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Abschnitt 9
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Artikel 300 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
1. "insolvenzgeschützt" in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;2. "ZGP-bezogenes Geschäft" einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;
3. "Clearingmitglied" ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
4. "Kunde" einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
5. "Bargeschäft" ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
6. "indirekte Clearingvereinbarung" eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
7. "Kunde auf höherer Ebene" ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
8. "Kunde auf niedrigerer Ebene" ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
9. "mehrstufige Kundenstruktur" eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
10. "nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds" einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
11. "vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft" ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten.
Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
Artikel 302 Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(1) Institute überwachen alle ihre Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Leitungsorgans über diese Risikopositionen ein.
(2) Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen oder eventuellen Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt - Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt.
Artikel 303 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
(1) Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 darf die Summe der Eigenmittelanforderungen eines Instituts für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP aufgrund von Handelsrisikopositionen und Beiträgen zum Ausfallfonds eine Obergrenze in Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen, die auf diese Risikopositionen angewandt würden, wenn die ZGP keine qualifizierte ZGP wäre, nicht überschreiten.
Artikel 304 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
(1) Ein Institut, das als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit diesem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 dieses Titels bzw. gemäß Titel VI.
(2) Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen.
(3) Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:
(4) Abweichend von Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe i darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 4 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen.
(5) Abweichend von Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe d darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 5 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen.
(6) Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf für die Zwecke der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Titel VI die aus den Berechnungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende verringerte Risikoposition bei Ausfall anwenden.
(7) Ein als Clearingmitglied auftretendes Institut, das von einem Kunden Sicherheiten für ein ZGP-bezogenes Geschäft entgegennimmt und diese an die ZGP weitergibt, kann diese Sicherheiten zur Verringerung seiner Risikoposition gegenüber dem Kunden in Bezug auf das ZGP-bezogene Geschäft anerkennen.
Bei einer mehrstufigen Kundenstruktur kann die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 auf jeder Ebene dieser Struktur angewandt werden.
Artikel 305 Behandlung der Risikopositionen von Kunden
(1) Ist ein Institut Kunde, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 dieses Titels bzw. gemäß Titel VI.
(2) Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Institut kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine ZGP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, und erfüllt deshalb nicht die Bedingung nach Buchstabe a, so darf es, sofern alle anderen Bedingungen nach den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfüllt sind, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, wenn es dabei anstelle des Risikogewichts von 2 % gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe a ein Risikogewicht von 4 % ansetzt.
(4) Im Falle einer mehrstufigen Kundenstruktur kann ein Institut, das Kunde auf niedrigerer Ebene ist und die Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt, die Behandlung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nur dann anwenden, wenn die darin enthaltenen Bedingungen auf allen Ebenen der Kundenstruktur erfüllt sind.
Artikel 306 Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
(1) Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied als Sicherheit gestellten Vermögenswerte bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen.
(3) Ein Institut berechnet die Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber einer ZGP gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4.
(4) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP, indem es die Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Risikopositionswerte seiner Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP mit dem nach Absatz 1 bestimmten Risikogewicht multipliziert.
Artikel 307 Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
Artikel 308 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
(1) Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teils des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen.
(2) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:
dabei gilt:
| Ki | = | die Eigenmittelanforderung; |
| i | = | der Index für das Clearingmitglied; |
| KCCP | = | das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird; |
| DFi | = | der vorfinanzierte Beitrag; |
| DFCCP | = | die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; und |
| DFCM | = | die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird. |
(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem vorfinanzierten Beitrag zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
Artikel 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K = DF + UC
dabei gilt:
| K | = | die Eigenmittelanforderung; |
| DF | = | die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und |
| UC | = | die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP. |
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
Artikel 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
Artikel 311 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
(1) Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie - nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst - davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.
(2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:
Titel III
Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko 24
Kapitel 1
Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko 24
Artikel 311a Begriffsbestimmungen 24
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. 'durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis' jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;2. 'aggregierter Bruttoverlust' die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
3. 'aggregierter Nettoverlust' die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
4. 'gruppierte Verluste' alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.
Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko 24
Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.
Artikel 313 Geschäftsindikatorkomponente 24
Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
| BIC | = die Geschäftsindikatorkomponente; |
| BI | = der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro. |
Artikel 314 Geschäftsindikator 24
(1) Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel:
BI = ILDC + SC + FC
Dabei gilt:
| BI | = der Geschäftsindikator in Mrd. Euro; |
| ILDC | = die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro; |
| SC | = die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro; |
| FC | = die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet:
ILDC = min(IC,0,0225 · AC) + DC
Dabei gilt:
| ILDC | = die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente; |
| IC | = die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren; |
| AC | = die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird; |
| DC | = die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren. |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde.
Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(4) Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder 'Privatkundengeschäft' und 'Firmenkundengeschäft' anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet:
SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)
Dabei gilt:
| SC | = die Dienstleistungskomponente; |
| OI | = die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren; |
| OE | = die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren; |
| FI | = die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren; |
| FE | = die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren. |
Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet:
FC = TC + BC
Dabei gilt:
| FC | = die Finanzkomponente; |
| TC | = die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen; |
| BC | = die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
(7) Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden:
(8) Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 51 zuordnet.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 315 Anpassungen am Geschäftsindikator 24
(1) Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab.
(2) Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Kapitel 2
Datenerhebung und -Governance 24
Artikel 316 Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts 24
(1) Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine 'übermäßige Belastung' vorliegt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 317 Verlustdatensatz 24
(1) Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen.
(2) Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt:
(4) Darüber hinaus erheben Institute
Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein.
(5) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen.
(6) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen.
(7) Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen.
(8) Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten:
(9) Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(10) Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt.
Artikel 318 Berechnung von Netto- und Bruttoverlust 24
(1) Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:
Nettoverlust = Bruttoverlust - Rückfluss
Dabei gilt:
| Bruttoverlust | = ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art; |
| Rückfluss | = ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt. |
Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist.
Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten 'operationelle Risiken' erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat.
Artikel 319 Schwellenwerte für Verlustdaten 24
(1) Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20.000 EUR oder mehr beträgt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100.000 EUR oder mehr beträgt.
(3) Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust.
Artikel 320 Ausschluss von Verlusten 24
(1) Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat.
(2) Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 321 Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen 24
(1) Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 322 Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten 24
(1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.
Artikel 323 Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken 24
(1) Institute müssen über Folgendes verfügen:
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 324 - gestrichen - 24
Titel IV
Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325 Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko 24
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:
Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.
(2) Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:
(3) Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes.
(4) Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzelbasis verwenden. Auf konsolidierter Ebene kann ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 325b Absatz 4 Buchstabe b eine Kombination dieser drei Ansätze verwenden, solange der vereinfachte Standardansatz nicht in Kombination mit den beiden anderen Ansätzen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers verwendet wird.
(5) Ein Institut verwendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder in das in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegte alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.
(6) In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.
(7) Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:
(8) Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Ansätzen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu berechnen haben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325a Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Standardansatzes 24
(1) Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes in die Berechnung einbezogen wurden.
(3) Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe dieses Artikels berechnen oder nicht mehr berechnen, unterrichten die zuständigen Behörden entsprechend.
(4) Ein Institut das eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(5) Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Fälle ein:
(6) Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes eingestellt hat, darf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand dieses Ansatzes nur wieder aufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.
(7) Die Institute gehen keine Position ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Position allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung.
Artikel 325b Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis 24
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen.
(2) Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
(4) Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.
Kapitel 1A
Alternativer Standardansatz
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325c Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes 24
(1) Institute verfügen über dokumentierte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und stellen diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. Änderungen dieser Grundsätze, Verfahren und Kontrollen sind den zuständigen Behörden zeitnah mitzuteilen.
(2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
(3) Abweichend von Absatz 2 berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz für die Bestände des Instituts an seinen eigenen Schuldtiteln als Summe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Komponenten. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für eigene Schuldtitel nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Absatz 2 Buchstabe a nimmt das Institut die Risiken aufgrund des eigenen Kreditspreads des Instituts von dieser Berechnung aus.
(4) Institute verfügen über eine von Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des alternativen Standardansatzes zuständig. Sie erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse des alternativen Standardansatzes sowie über die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts.
(5) Institute unterziehen den von ihnen für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten alternativen Standardansatz entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevision oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Überprüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden. Das Ergebnis einer solchen Überprüfung wird den zuständigen Leitungsorganen mitgeteilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein 'Dritter' ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:
Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.
(7) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Umsetzung der in diesem Kapitel und in Artikel 325a festgelegten Anforderungen durch ein Institut, ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchführen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Abschnitt 2
Sensitivitätsgestützte Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung
Artikel 325d Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. "Risikoklasse" eine der folgenden sieben Kategorien:
- allgemeines Zinsrisiko;
- Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;
- Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
- Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
- Aktienkursrisiko;
- Warenpositionsrisiko;
- Fremdwährungsrisiko;
2. "Sensitivität" die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;
3. "Unterklasse" eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
Artikel 325e Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode
(1) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:
(2) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Instrumente mit Optionalität u. a. Kaufoptionen, Verkaufsoptionen, Optionen mit Ober- und Untergrenzen, Swaptions, Barrier-Optionen und exotische Optionen. Eingebettete Optionen, wie vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder verhaltensabhängige Optionen, gelten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko als eigenständige Positionen in Optionen.
Für die Zwecke dieses Kapitels werden Instrumente, deren Zahlungsströme als lineare Funktion des Nominalbetrags des Basiswerts geschrieben werden können, als Instrumente ohne Optionalität betrachtet.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen.
Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft.
Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.
Artikel 325f Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
(1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren an.
(2) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 8.
(3) Die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Instrumente gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse wird für jede Risikoklasse anhand der entsprechenden Formeln nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 berechnet. Wenn der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren abhängt, wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.
(4) Die Sensitivitäten werden innerhalb jeder Risikoklasse einer Unterklasse "b" zugeordnet.
(5) Innerhalb jeder Unterklasse "b" werden die positiven und negativen Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor zu Netto-Sensitivitäten (sk) für jeden Risikofaktor k innerhalb einer Unterklasse aufgerechnet.
(6) Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:
WSk = RWk . sk
dabei gilt:
| WSk | = | die gewichteten Sensitivitäten; |
| RWk | = | die Risikogewichte; und |
| sk | = | der Risikofaktor. |
(7) Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.
dabei gilt:
| Kb | = | die unterklassespezifische Sensitivität; und |
| WS | = | die gewichteten Sensitivitäten. |
(8) Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
Risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta - Faktor - oder Vega - Risiko =
dabei entspricht
| Sb | = | Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von , so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, wobei |
| Sb | = | max [min (Σk WSk, Kb), - Kb] allen Risikofaktoren der Unterklasse b und |
| Sc | = | max [min (Σk WSk, Kc), - Kc] allen Risikofaktoren der Unterklasse c entspricht. |
Die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko werden für die einzelnen Risikoklassen gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnet.
Artikel 325g Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko
(1) Außer für die in Absatz 3 genannten Risikofaktoren führen die Institute die in Absatz 2 festgelegten Berechnungen für jeden Risikofaktor der Instrumente durch, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen.
Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch.
(2) Für einen gegebenen Risikofaktor k bei einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Instrumente berechnen die Institute die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition
und die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition
wie folgt:
Dabei gilt:
| i | = | Index aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k; |
| xk | = | aktueller Wert des Riskofaktors k; |
| Vi ( xk) | = | Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k; |
| Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k; | |
| = | Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k; |
| = | gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k; |
| sik | = | gemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k. |
(3) Abweichend von Absatz 2 führen die Institute die in Absatz 6 festgelegten Berechnungen bei Kurven von Risikofaktoren, die den Risikoklassen allgemeines Zinsrisiko (GIRR), Kreditspreadrisiko (CSR) und Warenpositionsrisiko zuzuordnen sind, auf Ebene der gesamten Kurve und nicht auf Ebene der einzelnen Risikofaktoren der Kurve durch.
Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg.
(4) Um auf Ebene der Unterklasse eine Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko zu bestimmen, aggregieren die Institute die gemäß Absatz 2 berechneten Aufwärts- und Abwärts-Nettokrümmungsrisikopositionen aller Risikofaktoren, die dieser Unterklasse gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, nach folgender Formel:
Dabei gilt:
| b | = | Index einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse; |
| Kb | = | Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
| pkl | = | in Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse; |
| k, l | = | Indizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden; |
| = | Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition; |
| = | Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition. |
(5) Abweichend von Absatz 4 werden bei Unterklasse 18 des Artikels 325ah, Unterklasse 18 des Artikels 325ak, Unterklasse 25 des Artikels 325am und Unterklasse 11 des Artikels 325ap die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko auf Ebene der Unterklasse nach folgender Formel berechnet:
(6) Die Institute berechnen die Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen (RCCR) für das Krümmungsrisiko, indem sie alle in der betreffenden Risikoklasse auf Ebene der Unterklasse bestehenden Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko wie folgt aggregieren:
Dabei gilt:
| b, c | = | Indizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht; |
| Kb | = | Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
| γbc | = | in Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c. |
(7) Die Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko ist die Summe der Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko, die gemäß Absatz 6 über all diejenigen Risikoklassen hinweg berechnet werden, die zumindest einen Risikofaktor der in Absatz 1 genannten Instrumente aufweisen.
Artikel 325h Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken
(1) Institute aggregieren die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.
(2) Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:
ersetzt werden.
(3) Institute berechnen zur Bestimmung der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario.
(4) Die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode ermittelte Eigenmittelanforderung ist die höchste der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3.
Artikel 325i Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten
(1) Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:
(3) Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein.
(5) Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird.
(6) Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt."
Artikel 325j Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) 24
(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer Position in einem OGA anhand eines der folgenden Ansätze:
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen.
(1a) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index-Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich.
Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden.
(3) Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, indem es auf der Grundlage des Mandats des OGA oder einschlägiger Rechtsvorschriften das hypothetische Portfolio des OGA bestimmt, das gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe a die höchsten Eigenmittelanforderungen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung berücksichtigt.
Das Institut verwendet dasselbe hypothetische Portfolio wie das in Unterabsatz 1 genannte Portfolio, um gegebenenfalls die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 für eine Position in einem OGA zu berechnen.
Die vom Institut entwickelte Methode zur Bestimmung der hypothetischen Portfolios aller Positionen in OGA, für die die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen verwendet werden, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(5) Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der OGA nicht alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen, so weist das Institut seine Positionen in diesem OGA dem Anlagebuch zu.
(6) Institute können sich zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ansatz auf Dritte stützen, um diese Berechnung durchzuführen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente der Methode zur Bestimmung hypothetischer Portfolios für die Zwecke des in Absatz 4 festgelegten Ansatzes näher festgelegt werden, einschließlich der Art und Weise, in der Institute bei der Methode gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung zu berücksichtigen haben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325k Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen
(1) Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren berechnen.
(2) Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten.
| Geschäftstag 0 |
0 % |
| Geschäftstag 1 |
10 % |
| Geschäftstage 2 und 3 |
25 % |
| Geschäftstag 4 |
50 % |
| Geschäftstag 5 |
75 % |
| nach Geschäftstag 5 |
100 % |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Geschäftstag 0" den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
(3) Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens.
Abschnitt 3
Bestimmung der Begriffe "Risikofaktor" und "Sensitivität"
Unterabschnitt 1
Bestimmung des Begriffs "Risikofaktor"
Artikel 325l Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
(1) Für alle Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gibt es eine Unterklasse pro Währung mit jeweils anderen Arten von Risikofaktoren.
Die für zinsreagible Instrumente geltenden Delta-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos sind die maßgeblichen risikofreien Zinssätze pro Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute weisen den spezifizierten Punkten Risikofaktoren zu, und zwar entweder per linearer Interpolation oder mittels einer Methode, die am besten mit den Bewertungsfunktionen der unabhängigen Risikokontrollstelle des Instituts zur Meldung des Marktrisikos oder von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management vereinbar ist.
(2) Institute bestimmen die risikofreien Renditesätze pro Währung aus den im Handelsbuch des Instituts geführten Geldmarktinstrumenten mit dem niedrigsten Kreditrisiko, wie Tagesgeldsatz-Swaps.
(3) Können Institute den Ansatz nach Absatz 2 nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die das Institut zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet, wie die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.
Gibt es keine ausreichenden Daten über marktimplizierte Swapkurven gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1, so können die risikofreien Zinssätze für eine bestimmte Währung aus der am besten geeigneten Kurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.
Verwenden Institute für öffentliche Schuldtitel die gemäß dem Verfahren nach Unterabsatz 2 abgeleiteten Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, so wird das betreffende öffentliche Schuldinstrument nicht von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko ausgenommen. Ist es in diesen Fällen nicht möglich, den risikofreien Zinssatz von der Komponente des Kreditspreadrisikos zu trennen, so wird die Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor beiden Risikoklassen ("allgemeines Zinsrisiko" und "Kreditspreadrisiko") zugeordnet.
(4) Bei Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos stellt jede Währung eine eigene Unterklasse dar. Institute weisen Risikofaktoren innerhalb der gleichen Unterklasse, aber mit unterschiedlichen Laufzeiten unterschiedliche Risikogewichte gemäß Abschnitt 6 zu.
Institute wenden auf Schuldtitel, deren Zahlungsströme funktional von Inflationsraten abhängig sind, zusätzliche Risikofaktoren des Inflationsrisikos an. Diese zusätzlichen Risikofaktoren bestehen aus einem Vektor für marktimplizierte Inflationsraten verschiedener Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Inflationsraten im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
(5) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem zusätzlichen Risikofaktor des Inflationsrisikos nach Absatz 4 als Veränderung des Werts des Instruments gemäß ihrem Bewertungsmodell infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Institute behandeln, ungeachtet der Anzahl der Komponenten jedes Vektors, die Inflation innerhalb jeder Unterklasse als eigenen Risikofaktor. Institute nehmen innerhalb der Unterklassen eine Aufrechnung der gemäß diesem Absatz berechneten Inflationssensitivitäten vor, um pro Unterklasse eine einzige Netto-Sensitivität zu erhalten.
(6) Schuldtitel, die Zahlungen in verschiedenen Währungen implizieren, unterliegen in Bezug auf diese Währungen auch einem Basis-Währungsrisiko. Für die Zwecke der sensitivitätsgestützten Methode wenden Institute als Risikofaktoren das Basis-Währungsrisiko jeder Währung gegenüber dem US-Dollar oder Euro an. Institute rechnen die Währungsbasen, die sich nicht auf die Basis zu US-Dollar oder die Basis zu Euro beziehen, entweder als Basis zu US-Dollar oder Basis zu Euro.
Die Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bestehen aus je einem Vektor für eine Währungsbasis mit verschiedenen Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Schuldinstrument so viele Komponenten wie Währungsbasen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar.
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem Risikofaktor des Basis-Währungsrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Innerhalb jeder Unterklasse gibt es unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Währungsbasisvektoren zwei mögliche getrennte Risikofaktoren: Basis zu Euro und Basis zu US-Dollar. Pro Unterklasse kann es höchstens zwei Netto-Sensitivitäten geben.
(7) Die für Optionen mit zinsreagiblen Basiswerten geltenden Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos entsprechen den impliziten Volatilitäten der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß den Absätzen 2 und 3, die je nach Währung Unterklassen zugeteilt und innerhalb der Unterklasse folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt eine Unterklasse pro Währung.
Für Netting-Zwecke betrachten Institute implizite Volatilitäten, die den gleichen risikofreien Zinssätzen und den gleichen Laufzeiten zugeordnet sind, als gleichen Risikofaktor.
Wenn Institute implizite Volatilitäten den Laufzeiten gemäß diesem Absatz zuordnen, gelten folgende Anforderungen:
(8) Die von den Instituten anzuwendenden Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos bestehen aus einem Vektor für die im Hinblick auf eine spezifische risikofreie Ertragskurve repräsentativen risikofreien Zinssätze pro Währung. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten risikofreier Zinssätze im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
(9) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren unterschiedlicher Ertragskurven und mit unterschiedlicher Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf die gleiche Währung beziehen. Institute nehmen eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor vor. Es gibt nur eine Netto-Sensitivität pro Unterklasse.
Es gibt keine Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko für das Inflations- und das Basis-Währungsrisiko.
Artikel 325m Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
(1) Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die Kreditspread-Sätze der Emittenten für diese Instrumente an, die aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps abgeleitet und den folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute wenden einen Risikofaktor pro Emittent und Laufzeit an, unabhängig davon, ob die Kreditspread-Sätze des Emittenten aus Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitet sind. Die Unterklassen sind sektorale Unterklassen gemäß Abschnitt 6, und jede Unterklasse enthält alle dem jeweiligen Sektor zugeordneten Risikofaktoren.
(2) Bei Optionen, denen Nicht-Verbriefungspositionen mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko zugrunde liegen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die impliziten Volatilitäten der gemäß Absatz 1 abgeleiteten Kreditspread-Sätze des Emittenten der Basiswerte an, die je nach Laufzeit der den Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen.
(3) Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Kreditspreadrisikos einen Vektor für im Hinblick auf eine Kreditspread-Kurve eines bestimmten Emittenten repräsentative Kreditspread-Sätze an. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen.
(4) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen.
Artikel 325n Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen
(1) Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 3 an.
Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 5 an.
(2) Für das Kreditspreadrisiko bei Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen sind, gelten die gleichen Unterklassen wie für das Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen gemäß Abschnitt 6.
Für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gelten spezifische Unterklassen für die betreffende Risikoklassenkategorie gemäß Abschnitt 6.
(3) Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:
(4) Institute berechnen die Sensitivität der Verbriefungsposition gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen.
(5) Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:
Artikel 325o Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
(1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die Unterklassen gemäß Abschnitt 6.
(2) Institute wenden als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos alle Eigenkapital-Kassakurse und alle Eigenkapital-Reposätze an.
Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor.
(3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Aktien-Kassakurse an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko von Eigenkapital-Reposätzen.
(4) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren alle Aktien-Kassakurse, unabhängig von der Laufzeit der entsprechenden Optionen, an. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko von Eigenkapital-Reposätzen.
Artikel 325p Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
(1) Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die sektoralen Unterklassen gemäß Abschnitt 6.
(2) Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos alle Waren-Kassakurse pro Warenart für jede der folgenden Laufzeiten an: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute betrachten zwei Rohstoffpreise der gleichen Warenart mit gleicher Laufzeit nur dann als gleichen Risikofaktor, wenn die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort identisch sind.
(3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten der Rohstoffpreise pro Warenart an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute betrachten Sensitivitäten gegenüber der gleichen Warenart mit der gleichen Laufzeit als einen einzigen Risikofaktor, den sie aufrechnen.
(4) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Warenpositionsrisikos einen Satz von Rohstoffpreisen mit unterschiedlichen Laufzeiten pro Warenart an, ausgedrückt als Vektor. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Preise für diesen Rohstoff im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute nehmen bei den Rohstoffpreisen keine Unterscheidung nach dem Lieferort vor.
Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen.
Artikel 325q Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos 24
(1) Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts oder für den Fall, dass das Institut gemäß Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität.
(2) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen Währungspaaren an. Diese impliziten Volatilitäten werden gemäß den Laufzeiten der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen den folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.
(3) Bei Instrumenten, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die in Absatz 1 genannten Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos an.
(4) Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Delta,- Vega- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.
(5) Bezieht sich ein Wechselkurs, der einem Instrument i zugrunde liegt, das mit Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko belegt ist, weder auf die Rechnungslegungswährung noch auf die Basiswährung des Instituts, kann das Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten entsprechenden Komponenten
und
, bei denen xkder Fremdwährungsrisikofaktor zwischen einer der beiden Währungen des zugrunde liegenden Wechselkurses und der Rechnungslegungswährung oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts ist, durch 1,5 dividieren.
(6) Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten Komponenten
und
bei allen Fremdwährungsrisikofaktoren von Instrumenten, die sich auf einen Wechselkurs beziehen und einer Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen, durchgängig durch 1,5 dividieren, sofern alle etwaigen Fremdwährungsrisikofaktoren im Zusammenhang mit der Rechnungslegungswährung des Instituts oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts, die in die Berechnung dieser Komponenten einbezogen werden, gleichzeitig verschoben werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung ("die Basiswährung") ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.
Unterabschnitt 2
Begriffsbestimmungen von Sensitivitäten
Artikel 325r Delta-Risikosensitivitäten
(1) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:
dabei gilt:
| | = | die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen; |
| rkt | = | der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t; |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| x,y | = | andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi; |
dabei gilt:
| = | die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko; |
| = | ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht; |
| = | die Einheitsmatrix der Dimension (1 . m); |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| y, z | = | sonstige Variablen des Bewertungsmodells. |
(2) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:
dabei gilt:
| = | die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen; |
| cskt | = | der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t; |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| x,y | = | andere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi. |
(3) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:
dabei gilt:
| sk | = | die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen; |
| k | = | ein spezifischer Eigenkapitaltitel; |
| EQk | = | der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels; |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| x,y | = | andere Risikofaktoren als EQk in der Bewertungsfunktion Vi; |
dabei gilt:
| = | die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen; |
| k | = | der Index des Eigenkapitals; |
| = | ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht; |
| = | die Einheitsmatrix der Dimension (1 . m); |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| y,z | = | andere Risikofaktoren als in der Bewertungsfunktion Vi. |
(4) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
| sk | = | die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko; |
| k | = | ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos; |
| CTYk | = | der Wert des Risikofaktors k; |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| y, z | = | andere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
(5) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
| sk | = | die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko; |
| k | = | ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos; |
| FXk | = | der Wert des Risikofaktors; |
| Vi (.) | = | die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
| y, z | = | andere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
Artikel 325s Vega-Risikosensitivitäten 24
(1) Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
| sk | = | die Vega-Risikosensitivität einer Option; |
| k | = | ein spezifischer Vega-Risikofaktor aus einer impliziten Volatilität; |
| volk | = | der als Prozentsatz auszudrückende Wert dieses Risikofaktors; und |
| x,y | = | andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi. |
(2) Im Falle von Risikokategorien, bei denen die Vega-Risikofaktoren zwar eine Laufzeitdimension haben, die Vorschriften für die Zuordnung der Risikofaktoren aber nicht anwendbar sind, weil die Optionen keine Laufzeit haben, ordnen Institute diese Risikofaktoren der längsten vorgeschriebenen Laufzeit zu. Diese Optionen unterliegen dem Aufschlag für Restrisiken.
(3) Bei anderen Optionen als Strike- oder Barrier-Optionen und bei Optionen mit multiplen Strike- oder Barrier-Möglichkeiten wenden Institute zur Bewertung der Option die intern vom Institut verwendete Zuordnung zu Strikes und Laufzeiten an. Diese Optionen unterliegen ebenfalls dem Aufschlag für Restrisiken.
(4) Institute berechnen kein Vega-Risiko für Verbriefungstranchen des alternativen Korrelationshandelsportfolios gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8, für die es keine implizite Volatilität gibt. Die Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Krümmungsrisiken werden für diese Verbriefungstranchen berechnet.
Artikel 325t Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten 24
(1) Institute leiten Sensitivitäten unter Verwendung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln aus den Bewertungsmodellen des Instituts ab, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.
(2) Institute können bei der Berechnung von Delta-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe a von konstanten impliziten volatilitätsbedingten Risikofaktoren ausgehen.
(3) Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:
(4) Institute berechnen alle Sensitivitäten mit Ausnahme der Sensitivitäten gegenüber Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).
(5) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(6) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Abschnitt 4
Aufschlag für Restrisiken
Artikel 325u Eigenmittelanforderungen für Restrisiken 24
(1) Neben den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Abschnitt 2 wenden Institute auf Instrumente, die gemäß diesem Artikel Restrisiken ausgesetzt sind, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(2) Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(3) Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:
(4) Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(4a) Abweichend von Absatz 1 wendet ein Institut bis zum 31. Dezember 2032 die Eigenmittelanforderung für Restrisiken nicht auf Instrumente an, die ausschließlich darauf abzielen, das Marktrisiko von Positionen im Handelsbuch abzusichern, die eine Eigenmittelanforderung für Restrisiken begründen, und der gleichen Art von Restrisiken unterliegen wie die von ihnen abgesicherten Positionen.
Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Behandlung, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde kontinuierlich nachweisen kann, dass die Instrumente die Kriterien für eine Behandlung als Absicherungspositionen erfüllen.
Das Institut meldet der zuständigen Behörde das Ergebnis der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Restrisiken für alle Instrumente, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke von Absatz 2 als Instrumente gelten, die Restrisiken ausgesetzt sind.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards prüft die EBA zumindest, ob Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität als exotische Basiswerte betrachtet werden sollten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die Institute zur Ermittlung der Positionen anwenden müssen, die für die in Absatz 4a genannte Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Zu diesen Kriterien gehören mindestens die Art der in jenem Absatz genannten Instrumente, der Nettogewinn und -verlust der kombinierten Positionen, die Sensitivitäten der kombinierten Positionen und die in den kombinierten Positionen nicht abgesicherten Risiken, wobei insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die ursprüngliche Position mit einem Teilbetrag abgesichert werden kann.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2029 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der in Absatz 4a genannten Behandlung. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der in jenem Absatz genannten Behandlung vor.
Abschnitt 5
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko
Artikel 325v Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen 24
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a."Short-Risikoposition" eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt;b. "Long-Risikoposition" eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt;
c. "Jump-to-Default-Bruttobetrag" oder "JTD-Bruttobetrag" den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde;
d. "Jump-to-Default-Nettobetrag" oder "JTD-Nettobetrag" den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde;
e. "Verlustquote bei Ausfall" oder "LGD" die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments;
f. "Ausfallrisikogewicht" die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität.
(2) Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten für Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente, Derivate, denen solche Instrumente zugrunde liegen, und Derivate, deren Erträge oder beizulegenden Zeitwerte bei Ausfall eines anderen Schuldners als der Gegenpartei des Derivats selbst beeinträchtigt werden. Institute berechnen die Anforderungen für das Ausfallrisiko für jede der folgenden Arten von Instrumenten getrennt: Nicht-Verbriefungspositionen, Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden, und Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden. Die endgültigen von einem Institut anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ergeben sich aus der Summe dieser drei Komponenten.
(3) Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungen darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand eines Durchschauansatzes bestimmt.
Unterabschnitt 1
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen
Artikel 325w Jump-to-Default-Bruttobeträge
(1) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
dabei gilt:
| JTDlong | = | der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
| Vnotional | = | der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; |
| P&Llong | = | ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
| Adjustmentlong | = | wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Form ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
(2) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
dabei gilt:
| JTDshort | = | der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
| Vnotional | = | der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält; |
| P&Lshort | = | ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
| Adjustmentshort | = | wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
(3) Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:
(4) Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:
(5) Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:
JTDlong = max {LGD . Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
JTDshort = min {LGD . VVnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
dabei gilt:
| JTDlong | = | der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
| Vnotional | = | der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen; |
| P&Llong | = | ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
| Adjustmentlong | = | der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen; |
| JTDshort | = | der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
| P&Lshort | = | ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
| Adjustmentshort | = | der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
(6) Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu.
(7) Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325x Jump-to-Default-Nettobeträge 24
(1) Institute berechnen die JTD-Nettobeträge durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Short-Risikopositionen und Long-Risikopositionen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner möglich, wenn die Short-Risikopositionen den gleichen Rang wie die Long-Risikopositionen oder einen niedrigeren Rang als die Long-Risikopositionen haben.
(2) Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:
(3) Wenn keine Aufrechnung möglich ist, werden die JTD-Bruttobeträge bei Risikopositionen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr mit den JTD-Nettobeträgen gleichgesetzt. JTD-Bruttobeträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden für die Berechnung der JTD-Nettobeträge mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr bei einer Untergrenze von drei Monaten multipliziert.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 werden die Laufzeiten der Derivatkontrakte, nicht die Laufzeiten ihrer Basiswerte, betrachtet. Beteiligungspositionen in Barmitteln wird nach Ermessen des Instituts eine Laufzeit von entweder einem Jahr oder von drei Monaten zugewiesen.
(5) Ist es einem Institut aufgrund der vertraglichen oder rechtlichen Bedingungen einer Derivateposition, deren Basiswert ein Schuld- oder Eigenkapitalinstrument ist und die mit diesem Schuld- oder Eigenkapitalinstrument abgesichert ist, möglich, beide Teile dieser Position zum Zeitpunkt der Fälligkeit des zuerst fälligen Teils ohne Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Basiswerts auszugleichen, so wird der Jump-to-Default-Nettobetrag der kombinierten Position auf null gesetzt.
Artikel 325y Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko 24
(1) Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:
| Bonitätskategorie | Ausfallrisikogewicht |
| Bonitätsstufe 1 | 0,5 % |
| Bonitätsstufe 2 | 3 % |
| Bonitätsstufe 3 | 6 % |
| Bonitätsstufe 4 | 15 % |
| Bonitätsstufe 5 | 30 % |
| Bonitätsstufe 6 | 50 % |
| Nicht bewertet | 15 % |
| Ausgefallen | 100 % |
(2) Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %.
(3) Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen.
(4) Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:
DRCb = max {(Σi € long RWi . net JTDi) WtS . (Σi € short RWi |net JTDi|); 0}
dabei gilt:
| DRCb | = | die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
| i | = | der Index eines Instruments der Unterklasse b; |
| RWi | = | das Risikogewicht; und |
| WtS | = | eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:
|
Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.
(5) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.
Unterabschnitt 2
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Artikel 325z Jump-to-Default-Beträge
(1) Die Jump-to-Default-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte.
(2) Die Jump-to-Default-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Verbriefungspositionen möglich, denen die gleichen Aktiva-Pools zugrunde liegen und die zu derselben Tranche gehören. Nicht zulässig ist die Aufrechnung zwischen Verbriefungspositionen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Aktiva-Pools, selbst wenn der untere und der obere Tranchierungspunkt gleich sind.
(3) Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Verbriefungspositionen andere bestehende Verbriefungspositionen - mit Ausnahme der Laufzeitdimension - perfekt nachgebildet werden können, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben.
(4) Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Risikopositionen in zugrunde liegenden Referenzwerten die gesamte Tranchenstruktur einer bestehenden Verbriefungsposition perfekt nachgebildet werden kann, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben. Wenn zugrunde liegende Referenzwerte auf diese Weise genutzt werden, werden sie bei der Behandlung der Ausfallrisiken von Nicht-Verbriefungspositionen nicht mehr berücksichtigt.
(5) Artikel 325x gilt sowohl für bestehende Verbriefungspositionen als auch für gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels verwendete Verbriefungspositionen. Die relevanten Laufzeiten sind die Laufzeiten der Verbriefungstranchen.
Artikel 325aa Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen
(1) Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei.
(2) Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet.
(3) Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten.
(4) Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt.
(5) Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien "sonstige Privatkredite" oder "sonstige Großkundenkredite" bzw. der Region "übrige Welt" zugeordnet.
(6) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert.
(7) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.
Unterabschnitt 3
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Artikel 325ab - gestrichen - 24
Artikel 325ac Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
(2) Die JTD-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen und Nicht-Verbriefungspositionen des alternativen Korrelationshandelsportfolios sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte.
(3) N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:
dabei bezeichnet "Gesamtadressen" die Gesamtzahl der Adressen des zugrunde liegenden Korbs oder Pools.
(4) Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:
Artikel 325ad Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios 24
(1) JTD-Nettobeträge werden mit Folgendem multipliziert:
(2) Risikogewichtete JTD-Nettobeträge werden Unterklassen zugewiesen, die einem Index entsprechen.
(3) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
| DRCb | = | die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
| i | = | ein Instrument der Unterklasse b; und |
| WtSACTP | = | die Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet gemäß der WtS-Formel nach Artikel 325y Absatz 4, wobei allerdings nicht nur die Positionen der entsprechenden Unterklasse, sondern die Kaufpositionen und Verkaufspositionen des gesamten alternativen Korrelationshandelsportfolios verwendet werden. |
(4) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:
dabei gilt:
| DRCACTP | = | die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios; und |
| DRCb | = | die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für die Unterklasse b. |
Abschnitt 6
Risikogewichte und Korrelationen
Unterabschnitt 1
Risikogewichte und Korrelationen für das Delta-Faktor-Risiko
Artikel 325ae Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko 24
(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
| Unterklasse | Laufzeit | Risikogewicht |
| 1 | 0,25 Jahre | 1,7 % |
| 2 | 0,5 Jahre | 1,7 % |
| 3 | 1 Jahr | 1,6 % |
| 4 | 2 Jahre | 1,3 % |
| 5 | 3 Jahre | 1,2 % |
| 6 | 5 Jahre | 1,1 % |
| 7 | 10 Jahre | 1,1 % |
| 8 | 15 Jahre | 1,1 % |
| 9 | 20 Jahre | 1,1 % |
| 10 | 30 Jahre | 1,1 % |
(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.
(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe 'Liquideste Währungen' nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:
(3) Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch √2.
Artikel 325af Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
(1) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse und mit gleicher zugeordneter Laufzeit, aber mit unterschiedlichen Kurven gilt eine Korrelation ρkl von 99,90 %.
(2) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
| Tk (bzw. Tl) | = | die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes; |
| θ | = | 3 %. |
(3) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit unterschiedlichen Kurven und unterschiedlichen Laufzeiten entspricht die Korrelation ρkl dem Korrelationsparameter nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(4) Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos WSl gilt eine Korrelation von 40 %.
(5) Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSl, einschließlich eines weiteren Risikofaktors des Basis-Währungsrisikos, gilt eine Korrelation von 0 %.
Artikel 325ag Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
(1) Zur Aggregation von Risikofaktoren verschiedener Unterklassen wird der Parameter γbc = 50 % angewandt.
(2) Zur Aggregation eines Risikofaktors des Zinsrisikos in einer Währung nach Artikel 325av Absatz 3 und eines Risikofaktors des Zinsrisikos in Euro wird der Parameter γbc = 80 % angewandt.
Artikel 325ah Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen 24
(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:
| Unterklasse | Bonität | Sektor | Risiko-gewicht |
| 1 | Sämtliche Bonitätsstufen | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats | 0,5 % |
| 2 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen | 0,5 % |
| 3 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen | 1,0 % | |
| 4 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 5,0 % | |
| 5 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 3,0 % | |
| 6 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 3,0 % | |
| 7 | Technologie, Telekommunikation | 2,0 % | |
| 8 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 1,5 % | |
| 9 | Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,0 % | |
| 10 | Bonitätsstufe 1 | Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,5 % |
| Bonitätsstufen 2 bis 3 | 2,5 % | ||
| 11 | Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen | 2 % |
| 12 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen | 4,0 % | |
| 13 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen | 12,0 % | |
| 14 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 7,0 % | |
| 15 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 8,5 % | |
| 16 | Technologie, Telekommunikation | 5,5 % | |
| 17 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 5,0 % | |
| 18 | Sonstige Sektoren | 12,0 % | |
| 19 | Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als "Investment Grade" eingestuft sind | 1,5 % | |
| 20 | Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als "Investment Grade" eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen | 5 % | |
Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.
(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.
Artikel 325ai Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen 24
(1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
ρkl = ρkl (name) . ρkl (tenor) . ρkl (basis)
ρkl(name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; es entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l unter die Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 fallen, und andernfalls 80 %;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 65 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325aj Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen 24
Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:
γbc = γbc(rating) . γbc(sector)
dabei gilt:
γbc (rating) entspricht
γbc (sector) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Unterklassen dem gleichen Sektor zugehören, und in allen anderen Fällen dem entsprechenden Prozentsatz gemäß Tabelle 5:
| Unterklasse | 1, 2 und 11 | 3 und 12 | 4 und 13 | 5 und 14 | 6 und 15 | 7 und 16 | 8 und 17 | 9 und 10 | 18 | 19 | 20 |
| 1, 2 und 11 | 75 % | 10 % | 20 % | 25 % | 20 % | 15 % | 10 % | 0 % | 45 % | 45 % | |
| 3 und 12 | 5 % | 15 % | 20 % | 15 % | 10 % | 10 % | 0 % | 45 % | 45 % | ||
| 4 und 13 | 5 % | 15 % | 20 % | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % | 45 % | |||
| 5 und 14 | 20 % | 25 % | 5 % | 5 % | 0 % | 45 % | 45 % | ||||
| 6 und 15 | 25 % | 5 % | 15 % | 0 % | 45 % | 45 % | |||||
| 7 und 16 | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % | 45 % | ||||||
| 8 und 17 | 5 % | 0 % | 45 % | 45 % | |||||||
| 9 und 10 | 0 % | 45 % | 45 % | ||||||||
| 18 | 0 % | 0 % | |||||||||
| 19 | 75 % | ||||||||||
| 20 |
Artikel 325ak Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 24
Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
| Unterklasse | Bonität | Sektor | Risikogewicht |
| Sämtliche Bonitätsstufen | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats | 4,0 % | |
| Bonitätsstufen 1 bis 10 | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen | 4,0 % | |
| Bonitätsstufen 11 bis 17 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen | 4,0 % | |
| Bonitätsstufen 1 bis 3 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 8,0 % | |
| Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 5,0 % | ||
| Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 4,0 % | ||
| Technologie, Telekommunikation | 3,0 % | ||
| Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 2,0 % | ||
| Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 3,0 % | ||
| Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 6,0 % | ||
| Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen | 13,0 % | |
| Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen | 13,0 % | ||
| Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen | 16,0 % | ||
| Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 10,0 % | ||
| Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 12,0 % | ||
| Technologie, Telekommunikation | 12,0 % | ||
| Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 12,0 % | ||
| Sonstige Sektoren | 13,0 % | ||
Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.
Artikel 325al Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
(1) Die Delta-Faktor-Risiko-Korrelation ρkl wird gemäß Artikel 325ai abgeleitet; für die Zwecke dieses Absatzes entspricht ρkl (basis) jedoch dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,00 %.
(2) Die Korrelation γbc wird gemäß Artikel 325aj abgeleitet.
Artikel 325am Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 24
(1) Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:
| Unterklasse | Bonität | Sektor | Risikogewicht |
| 1 | Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10 | RMBS - Prime | 0,9 % |
| 2 | Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10 | RMBS - Mid-Prime | 1,5 % |
| 3 | Bonitätsstufen 11 bis 17 (ohne Rating) | RMBS - Sub-Prime | 2,0 % |
| 4 | Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 | CMBS | 2,0 % |
| 5 | Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) - Studiendarlehen | 0,8 % | |
| 6 | ABS - Kreditkarten | 1,2 % | |
| 7 | ABS - Kfz-Darlehen | 1,2 % | |
| 8 | Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO) | 1,4 % | |
| 9 | Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 | RMBS - Prime | 1,125 % |
| 10 | RMBS - Mid-Prime | 1,875 % | |
| 11 | RMBS - Sub-Prime | 2,5 % | |
| 12 | CMBS | 2,5 % | |
| 13 | ABS - Studiendarlehen | 1 % | |
| 14 | ABS - Kreditkarten | 1,5 % | |
| 15 | ABS - Kfz-Darlehen | 1,5 % | |
| 16 | Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO | 1,75 % | |
| 17 | Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) | RMBS - Prime | 1,575 % |
| 18 | RMBS - Mid-Prime | 2,625 % | |
| 19 | RMBS - Sub-Prime | 3,5 % | |
| 20 | CMBS | 3,5 % | |
| 21 | ABS - Studiendarlehen | 1,4 % | |
| 22 | ABS - Kreditkarten | 2,1 % | |
| 23 | ABS - Kfz-Darlehen | 2,1 % | |
| 24 | Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO | 2,45 % | |
| 25 | Sonstige Sektoren | 3,5 % | |
(2) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jede Tranche jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 7 zu. Risikopositionen in einer Tranche, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 25 zugewiesen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 5 festgelegten auf externen Beurteilungen basierenden Ansatzes zugeordnet würde.
Artikel 325an Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
(1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
ρkl = ρkl(tranche) . ρkl(tenor) . ρkl(basis)
dabei gilt:
ρkl (tranche) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l der gleichen Unterklasse zugehören und sich auf die gleiche Verbriefungstranche (Überschneidung von mindestens 80 % nominal) beziehen, und in allen anderen Fällen 40 %;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 80 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 25. Die Eigenmittelanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 25 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ao Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 19
(1) Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen auf 0 % festgesetzt.
(2) Die Eigenmittelanforderung der Unterklasse 25 wird dem Gesamtkapital der Risikoklasse hinzuaddiert; es werden keine Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte mit anderen Unterklassen anerkannt.
Artikel 325ap Risikogewichte des Aktienkursrisikos
(1) Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
| Unterklasse | Marktkapitalisierung | Art der Volkswirtschaft | Sektor | Risikogewicht Aktienkassakurs | Risikogewicht Aktien-Reposatz |
| 1 | Hohe Marktkapitalisierung | Aufstrebende Volkswirtschaft | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen | 55 % | 0,55 % |
| 2 | Telekommunikation, Industriegüter | 60 % | 0,60 % | ||
| 3 | Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 45 % | 0,45 % | ||
| 4 | Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie | 55 % | 0,55 % | ||
| 5 | Fortschrittliche Volkswirtschaft | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen | 30 % | 0,30 % | |
| 6 | Telekommunikation, Industriegüter | 35 % | 0,35 % | ||
| 7 | Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 40 % | 0,40 % | ||
| 8 | Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie | 50 % | 0,50 % | ||
| 9 | Geringe Marktkapitalisierung | Aufstrebende Volkswirtschaft | Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 | 70 % | 0,70 % |
| 10 | Fortschrittliche Volkswirtschaft | Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 | 50 % | 0,50 % | |
| 11 | Sonstige Sektoren | 70 % | 0,70 % | ||
| 12 | Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften | 15 % | 0,15 % | ||
| 13 | Sonstige Indizes | 25 % | 0,25 % | ||
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.
Artikel 325aq Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko
(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameterρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.
(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:
(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSlgegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.
(4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.
Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:
Artikel 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko 24
Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen:
| Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Risikogewicht |
| 1 | Energie - feste Brennstoffe | 30 % |
| 2 | Energie - flüssige Brennstoffe | 35 % |
| 3 | Energie - Strom | 60 % |
| Energie - EU-EHS-Emissionshandel |
40 % | |
| Energie - Nicht-EU-EHS-Emissionshandel |
60 % | |
| 4 | Güterbeförderung | 80 % |
| 5 | Unedle Metalle | 40 % |
| 6 | Gasförmige Brennstoffe | 45 % |
| 7 | Edelmetalle (einschließlich Gold) | 20 % |
| 8 | Körner und Ölsaaten | 35 % |
| 9 | Vieh- und Milchwirtschaft | 25 % |
| 10 | Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse | 35 % |
| 11 | Sonstige Waren | 50 % |
Artikel 325at Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko
(1) Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden.
(2) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
ρkl = ρkl (commodity) . ρkl (tenor) . ρkl (basis)
dabei gilt:
ρkl (commodity) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Waren der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen den innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen in Tabelle 10;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 99 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Sensitivitäten hinsichtlich des Lieferorts der Ware identisch sind, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(3) Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind
| Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Korrelation ρkl (commodity) |
| 1 | Energie - feste Brennstoffe | 55 % |
| 2 | Energie - flüssige Brennstoffe | 95 % |
| 3 | Energie - Elektrizität und Emissionshandel | 40 % |
| 4 | Güterbeförderung | 80 % |
| 5 | unedle Metalle | 60 % |
| 6 | gasförmige Brennstoffe | 65 % |
| 7 | Edelmetalle (einschließlich Gold) | 55 % |
| 8 | Körner und Ölsaat | 45 % |
| 9 | Vieh- und Milchwirtschaft | 15 % |
| 10 | Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse | 40 % |
| 11 | andere Erzeugnisse | 15 % |
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
Artikel 325au Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos
Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:
Artikel 325av Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos
(1) Allen Sensitivitäten von Fremdwährungsrisikofaktoren wird ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen.
(2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in Absatz 2 genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/- 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.
(4) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos der liquidesten Währungspaarunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe c ist das Risikogewicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dividiert durch √2.
(5) Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei Jahre hervor, dass ein Währungspaar, das aus Euro und einer anderen Währung als Euro eines Mitgliedstaats besteht, konstant ist und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse in Bezug auf dieses Währungspaar erwarten kann, so darf das Institut das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 2 anwenden, sofern ihm dies von seiner zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde.
Artikel 325aw Korrelationen des Fremdwährungsrisikos
Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %.
Unterabschnitt 2
Risikogewichte und Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiken
Artikel 325ax Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken 24
(1) Die Unterklassen für Vega-Risikofaktoren entsprechen den Unterklassen, die gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 für Delta-Risikofaktoren festgelegt wurden.
(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:
| Risikoklasse | Risikogewichtete Positionsbeträge |
| Allgemeines Zinsrisiko | 100 % |
| CSR bei Nicht-Verbriefungen | 100 % |
| CSR bei Verbriefungen (ACTP) | 100 % |
| CSR bei Verbriefungen (Nicht-ACTP) | 100 % |
| Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes) | 77,78 % |
| Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren) | 100 % |
| Warenposition | 100 % |
| Fremdwährung | 100 % |
(3) - gestrichen -
(4) Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden - vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel - die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt.
(5) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta-Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt.
(6) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos wird das Risikogewicht des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebung aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Unterklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt.
Artikel 325ay Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko
(1) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
(2) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:
dabei gilt:
entspricht der innerhalb der Unterklasse anwendbaren Delta-Korrelation für die Unterklasse, der die Vega-Risikofaktoren k und l zugewiesen würden; und
wird gemäß Absatz 1 festgesetzt.
(3) Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt.
(4) Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert.
(5) Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρkl und γbc nach Unterabschnitt 1.
Kapitel 1b
Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz
Abschnitt 1
Erlaubnis und Eigenmittelanforderungen
Artikel 325az Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle 24
(1) Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden, sofern das Institut die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes darf die Nicht-Einbeziehung eines Handelstisches im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nicht damit begründet werden, dass dadurch die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, niedriger wäre als die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet wird.
(3) Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, müssen auch die in Artikel 325 Absatz 3 festgelegte Meldepflicht erfüllen.
(4) Ein Institut, dem die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, meldet den zuständigen Behörden unverzüglich, dass einer seiner Handelstische zumindest eine der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ab dem nächsten Meldestichtag und solange das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nicht nachweist, dass dieser Handelstisch erneut alle in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf es das vorliegende Kapitel auf keine der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen mehr anwenden und berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz.
(5) Abweichend von Absatz 4 und unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut, wenn ein Handelstisch die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 325bg Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, erlauben, seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieses Handelstisches weiterhin anhand seiner alternativen internen Modelle zu berechnen. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Erlaubnis erteilt, unterrichtet sie die EBA und begründet ihre Entscheidung.
(6) Für die Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, berechnet dieses Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Kapitel 1a dieses Titels. Für die Zwecke dieser Berechnung werden alle diese Positionen als eigenständige Einzelportfolios betrachtet.
(7) Wesentliche Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, deren Verwendung einem Institut gestattet wurde, die Erweiterung der Verwendung dieser gestatteten Modelle sowie wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden.
Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung der alternativen internen Modelle.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(9) Die EBA gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels und Artikel 325bf Absatz 6 Unterabsatz 2 eingetreten sind.
Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Indikatoren festgelegt werden, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325ba Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle 24
(1) Jedes Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, eine Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand eines internen Modells gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt ein Institut seine eigenen Kreditspreads nicht bei der Berechnung der unter den Buchstaben a und b genannten Werte für Positionen in eigenen Schuldtiteln des Instituts.
(2) Institute, die den Handelstischen nach Absatz 1 zugewiesene Positionen in gehandelten Schuldtiteln und Aktieninstrumenten halten, die im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigt werden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt ein Institut nicht der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Bestände an seinen eigenen Schuldtiteln.
(3) Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht, gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
| AIMA | = die Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen; |
| PLAaddon | = die in Artikel 325bg Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung; |
| ASAnon-aima | = die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den alternativen Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet; |
| ASAall portofolio | = die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht; |
| ASAaima | = die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet. |
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen
Artikel 325bb Risikomaß Expected Shortfall
(1) Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:
dabei gilt:
| ESt | = | der Expected Shortfall; | ||||||||||||
| i | = | der Index der Risikofaktorgruppe gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 2 in Artikel 325bd angeführten Risikofaktorgruppen; | ||||||||||||
| UESt | = | der undiversifizierte Expected Shortfall gemäß folgender Berechnung:
| ||||||||||||
| = | der undiversifizierte Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i gemäß folgender Berechnung:
| ||||||||||||
| ||||||||||||||
| = | der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird; | ||||||||||||
| = | der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird; und | ||||||||||||
| = | der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird. | ||||||||||||
(2) Bei der Bestimmung der jeweiligen in die Berechnung des Expected Shortfall nach Absatz 1 einfließenden partiellen Expected Shortfalls wenden die Institute nach Artikel 325bc Szenarien künftiger Schocks jeweils nur auf die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren des jeweiligen partiellen Expected Shortfall an.
(3) Wenn mindestens eine Transaktion des Portfolios mindestens einen modellierbaren Risikofaktor aufweist, der der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet werden kann, berechnet das Institut den undiversifizierten Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i und setzt diesen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Formel für den Expected Shortfall ein.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls
und der partiellen Expected Shortfalls
,
und
für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
nicht unterschätzt wird;
,
,
und
von wöchentlich zu täglich zu erhöhen, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird.
Artikel 325bc Berechnung der partiellen Expected Shortfalls 24
(1) Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:
dabei gilt:
| PESt | = | der partielle Expected Shortfall zum Zeitpunkt t; |
| j | = | der Index des Liquiditätshorizonts gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Liquiditätshorizonten; |
| LHj | = | die Dauer des Liquiditätshorizonts j in Tagen gemäß Tabelle 1; |
| T | = | der Basishorizont; dabei gilt T = 10 Tage; |
| PESt(T) | = | der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden; und |
| PESt(T, j) | = | der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden, deren effektiver Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Absatz 2 mindestens LHj beträgt. |
| Liquiditätshorizont j | Dauer des Liquiditätshorizonts j (in Tagen) |
| 1 | 10 |
| 2 | 20 |
| 3 | 40 |
| 4 | 60 |
| 5 | 120 |
(2) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls
und
erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in einer Weise ausgewählt hat, die sicherstellt, dass auf der Grundlage der über die letzten 60 Geschäftstage gebildeten Summe die folgende Bedingung erfüllt wird:
Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Anforderung nicht mehr erfüllt, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden und aktualisiert die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren innerhalb von zwei Wochen, sodass die Anforderung erneut erfüllt wird; erfüllt das Institut die Anforderung nach Ablauf von zwei Wochen nicht, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für bestimmte Handelstische gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz, bis es der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass es die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung erfüllt;
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut für die Zwecke des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes ausgewählt hat und die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
maximiert wird.
Für die Ermittlung der Stressphase legen die Institute im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden einen Beobachtungszeitraum zugrunde, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt; und
einfließenden Daten anhand des Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress, den es für die Zwecke des Buchstabens c festgelegt hat.
(3) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls
und
erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören;
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe b angehören;
(4) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls
und
erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an;
wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an, die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
(5) Bei der Berechnung eines partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 behalten die Institute für partielle Expected Shortfalls, auf deren modellierbare Risikofaktoren sie nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels Szenarien künftiger Schocks anwenden müssen, die Werte der modellierbaren Risikofaktoren bei.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten in dem in diesem Artikel genannten Risikomessmodell festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn Marktdaten nicht ausreichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325bd Liquiditätshorizonte 24
(1) Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu.
(2) Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden.
Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.
(4) Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:
|
EffectiveLH = | | SubCatLH if Mat > LH5 |
| min (SubCatLH, minj{LHj/LHj ≥ Mat}) if LH1 ≤ Mat ≤ LH5 | ||
| LH1 if Mat < LH1 |
dabei gilt:
| EffectiveLH | = | der effektive Liquiditätshorizont; |
| Mat | = | die Laufzeit der Handelsbuchposition; |
| SubCatLH | = | der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und |
| minj {LHj/LHj ≥ Mat} | = | der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt. |
(5) Innerhalb der Risikofaktorgruppe "Fremdwährung" in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare.
(5a) Innerhalb der Risikofaktorgruppe 'Zinssatz' in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe 'Liquideste Währungen und Landeswährung'.
(6) Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
|
Risikofaktorgruppe |
Risikofaktor-Untergruppe | Liquiditätshorizont |
Dauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen) |
| Zinssatz | Liquideste Währungen und Landeswährung |
1 |
10 |
| Sonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen) |
2 |
20 | |
| Volatilität |
4 |
60 | |
| Sonstige Arten |
4 |
60 | |
| Kreditspread | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
2 |
20 |
| Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade') |
2 |
20 | |
| Forderungen gegenüber Staaten ('Investment grade') |
2 |
20 | |
| Forderungen gegenüber Staaten ('High yield') |
3 |
40 | |
| Forderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade') |
3 |
40 | |
| Forderungen gegenüber Unternehmen ('High yield') |
4 |
60 | |
| Volatilität |
5 |
120 | |
| Sonstige Arten |
5 |
120 | |
| Aktien | Aktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung) |
1 |
10 |
| Aktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 | |
| Volatilität (hohe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 | |
| Volatilität (geringe Marktkapitalisierung) |
4 |
60 | |
| Sonstige Arten |
4 |
60 | |
| Fremdwährung | Liquideste Währungspaare |
1 |
10 |
| Sonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare) |
2 |
20 | |
| Volatilität |
3 |
40 | |
| Sonstige Arten |
3 |
40 | |
| Warenpositionen | Energiepreis und Kohlenstoffemissionspreis |
2 |
20 |
| Edelmetallpreis und Buntmetallpreis |
2 |
20 | |
| Sonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) |
4 |
60 | |
| Volatilität der Energie- und Kohlenstoffemissionspreise |
4 |
60 | |
| Volatilität der Edelmetall- und Buntmetallpreise |
4 |
60 | |
| Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) |
5 |
120 | |
| Sonstige Arten |
5 |
120 |
Artikel 325be Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren 24
(1) Die Institute bewerten die Modellierbarkeit sämtlicher Risikofaktoren für Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325ba Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Marktdaten zu verwenden, die von Drittanbietern bereitgestellt werden.
(1a) Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, einen Risikofaktor, der von dem Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als modellierbar bewertet wurde, als nicht modellierbar zu betrachten, wenn die einfließenden Daten, die bei der Bestimmung der auf den Risikofaktor angewandten Szenarien künftiger Schocks herangezogen werden, die in Artikel 325bc Absatz 6 genannten Anforderungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllen.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für die nicht modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bk.
(2a) Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden den Instituten, die den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz verwenden, gestatten, Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1, auch wenn von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten verwendet werden, und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325bf Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren 24
(1) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
(2) Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht.
(3) Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:
(4) Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:
(5) Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc.
(6) Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen:
| Zahl der Überschreitungen | Aufschlag |
| Weniger als 5 | 0,00 |
| 5 | 0,20 |
| 6 | 0,26 |
| 7 | 0,33 |
| 8 | 0,38 |
| 9 | 0,42 |
| Mehr als 9 | 0,50 |
Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten,
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden den Wert von mc über die in jenem Unterabsatz genannte Summe hinaus erhöhen, wenn das alternative interne Modell eines Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verhindern.
(7) Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen.
(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 6 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
Artikel 325bg Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution) 24
(1) Ein Handelstisch eines Instituts erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches gut oder ausreichend gut entsprechen.
(2) Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut, so berechnet das Institut unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt und dokumentiert ein Institut anhand einer genauen Liste die Risikofaktoren, die im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind und als angemessen für die Überprüfung erachtet werden, ob das Institut der in Artikel 325bf festgelegten Rückvergleichsanforderung genügt. Das Institut zeichnet jede Änderung der Liste dieser Risikofaktoren auf.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325bh Anforderungen an die Risikomessung 24
(1) Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(2) Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen - und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend - empirische Korrelationen verwenden, sofern der Ansatz des Instituts für die Messung dieser Korrelationen solide ist, entweder mit den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend mit dem in Artikel 325bc Absatz 1 festgelegten Basishorizont von zehn Tagen vereinbar ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
Artikel 325bi Qualitative Anforderungen 24
(1) Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:
Eine von der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung etwaiger interner Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden.
Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.
(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:
(3) Die Institute aktualisieren die Techniken und Verfahren, die sie bei den für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodellen einsetzen, um der Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren, die sich in Bezug auf diese internen Risikomessmodelle herausbilden, Rechnung zu tragen.
Artikel 325bj Interne Validierung
(1) Die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodelle von entsprechend qualifizierten Stellen, die von der Entwicklung unabhängig sind, angemessen validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen.
(2) In den folgenden Fällen nehmen die Institute die in Absatz 1 genannte Validierung vor:
(3) Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:
Artikel 325bk Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes
(1) Das Stressszenario-Risikomaß eines bestimmten nicht modellierbaren Risikofaktors gibt den Verlust an, der für alle im Portfolio enthaltenen Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, die diesen nicht modellierbaren Risikofaktor enthalten, entsteht, wenn auf diesen Risikofaktor ein extremes Szenario künftiger Schocks angewandt wird.
(2) Die Institute entwickeln für alle nicht modellierbaren Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks, für die sie die Einwilligung der zuständigen Behörden erlangen.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Anforderung, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für einen nicht modellierbaren Risikofaktor gemäß diesem Artikel genauso hoch sein müssen wie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die sich aus den Berechnungen nach diesem Kapitel ergeben würden, wenn der Risikofaktor modellierbar wäre.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Abschnitt 3
Internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken
Artikel 325bl Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
(1) Sämtliche Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, unterliegen einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, sofern sie mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen "Aktien" oder "Kreditspread" zugeordnet wurde. Diese Eigenmittelanforderung, die zu den Anforderungen für Risiken, die durch die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 1 erfasst werden, hinzukommt, wird anhand des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts berechnet. Dieses Modell muss die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erfüllen.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Positionen geben die Institute in Bezug auf mindestens einen Risikofaktor einen Emittenten von gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten an.
Artikel 325bm Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
(2) Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet.
Artikel 325bn Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
(1) Für das Portfolio sämtlicher Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken in folgender Weise:
(2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Absatz 1 mindestens wöchentlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann ein Institut für die Zwecke der Berechnung des Ausfallrisikos von einigen oder allen Aktienpositionen anstelle des Zeithorizonts von einem Jahr gegebenenfalls einen Zeithorizont von 60 Tagen zugrunde legen. In einem solchen Fall muss die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Ausfallwahrscheinlichkeiten einem Zeithorizont von 60 Tagen entsprechen und die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Anleihekursen mit einem Zeithorizont von einem Jahr vorgenommen werden.
Artikel 325bo Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken 24
(1) Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen.
(2) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren.
(3) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden.
Werden Laufzeitinkongruenzen zwischen einem Absicherungsinstrument und dem abgesicherten Instrument, die während des einjährigen Zeithorizonts auftreten könnten, nicht in ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfasst, so stellen die Institute sicher, dass sie nicht zu einer wesentlichen Unterschätzung des Risikos führen.
Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.
Artikel 325bp Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken 24
(1) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bm Absatz 1 kann den Ausfall einzelner Emittenten sowie den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Emittenten modellieren und berücksichtigt die Auswirkungen dieser Ausfälle bei den Marktwerten der von diesem Modell abgedeckten Positionen. Zu diesem Zweck wird der Ausfall jedes einzelnen Emittenten unter Verwendung von zwei verschiedenartigen systematischen Risikofaktoren modelliert.
(2) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt der Konjunkturentwicklung Rechnung und berücksichtigt insbesondere die Abhängigkeiten zwischen Erlösquoten und systematischen Risikofaktoren nach Absatz 1.
(3) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung. Das inhärente Modellrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.
(4) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf objektiven und aktuellen Daten.
(5) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen
(6) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
(7) Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:
Die unter Buchstabe b genannten Tests werden nicht auf in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse beschränkt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der LGD eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber derselben Risikoposition hält, für die es die LGD gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
(8) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen und Konzentrationen, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können, angemessen wider.
(9) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken steht mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang.
(10) Die Institute verfügen über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die Bestimmung der Annahmen für Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c und die Wahl der Methode, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und der Verlustquote bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bevorzugt wird.
(11) Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.
(12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen festgelegt werden, die die interne Methode des Instituts und die externen Quellen erfüllen müssen, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e und der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d herangezogen werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Kapitel 2
Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und spezifische Instrumente
Artikel 326 Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.
Artikel 327 Berechnung der Nettoposition
(1) Der absolute Wert des Überschusses der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldtiteln und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition werden Positionen in Derivaten wie in den Artikeln 328 bis 330 dargelegt behandelt. Der von den Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Artikel 336 nicht berücksichtigt.
(2) Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, die zuständigen Behörden wählen ein Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder sie legen eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, fest. Derartige Ansätze oder Eigenmittelanforderungen sind der EBA mitzuteilen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus.
(3) Alle Nettopositionen werden unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet.
Artikel 328 Zinsterminkontrakte und Terminpositionen
(1) Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen ("Forward Rate Agreements", FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Kreditaufnahme als auch der Besitz von Vermögenswerten wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die entsprechende Spalte derselben Tabelle eingeordnet.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine "Kaufposition" eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine "Verkaufsposition" eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.
Artikel 329 Optionen und Optionsscheine
(1) Zinsoptionen und -optionsscheine sowie Optionen und Optionsscheine auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Kapitels mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
(2) Die Institute spiegeln - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - andere Risiken, die mit Optionen im Bereich der Eigenmittelanforderungen verbunden sind, adäquat wider.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise die verschiedenen Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken nach Absatz 2 - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - im Bereich der Eigenmittelanforderungen zu präzisieren.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
Artikel 330 Swaps
Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.
Artikel 331 Zinsrisiko von Derivaten
(1) Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein.
(2) Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
Artikel 332 Kreditderivate 24
(1) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt ("Sicherungsgeber"), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 darf das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertveränderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko wird, außer für Gesamtrenditeswaps, die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:
bei einem n-ter-Ausfall-Kreditderivat ("n-th-asset-to-default credit derivative") wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes, ausgenommen die n-1 Referenzeinheit mit der niedrigsten Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko, geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann dieser Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.
Liegt für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat eine externe Bonitätsbeurteilung vor, muss der Sicherungsgeber die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung der Bonitätsbeurteilung des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.
(2) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt ("Sicherungsnehmer"), werden die Positionen genau spiegelbildlich ("mirror principle") zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, ausgenommen bei einer synthetischen Unternehmensanleihe (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für den Sicherungsnehmer ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen.
(3) Kreditderivate gemäß Artikel 325 Absatz 6 oder 8 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 2 einbezogen.
Artikel 333 Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere
Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.
Abschnitt 2
Schuldtitel
Artikel 334 Nettopositionen in Schuldtiteln
Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.
Unterabschnitt 1
Spezifisches Risiko
Artikel 335 Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition
Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.
Artikel 336 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
(1) Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden - unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt - addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.
| Kategorien | Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko |
| Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist |
0 % |
| Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 4 | 0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)
1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten) 1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten) |
| Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist |
8,00 % |
| Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist |
12,00 % |
(2) Damit Institute, die auf die Risikopositionsklasse, zu der der Emittent des Schuldtitels gehört, den IRB-Ansatz anwenden, gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht im Einklang mit Absatz 1 zuordnen können, muss der Emittent der Risikoposition bei der internen Beurteilung entweder die gleiche PD erhalten haben, wie sie nach dem Standardansatz für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein.
(3) Institute dürfen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für Schuldverschreibungen, bei denen entsprechend der Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 und 6 ein Risikogewicht von 10 % angesetzt werden kann, als die Hälfte der anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für die zweite Kategorie in Tabelle 1 berechnen.
(4) Andere qualifizierte Positionen sind
Institute, die von der Möglichkeit nach Buchstabe a oder b Gebrauch machen, verfügen über eine dokumentierte Methodik zur Bewertung, ob Vermögenswerte die unter diesen Buchstaben erläuterten Anforderungen erfüllen, und geben diese Methodik den zuständigen Behörden an.
Artikel 337 Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente 24
(1) Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.
(2) Bei der Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Institute ausschließlich den in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 festgelegten Ansatz.
(3) Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 247 Absatz 6 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.
(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.
(5) Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.
Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Besicherungszwecke außer Acht.
Artikel 338 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio 24
(1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.
(2) Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:
Unterabschnitt 2
Allgemeines Risiko
Artikel 339 Laufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos
(1) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko sind alle Positionen wie in Absatz 2 erläutert gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten, um den Betrag der erforderlichen Eigenmittel zu ermitteln. Diese Eigenmittelanforderung wird verringert, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenmittelanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen.
(2) Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung.
(3) Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die innerhalb jedes Laufzeitbands gegen die letztgenannten aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen gewichteten Position für das betreffende Laufzeitband, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet.
(4) Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.
| Zone | Laufzeitband | Gewicht (in %) | Angenommene Zinssatzänderung (in %) | |
| Coupon von 3 % oder mehr | Coupon von weniger als 3 % | |||
| Eins |
0 ≤ 1 Monat |
0 ≤ 1 Monat | 0,00 | - |
|
> 1 ≤ 3 Monate |
> 1 ≤ 3 Monate | 0,20 | 1,00 | |
|
> 3 ≤ 6 Monate |
> 3 ≤ 6 Monate | 0,40 | 1,00 | |
|
> 6 ≤ 12 Monate |
> 6 ≤ 12 Monate | 0,70 | 1,00 | |
| Zwei |
1 ≤ 2 Jahre |
1,0 ≤ 1,9 Jahre | 1,25 | 0,90 |
|
2 ≤ 3 Jahre |
1,9 ≤ 2,8 Jahre | 1,75 | 0,80 | |
|
3 ≤ 4 Jahre |
2,8 ≤ 3,6 Jahre | 2,25 | 0,75 | |
| Drei |
4 ≤ 5 Jahre |
3,6 ≤ 4,3 Jahre | 2,75 | 0,75 |
|
5 ≤ 7 Jahre |
4,3 ≤ 5,7 Jahre | 3,25 | 0,70 | |
|
7 ≤ 10 Jahre |
5,7 ≤ 7,3 Jahre | 3,75 | 0,65 | |
|
10 ≤ 15 Jahre |
7,3 ≤ 9,3 Jahre | 4,50 | 0,60 | |
|
15 ≤ 20 Jahre |
9,3 ≤ 10,6 Jahre | 5,25 | 0,60 | |
|
> 20 Jahre |
10,6 ≤ 12,0 Jahre | 6,00 | 0,60 | |
|
12,0 ≤ 20,0 Jahre | 8,00 | 0,60 | ||
|
> 20 Jahre | 12,50 | 0,60 | ||
(5) Der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone zwei ausgeglichen wird, entspricht dann der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und zwei. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten.
(6) Das Institut kann die Reihenfolge nach Absatz 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position zwischen Zone eins und zwei berechnet.
(7) Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln.
(8) Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 werden addiert.
(9) Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus
Artikel 340 Durationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos
(1) Die Institute dürfen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln anstelle des Ansatzes nach Artikel 339 einen auf der Duration aufbauenden Ansatz verwenden, sofern das Institut durchgängig so verfährt.
(2) Wenn ein durationsbasierter Ansatz nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf.
(3) Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:
modifiziete Duration = D / (1 + R)
dabei entspricht
D = der nach folgender Formel berechneten Duration:
dabei entspricht
| R | = | der Endfälligkeitsrendite, |
| Ct | = | den Barzahlungen im Zeitraum t, |
| M | = | der Gesamtlaufzeit. |
Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus.
(4) Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.
|
Zone |
Modifizierte Duration |
Angenommene Zinssatzänderung |
| Eins |
> 0 ≤ 1,0 |
1,0 |
| Zwei |
> 1,0 ≤ 3,6 |
0,85 |
| Drei |
> 3,6 |
0,7 |
(5) Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).
(6) Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone.
Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt.
(7) Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus
Abschnitt 3
Aktieninstrumente
Artikel 341 Nettopositionen in Aktieninstrumenten
(1) Das Institut addiert all seine gemäß Artikel 327 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen getrennt voneinander. Die Summe der absoluten Werte dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition.
(2) Das Institut berechnet die Differenz zwischen der Summe des Nettogesamtbetrags der Kaufpositionen und des Nettogesamtbetrags der Verkaufspositionen für jeden Markt getrennt. Die Summe der absoluten Werte dieser Differenzbeträge ergibt seine Nettogesamtposition.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den in Absatz 2 aufgeführten Terminus "Markt" zu definieren.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem vorstehenden Unterabsatz gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 342 Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten
Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.
Artikel 343 Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten
Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.
Artikel 344 Aktienindizes
(1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Aktienindizes aus, für die nach Absatz 4 Satz 2 verfahren werden kann.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(2) Vor dem Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Absatz 1 dürfen Institute die Behandlung nach Absatz 4 Satz 2 weiter anwenden, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.
(3) Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als "Aktienindex-Terminkontrakte" bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, inwieweit sie von dieser Behandlung Gebrauch machen.
(4) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten angemessen breit gestreuten Index darstellt.
Abschnitt 4
Übernahmegarantien
Artikel 345 Verringerung von Nettopositionen
(1) Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktieninstrumente darf ein Institut das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen anwenden. Es berechnet zunächst die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert das Institut die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4 und berechnet seine Eigenmittelanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.
| Arbeitstag Null: |
100 % |
| erster Arbeitstag: |
90 % |
| zweiter und dritter Arbeitstag: |
75 % |
| vierter Arbeitstag: |
50 % |
| fünfter Arbeitstag: |
25 % |
| nach dem fünften Arbeitstag: |
0 %. |
Der "Arbeitstag Null" ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
(2) Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.
Abschnitt 5
Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko bei über Kreditderivate abgesicherten Positionen
Artikel 346 Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate
(1) Absicherungen über Kreditderivate werden entsprechend den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 anerkannt.
(2) Institute behandeln die Position im Kreditderivat als eine Positionsseite und die abgesicherte Position, die denselben Nominalbetrag oder gegebenenfalls fiktiven Nominalbetrag hat, als die andere Positionsseite.
(3) Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:
In diesen Situationen wird auf keine der beiden Positionsseiten eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angewandt.
(4) Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzte Richtungen entwickeln und eine exakte Übereinstimmung hinsichtlich der Referenzverbindlichkeit, der Fälligkeit der Referenzverbindlichkeit und des Kreditderivats sowie der Währung der zugrunde liegenden Risikoposition besteht. Darüber hinaus bewirken Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit dem Geschäft Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite des Geschäfts angewandt, die mit der höheren Eigenmittelanforderung behaftet ist, wohingegen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.
(5) Abgesehen von den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 wird eine Absicherung unter folgenden Umständen teilweise anerkannt:
Für eine teilweise Anerkennung wird anstelle der Addierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Eigenmittelanforderungen angewandt.
(6) In allen Situationen, die nicht unter die Absätze 3 bis 5 fallen, werden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für beide Positionsseiten getrennt berechnet.
Artikel 347 Anerkennung von Absicherungen über Erstausfall-Kreditderivate und n-ter-Ausfall-Kreditderivate
Bei Erstausfall-Kreditderivaten und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird für die Anerkennung nach Artikel 346 wie folgt verfahren:
Abschnitt 6
Eigenmittelanforderungen für OGA
Artikel 348 Eigenmittelanforderungen für OGA 24
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.
(2) Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt.
Artikel 349 Allgemeine Anforderungen an OGA
Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 350 Spezifische Methoden für OGA
(1) Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, zu berechnen. Nach diesem Ansatz werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl von Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen.
(2) Die Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, für Positionen in OGA berechnen, indem Positionen angenommen werden, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, berechnen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
(4) Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko für OGA-Positionen, die unter die Absätze 1 bis 4 fallen, gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden:
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Kapitel 3
Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko
Artikel 351 Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko 24
Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.
Artikel 352 Berechnung der gesamten Netto-Fremdwährungsposition 24
(1) Die offene Nettoposition des Instituts wird in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold als Summe der folgenden Elemente (positiv oder negativ) berechnet:
Der Delta-Faktor für die Zwecke des Buchstabens d ist derjenige der betreffenden Börse. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
Das Institut darf dabei den Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen, sofern es durchgängig so vorgeht.
Das Institut darf Nettopositionen in Korbwährungen gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, zerlegen.
(2) - gestrichen -
(3) Ein Institut darf bei der Berechnung der offenen Nettoposition in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettogegenwartswert heranziehen, sofern das Institut diesen Ansatz durchgängig einsetzt.
(4) Die Netto-Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen, mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung, und die Netto-Kauf- oder Verkaufsposition in Gold werden zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Anschließend werden diese getrennt addiert, um die gesamte Netto-Kaufposition und die gesamte Netto-Verkaufsposition zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht der gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts.
(5) Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
Artikel 353 Fremdwährungsrisiko von OGA
(1) Für die Zwecke des Artikels 352 werden in Bezug auf OGA die tatsächlichen Fremdwährungspositionen des OGA berücksichtigt.
(2) Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten folgender Dritter vorgenommen wird:
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
(3) Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass dieser bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert hat; die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold, wobei allerdings die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition hinzuaddiert werden kann, sofern die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt ist. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
Artikel 354 Eng verbundene Währungen
(1) Die Institute dürfen für Positionen in relevanten eng verbundenen Währungen niedrigere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die vorangegangenen drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % - und für die vorangegangenen fünf Jahre eine solche von 95 % - besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die folgenden zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position.
(2) Bei der Berechnung der Anforderungen gemäß diesem Kapitel dürfen Institute Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die deren Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenmittelanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht.
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, für die nach Absatz 1 verfahren werden darf.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Die Eigenmittelanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darf als 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen berechnet werden.
(5) Nur die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen gemäß diesem Artikel werden in die gesamte offene Nettoposition nach Artikel 352 Absatz 4 einbezogen.
(6) Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei oder fünf Jahre bei gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in zwei Währungen über die jeweils folgenden zehn Arbeitstage hervor, dass die beiden Währungen perfekt positiv korrelieren und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse erwarten kann, darf es mit ausdrücklicher Genehmigung seiner zuständigen Behörde bis Ende 2017 eine Eigenmittelanforderung von 0 % ansetzen.
Kapitel 4
Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko
Artikel 355 Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko
Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.
Artikel 356 Ergänzende Warengeschäfte
(1) Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.
Artikel 357 Positionen in Waren
(1) Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.
(2) Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden für die Zwecke der Berechnung des Warenpositionsrisikos gegebenenfalls gemäß Kapitel 3 oder 5 behandelt.
(3) Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-) positionen eines Instituts über seine Verkaufs- (Kauf-) positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke des Artikels 360 Absatz 1 in Bezug auf diese Ware. Positionen in Derivaten werden - wie in Artikel 358 erläutert - als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt.
(4) Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt:
Artikel 358 Spezifische Instrumente
(1) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Nominalbeträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(2) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei gegebenenfalls eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband nach Artikel 359 Absatz 1 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
(3) Optionen und Optionsscheine auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Kapitels wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
(5) Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:
Artikel 359 Laufzeitbandverfahren
(1) Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband zwischen 0 bis zu einschließlich einem Monat einzuordnen.
| Laufzeitband
(1) | Spread-Satz (in %)
(2) |
| 0 ≤ 1 Monat | 1,50 |
| > 1 ≤ 3 Monate | 1,50 |
| > 3 ≤ 6 Monate | 1,50 |
| > 6 ≤ 12 Monate | 1,50 |
| 1 ≤ 2 Jahre | 1,50 |
| 2 ≤ 3 Jahre | 1,50 |
| > 3 Jahre | 1,50 |
(2) Positionen in derselben Ware dürfen gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
(3) Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
(4) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
(5) Die Eigenmittelanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus
(6) Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 5 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.
Artikel 360 Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus
(2) Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.
Artikel 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren 24
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
| Edelmetalle (ausgenommen Gold) | Andere Metalle | Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) | Sonstige, einschließlich Energieprodukte | |
| "Spread"-Satz (in %) |
1,0 |
1,2 |
1,5 |
1,5 |
| Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) |
0,3 |
0,5 |
0,6 |
0,6 |
| einfacher Gewichtungssatz (in %) |
8 |
10 |
12 |
15 |
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.
Abschnitt 1
- gestrichen - 24
Artikel 362 - gestrichen - 24
Artikel 363 - gestrichen - 24
Artikel 364 - gestrichen - 24
Abschnitt 2
- gestrichen - 24
Artikel 365 - gestrichen - 24
Artikel 366 - gestrichen - 24
Artikel 367 - gestrichen - 24
Artikel 368 - gestrichen - 24
Artikel 369 - gestrichen - 24
Abschnitt 3
- gestrichen - 24
Artikel 370 - gestrichen - 24
Artikel 371 - gestrichen - 24
Abschnitt 4
- gestrichen - 24
Artikel 372 - gestrichen - 24
Artikel 373 - gestrichen - 24
Artikel 374 - gestrichen - 24
Artikel 375 - gestrichen - 24
Artikel 376 - gestrichen - 24
Abschnitt 5
- gestrichen - 24
Artikel 377 - gestrichen - 24
Titel V
Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko
Artikel 378 Abwicklungs-/Lieferrisiko
Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt.
Die Preisdifferenz wird berechnet als die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
Zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das Abwicklungsrisiko multipliziert das Institut diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle 1.
| Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin | (%) |
|
5 - 15 | 8 |
| 16 - 30 | 50 |
| 31 - 45 | 75 |
| 46 oder mehr | 100 |
Artikel 379 Vorleistungen
(1) Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:
Tabelle 2 Eigenmittelunterlegung bei Vorleistungen
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
| Art des Geschäfts | Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt | Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt | Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts |
| Vorleistung | Keine Eigenmittelunterlegung | Behandlung als Risikoposition | Behandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1.250 % |
(2) Institute, die den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 beschriebenen IRB-Ansatz anwenden, dürfen bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegenüber denen sie keine andere Risikoposition im Anlagebuch haben, die Zuordnung der PD anhand einer externen Bonitätsbeurteilung der Gegenpartei vornehmen. Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, dürfen die LGD nach Artikel 161 Absatz 1 für alle Risikopositionen aus nicht abgewickelten Geschäften, die nach Maßgabe der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle derartigen Risikopositionen anwenden. Alternativ dazu dürfen Institute, die den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 anwenden, das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ansetzen, sofern sie es auf alle derartigen Risikopositionen anwenden, oder ein Risikogewicht von 100 % auf alle derartigen Risikopositionen anwenden.
Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Risikopositionsbetrag, so dürfen die Institute für diese Risikopositionen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen, sofern nicht gemäß der vierten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 1 eine Risikogewichtung von 1.250 % erforderlich ist.
(3) Alternativ zu einer Risikogewichtung von 1.250 % von Positionen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß Absatz 1 Tabelle 2 Spalte 4 können die Institute den übertragenen Wert zuzüglich des aktuellen positiven Risikopositionsbetrags von Posten des harten Kernkapitals im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug bringen.
Artikel 380 Aussetzung der Eigenmittelanforderungen
Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.
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