmen ................................................................................................................................................... | ||||
| ......................................................................................................................... (Name und Anschrift des Unternehmens) | ||||
| hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht; | ||||
| dass die Sendung Lebens- oder Futtermittel enthält, die | ||||
| ❏ | hinsichtlich des Höchstgehaltes für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 nicht unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012); | |||
| ❏ | hinsichtlich des Höchstgehaltes für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012); | |||
| dass die Sendung Folgendes enthält: | ||||
| ❏ | Lebens- oder Futtermittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden; | |||
| ❏ | Lebens- oder Futtermittel, deren Ursprung und Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und (wate liegen, außer Tee und Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und außer Pilzen mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori; | |||
| ❏ | Lebens- oder Futtermittel, die aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder (wate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren, oder | |||
| ❏ | Lebens- oder Futtermittel, die nicht in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder (wate liegen; | |||
| ❏ | Tee oder Pilze oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka, denen am .......................... (Datum) Proben entnommen wurden, die am ................................... | |||
| (Datum) im Labor ...................................................................................................................................... | ||||
| (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei. | ||||
| ❏ | Pilze oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori, denen am ........................ (Datum) Proben entnommen wurden, die am ................................................. | |||
| (Datum) im Labor | ||||
| (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei. | ||||
| ❏ | in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführte Lebens- oder Futtermittel oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und (wate, denen am ................................... (Datum) Proben entnommen wurden, die am (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei. | |||
| ❏ | Lebens- oder Futtermittel unbekannten Ursprungs oder solche, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am ............................ (Datum) Proben entnommen wurden, die vom ..................................................... (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei. | |||
| Ausgestellt in .......................................................................... am .......................................................................... | ||||
| Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absätze 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannten bevollmächtigten Vertreters | ||||
| Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort auszufüllen: | ||||
| ❏ | Die Sendung ist zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. | |||
| ❏ | Die Sendung ist NICHT zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. | |||
| .......................................................................................................................................................................... (Zuständige Behörde, Mitgliedstaat) | ||||
| .......................................................................................................................................................................................... | ||||
| Datum | Stempel | Unterschrift" | ||
| Anhang II |
"Anhang IV
Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:
b) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka:
c) Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori:
d) Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate:
e) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen."
| ENDE |