Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 164 vom 18.06.2013 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 1, insbesondere auf Artikel 23,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen, der auch allgemeine Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Daten und den Zugang zu vertraulichen Daten umfasst.
(2) Aus den für die Zwecke der europäischen Statistiken erhobenen Daten sollte der größtmögliche Nutzen gezogen werden, unter anderem indem Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird.
(3) Auf viele Fragen im Bereich der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Politikwissenschaften lassen sich zufriedenstellende Antworten nur auf der Grundlage relevanter und tief gegliederter Daten finden, die eingehende Analysen ermöglichen. Qualität und Aktualität der detaillierten Informationen, die für Forschungszwecke zur Verfügung stehen, sind in diesem Zusammenhang zu einem wichtigen Element eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses und einer wissensbasierten Governance der Gesellschaft geworden.
(4) Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte daher für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden, ohne dass dabei das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau gefährdet wird.
(5) Einrichtungen, die die Förderung und Gewährung des Zugangs zu Daten im Interesse der wissenschaftlichen Forschung in sozial und politisch relevanten Bereichen zum Ziel haben, könnten zum Prozess der Freigabe vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke beitragen und dadurch die Zugänglichkeit vertraulicher Daten verbessern.
(6) Ein Risikomanagement-Konzept dürfte das effizienteste Modell sein, wenn es darum geht, eine breitere Palette vertraulicher statistischer Daten für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen und dabei die Vertraulichkeit der Angaben der Auskunftgebenden und der statistischen Einheiten zu wahren.
(7) Der physische und logische Schutz vertraulicher Daten sollte durch rechtliche, administrative, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Diese Maßnahmen sollten nicht so weit gehen, dass sie den Nutzen der statistischen Daten für wissenschaftliche Zwecke einschränken.
(8) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.
(9) Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in vollem Umfang gewährleistet.
(10) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 2 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3 gelten.
(11) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 5 gelten.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke 6 sollte aufgehoben werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss)
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, und wie die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze
Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 4 Forschungseinrichtungen
(1) Die Anerkennung der Forschungseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf Folgendes beziehen:
(2) Eine Geheimhaltungsverpflichtung, der alle Forscher der Einrichtung unterliegen, die Zugang zu den vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke haben werden, und in der die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflichten festgelegt sind, wird von einem dafür ordnungsgemäß benannten Vertreter der Forschungseinrichtung unterzeichnet.
(3) In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung der Forschungseinrichtungen, die auch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 umfassen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien im Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(4) Berichte über die Beurteilungen der Forschungseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt.
(5) Die Kommission (Eurostat) führt eine aktualisierte Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.
(6) Die Kommission (Eurostat) nimmt regelmäßig Überprüfungen der in die Liste aufgenommenen Forschungseinrichtungen vor.
Artikel 5 Forschungsvorschlag
(1) Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über:
(2) Zusammen mit dem Forschungsvorschlag werden individuelle Vertraulichkeitserklärungen vorgelegt, die von den Wissenschaftlern unterzeichnet sind, die Zugang zu den Daten haben werden.
(3) In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Forschungsvorschlägen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(4) Berichte über die Beurteilungen der Forschungsvorschläge werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt haben, zur Verfügung gestellt.
Artikel 6 Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen
(1) Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.
(2) Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.
Artikel 7 Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke
(1) Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann gewährt werden, sofern die Forschungsergebnisse erst freigegeben werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sie keine vertraulichen Daten offenlegen. Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann nur innerhalb der Zugangseinrichtungen der Kommission (Eurostat) oder anderer von der Kommission (Eurostat) für die Gewährung eines Zugangs zu Dateien zur sicheren Verwendung akkreditierter Zugangseinrichtungen gewährt werden.
(2) Zugang zu Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung kann gewährt werden, sofern in der den Zugang beantragenden Forschungseinrichtung geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht Informationen über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
(3) Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen statistischen Stellen Datensätze für Forschungszwecke, die auf die verschiedenen Arten vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke ausgerichtet sind. Bei der Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke berücksichtigen die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen die Gefahr und die Folgen einer unrechtmäßigen Offenlegung vertraulicher Daten.
Artikel 8 Zugangseinrichtungen
(1) Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann durch die von der Kommission (Eurostat) akkreditierten Zugangseinrichtungen gewährt werden.
(2) Die Zugangseinrichtung befindet sich innerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen. Bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden Daten übermittelt haben, können sich Zugangseinrichtungen in Ausnahmefällen außerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen befinden.
(3) Die Akkreditierung der Zugangseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf den Zweck der Zugangseinrichtung, ihre Organisationsstruktur und ihre Standards für Datensicherheit und Datenmanagement beziehen.
(4) In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Zugangseinrichtungen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(5) Berichte über die Beurteilungen der Zugangseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt. Die Berichte enthalten eine Empfehlung dahin gehend, zu welcher Art vertraulicher Daten die Zugangseinrichtung Zugang gewähren kann. Die Kommission (Eurostat) konsultiert den ESS-Ausschuss, bevor sie einen Beschluss über die Akkreditierung einer Zugangseinrichtung fasst.
(6) Von dem ordnungsgemäß benannten Vertreter der Zugangseinrichtung oder der Organisation der Zugangseinrichtung und der Kommission (Eurostat) wird ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Pflichten der Zugangseinrichtung im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten und die organisatorischen Maßnahmen geregelt werden. Die Kommission (Eurostat) wird regelmäßig über die Tätigkeit der Zugangseinrichtungen unterrichtet.
(7) Die Kommission (Eurostat) führt die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.
Artikel 9 Organisatorische Angelegenheiten
(1) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ESS-Ausschuss regelmäßig darüber, welche administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten und die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung oder jeglicher Verwendung, die über die Zwecke hinausgeht, für die der Zugang gewährt wurde, zu überwachen und auszuschalten.
(2) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht auf ihrer Website:
Artikel 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2013
2) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
4) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
5) ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 13.
6) ABl. Nr. L 133 vom 18.05.2002 S. 7.
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